i i 1 ! — > 6 ^ — gleichwohl konnte bei dem Festhalten der gesonderten Standpunkte eine Einigung nicht erreicht werden. In der Generalversammlung vom 29. Mai 1869 war die gesellschaftliche Administration nur in der Lage, zu berichten, dass eine Theilung der eventuellen Jahresüberschüsse zwischen der Staatsverwaltung und der gesellschaftlichen Unternehmung selbst mit einer verhältniss- mässigen Verlängerung der Rückvergütungspflicht über das Jahr 1880 wenig oder gar keine Aussicht auf Annahme seitens der beiden Regierungen habe, und dass eine Entscheidung entweder zum bedingungslosen Fortbestände des bisherigen Garantieverhältnisses mit allen seinen Rechten, aber auch mit allen seinen Verpflichtungen, oder aber zur gänzlichen Auflösung der Staats garantie mit einer freien Bewegung für die ungehinderte Entwicklung und Ausdehnung der gesellschaftlichen Unternehmung unabweisbar werde. Nach langwierigen, mehrmals abgebrochenen Verhandlungen kam endlich der Ent wurf zu einem Uehereinkommen zu Staude, kraft dessen der Vertrag vom 23. Mai 1857 mit den beiden Nachtragsübereinkommen vom 3. December 1861 und 4. Juli 1867 ausser Kraft treten und die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft namentlich auf jeden Anspruch auf Staats garantie oder Subvention verzichten, dafür aber das volle Eigenthums- und Verwaltungsrecht über alle ihre Mobilien und Immobilien erhalten sollte; so zwar, dass für die Ausübung dieser Rechte nur die in den Statuten enthaltenen Bestimmungen massgebend sein sollten. §. 9 der Concessionsurkunde der Eisenbahn Mohács-Füufkirchen sollte dahin abgeändert werden, dass die ungarische Regierung auf die Dauer von 30 Jahren vom Tage der Betriebseröftuung, d. i. vom 1. December 1858 an, also bis 1. December 1888 auf das Recht zur halbjährigen Kündigung des Betriebes verzichte, dagegen die weitere Bestimmung aufrecht bliebe, wonach die Staatsverwaltung die zur Zeit der Einlösung der Bahn noch nicht amortisirte, von der Gesellschaft bestrittene Bau summe haar zu vergüten hätte. Endlich sollte sich die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft ver pflichten, 2,750.000 fl. haar in vier sechsmonatlichen Raten mit 5% Zinsen vom 1. Jänner 1869 an die Staatscasse zu zahlen, wohingegen sie von der Rückzahlung der empfangenen Garautie- vorschüsse sammt Zinsen, sowie auch jenes Vorschusses per 546.892 fl., den sie auf sechs Jahre von 1867 an unverzinslich erhalten hatte, enthoben werden sollte. Ausserdem übernahmen die Regierungen der beiden Reichshälften gegenüber der Donau-Dampfschiflahrts-Gesellschaft die Verpflichtung, ihr auf administrativem Wege alle jene Begünstigungen zuzusichern, welche in Hinkunft anderen Donau - Dampfschiflahrts - Unternehmungen gewährt werden würden, und erklärten sich bereit, den Entwurf dieses Uebereiukommeus zur A. h Genehmigung, sowie zur Erwirkung der verfassungsmässigen Beschlüsse, vorzulegen. Das waren die Lineamente des Refundirimgsvertrages, welcher die Donau-Dampf schiflahrts - Gesellschaft wieder in die Reihe der unabhängigen Privatunternehmungen stellen sollte. Zur Perfectionirung dieses Uebereinkommens wurde von Seite der Gesellschafts verwaltung eine ausserordentliche Generalversammlung auf den 12. April 1870 einberufen und derselben unter bündiger Recapitulation der ganzen Sachlage die Annahme des Uebereinkommens empfohlen. Der Bericht der Administration schloss mit den Worten: »So beruhigend die im Jahre 1856 ausgesprochene Gewährleistung der Reinerträgnisse auch schien, so muss sich die Administration nach den gemachten Erfahrungen der letzten Jahre doch dahin aussprechen, dass sie es für einen sicheren und dauernden Fortbestand, für die Sicherung des Anlagecapitals, • t t » f