34 Z u - und We g z ü g e. Ein- und Auswanderung. Namen der Ausgewanderten. A. Auswanderung aus Preussen. Alter in vollen Jahren. § o Stand und Beruf. Nahrungszweig und Erwerbsquellen. Arbeits- und Dienst- verhältniss. Zahl der angehörigen Mit ausgewanderten unter 14 Jahren über 14 Jahren Ziel der Auswanderung. Land. Grund und Zweck der Auswanderung. 2. 3. 4. 5. 6. 9. 10. B. Einwanderung nach Preussen. Namen der Eingewanderten. Alter in vollen Jahren. 2. 3. Stand und Beruf. Nahrungszweig und Erwerbsquellen. Arbeits- und Dienst- verhältniss. 4. Zahl der angehörigen Mit- Eingewanderten unter 14 Jahren über 14 Jahren 7. Frühere Heimath. Land. Zweck der Niederlassung. io. Motive und Erläuterungen. §. 1. Zweck der Erhebung. Bei dem immer mächtiger werdenden Drange nach allgemeiner Freizügigkeit, welche durch die von Jahr zu Jahr zahlreicher und wohlfeiler werdenden Communicationsmittel ausserordentlich gefördert wird, nimmt die Bewegung der Bevölkerung durch Zu- und Wegzüge zusehends grössere Dimensionen an. Es ist aus vielen Gründen nothwendig, die Grösse dieser Be wegung im Auge zu behalten, wie das auch schon früher durch die Statistik der Ein- und Auswanderungen geschehen ist. In Zukunft sollen die Grundlagen für diese Statistik auf dem hier eingeschlagenen Wege und in dem Umfange gewonnen werden, welcher durch die vorstehenden Tabellen angedeutet wird. Statt der bisherigen, fernerh in nicht weiter geforderten Notizen über das Vermögen der Ein- und Ausgewanderten, welche ohnehin sehr mangelhaft waren, sind aber die genauen Nachweise über den Stand und Beruf etc. der Ein- und Ausgewanderten beizubringen, damit daraus ersehen werden könne, welche Berufsangehörme haupt sächlich den preussischen Staat verlassen, und welche andere ihn aufsuchen. §. 2. Auswanderung. Als Ausgewanderte und Weggezogene sind alle diejenigen Personen des Orts zu betrachten, welche aus dem selben in einen anderen Staat zogen, in dem Orte aber vor ihrem Wegzug entweder durch Geburt heimathsberechtigt, oder mit Grundbesitz ansässig, oder das Bürgerrecht erlangt, oder sich in der Absicht eines dauernden Aufenthalts daselbst niedergelassen hatten. Dienstboten, Handwerksgesellen, Arbeiter und alle die Personen, welche nur einen zeitweiligen oder vorübergehenden Aufenthalt in dem Ort genommen hatten, sind nicht als Ausgewanderte im Sinne dieser Aufnahme zu betrachten. §. 3. Einwanderung. Als Eingewanderte und Zugezogene sind alle diejenigen Personen zu betrachten, welche aus einem anderen Staat in den Ort zogen und sich in demselben entweder mit Grundbesitz ansässig machten, oder das Bürgerrecht daselbst erlangten, oder sich in der Absicht eines dauernden Aufenthalts im Orte nicderliessen. Dienstboten, Handwerksgesellen und alle die von ausserhalb nach Preussen Eingewanderten, welche nur einen zeitweiligen oder vorübergehenden Aufenthalt in dem Orte genommen haben, sind nicht mit unter den Einwanderern aufzuführen. §. 4. Mitein - und Mitausgewanderte. Indem in die erste Spalte der Aus- und Eingewanderten die Namen der Familienhäupter, resp. Haushaltungsvorstände einzutragen sind, sind deren Haushaltungsangehörige als Mitein- oder Ausgewanderte zu betrachten, Hinsichtlich der Feststellung der Begriffe Haushaltungsvorstand und Haushaltungsangehörige etc. sind die bei der Volkszählung m Anwendung kommenden Bestimmungen massgebend. Dasselbe gilt von dem Begriffe des Aufenthalts, wie auch von den Angaben über die Confession, den Stand und Beruf.