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        <title>Denkschrift der Ersten k. k. privilegirten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft zur Erinnerung ihres fünfzigjährigen Bestandes</title>
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sollte, die Ermächtigung zur Sistimng des weiteren Rückkaufes, beziehungsweise zu einem den 
Interessen der Actienbesitzer günstigeren Durchführungsmodus der Rücklösung, zu erlangen, 
sowie inzwischen durch Aufnahme eines Anlehens für die zur Abtragung der Gesellschafts 
schuld an den Staat erforderlichen Geldmittel zu sorgen. 
Es wurden von der gesellschaftlichen Administration, verstärkt durch Vertreter des 
Ausschusses, die Verhandlungen mit der ungarischen Regierung eingeleitet, welche alsbald zu 
dem Resultate führten, dass der ungarische Finanzminister verhiess, die Forderungen der 
Gesellschaft ehethunlichst dem Reichstage zur Annahme zu empfehlen, falls dieselbe einerseits 
auf die Stellung eines Präclusivtermines verzichte und sich andererseits anheischig mache, 
nach dem Ausbau der Szabolcser Zweigbahn den Frachtsatz für Kohle auf der Strecke Üszög- 
Mohács von 14 kr. auf 12 '/% kr. per Zollcentner, d. i. auf 1 kr. per Centner und Meile zu 
ermässigen. Auf Grund dieser Abmachungen ertheilte die ausserordentliche Generalversammlung 
vom 2. December 1872 der Gesellschaftsverwaltung die Ermächtigung zum definitiven 
Abschlüsse des Uebereinkommens, worauf dasselbe in dem ungarischen Reichstage eingebracht 
und von beiden Häusern desselben mit der Modification angenommen wurde, dass der Tarif von 
1 kr. per Centner und Meile als Maximum erklärt und die Gesellschaft verpflichtet wurde, 
sowol dafür zu sorgen, dass ihre Eisenbahnbetriebsmittel stets den Anforderungen des 
Kohlentransportes entsprechen, als auch mit ihren Schiffen innerhalb der Grenzen Ungarns 
unter ungarischer Flagge zu fahren, — Abänderungen, denen sich die Gesellschaft ohneweiters 
unterwarf. Gleichzeitig wurde der Modus festgesetzt, in welchem die gesellschaftliche Steuer vom 
Jänner 18G8 an vertheilt und entrichtet werden sollte. 
Am 11. und 19. April 1873 erhielten die bezüglichen Gesetze die kaiserliche Sanction, 
und damit war die Refundirungsfrage nach fünfjährigen, schwierigen und wechselvollen 
Verhandlungen endgiltig geordnet, und der Donau-Dampfschiftährts-Gesellschaft die legale 
Basis ihrer Unabhängigkeit gegeben. Autonom, keinem fremden Willen unterthan, nur dem 
eigenen Gesetze gehorchend, sollte sie fortan ihren Beruf erfüllen, die Chancen des Erfolges, wie 
die Ungunst der Verhältnisse tragen! — 
Mit dem Abschlüsse der Refundirungsverträge begann für die Donau-Dampfschiffahrts- 
Gesellschaft eine neue Aera; die Periode finanzieller Abhängigkeit, welche ihrer Entwicklung 
schädliche Grenzen gezogen, die Anbequemung an die fortschreitenden Bedürfnisse des Handels 
und Verkehres gehindert hatte, war geschlossen. Das Jahr 1872 bildet, wie den Wendepunkt in 
den Verhandlungen, so auch die Grenzmarke zwischen beiden Epochen. 
Allein über dem Errungenen darf man weder der Opfer vergessen, welche es gekostet, 
noch die schweren Verpflichtungen übersehen, welche der Gesellschaft auferlegt wurden. Wäre 
es für die Donau -Dampfschiffahrts- Gesellschaft, insbesondere gegenüber den concurrirenden 
Unternehmungen, von wahrhaft unschätzbarem Wer the gewesen, wenn der ersten Anregung zur 
Lösung des Garantieverhältnisses die That auf dem Fusse gefolgt wäre, so müssen 
die Bedingungen, von welchen dieselbe abhängig gemacht wurde, um so drückender 
erscheinen, als dieselben unter anderen längst geänderten Verhältnissen aufgestellt 
worden waren. Die Vorboten der nahenden Krise hatten schon längst den Morgenschimmer 
des » volkswirtschaftlichen Aufschwunges« verdrängt, und leider sollte auch in dieser 
Beziehung das Jahr 1872 zum Grenzstein einer Epoche in der wirtschaftlichen Entwicklung 
der gesellschaftlichen Unternehmung werden.</div>
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