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sowie für eine gedeihliche Fortentwicklung und freie, unabhängige Bewegung des gesellschaft 
lichen Unternehmens für richtiger hält, dass, wenn zwischen dem unbedingten Fortbestand des 
Garantieverhältnisses und der Auflösung desselben zu wählen ist, sich für das Letztere ent 
schieden werden sollte.« 
In der That genehmigte die Generalversammlung den Antrag der Administration ; 
jedoch wurde mit Rücksicht darauf, dass in dem vorgelegten Vertragsentwürfe die Verpflichtung 
der ungarischen Regierung zur sofortigen Zurückzahlung der noch nicht amortisirten Bausumme 
der Mohács - Fünfkirchener Bahn im Falle der Betriebskündigung keinen klaren Ausdruck 
gefunden hatte, sowie, dass die Zusicherung des Meistbegünstigungsrechtes der Donau-Dampf 
schi ttahrts-Gesell schalt nur im administrativen Wege und überdies nur dahin gegeben worden 
war, dass die beiden Reichsregierungen nicht gesonnen seien, während der Dauer des 
Privilegiums der Ersten k. k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft anderen Donau- 
Dampfschi H'ahrts - Unternehmungen eine Zinsengarantie oder anderweitige Begünstigungen 
zu gewähren, beschlossen: Die Gesellschaftsverwaltung solle zu dem definitiven Abschlüsse 
des in Rede stehenden Uebereinkommens nur unter der Bedingung ermächtigt sein, dass die 
Staatsverwaltung sich verpflichte, 
1. im Falle der Kündigung des Betriebsrechtes der Molutcs-Fünfkirchener Bahn das 
zur Zeit der Uebergabe nicht amorti sirte Baucapital der Gesellschaft in baarem Gehle zu 
bezahlen, und 
2. jede wie immer geartete Zinsengarantie oder andere Begünstigung, welche in 
der Folge anderen Dampfschiflährts-Unternehmungeu etwa zugestanden werden sollten, auch 
der Ersten k k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft in gleicher Weise und im gleichen 
Ausmasse einzuräumen. 
In Folge dessen waren neuerliche Verhandlungen mit der Staatsverwaltung erforderlich, 
die erst im März 1871 zu einer zustimmenden Erklärung der beiden Finanzminister führten, 
worauf der Vertrag von den Vertretern der Gesellschaft unterzeichnet wurde. Es erübrigte nun 
noch die verfassungsmässige Behandlung der Sache durch die gesetzgebenden Vertretungen 
der beiden Reichshälften. Die Vorlage an dieselben erfolgte am 28. März, und wurde der Ver 
trag auch von beiden Häusern des österreichischen Reichsrathes genehmigt, während das 
ungarische Abgeordnetenhaus vertagt wurde, bevor noch derselbe im Plenum zur Sprache 
gebracht werden konnte. Somit war die ganze, nun schon seit drei Jahren schwebende, Ange 
legenheit neuerdings bis zur Herbstsession des ungarischen Reichstages verschoben; ja sie kam 
auch in dieser nicht vor die Legislative, obgleich die 1871er Session bis in das Jahr 1872 ver 
längert wurde, und die Gesellschaftsverwaltung zu wiederholten Malen darauf hingewiesen hatte, 
dass sie sich schon mit Rücksicht auf die Beschlüsse der Generalversammlung vom 3. Juli 1871 
über den Jahres-, beziehungsweise Sessionsschluss an ihre Unterschrift nicht für gebunden 
erachten könne. 
Und mit vollem Rechte; denn schon in der Generalversammlung vom 3. Juli 1871 war 
in Anbetracht der durch die Verschleppung der Angelegenheit entstandenen misslichen Lage die 
Administration und der Ausschuss beauftragt worden, zu erwägen, ob nicht die Donau-Dampf- 
schiftahrts-Gesellschaft eine neue Actiengesellschaft zur Ausbeutung der in der Staatsgarantie 
nicht begriffenen Theile ihres Eigenthums gründen, und, im Falle der Bejahung dieser Frage, 
unter welchen Modalitäten diese Actiengesellschaft zu Stande kommen solle. 
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