6 gefolgt sind, erhoben werden, gehören nach Wahl des Klägers vor das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unter nehmung ihren Sitz hat oder in welchem das Ereigniß einge treten ist. Ueber dieselben ist summarisch zu verfahren und es können mehrere Kläger Erbansprüche, welche in demselben Er eigniß ihren Grund haben, iu derselben Klagschrift geltend machen. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund machung in Wirksamkeit". — Dies Gesetz ist offenbar milder, als das deutsche Reichö- gesetz, schon iu seinem § 1 durch die Beschränkung aufLoco- motivbahnen, in § 2 durch die Befreiung von dem Ver schulden dritter Personen. Diese letztere Befreiung ist in das deutsche Gesetz nicht aufgenommen, immerhin steht aber dem erkennenden Richter frei, unter „höherer Gewalt" auch das Verschulden dritter Personen zu verstehen, sind letztere nur nicht Angestellte oder Vertreter des Betriebs-Unternehmers.*) 8 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevoll mächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstver richtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. 1. Auch dieser § 2 ist dem Regierungs - Entwürfe wörtlich entnommen und im Ganzen deshalb den „Motiven" entspre chend, wie sie hier folgen. „Die Unglücksfälle im Bergbau sind, soweit eine Ver schuldung dabei in Betracht kommen kann, meistens durch Explosionen (schlagende Wetter), Bruch oder Zllsammenstnrz des Grnbengebäudes, Wafferdurchbrüche, Sprengarbeiten und Maschinen verursacht worden. Im Hinblick hierauf muß sich zunächst die Frage aufdrängen, ob es zuläßig ist, den für die Haftungspflicht der Unternehmer von Eisenbahnen aufgestellten Grundsatz in gleichem Maaße ans den Bergbau anzuwenden. Diese Frage läßt sich nicht unbedingt bejahen, weil zugegeben werden muß, daß zwischen dem Betrieb der Eisenbahnen und dem des Bergbaus in der hier fraglichen Beziehung sehr we sentliche factische Verschiedenheiten bestehen." „Man wird nicht zu weit gehen, wenn man annimmt, daß bei dem dermaligen Stande der Technik und der großen Menge von Hilfsmitteln und Erfahrungen erliste Unfälle im Eisenbahnverkehr sich durch Sorgfalt im Betriebe in der Regel vermeiden lassen. Die Unfälle im Bergbau dagegen sind oft- rnals die Folge des Einwirkens von Elementen und Natur kräften, welche sich auch der sorgfältigsten Controle entziehen. Ferner hat im Bergbau die selbstständige Thätigkeit des Arbeiters einen viel größeren Antheil am Betriebe, als bei den Eisenbahnen, wo es vornehmlich darauf ankommen wird, daß die dienstlichen Reglements und Anweisungen von den Ange- stellten pünktlich befolgt werden. Beim Bergbau handelt es sich nicht um den Schutz des Publikums, sondern um den Schutz des Arbeiters gegen die Verschuldungen des Unternehmers sowie der Bergwerksgcnossen, und namentlich gegen die der eigenen *) Zur Literatur über die Haftpflicht der Eisenbahnen machen wir aufmerksam auf: H. A. Simon (übersetzt und bearbeitet von M. v. Weber). Die Haftpflicht der Eisenbahnen oder das Recht in Bezug auf Unfälle und Unregelmäßigkeiten beim Eisenbahnbetriebe in England. Weimar. 1868. Vergi, hierüber: Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. 3*#. 1868. @. 501. Lehmann. Körperverletzungen und Tödtungen auf deutschen Eisen bahnen. Erlangen. 1869. Mitarbeiter selbst. Die Verantwortlichkeit des Werksbcsitzers kann nicht füglich weiter ausgedehnt werden, als die Möglich keit seiner Controle bei der Auswahl des zu verwendenden Personals reicht, und diese wird bei der großen Zahl der im Bergbau beschäftigten Arbeiter über letztere kaum zu führen sein. Der Hauptgesichtspunkt aber, welcher einer strengeren Haftungspflicht der Werkbesitzer entgegentritt und in den Ab handlungen des Dr. H. Achenbach über diesen Gegenstand mit Recht betont wird, ist der, daß jeder Bergmann in die Arbeit mit dem vollen Bewußtsein der Gefahren eintritt, welche aus der Mitarbeit zahlreicher Genossen ihm erwachsen können. Er weiß, daß ein einziger Mitarbeiter durch unzeitiges Oeffnen der Sicherheitslampe, durch Unvorsichtigkeit bei den Spreng arbeiten oder bei der Anwendung der Maschinen u. s. w. die Verstümmelung oder den Tod vieler Gefährten herbeiführen kann. Für die daraus entspringenden Schäden kann der Werk- besitzer nach Billigkeit nicht in Anspruch genommen werden, seine Haftung wird sich auf das eigene Verschulden und das jenige seiner Techniker und Officiante» beschränken müssen. Die französische Praxis ist, trotz der weitgehenden Bestimmungen des Code, in diesem Punkte schwankend gewesen, in England dagegen haben Theorie und Praxis die Haftbarkeit des Werk besitzers für die einem Arbeiter durch die Schuld eines Mit arbeiters verursachten Schäden entschieden verneint. An diese Auffassung von der Verantwortlichkeit des Wertbesitzers wird sich die weitere Folgerung anknüpfen, daß im Schadensfälle nicht, wie bei den Eisenbahnen, eine Verschuldung des Unter nehmers ohne Weiteres präsumirt werden kann, der Beweis der Verschuldung vielmehr von Demjenigen zu erbringen ist, der sich auf dieselbe als den Grund seines Anspruches beruft." Unter Hinweisung aus die wachsende Zahl von Uuglücks- fällen auch im Fabrikbetriebe, auf die Ausdehnung der An wendung der Dampfkraft, bestreiten die „Mot.", daß „schon der Arbeitslohn eine Prämie für die Uebernahme der Gefahren enthalte. Da der Arbeiter in Fabriken bezüglich der Sicherheit seiner Person den Einrichtungen und Vorkehrungen des Unter nehmers vertrauen und demselben oftmals willenlos sich über lassen muß, so wird die Forderung nicht abzuweisen sein, daß auch hier der Größe der Gefahr die Verantwortlichkeit des Unternehmers entsprechen müsse. Eine Ersatzpflicht des letzteren wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die für den Fabrikbetrieb erlassenen polizeilichen Vorschriften nicht eingehal ten wurden und die vorgekommene Körperverletzung damit in kausalem Zusammenhange stehen konnte. Dagegen wird die Verschärfung der Haftbarkeit des Unternehmers nur so weit reichen dürfen, daß er die Verschuldung seiner Angestellten zu vertreten hat, nicht aber wird er für die widerrechtlichen Hand lungen seiner Lohnarbeiter verantwortlich zu machen sein. Die Gründe, welche diese Beschränkung beim Bergbau rechtfertigen, treffen mehrentheils beim Fabrikbetriebe zu. Dem entsprechend, wird es hinsichtlich der Bewcislast im Wesentlichen bei den Regeln des gemeinen Rechts zu bewenden haben." — 2. Auf den § 2 näher eingehend, dehnen die „Mot." die Haftpflicht sowohl auf die „verliehenen" als die kraft des Grundeigenthums besessenen Bergwerke aus, wie solche nach dem sächsischen Berggesetze vom 16. Juni 1868 im Kgr. Sachsen und nach dem preuß. Gesetze vom 22. Februar 1869 in den vormals kursächsischen Landestheilen der Provinzen Sachsen, Brandenburg und Schlesien bestehen. Das Wort „Bergwerk" bezeichne hiernach „die Anwendbarkeit der Grund sätze des Gesetzes ans alle Bergwerke ohne Ausnahme." Nach dieser Ausdehnung sind jedenfalls auch die nach § 211 des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 von dessen Bestimmungen ausgenommeneu Eisenerze des Herzogthums