In der That hatte sich die Lage der gesellschaftlichen Unternehmung während der drei Jahre, während welcher die Refundirungsfrage verhandelt wurde, bedeutend geändert Zwar hatte noch das Jahr 1869 einen reinen Ueberschuss von 677.430 fl. über die 8%ige Actienrente ergeben, allein bei einer kaum mittelmässigen Ernte in Ungarn und Rumänien trat zum erstenmale das amerikanische Getreide in grossen Quantitäten auf den europäischen Markt und verursachte eine fühlbare Abnahme im Getreide-Exportverkehre. Die in einem ungewohnten Umfange zunehmenden Gründungen neuer industrieller Unter nehmungen, welche einesteils die Bedürfnisse und anderntheils die Kräfte des Landes weit über stiegen, vor Allem aber die fieberhafte Sucht, alle Geschäftszweige durch Actiengesellschaften in grossem Massstabe zu betreiben, führten schliesslich zu der bekannten Deroute, deren Folgen sich durch allgemeines Misstrauen und eine damit verbundene Geschäftsflauheit bemerkbar machten. Der Mangel an genügenden Arbeitskräften erwuchs zu einer allseits gefühlten Calamität und steigerte auch die Ausgaben der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft in bedenk lichster Weise, während die wachsende Concurrenz durch das Angebot von Schiffen die Fracht sätze ganz irrationell drückte. Dazu kamen noch 1870 die gewaltigen Erschütterungen, welche das Handels- und Ver kehrsleben durch den deutsch-französischen Krieg erlitt und die auch den gesellschaftlichen Schift fahrtsbetrieb empfindlich in Mitleidenschaft zogen. Das Schlussresultat des Jahres 1870 war, dass zur vollständigen Deckung der 8%igen Verzinsung 799.250 fl. fehlten, wovon nach den noch in Kraft stehenden Verträgen 637.875 fl. auf den Staat entfielen. 1871 erhöhte sich dieser Abgang auf 801.844 fl., rücksichtlich 685.530 fl. Beide Beträge, in der Gesammtsumme von 1,323.405 fl., wurden jedoch mit Rücksicht auf die im Zuge befindlichen Verhandlungen in der Schwebe gelassen, d. h. vom Staate nicht zuge schossen, obwohl die Gesellschaft die garantirte Dividende zu entrichten hatte und überhaupt an die Stipulationen des Additionalübereinkommens vom 4. Juli 1867 gebunden blieb, inso- lange der neue Vertrag nicht zu Stande gebracht wurde. Das Bedenklichste war, dass die Bedingungen, welche die Generalversammlung vom 11. April 1870 gestellt, in dem den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegten Vertragsentwürfe keine Berücksichtigung gefunden hatten, somit die Zusage, welche der österreichische Finanz minister im eigenen, wie im Namen des kön. ungarischen Finanzministers, unter dem 23. März 1871 gegeben, unerfüllt geblieben war. In Folge dessen wurde seitens der Generalversammlung die Resolution gefasst, »dass eine Zusammenstellung derjenigen Thätigkeit, mit welcher vor den gesellschaftlichen die Staats zwecke des österreichischen Gesammtstaates und Transleithaniens insbesondere gefördert, und der Geldsummen, welche darauf verwendet wurden, angefertigt und für jeden Actionär, insbeson dere aber für die nächste Generalversammlung, bereit gehalten werde«. Ferner wurde beschlossen, die dermalige Rechtsbasis der Gesellschaft, der Vertrag vom 23. Mai 1857 mit dem Additional übereinkommen vom 4. Juli 1867, solle aufrecht erhalten bleiben, obwol der anwesende Regierungscommissär am Beginne der Sitzung im Namen der Regierung die Erklärung abgab, die Gesellschaft bleibe an den Refundirungsvertrag gebunden. Der Administration blieb es überlassen, die weiteren Verhandlungen mit der Regierung zu pflegen, und wurde dieselbe insbesondere ermächtigt, die nöthigen Schritte zu thun, um die Zustimmung zur Wiederausgabe der schon rückgelösten Actien und, wenn dies nicht möglich sein