nicht blos vorzubereiten, sondern auch mit ihrer ganzen Kraft thätigst zu fördern und auszu 
beuten ; nach wie vor jedem Fortschritte huldigend, wird sie ihre Thätigkeit bis zur äussersten 
Grenze der Fahrbarkeit der Flusslinien ausdehnen und, auf die Erfahrung gestützt, wonach 
Fahrstrecken ein um so grösseres Erträgniss abwerfen, je ausgedehnter und je weniger unter 
brochen sie sind, nach allen Richtungen directe Verbindungen bis nach den äussersten End 
punkten hersteilen und ebenso regelmässig als thätig zu unterhalten wissen. Sie wird dadurch 
den grossen Waarenzug von dem Osten nach dem Westen in sich aufnehmen, und, indem sie auf 
den Handelsverkehr jener Länder, die sie zu verbinden bestimmt ist, belebend und befruchtend 
einwirken wird, wird sie ihre eigenen Interessen in der Förderung der Gesammtinteressen 
wiederfinden!« 
»Und somit glaubt man die wahre Bedeutung der bevorstehenden neuen Gestaltung der 
Sachen nicht unrichtig aufgefasst zu haben. Man betrachtet sie im Hinblick auf das Unternehmen 
im Grossen und Ganzen als den Ausdruck des Ueberganges von einer Stufe zu einer neuen und 
höheren, — ein Uebergang, der bei keinem Geschäfte von europäischer Bedeutung ohne augen 
blicklich fühlbare Schwierigkeiten vor sich gehen kann, der aber, richtig geleitet und kräftig 
überwunden, einem zugleich grossartigen und den Einzelnen befriedigenden Ergebniss 
zuführen wird.« — 
Bei der Mehrheit der Actionäre überwog die Besorgniss vor der Concurrenz das Gefühl 
der eigenen Kraft. 
Es war nicht zu leugnen, dass der Wegfall des Privilegiums für die Gesellschaft 
einem Sprung in’s Dunkle gleichkam, dessen Folgen man nicht im Vorhinein ermessen konnte, 
die man deshalb durch Präventivmassnahmen möglichst abzuschwächen trachten musste. Die 
Generalversammlung erwählte ein Comité von 5 Mitgliedern, welches im Vereine mit der 
Administration und dem Ausschüsse die Verhandlungen über die für die Auflassung des Privi 
legiums zu leistende Entschädigung mit der Staatsverwaltung zu führen hatte. 
Das Ergebniss derselben war das Uebereinkommen vom 23. Mai 1857, durch welches 
der Gesellschaft bis zum Jahre 1880 als Ersatz des Privilegiums ein Reinerträgniss in der 
I Höhe von 1,020.000 fl. in der Art gewährleistet wurde, dass die Staatsverwaltung sich ver 
pflichtete, das nach Abzug der Verwaltungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten, sowie der mit 
behördlicher Genehmigung festgesetzten Beiträge zum Assecuranz- und Amortisationsfonde, 
endlich der Zinsen für die Anlehen, soweit dieselben in dem betreffenden Betriebsjahre wirklich 
zur Auszahlung gelangen, verbleibende Reinerträgniss auf die vorerwähnte Summe zu erhöhen. 
Dies sollte eventuell durch Vorschüsse geschehen, welche mit 4% zu verzinsen und aus 
dem, die genannte Summe überschreitenden, Reinerträgnisse der nachfolgenden Jahre zu 
tilgen waren. Im Falle die Gesellschaft mit Ablauf des Jahres 1880 dem Staate aus dem 
Titel der Zinsengarantie noch einen Betrag schulden sollte, wurde bestimmt, dass sie nur 
insoferne eine weitere Rückzahlung nach dann zu vereinbarenden Modalitäten zu leisten haben 
solle, als die Gesammtsumme des Erträgnisses an Actienzinsen und Dividenden während 
der Garantieperiode den Gesammtbetrag des garantirten Minimums überstiegen hätte, jedoch 
nur bis zur Höhe des von den Actionären bezogenen Ueberschusses, und sollte hiezu in erster 
Linie der Reservefond dienen. Der Gesellschaft wurde gleichzeitig gestattet, ein Verlosungs- 
anlehen im Betrage von 6,000.000 fl., wie es die Generalversammlung von 1855 beschlossen, 
aufzunehmen, und ihr das Recht eingeräumt, weitere Anlehen nach Massgabe der fortschreitenden 
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