8 nicht nur beschränkter in der Präsumtion des Verschuldens hin sichtlich der Personen (subjective» Thatbestandes), sondern auch b. hinsichtlich des objectiven Thatbestandes, der Thatsachen des Verschuldens. Ein Unfall auf den Eisenbahnen ist von diesen zu ver treten, gleichviel, durch Wen und wie er verschuldet ist, ob durch Uebertretung der Betriebs-Ordnung oder von Polizei- vorschriften oder nicht durch solche Contravention. Der Bergwerks- rc. Betreiber haftet dagegen nur für ein Verschulden „in Ausführung der Dienstvorschriften", welche die Bevollmächtigten, Repräsentanten, Leiter, Beaufsich- tiger für ihre Funktion erhalten haben. Die Ausführung von Dienstvorschriften und das bezügliche Verschulden kann po sitiv und negativ, Handlung oder Unterlassung sein, aber immer bildet der Functionskreis des Verschuldenden auch den Kreis der Haftpflicht seines Principals. Wenn ein Dritter sich die Function anmaßt, ohne Auftrag, kann er auch den Berg werks- rc. Betreiber nicht haftpflichtig machen, denn der Dritte handelt eben nicht als Functionär, hat weder Dienst noch Dienstvorschriften. Dagegen verpflichtet jeder der in § 2 ge nannten Functionäre seinen Principal, auch wenn er sich andre Functionen anmaßt, über seine Dienstvorschriften hinausgeht oder hinter denselben zurückbleibt, gleichviel ob die schuldbare Handlung oder Unterlassung zu seinem Functionskreise gehört. Letzterer bildet eben immer nur die Grenze des Zuviel oder Zuwenig in Ausführung der Dienstvorschriften. Die Haftpflicht nach § 2 ist ferner noch beschränkt durch e. die Beweis last. — Nach § 1 liegt dem Beschädigten nur der Beweis der Thatsache der Beschädigung, nicht auch der Verschuldung gegen die Bahnbetriebs-Unternehmer ob. Die Verschuldung des letzter» wird präsumirt bis zum Gegenbe weise der „höheren Gewalt" oder des „eigenen Verschuldens" des Beschädigten. In ß 2 dagegen fehlt die gesetzliche Zulassung der Schuld- Präsumtion gegen den Bergwerks- rc. Betreiber. Der Be schädigte hat nicht nur die Thatsache seiner Beschädigung, sondern auch die Thatsache des Verschuldens bei Ausführung von Dienstvorschriften zu beweisen. Wo der letztere Beweis fehlt, tritt auch die Haftpflicht des Bergwerks- rc. Betreibers nicht ein. Bei den legislatorischen Verhandlungen sind verschiedene Versuche gemacht, die Präsumtion des Verschuldens gegen den Bergwerks- rc. Betreiber in das Gesetz einzuführen, doch sind alle bezüglichen Anträge und Ansichten nicht durchgedrungen, namentlich auch nicht der Antrag:*) „Der Betriebs-Unternehmer haftet ferner, wenn er nicht beweist, daß diejenigen Vorkehrungen getroffen waren, welche bei der Einrichtung und dem Betriebe zur Abwendung eines solchen Unfalles erforderlich sind". 8. In Oesterreich besteht eine Haftpflicht, wie sie in Deutschland durch obigen § 2 gesetzlich geworden, rechtlich noch nicht. Doch hat das dortige Ackerbau-Ministerium die ihm ") Vergl. Drucks. Nr. 65 die Anträge von Lasker und Gen. unter Nr. 2. und Stenogr. Ber. S. 166. S. auch Dr. Endemann: „Die Haftpflicht re." S. 33., wo der oben angeführte Antrag mit einem Druckfehler, nämlich mit „aus" anstatt „und dem Betriebe" wiedergegeben ist. — Hr. Dr. Endemann läßt hier die Annahme eines Verschuldens des Betriebs-Unternehmers durch Unterlassung bezüglich der nöthigen oder betriebsmäßigen Vorkehrungen rc. zu. Eine gesetzliche Präsumtion wäre jedoch diese Annahme keineswegs, vielmehr läge der Beweis des Verschuldens immer dem Beschädigten ob. Daß der Betriebs-Unternehmer selbst durch eigenes Verschulden haftpflichtig für Unfälle werden kann, ist ja übrigens schön nach allgemeinen Rechts regeln selbstverständlich. DaS wesentliche Moment bleibt immer, daß eine Präsumtion solches Verschulden nirgends im Gesetze statuirt worden ist. untergebenen Berghauptnramrschasten aufgefordert, mit Zu grundelegung allfättiger geeigneter Einvernehmungen in Er wägung zu ziehen und zu beachten, ob es sich empfehlen lasse, auch bezüglich der Haftbarkeit bei dem Bergbau, bei Stein brüchen oder Gräbereien auf Sand, Lehm u. s. w. ein ähn liches Gesetz vorzubereiten, wie das beigefügte deutsche Gesetz vom 7. Juni 1871?"») In dem urtheilssähigsten Organe der Fachwissenschaft in Oesterreich, der „Oesterr. Zeitschrift für Berg- und Hütten wesen" (1871 Nr. 48), spricht Hr. Dr. O. Frh. v. Hingenau, eine berühmte Autorität auch der Praxis des Bergbaus, vor läufig aus, daß er „nicht absolut gegen ein Haftpflichtgesetz sei, werde man schon aus der Einleitung der von ihm im ge nannten Organe gebrachten Mittheilungen über das deutsche Gesetz erkennen; aber die Schwierigkeit liege in einer klaren und gerechten Fassung desselben". — Diese Schwierigkeit ist vom deutschen Gesetze allerdings nicht überwunden. — Das österreichische Gesetzprojcct erstreckt sich auch auf Fabriken rc. und sind die dortigen Handels- und Gewerbe- kammern zu gutachtlicher Aeußerung aufgefordert. Auch diese haben sich im Allgemeinen nicht gegen das Project, jedoch zugleich die Bitte ausgesprochen, daß ihnen der bezügliche Ge setz-Entwurf, bevor er der legislativen unterzogen wird, zur Begutachtung zugewiesen werde". — Auch in Deutschland ist seiner Zeit diese Bitte von allen berufenen Organen der Interessentenkreise des Bergbaus und der Industrie ausgesprochen, doch nur sehr spärlich beachtet worden, was offenbar dem Gesetze vom 7. Juni 1871 nach theilig gewesen ist. — 9. In Belgien ist von dem Tribunal zu Brüssel kürzlich ein Präjudiz abgegeben, das die Haftpflicht eines Betriebs- Unternehmers ganz allgemein proclamirt. In dem Falle einer Dampfkessel-Explosion, bei welcher Arbeiter-Familien in Schaden gekommen waren, hat das Tribunal entschieden,**) daß ein Hütten-Besitzer (un propriétaire d' usine) für den in seinem Etablissement durch Maschinen verursachten Schaden hafte, auch ohne Nachweis des geringsten Fehlers oder leichtesten Ver sehens in seinem Betriebe (dans sou chef), selbst wenn der Unfall durch Fehlerhaftigkeit des Materials herbeigeführt wäre; den Haftpflichtigen befreie nur der Beweis der Unmöglichkeit der Verhütung des Unfalls, der höheren Gewalt" (force ma jeure) oder „äußeren Zufalls" (cas fortuit). 10. Keine Bestimmung des Haftpflichtgesctzes hat in den urtheilsfähigen Interessentenkreisen und in der Fachpresse mehr Kritik und Verwerfung erfahren, als der vorliegende § 2.***) *) Vergl. „Oesterreichischc Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen". 1871. Nr. 46. 48. 50. **) Vergl. Moniteur des intérêts matériels. 1871. p. 386. Jurispendence. "") Die Kritik im Allgemeinen zusammenfassend werden folgende Druckschriften angezogen: Ueber den Entwurf eines Reichsgesetzes betr. die Haftpflicht rc. Aus Baiern, 10. April. - (Berggeist. 1871. S. 177 ff.) Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes, betr. die Verbmdückkett zum Schadenersatz rc. Von einem baierischen Bergbeamten (a. a. O. S. 191 f.) Die Unternehmer-Haftpflicht. (Aus Lugau im Kgr. Sachsen abge sandter Protest verschiedener Steinkohlenwerke (a. a O. S. 204). Petition mit Denkschrift an den hohen Reichstag rc. rc. von 554 Interessenten aus Preußen, Baiern, Sachsen, Sachsen-Meiningen, Nassau rc. (im Auszuge commentirt von Rich. v. Swaine, Mitgl. des Reichstags, mitgetheilt a. a. O. Ş. 187 s.) — Als „eine beachtenswerthe Darstellung in Betreff der legislat. Be handlung des Bergbaues" wird in Dr. Endemann's Commentar Ş. 6 angeführt die Dissertation: „A. Frantz, die Haftbarkeit und Entschädi gungspflicht bei den Verunglückungen ' des Bergbaues. Jena 1869", — (veröffentlicht in: „Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik rc. von B. Hildebrand". 1870. Bd. I. S. 36—77).