it Redaction des Gesetzes als selbstverständlich angenommen, daß die Beweisaufnahme zu dem „gesummten Inhalte der Ver handlungen" gehöre; auch ist in Alin. 3 des § 6 des Gesetzes dies indirect ausgesprochen worden. 5. Die in 8 6 gegebenen Regeln gelten für alle Richter- Instanzen; im Uebrigen ist die allgemeine Regelung des Verfahrens der Civil-Prozeß-Ordnung zu entnehmen, nament lich auch über den „Beweis durch Eid". Dieser Beweis ist nach wie vor den Parteien anwendbar, und ist also die Zu schiebung und Zurückschiebung des Eides im Vorverfahren zulässig. Dagegen steht den Parteien kein Recht zu, die Verstattung zum Erfüllungs- oder Reinigungs-Eide zu fordern. Dies Recht ist durch Al. 3 des § 6 aufgehoben, indem hiernach dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben ist, ob derselbe der einen oder der andern Partei noch einen Eid zur Ergän zung der vorgebrachten Beweise vor oder in seiner Entscheidung auflegen will. Es ist ferner dem Richter freigestellt, alle Beweisaufnah men, gleichviel, ob sie von einer Partei beantragt sind oder nicht, bewirken zu lassen, und zwar auch selbstständig, ohne daß ein förmlicher Proceß bereits mit einer Klage eingeleitet worden ist. Es gehört hierher besonders die „Einnahme des Augenscheins" und die „Aufnahme des Beweises zum ewigen Gedächtniß." Wie diese Beweismittel in je dem andern Processe benutzt und beantragt werden können, sind sie auch für den Haftpflicht-Proceß nicht ausgeschlossen, wes halb ein hierauf bezüglicher Antrag*) vom Reichstage mit Recht abgelehnt worden ist. Sowohl die bestehenden Gesetze, als auch die in Berathung begriffene neue Civil-Proceß-Ordnung des Nordd. Bundes enthalten über die fr. Beweismittel allge meine Vorschriften. Bei Bergbau-Unfällen kommen zudem Vorschriften der Bergpolizei**) zur Anwendung, welche it. A. auch eine amtliche Ermittelung der Ursachen, des Verlaufs rc. der Unfälle vorschreiben. Die betreffenden Verhandlungen sind in der Regel geeignet, die oben bezeichneten Beweismittel mehr oder weniger sactisch zu ersetzen. — Auch sind überhaupt bei allen Unfällen mit Beschädigung von Menschen allgemeine po lizeiliche Feststellungen über den Thatbestand vorgeschrieben, so bald sie strafrechtliche Verfolgungen veranlassen könnten. § 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände, über die Höhe des Schadens, so wie darüber, ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist, nach freiem Ermessen zu erkennen. Als Ersatz für den zukünftigen Unter halt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über die Ab findung in Capital einverstanden sind, in der Regel eine Rente zuzubilligen. Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Min derung der Rente fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, in zwischen wesentlich verändert sind. Ebenso kann der Ver letzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Er- *) Der Abg. Lesse hatte nämlich zu § 2 des Entwurfs folgenden Zusatz beantragt: „Der Beschädigte sowie der Betriebsunternehmer kann sofort nach geschehenem Unfälle die Ursache desselben durch Einnahme des Augenscheins so wie durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen feststellen lassen. — Der hierauf gerichtete Antrag ist innerhalb acht Tagen nach dem Unfälle beim Richter des Ortes anzubringen. Ueber diesen Antrag wird die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört". — (Drucks. Nr. 75.) — Dieser Zusatz wurde jedoch abgelehnt. — Sten. Ber. S. 482. **) Vergl. Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 §§ 204 ff. — Mit Bezug auf diese Bestimmungen sind für die Revier- (Bergpolizei-) Be amten besondere Instructionen erlassen. "Bad 1341 “«lg höhung oder Wiedergewährung der Kente fordern, wenn die Verhältnisse, welche für die Feststellung, Minderung oder Auf hebung der Rente maassgebend waren, wesentlich verändert sind. Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung einer Sicherheit oder Erhöhung derselben fordern, wenn die Vermögens Verhältnisse des Verpflichteten inzwischen sich ver schlechtert haben. 1. Von dem vorstehenden § 7 des Gesetzes enthielt der Regier.-Entwurf § 5 nur den Satz: „Auch unterliegt es dem richterlichen Ermessen, ob ein Schadensersatz in einer Rente oder in Capital zuzubilligen ist." — Dieser Satz selbst erscheint überflüssig, da schon in § 6 des Gesetzes das Arbitrium des Richters auch in Bezug auf Würdigung des Schadens anerkannt ist. Im Uebrigen finden sich ähnliche Vorschriften bereits in ältern materiellen und for mellen Rechtsbestimmuugen über Schadenersatzforderungen. *) 2. Dem Gerichte steht nach § 7 die Bestimmung der Höhe des Schadens nach freiem Ermessen zu. Ob und wie es sich die Ueberzeugung von der Nichtigkeit seines Er messens verschaffen will, bleibt ihm völlig frei überlassen. Es kann auch dem Beschädigten einen Eid zum Beweise der Höhe des Schadens auflegen, und insofern kann man nicht sagen, daß „der Wllrderungseid (juramentum in litem) für die Processe nach diesem Gesetze völlig abgeschafft sei."**) Das Wesent liche des Schätzungseides besteht auch für die Haftpflicht-Pro cesse fort, wenn auch die Vorschriften der Landesgesetze über den Schätzuugseid (jur. in litem) für aufgehoben zu erach ten sind. 3. Der Richter hat ferner völlig frei zu ermessen, „ob, in welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist." Die Sicherheitsbestellung oder Cautious - Leistung ist im materiellen und formellen Civilrechte theils gesetzlich bestimmt, theils dem Ermessen des Richters überlassen, in allen Fällen aber bezüglich der Realisirung vom Antrage des Berechtigten oder Verpflichteten abhängig. Weder jene gesetzlichen Bestim mungen , noch diese Anträge der Parteien sollen bei Haftpflicht- Leistungen für den Richter maßgebend sein, vielmehr ist Be dürfniß, Art und Höhe der etwa zu bestellenden Sicherheit *) Vergl. z. B. §§ 119, 122, 126, 101, 102 Allg. Landrecht Th. 1. Tit. 6., und besonders hinsichtlich des Wittwen- und Waisen-Unterhalts sowie anderer zu gesetzlicher Alimentation berechtigter Personen bei tödt- lichen Unfällen §§ 107, 108, 109. Der obige § 7 schließt sich § 457 des Nordd. Civil-Proceß- Ordnungs - Entwurfs an. **) Vergl. Dr. Endemann, die Haftpflicht rc. S. 68, wo deducisi wird, daß das jur. in litem für Haftpflichtprocesse abgeschafft worden sei. Es wird dort ausgeführt, daß § 457 des Nordd. Civ. -Proc. - Ordn. - Entw. den Passus enthalte: „Das Gericht kann anordnen, dass der Beweisführer den Schaden eidlich schätze". — Dieser Passus sei in den § 7 des Haft pflichtgesetzes nicht übernommen worden, deshalb habe er keine Geltung für Haftpflichtprocesse. - Da das jur. in litem unseres Wissens in allen ältern Proceß-Ordnungen Deutschlands und auch in den neueren Ent würfen beibehalten worden ist, so besteht es kraft allgemeiner Proceßvor schrift auch für Haftpflichtprocesse fort. Der Würderungö- oder Schätzungs eid ist zudem das einzige Beweismittel, wenn aus andere Weise der Schaden nicht auögemittelt werden kann; daß dies einzige Beweismittel dem Richter der Haftpflichtprocesse entzogen sein soll, ist weder in den legislatorischen Quellen gesagt, noch nach §§ 6 und 7 des Gesetzes anzu nehmen. Ist dem Richter nach § 6 jede Beweisaufnahme auch über die Höhe des Schadens freigestellt, so muß ihm auch die Auflegung des Schätzungseides gestattet sein, schon weil ihm die Auflegung jedes Eides zukommt? Die Eides-Form oder Norm kommt dabei gar nicht in Be tracht. — Vergl. auch § 431 des Nordd. Entwurfs von I860, wo die Vorschriften der Landesgesetze über den Schätzungseid (jur. in litem) ausdrücklich aufgehoben sind, dem^ Richter aber allgemein überlassen ist, dem Beweisführer „die eidliche Schätzung des Schadens oder des In teresse" aufzugeben. — Es handelt sich also schließlich nur um die „Be zeichnung" des Eides. —