16 getroffenen Maßnahmen zur Erledigung ihrer Haftpflicht (s. o. § 4 Zus. 2) sich nicht auf Personen beziehen, welche „in der Ausübung des Eiseubahubetriebsdiensteö be griffen" find. § 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen unter Berücksichtigung des gesummten Inhaltes der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und ge richtlicher Geständnisse bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob und in wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen. 1. Dem wesentlichen Inhalte nach war dieser § 6 des Gesetzes schon in § 5 des Regierungs - Entw. enthalten. So weit die Uebereinstimmung reicht, sind die „Mot." noch jetzt an erster Stelle zu beachten. Es heißt in denselben: „In dem überwiegend größeren Theile des Bundesgebiets bestehen für den bürgerlichen Proceß noch positive Regeln über die Wirkung der Beweise. Die Anwendung dieser Regeln auf die hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten würde beider Schwierigkeit eines formell ausreichenden Beweises, insbeson dere hinsichtlich der Verschuldung (§ 2 des Entwurfs) und für die Höhe des Schadens, die Wirksamkeit des Gesetzes beein trächtigen und vielfach gänzlich lähmen. Die Ueberzeugung, daß auch in Civilprocessen dem Richter eine freie Würdigung der Thatsache zustehen müsse, ist gegenwärtig fast ausnahms los zur Herrschaft gelangt, und in den bedeutenden, in den letzten Jahren in Deutschland zur Umgestaltung des bürger lichen Verfahrens unternommenen gesetzgeberischen Arbeiten überall zum Ausdruck gebracht (vergl. § 42 Í Preuß. Entw. v. 1864, §§ 306, 307. ^am^ou. Gntm., §§ 455, 457. ^orbbcu^^c^c^I Entw., Art. 345, 330 der Civil-Proc.-Ordn. für Baiern u. a. m.). Ungeachtet der hinsichtlich des Vortrags des that sächlichen Materials und des Beweisverfahreus, fast ausschließ lich schriftlichen Natur des Preußischen Civilprocesses, hat die in einzelnen Preußischen Specialgesetzen dem Richter anheim gegebene freie Würdigung der Thatsachen in der Anwendung sich ebenfalls überall bewährt (vergl. §§ 111, 375 ff. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, § 17 des Gesetzes vont 9. Mai 1855). Aus der überwiegend schriftlichen Natur des in den meisten Bundesstaaten wenigstens zur Zeit noch gel tenden Civilprocesses wird daher kein maßgebender Einwand gegen den Inhalt des Entwurfes hergeleitet werden können. Die einzelnen, in den ersten beiden Absätzen des § 5 des Ent wurfes enthaltenen Bestimmungen fassen im Wesentlichen den Inhalt der §§ 455, 457 und 633 des Norddeutschen Civil- Proceß-Entwurfs zusammen. Hinsichtlich des Beweises durch Eid, sowie der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gericht licher Geständnisse war es bei den Vorschriften der Landesgesetze zu belassen. Von der Zulassung eines besonderen Gerichts standes etwa in der Weise, wie der § 64 des Norddeutschen Entwurfs und der § 708 des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen denselben für Forderungen ans unerlaubten Handlungen bestimmt, ist Abstand genommen. Als selbstver ständlich darf vorausgesetzt werden, daß der Richter bei Ab schätzung des Schadens auch darauf werde Rücksicht zu nehmen haben, ob etwa dem Verletzten oder denHin- terbliebeueu desGetödteten,insbesondere aufGrund von Leistungen des Ersatzpflichtigen, Pensions oder sonstige Entschädigungs-Ansprüche zur Seite stehen. Nur die Schadloshaltung, nicht die Bereiche rung des Beschädigten kann das Gesetz im Auge haben. 2. Die hier gegebenen Vorschriften erstrecken sich aus schließlich auf die Geltendmachung der in §§ 1 bis 3 bezeich neten Verschuldungen und dadurch begründeten Haftpflichtan sprüche, und zwar ausschließlich ans das dazu eingeleitete Civ il-Proceßverfahren. Auf den Straf-Proceß behufs straf rechtlicher Verfolgung haben sie keine Beziehung. — Das Civil - Proceßverfahren ist an sich unberührt geblieben: so weit bestimmte Arten und Formen desselben je nach dem Streitobjecte (Vagateli-, Mandats-, summarischer oder ordent licher Proceß) oder nach andern Umständen zu beobachten sind, gelten sie auch für die Haftpflicht-Ansprüche. Nur ist Auf nahme, Prüfung und Würdigung der Beweise über die that sächlichen Voraussetzungen der Anwendung des Haftpflichtgesetzes befreit von allen positiven und wissenschaftlichen Regeln der Beweistheorie, namentlich der Wirkung der Beweise, und dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben; nur bezüglich der Beweiskraft der öffentlichen Urkunden und gericht lichen Geständnisse sowie bezüglich des Eides als Be weismittel ist er an die bestehenden Landesgesctze gewiesen. Im Uebrigen steht das ganze Verfahren unter seiner Leitung und Beurtheilung und seine Entscheidung ist der schließliche Ausdruck seiner richterlichen Ueberzeugung auf Grund des ge- sammten Inhalts der Verhandlungen. Die Function des Rich ters faßt also gewissermaßen den gelehrten Richter und den sachverständigen Geschwornen in eine Person zusammen, wie dies auch bei Injurien und minder strafbaren Gesetzverletzuugen der Fall ist. Anträge, welche dieser Zusammenfassung des Richters der That- (Schuld-) und der Rechtsfrage widersprachen, sind von den Antragstellern zurückgezogen worden.*) 3. Wenn dem Richter in § 6 die Entscheidung „über die Wahrheit" der thatsächlichen Behauptungen übertragen ist, so ist natürlich die Entscheidung über die Unwahrheit ihm nicht entzogen worden. Im ursprünglichen Entwürfe war auch aus drücklich gesagt: „über die Wahrheit oder Unwahrheit u. s. w." Die Streichung der beiden Worte bei der Schlußredaction des Gesetzes ist bedeutungslos, zumal dieselben im Alin. 3 des § 6 stehen geblieben sind. 4. Der Entwurf hatte hinter den Worten: „unter Berück sichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen" noch den Zusatz: „sowie des Ergebnisses einer etwaigen Beweis aufnahme". Der Wegfall dieser Worte hat keineswegs _bie Bedeutung, daß dem Richter die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme entzogen sein soll, vielmehr ist es bei der *) Es beantragte nämlich: 1. Abq. Lasker: „Der Reichstag wolle beschließen. den Rerchs- fin&Ier auf&uforbern, herauf Bebaut &u nehmen, baß bte 3)eu#e (Wb Proceß-Ordnung für Streitigkeiten, welche nach den Proeeßgrundsätzen dieses Gesetzes zu entscheiden sind, die Mitwirkung von Laien (Geschwore nen, Schöffen) anordne, namentlich soweit die Feststellung der Entschädi gungspflicht, die Höhe und die Art des Schadenersatzes in Betracht kommen". — Drucks. Nr. 76. I. 1. — Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Vergl. @ten. 0er. <5 653. 654). , 2. Abg. Biedermann: „Dre Zuziehung von Sachverständigen muß jedoch erfolgen, wenn eine der beiden Parteien es verlangt. In diesem Falle steht jeder Partei die Ernennung der gleichen Zahl von Sach verständigen, dem Gerichte die Bestellung eines Obmannes zu". — (Drucks. Nr. 71. III. 3. — Auch dieser Antrag wurde zurückgezogen. Vergl. Sten. Ber. S. 499). — Adit der Zurückziehung sind jedoch Ansichten und Tendenzen der An träge nicht ausgegeben worden, vielmehr ist jene nur erfolgt, um die an geregten Fragen der Zuziehung von Geschworenen, resp. Sachverständigen, der definitiven und allgemeinen Regelung und Entscheidung der neuen Civilproceß-Ordnung zu überlassen. (Sten. Ber. S. 494. 654).