^ <*“ 
2 
dem unter der Firma »Erste österreichische Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft« gebildeten 
Actienvereiue auf Grund einer kaiserlichen Entschliessung vom 1. September 1830 auf die 
Dauer von 15 Jahren ertheilt und mit k. Rescript vom 22. April 1831 auch für die Länder der 
ungarischen Krone bestätigt wurde. 
Dasselbe gab jedoch der Gesellschaft kein allgemein ausschliessendes Vorrecht zur 
Beschiffung der Donau saramt ihren Nebenflüssen, sei es auch nur mit Dampfschiffen überhaupt, 
sondern schützte die Gesellschaft nur gegen die Concurrenz mit Schiffen von der mit Patent 
vom 11. April 1828 privilegirten Bauart. Ueberdies war seine Rechtskraft an folgende Bedin 
gungen geknüpft: 
1. dass die Dampfschiffahrt auf der Donau durch kein volles Jahr ohne Ausweisung 
eines genügenden Grundes unterbrochen, auf den in die Donau eiumüudeuden Seitenflüssen 
aber binnen zwei Jahren vom Tage der über die Privilegiumsverleihung gemachten 
Eröffnung zum wenigsten durch Ein nach der privilegirten Art hergestelltes Dampfschiff in 
Ausübung gebracht werde, widrigens das Privilegium für die Donau oder die in dieselbe ciu- 
mündenden Flüsse ipso facto zu erlöschen habe; 
2. dass von Seite der Unternehmung alle Vorschriften genau befolgt werden, welche 
das Commerz-Hofcommissious-Decret vom 11. November 1817 rücksichtlich der Ausübung 
der Schiffahrt vorschreibt, oder die für die Zukunft für uothwendig erachtet werden 
sollten; endlich 
3. dass sich die Unternehmung überdies der genauen Befolgung aller bestehenden oder 
künftig zu erlassenden polizeilichen und commerziellen Vorschriften versehe. — 
Die Gesellschaftsstatuten erhielten gleichfalls unter dem 17. September 1830 die 
A. h Genehmigung. 
Damit war die Rechtsbasis der Gesellschaft geschaffen und zwar eine Basis, geeignet, 
einen gewaltigen Bau wirthschaftlicher Prosperität zu tragen. Denn, wenngleich das Privilegium 
der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft keinen absoluten Schutz des Staates gegen eventuelle 
Concurrenz gewährte, die Statuten — in der schlichten, mitunter bis zur Unbeholfenheit im 
Ausdrucke sich steigernden, Einfachheit ihrer Fassung — der Zuversicht entbehrten, ja wenn 
selbst aus einzelnen Bestimmungen derselben die Zweifel der damaligen Zeit über die Ausführ 
barkeit der Dampfscniffahrt auf der Donau wiederklangen, so enthielten sie doch die Grund 
pfeiler wirthschaftlichen Gedeihens, indem sie das Princip der Selbstthätigkeit. unbeirrt 
durch staatliche Bevormundung, statuirten, der Continuität der Gesellschaftsinteressenten 
ohne Beeinträchtigung der Beweglichkeit ihrer Capitalsanlagen eine feste Grundlage gaben 
und die Berufung in die Verwaltung als die höchste Anerkennung reger Theilnahme an der 
Entwicklung der Gesellschaft hinstellten. Die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft unterlag 
nach ihren ersten Statuten keiner speciellen Einflussnahme seitens der Staatsverwaltung, 
keiner staatlichen Oberaufsicht; sie war blos an die Beobachtung der allgemeinen Gesetze 
gebunden: ihre Verwaltungsrathsstellen waren Ehrenämter, die sie auch bis zur Stunde 
geblieben sind. 
Die Actien der Donau-Dampfschiflährt. obgleich übertragbar, lauteten auf Namen, 
und wurde die Cession erst anerkannt, nachdem sie schriftlich bei der Gesellschaft angemeldet, 
beziehungsweise die Umschreibung in dem Actienbuche derselben vollzogen war. Der Besitz von 
5 Actien gab das Stimmrecht in der Generalversammlung, und mehrere Besitzer von 5 Einzeln-