L * sowie für eine gedeihliche Fortentwicklung und freie, unabhängige Bewegung des gesellschaft lichen Unternehmens für richtiger hält, dass, wenn zwischen dem unbedingten Fortbestand des Garantieverhältnisses und der Auflösung desselben zu wählen ist, sich für das Letztere ent schieden werden sollte.« In der That genehmigte die Generalversammlung den Antrag der Administration ; jedoch wurde mit Rücksicht darauf, dass in dem vorgelegten Vertragsentwürfe die Verpflichtung der ungarischen Regierung zur sofortigen Zurückzahlung der noch nicht amortisirten Bausumme der Mohács - Fünfkirchener Bahn im Falle der Betriebskündigung keinen klaren Ausdruck gefunden hatte, sowie, dass die Zusicherung des Meistbegünstigungsrechtes der Donau-Dampf schi ttahrts-Gesell schalt nur im administrativen Wege und überdies nur dahin gegeben worden war, dass die beiden Reichsregierungen nicht gesonnen seien, während der Dauer des Privilegiums der Ersten k. k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft anderen Donau- Dampfschi H'ahrts - Unternehmungen eine Zinsengarantie oder anderweitige Begünstigungen zu gewähren, beschlossen: Die Gesellschaftsverwaltung solle zu dem definitiven Abschlüsse des in Rede stehenden Uebereinkommens nur unter der Bedingung ermächtigt sein, dass die Staatsverwaltung sich verpflichte, 1. im Falle der Kündigung des Betriebsrechtes der Molutcs-Fünfkirchener Bahn das zur Zeit der Uebergabe nicht amorti sirte Baucapital der Gesellschaft in baarem Gehle zu bezahlen, und 2. jede wie immer geartete Zinsengarantie oder andere Begünstigung, welche in der Folge anderen Dampfschiflährts-Unternehmungeu etwa zugestanden werden sollten, auch der Ersten k k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft in gleicher Weise und im gleichen Ausmasse einzuräumen. In Folge dessen waren neuerliche Verhandlungen mit der Staatsverwaltung erforderlich, die erst im März 1871 zu einer zustimmenden Erklärung der beiden Finanzminister führten, worauf der Vertrag von den Vertretern der Gesellschaft unterzeichnet wurde. Es erübrigte nun noch die verfassungsmässige Behandlung der Sache durch die gesetzgebenden Vertretungen der beiden Reichshälften. Die Vorlage an dieselben erfolgte am 28. März, und wurde der Ver trag auch von beiden Häusern des österreichischen Reichsrathes genehmigt, während das ungarische Abgeordnetenhaus vertagt wurde, bevor noch derselbe im Plenum zur Sprache gebracht werden konnte. Somit war die ganze, nun schon seit drei Jahren schwebende, Ange legenheit neuerdings bis zur Herbstsession des ungarischen Reichstages verschoben; ja sie kam auch in dieser nicht vor die Legislative, obgleich die 1871er Session bis in das Jahr 1872 ver längert wurde, und die Gesellschaftsverwaltung zu wiederholten Malen darauf hingewiesen hatte, dass sie sich schon mit Rücksicht auf die Beschlüsse der Generalversammlung vom 3. Juli 1871 über den Jahres-, beziehungsweise Sessionsschluss an ihre Unterschrift nicht für gebunden erachten könne. Und mit vollem Rechte; denn schon in der Generalversammlung vom 3. Juli 1871 war in Anbetracht der durch die Verschleppung der Angelegenheit entstandenen misslichen Lage die Administration und der Ausschuss beauftragt worden, zu erwägen, ob nicht die Donau-Dampf- schiftahrts-Gesellschaft eine neue Actiengesellschaft zur Ausbeutung der in der Staatsgarantie nicht begriffenen Theile ihres Eigenthums gründen, und, im Falle der Bejahung dieser Frage, unter welchen Modalitäten diese Actiengesellschaft zu Stande kommen solle. 9 j !