5) Vertheilang der Listen. Ehe die Listen vertheilt werden, ist der Bedarf derselben für jedes Haus annähernd festzustellen. Es kann das mit Hilfe der Urlisten von der Zählung im December 1858 leicht geschehen. In jedes bewohnte Grundstück (eben so aber auch in Orten, wo Leute auf Schiffen wohnen, in jedes Schiff) sind so viele Haushaltungslisten zu geben, als Haushaltungen in demselben wohnen. Ausserdem hat der Besitzer oder Administrator des Grundstücks noch eine Hausliste zu empfangen. Zur Aufnahme der flottirenden Bevölkerung in Gasthäusern und Beherbergungsanstalten, in Heil- und Versorgungsanstalten, in Armen- und Gemeindehäusern, in Gefängnissen, Corrections- und Strafanstalten, in Waisenhäusern, Blinden- und Taubstummenanstalten, Erziehungsanstalten, Pensionaten und in Casernen sind besondere sogenannte »Extralisten« an die Inhaber, Administratoren, Direc toren solcher Häuser cyad Anstalten zu vertheilen, damit sie von denselben, gemäss der Erläuterungen auf gedachten Listen selbst, ausgefüllt werden. Die Behörden haben hierbei vorzugsweise darauf zu achten, dass keine der genannten Anstalten übersehen und von jeder die erforderlichen Nachweise über die darin befindliche flottirende Bevölkerung beigebracht werden. — Es empfiehlt sich, dass über den erforderlichen Bedarf an Listen ein Verzeichniss, wie das obige, angelegt und darin 1) der Bedarf für jedes Haus festgestellt, 2) die Zahl der wirklich vertheilten Listen und 3) die Zahl der zurückempfangenen Listen notirt werde. Die Weitervertheilung der Haushaltungslisten an die Haushaltungsvorstände hat durch die Hausbesitzer oder deren Admi nistratoren so zu geschehen, wie es auf den Hauslisten §. 4 angegeben ist. 6) Ausfüllung der Listen. Da die Ausfüllung der Listen durch die Bewohner selbst oder doch unter deren Verantwortlichkeit zu f eschehen hat, so ist sie von Seite der Behörden nur zu überwachen. Namentlich werden letztere dafür Sorge tragen, dass in en Fällen, wo die Bewohner vermöge ihres Bildungsgrades zur Ausfüllung der Listen nicht geschickt genug sind, die nöthigen, zu diesem Geschäfte geeigneten Personen, das Zählungsgeschäft unterstützend, erforderlichenfalls gegen besondere Remuneration, herangezogen werden. Die Willigkeit der Ausfüllung ist durch die in jedem gegebenen Falle wirksamsten Massregeln, am Besten aber durch Belehrung über Zweck und Nutzen der Aufnahme, sei es in Vereinen oder durch die Presse, sicher zu stellen. 7) Wiedereinforderung der Listen. Die Haus- und Haushaltungslisten sind vom 4. December ab wieder einzuverlangen. In jedem Falle müssen sämmtliche Listen bis den 7. December ausgefüllt in die Hände der Behörde zurückgelangt sein. 8) Prüfung der Listen. Die Ortsbehörden haben die ¡eingesammelten Listen zu ordnen und zunächst auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen. Zu jeder Hausliste müssen die ihr zugehörigen entsprechenden Haushaltungslisten vorhanden sein. Die fernere Prüfung hat sich auf den Inhalt der Listen zu erstrecken. Von der Behörde und ihren Organen dabei erkannte Unrichtigkeiten sind zu berichtigen. Muthwillig oder böswillig falsche und unvollständige Angaben sind zu ahnden. 9) Entziehung der Listen vor indlsoretem Gebrauch. Die Behörden, welchen die Ausführung der Zählung obliegt, werden hier durch ausdrücklich angewiesen, von dem Inhalte der Listen keinen anderen Gebrauch, als den durch den Zweck der Zählung bedingten zu machen. Namentlich wird denselben hierdurch jede Benutzung des Inhalts der Listen für Steuerzwecke, sei es des Staats oder der Gemeinde, auf das Allerbestimmteste untersagt. 10) Zusammenstellung der Listen. Jeder Ortsbehörde liegt ob, mit Hilfe der Controltabelle in den Haushaltungslisten das Gesammt- resultat der Bewohnerzahl im Orte so schnell als möglich, spätestens aber bis den 14. December zu bewirken, und dasselbe sofort, nachdem das Resultat erhoben, der zuständigen oberen Behörde mitzutheilen, so dass das vorläufige Zählungsresultat vom ganzen Lande schon gegen Ende des Monats December 1861 bekannt gegeben werden kann. Es ist keiner Behörde verwehrt, das ihren Ort betreffende Resultat sofort der Presse zu übergeben. Hinsichtlich der weiteren Concentration und Verarbeitung der Listen gelten die Bestimmungen der hierüber erlassenen be sonderen Instruction. 11) Wiedereinsendung der Listen. Diejenigen Ortsbehörden, welchen eine weitere Concentration der Listen, als die im §. 10 an gegebene, nicht obliegt, haben sämmtliche Listen bis spätestens den 21. December an den Landrath des Kreises zu übersenden. 12) Ortslisten. Ausser den oben namhaft gemachten Haus-, Haushaltungs- und Extralisten werden den Ortspolizeibehörden noch besondere Ortslisten (wie die Vorlage) übersendet. Dieselben enthalten einige Anfragen über die Veränderungen in dem Gebäude bestand des Orts im Jahre 1861, ferner auch Fragen über die Zu- und Wegzüge des Orts und endlich auch einige Fragen über die Beschaffenheit des Bodens des zu dem Orte gehörigen Ackerlandes. Diese Fragen sind in Gemässheit der dabei befindlichen Instructionen von den Ortsbehörden zu beantworten.