li genstand der Übertragung im Wege des richterlichen oder admini strativen Executiousv ersah rens (Zwangsvollstreckung.) — § 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebsunter nehmer bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unter- stützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatz berechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die Mitleistung des Betriebsunternehmers nicht unter einem Drittel der Gesammtleistung beträgt. 1. Schon in ten „Mot." fand sich folgender Paffuö zur Erläuterung des § 5 des RegierungS - Entwurfs : „Als selbstverständlich darf vorausgesetzt werde«, daß der Richter bei Abschätzung des Schadens auch darauf werde Rücksicht zu nehmen haben, ob etwa dem Verletzten oder den Hinterbliebenen des Getödteten, insbesondere ans Grund von Leistungen deö Ersatzpflichtigen, Pensions- oder sonstige Entschädigungs-Ansprüche zur Seite stehen. Nur die Schad lo 6 Haltung, nicht die Bereicherung des Beschädigten kann das Gesetz im Auge haben." Hiermit war die Idee, die Haftpflicht-Leistung durch Anstalten vorsorglicher Versicherung erleichtern, ja vollständig ersetzen zu lassen, vom Gesetzgeber selbst angeregt und gebilligt, und hat im vorst. § 4 des Gesetzes einen Ausdruck gefunden, der vollständig genügt, um die Tendenz des Gesetzgebers zu verwirklichen. Freilich wäre es vielleicht praktischer gewesen, den Weg der „Hilfskasten" oder der Unfall-Versicherung, ohne die Umschweife des Haftpflichtgesetzes, sofort offen einzu schlagen und zwar durch zeitgemäße und zweckentsprechende Reform der bereits bestehenden Institute, als da sind: Eisen bahn-Arbeiter- und Beamten-Unterstützungs- und Pensions-. Kasten, Knappschafts-Vereine, gewerbliche Unterstützungskassen ii. s. w. Hiermit wäre der deutschen Gesetzgebung das ihr keineswegs besondere Ehre machende Hastpstichtgesetz erspart worden. — Wie wenig dasselbe im Stande ist, den Tendenzen des Gesetzgebers zu genügen, beweisen auch die „Resolutionen", welche der Reichstag gewistermaßen zur Ergänzung und Ver vollständigung seiner legislatorischen Schöpfung angenommen hat. Dieselben lauten: 1. Antrag Lasker: „Der Reichstag wolle beschließen, den Reichskanzler aufzufordern, jedenfalls in der nächsten Session, unter Mittheilung des bis dahin zu beschaffenden statistischen Materials, den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, welches Normativ-Bedingungen für die Errichtung von Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen für Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter anordnet." ll. Antrag Dr. Hammmacher - v. Bernuth: „Der Reichstag wolle beschließen, an den Bundeskanzler die Auffor derung zu richten, Erhebungen zu veranstalten, welche die Grundlagen für die Gestaltung gegenseitiger Versicherung der gewerblichen und landwirthschaftlichen Beamten und Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der Körperver letzung und T öd tun g in ihrem Berufe sowie für die Bil dung von allgem. Alterversorgungs- und Jnvaliden- Kasten umfassen." Mit diesen Resolutionen ist der Bedeutung des § 4 für die ganze Erledigung des Haftpfiichtgesetzes und seiner Ten denzen die entschiedenste Anerkennung gegeben, d. h. der Ver sicherung auf Grundlage des Gegenseitigkeitö-Princips die Haftpflicht-Leistung bei Unfällen des Betriebes der Landwirth schaft, der Industrie und des Verkehrs übertragen. 2. Was zunächst die Eisenbahnen anbetrifft, so haben dieselben in Deutschland und Oesterreich bereits der oben an gedeuteten Tendenz, die Ausführung des Haftpflichtgesetzes im Wege der gegenseitigen Versicherung zu bewirken, Rechnung getragen durch zweckmäßige Maßnahmen. Wir entnehmen hierüber dem amtlichen Organe des „Vereins deutscher Eisen bahn-Verwaltungen":*) Unter den Gegenständen, welche der Verein der Privat- eisenbahnen im Deutschen Reiche in seinen Bereich gezogen hat, finden sich auch Maßnahmen zur Abschwächung der den Eisen bahnverwaltungen durch das Gesetz vom 7. Juni 1871 (Haft- pstichtgesetz) drohenden Nachtheile resp. Ersatzverpflichtungen bei Verunglückungen und Beschädigungen von Menschen durch den Bahnbetrieb. Man hat eine solche Abschwächung der Folgen des Ge setzes darin zu erblicken geglaubt, daß bei Eisenbahn-Unfällen der gedachten Art die Gesammtheit der Vereinsmitglieder (oder doch der dieser Vereinbarung Beitretenden) für die einzelne Verwaltung eintritt und die Tragung der Entschädigungsan sprüche gemeinsam übernimmt. Jedoch soll diese gemeinsame Uebernahme der Entschädigungspflicht nur unter folgenden Modificationen erfolgen: Zunächst soll sich diese gegenseitige Versicherung nur auf Unfälle beziehen, welche Paffagieren oder anderen nicht in der Ausübung des Eisenbahnbetriebödienstes begriffe nen Personen zugestoßen sind und auch auf diese nur insoweit, als die zu zahlende Entschädigung im Ganzen einen Betrag von 5000 Thlr. in Capital übersteigt, wobei Renten von unbestimmter Dauer zum 12 V, fachen Betrage capitalisirt an gerechnet werden. Entschädigungen, die diesen Minimalsatz nicht übersteigen, und von höheren Entschädigungen der Be trag von 5000 Thalern sind von derjenigen Verwaltung allein zu tragen, welche dem Gesetze nach für den Schaden aufzu kommen hat. Die Repartition der über 5000 Thlr. hinausgehenden Entschädigungen erfolgt in der Weise, daß vorweg mit 5 Proc. die zunächst dem Gesetze gegenüber vertretungspflichtige Eisen bahn belastet wird, während die Vertheilung der übrigen 95 Proc. auf sämmtliche Mitglieder in folgender Weise geschieht: Die einzelnen Entschädigungen werden am Schluffe des Jahres zusammengestellt und zur Hälfte nach der Zahl der ge- sammten Wagen -Achsmeilen, zur Hälfte nach der Gesammt- zahl der Personenmeilen repartirt. Bei Letzteren wird jedoch die Personenmeile der IV. Classe 1 fach, die Personenmeile der HL Classe, insofern eine IV. Classe überhaupt auf der betreffenden Bahn nicht existirt, 2fach, die Personenmeile der HL Classe beim VorMndensein einer IV. Classe 3fach, die Personenmeile der 11. Classe 6fach, die Personenmeile der 1. Classe lOfach gerechnet. Die nach dem Gesetze vertretungspflichtige Eisenbahn regelt die Ersatzansprüche im eigenen Namen und hat hierbei volle Befugniß, sowohl die Berechtigung eines Entschädigungs anspruches überhaupt anzuerkennen, als auch die Höhe der Entschädigung und die Form, in der sie gewährt werden soll, also namentlich ob in Capital oder Rente, zu vereinbaren oder aber den Rechtsweg zu betreten. Regreßansprüche gegen solche Personen, welche für einen zunächst von der Eisenbahn zu vertretenden Unfall haftbar sind (gegen Eisenbahn - Officianten, wie gegen dritte Personen), werden von der regulirenden Verwaltung nach ihrem Ermeffen und in ihrem Namen verfolgt. Die hierbei erlangte Summe wird nach demselben Maaßstab vertheilt, wie die Entschädigung, *) „Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen" 1871. Nr. 49 S. 1035 f.