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schiedenen Gesetzen, wie ja auch die Flüsse und das Meer verschiedene Functionen im 
Naturleben erfüllen. Neidlos darf die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft die Schifte der 
Schwesterunternehmung gehen und kommen sehen, um den Waarenaustausch zwischen den 
Welttheilen zu vermitteln; ihr bleibt unverkümmert die Mission der Verkehrsentwicklung im 
ganzen Donaugebiete! — 
Erst nachdem die Lösung dieser Lebensfrage feststand, konnte die Gesellschaft zur 
Wiederaufnahme der unterbrochenen Reorganisation der Verwaltung schreiten. 
Die Vorschrift über das Verhältnis der Privatvereine zu der Staatsverwaltung vom 
19. October, rücksichtlich 5. November, 1843 war inzwischen in Wirksamkeit getreten, und lag 
nunmehr kein Grund vor, die formelle Umgestaltung der Statuten im Sinne dieser Vorschrift 
hinauszuschieben, ln der That wurde, da die Regierung die ihr von der Generalversammlung 
vom 10. April 1843 angetragene Initiative hiezu mit dem Bedeuten ablehnte, dass die Vor 
schläge zur Reform der Statuten wie zur Aufstellung einer Geschäftsordnung von der Gesellschaft 
ausgehen müssten, in der Generalversammlung vom 20. März 1844 eine Specialcommission, 
bestehend aus 12 Mitgliedern, mit der Aufgabe betraut, neue Statuten zu entwerfen, sowie 
eine Geschäftsordnung festzustellen. Das betreffende Elaborat, in eine Vorerinnerung, die 
Statuten und das Geschäftsreglement gegliedert, gelangte in der Sitzung vom 9. April 1845 
zur Debatte, und wurden die Statuten sammt dem Geschäftsreglement mit einigen Modificationeu 
angenommen, worauf sie, ergänzt durch Normen über die Ausübung des Oberaufsichtsrechtes 
der Staatsverwaltung, unter dem 30. November 1845 die kaiserliche Genehmigung erhielten. 
In systematischer Anordnung trugen dieselben den Veränderungen Rechnung, welche 
im Laufe der Zeit in den Verhältnissen der Gesellschaft, in ihrer Stellung zur Staatsgewalt, wie 
in Folge des mit dem Oesterreichischen Lloyd geschlossenen Vertrages eingetreten waren; sie 
beschränkten die Rechtssphäre der Generalversammlung auf die eigentlichen Lebensfragen der 
Gesellschaft, schufen aber in einem von der Generalversammlung zu wählenden Ausschüsse 
ein Ersatzorgan, das aber nicht selbständig, sondern nur in Gemeinschaft mit der 
Administration zu fungiren hatte, und schieden endlich aus dem Wirkungskreise der letzteren 
den materiellen Betrieb der Unternehmung aus, zu dessen Besorgung unter der Oberleitung und 
steten Controle der Administration eine eigene Betriebsdirection bestellt wurde, ln die 
Administration wie in den Ausschuss sollten nur Oesterreich er wählbar sein, und Voll 
machten zur Vertretung von Actionären in der Generalversammlung in Zukunft nur an 
Actionäre ertheilt werden können. 
ln Betreff des Geschäftsreglements hatte man sich auf die Fixirung einiger allgemeiner 
Grundsätze über den Wirkungskreis und den Geschäftsgang der Administration wie der 
Betriebsdirection und ihr gegenseitiges Verhältnis zu einander beschränkt, um der Zukunft 
nicht vorzugreifen und der noch in der Entwicklung begriffenen Unternehmung nicht beengende 
Fesseln anzulegen. 
Damit war ein neues Fundamentalgesetz der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft 
geschaffen, das, so eng es sich auch an die durch die kaiserliche Entschliessung vom 
19. October 1843 festgestellten Bestimmungen für Actiengesellschaften anschloss, doch die 
Grundpfeiler wahrte, auf denen die Prosperität des Institutes beruhte. 
Die wichtigste Neuerung bildete die Einsetzung einer eigenen Direction. Sie inaugurate 
eine neue Aera in der Verwaltung wie in der Gesammteutwieklung der Gesellschaft, und zwar um