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gleichwohl konnte bei dem Festhalten der gesonderten Standpunkte eine Einigung nicht 
erreicht werden. 
In der Generalversammlung vom 29. Mai 1869 war die gesellschaftliche Administration 
nur in der Lage, zu berichten, dass eine Theilung der eventuellen Jahresüberschüsse zwischen 
der Staatsverwaltung und der gesellschaftlichen Unternehmung selbst mit einer verhältniss- 
mässigen Verlängerung der Rückvergütungspflicht über das Jahr 1880 wenig oder gar keine 
Aussicht auf Annahme seitens der beiden Regierungen habe, und dass eine Entscheidung entweder 
zum bedingungslosen Fortbestände des bisherigen Garantieverhältnisses mit allen seinen Rechten, 
aber auch mit allen seinen Verpflichtungen, oder aber zur gänzlichen Auflösung der Staats 
garantie mit einer freien Bewegung für die ungehinderte Entwicklung und Ausdehnung der 
gesellschaftlichen Unternehmung unabweisbar werde. 
Nach langwierigen, mehrmals abgebrochenen Verhandlungen kam endlich der Ent 
wurf zu einem Uehereinkommen zu Staude, kraft dessen der Vertrag vom 23. Mai 1857 mit den 
beiden Nachtragsübereinkommen vom 3. December 1861 und 4. Juli 1867 ausser Kraft 
treten und die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft namentlich auf jeden Anspruch auf Staats 
garantie oder Subvention verzichten, dafür aber das volle Eigenthums- und Verwaltungsrecht 
über alle ihre Mobilien und Immobilien erhalten sollte; so zwar, dass für die Ausübung dieser 
Rechte nur die in den Statuten enthaltenen Bestimmungen massgebend sein sollten. §. 9 der 
Concessionsurkunde der Eisenbahn Mohács-Füufkirchen sollte dahin abgeändert werden, dass 
die ungarische Regierung auf die Dauer von 30 Jahren vom Tage der Betriebseröftuung, d. i. vom 
1. December 1858 an, also bis 1. December 1888 auf das Recht zur halbjährigen Kündigung des 
Betriebes verzichte, dagegen die weitere Bestimmung aufrecht bliebe, wonach die Staatsverwaltung 
die zur Zeit der Einlösung der Bahn noch nicht amortisirte, von der Gesellschaft bestrittene Bau 
summe haar zu vergüten hätte. Endlich sollte sich die Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft ver 
pflichten, 2,750.000 fl. haar in vier sechsmonatlichen Raten mit 5% Zinsen vom 1. Jänner 1869 
an die Staatscasse zu zahlen, wohingegen sie von der Rückzahlung der empfangenen Garautie- 
vorschüsse sammt Zinsen, sowie auch jenes Vorschusses per 546.892 fl., den sie auf sechs Jahre 
von 1867 an unverzinslich erhalten hatte, enthoben werden sollte. Ausserdem übernahmen die 
Regierungen der beiden Reichshälften gegenüber der Donau-Dampfschiflahrts-Gesellschaft die 
Verpflichtung, ihr auf administrativem Wege alle jene Begünstigungen zuzusichern, welche in 
Hinkunft anderen Donau - Dampfschiflahrts - Unternehmungen gewährt werden würden, und 
erklärten sich bereit, den Entwurf dieses Uebereiukommeus zur A. h Genehmigung, sowie zur 
Erwirkung der verfassungsmässigen Beschlüsse, vorzulegen. 
Das waren die Lineamente des Refundirimgsvertrages, welcher die Donau-Dampf 
schiflahrts - Gesellschaft wieder in die Reihe der unabhängigen Privatunternehmungen 
stellen sollte. 
Zur Perfectionirung dieses Uebereinkommens wurde von Seite der Gesellschafts 
verwaltung eine ausserordentliche Generalversammlung auf den 12. April 1870 einberufen und 
derselben unter bündiger Recapitulation der ganzen Sachlage die Annahme des Uebereinkommens 
empfohlen. Der Bericht der Administration schloss mit den Worten: »So beruhigend die im 
Jahre 1856 ausgesprochene Gewährleistung der Reinerträgnisse auch schien, so muss sich die 
Administration nach den gemachten Erfahrungen der letzten Jahre doch dahin aussprechen, 
dass sie es für einen sicheren und dauernden Fortbestand, für die Sicherung des Anlagecapitals, 
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