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        <title>Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer</title>
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            <surname>Frantz</surname>
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        Die Haftpflicht 
der 
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V- 
Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer. 
Dargestellt und erläutert von Ad. Frantz. 
In Erfüllung uns ausgesprochenen Wunsches und unseres 
Versprechens haben wir das Neichsgesetz vom 7. Juni 1871 
einer Bearbeitung in Form des Commentars unterzogen, wie 
sie unsern Lesern und den Interessenten des Gesetzes überhaupt 
jetzt um so willkommener sein niöchte, je lebhafter sowohl in 
Deutschland wie auch in Oesterreich und andern Ländern die 
Einrichtung von Anstalten zur Erledigung der Haftpfiicht bei 
Unfällen diScutirt und betrieben wird. 
Der Reichstag des Norddeutschen Bundes*) hat am 24. 
April 1868 eine Petition aus Leipzig, in welcher auf eine 
Revision der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadens- 
Ansprüche von Privatpersonen bei nicht von ihnen verschuldeten 
Unglücksfällen auf Eisenbahnen, in Bergwerken, Fabriken u. s. w. 
angetragen wird, dem Bundeskanzler zur thunlichsten Berück 
sichtigung übergeben. — Die Mängel der bestehenden Gesetz 
gebung sind in prozessualer Beziehung vornehmlich in der 
zu großen Beschränkung des richterlichen Ermessens bei Er 
mittelung des Thatbestandes und Abschätzung des- Schadens, 
soweit es das materielle Recht betrifft, aber darin gefunden, 
daß die Klage auf Ersatz nur gegen den unmittelbaren, in der 
Regel unvermögenden Urheber gegeben wird, daß der Kreis 
der zur Entschädigungsklage berechtigten Personen zu sehr be 
schränkt, sowie daß das Maaß der Entschädigung in der Regel 
unzulänglich sei und fast niemals einen ausreichenden Ersatz 
für die Einbuße gewähre, welche dem Beschädigten aus seiner 
temporären oder dauernden Arbeitsunfähigkeit, beziehungsweise 
den Hinterbliebenen durch den Verlust ihres Ernährers erwachse. 
— Eine eingehende Erwägung hat zu der Ueberzeugung führen 
müssen, daß die Fortschritte der Industrie allerdings Verhält 
nisse geschaffen haben, denen gegenüber die allgemeinen Grund 
sätze über die Verpflichtung zum Schadensersätze in den ge 
dachten Fällen nicht mehr für ausreichend erachtet werden 
') Bei der nachfolgenden Darlegung des Gesetzes sind die dem 
Bundesraths-Entwürfe hergegebenen Motive „Mot.", die bei den Reichs- 
tags-Berhandlungen vorgebrachten Anträge rc. „Drucks." (Drucksachen), 
die Berichte über jene Verhandlungen „Sten. Ber." (Stenographische Be 
richte) citirt. — Bei unseren Erläuterungen tragen wir übrigens nur den 
Interessen des praktischen Lebens Rechnung, die rein doctrinellen Bemer 
kungen und Ausführungen den sür wissenschaftliche Kreise vorzüglich be 
stimmten Bearbeitungen des Gesetzes überlassend. 
können. — Wenn es tnt Hinblick auf die in gleicher Propor 
tion mit der Entwickelung industrieller Anlagen sich mehrenden 
Unglücksfälle die Aufgabe der Reichsgesetzgebung ist, der körper 
lichen Integrität einen erhöhten Rechtsschutz zu verleihen, so 
muß davon abgesehen werden, eine generelle Reform der Grund 
sätze über die Verpflichtung zum Schadensersatz herbeizuführen. 
Ein so weit gestecktes Ziel würde nur im Zusammenhange jnit 
dem ganzen System des Obligationenrechtes sich erreichen lasten. 
Zur Zeit wird es sich allein darum handeln können, im Wege 
eines Specialgesetzes Bestimmungen zu treffen, um denjenigen, 
welche bei mit ungewöhnlicher Gefahr verbundenen Unterneh 
mungen an Leib oder Leben beschädigt werden, beziehungsweise 
ihren Hinterbliebenen einen Ersatz des erlittenen Schadens zu 
sichern. — Hierbei werden vorzugsweise die Eisenbahnen, 
Bergwerke und Fabriken in Betracht zu ziehen sein. — 
Zwar hat die Eingangs erwähnte Petition auch die Trans 
port-Anstalten zur See (Segel- und Dampfschiffe) als 
Unternehmungen bezeichnet, bezüglich deren eine strengere Haf 
tungsverbindlichkeit einzuführen wäre. Es ist jedoch hierbei 
übersehen,, daß das nunmehr als Neichsgesetz geltende Han 
delsgesetzbuch in diesem Punkte vollkommen ausreichende Be 
stimmungen enthält. Nach Vorschrift des Artikel 451 dieses 
Gesetzbuches ist der Rheder für den Schaden verantwortlich, 
welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch 
ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. 
Ebenso haftet der Schiffer nach Art. 478 sür jeden durch sein 
Verschulden entstandenen Schaden, und ist durch Art. 479 noch 
besonders ausgesprochen, daß diese Haftung auch den Reisenden 
gegenüber bestehe. Wenn also, wie Petenten behaupten, in 
Folge der neuerlich auf deutschen Auswandererschiffen vorge 
kommenen Unfälle keine Entschädigungsansprüche erhoben sind, 
so wird die Ursache dieser Erscheinung jedenfalls nicht darin zn 
finden sein, daß es an den rechtlichen Bestimmungen gemangelt 
hätte, um den Beschädigten den Ersatz ihres Schadens zn er 
möglichen. (Mot.) — 
So die „Motive". Was dieselben werter enthalten über 
die Beschränkung auf Eisenbahnen, Bergwerke und Fabriken, 
widerlegt die Ansicht sehr maßgebender Fachautoritäten nicht, 
welche jene Beschränkung für ebenso unzweckmäßig als unge 
rechtfertigt erklärt.
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        2 
Ae seh. betreffend die Verbindlichkeit zum 8chadenersatz für 
die bei dem betriebe von Eisenbahnen, Nergwerben re. 
herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. 
Vom 7. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preussen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs 
tages, was folgt: 
§ 1. Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch 
getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebs- 
Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er 
nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder 
durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten 
verursacht ist. 
1. Das Gesetz stimmt hier wörtlich überein mit dem Ent 
würfe des Bundesraths, und findet seine authentische Erläu 
terung in den „Motiven", wie folgt: 
Bei Redaction dieses Paragraphen hätte es angemessen 
erscheinen können, die Fassung des 8 25 des Preußischen Eisen 
bahngesetzes vom 3. November 1838 nach Möglichkeit in das 
neue Gesetz , zu übernehmen, da einestheils die letztere gesetzliche 
Bestimmung bereits durch die Jurisprudenz eine feste Ausle 
gung erhalten hat, andererseits auch mehrere andere Bundes 
staaten jene Vorschrift bei sich eingeführt haben. Indeß schon 
aus rein sprachlichen Gesichtspunkten war es geboten, eine 
Fassung aufzugeben, welche den Anforderungen nicht mehr ge 
nügt, die in neuerer Zeit an gesetzgeberische Arbeiten gestellt 
zu werden pflegen. 
Bei der vorgeschlagenen Formulirung ist angenommen, daß 
sie keine irgend erhebliche Ausdehnung der Haftpflicht der Eisen 
bahnen über diejenigen Grenzen hinaus herbeiführt, welche 
bisher in dieser Beziehung die Preußische Rechtsprechung und 
namentlich das Königliche Ober-Tribunal festgestellt hat, indem 
keineswegs zu besorgen ist, daß bei der Anwendung des Aus 
drucks „Betrieb" die Haftpflicht aus § 1 auf Unfälle bei 
Bauten, bei dem Betriebe von Maschinen - Werkstätten und 
ähnlichen Anlagen übertragen werden könne. 
Der allgemeine Ansdruck Eisenbahnen soll auch die mit 
Pferden betriebenen Bahnen umfassen. Wenn letztere in Rück 
sicht auf die angewendete Triebkraft minder gefährlich erscheinen, 
als die mit Locomotiven befahrenen Bahnen, so sind sie doch, 
wie die Erfahrung vielfach gelehrt i)ot, in dem Betracht mit 
größeren Gefahren verbunden, daß sie die öffentlichen Straßen 
zu ihren Transporten benutzen. Daß die Pferdebahnen in der 
Regel von Actieugesellschaften erbaut und betrieben werden, 
dürfte ein Grund mehr sein, sie in dem hier fraglichen Punkte 
den Locomotivbahuen gleich zu behandeln. 
Die Worte „durch einen unabwendbaren äußern Zufall" 
in § 25 des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 
1838 sind mit dem Ausdrucke „durch höhere Gewalt" im An 
schlüsse an das Deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 395) vertauscht, 
wogegen ¡bet Schlußsatz des § 25: „die gefährliche Natur der 
Unternehmung selbst ist als ein solcher von dem Schadenersatz 
befreiender Zufall nicht zu betrachten," als nunmehr entbehrlich 
weggelassen ist. 
2. Die Bezugnahme dieser den § 1 authentisch erläutern 
den „Motive" auf den § 25 des preuß. Eisenbahngesetzes vom 
3. November 1838 (Ges.-Samml. S. 510) ist für den mate 
riellen Inhalt des neuen Gesetzes weit maßgebender, als bis 
her in den kritischen Bearbeitungen desselben zum. Bewußtsein 
und Ausdruck gekommen ist. Daß § 1 „keine irgend er 
hebliche Ausdehnung" der Haftpflicht der Eisenbahnen 
über die durch die preußische Rechtsprechung, namentlich das 
Königliche Ober - Tribunal festgestellten Grenzen herbeiführen 
soll, giebt bei dem Umstande, daß das preußische Eisenbahn 
gesetz für die Gesetzgebung fast aller deutschen Staaten maß 
gebend, ja von letzter« grundsätzlich adoptirt ist, dem angezo 
genen § 25 und seiner judicatmäßigen Declaration den Character 
einer fast gesetzlich - declaratorischen Auslegungsquelle. Mit 
diesem Character werden auch viele der Unsicherheiten und 
Unklarheiten beseitigt, welche andere Commeutatoren*) des 
Haftpflichtgesetzes in § 1 gefunden haben. Deshalb dürfen 
wir den Wortlaut des § 25 eit. nebst seinen durch die Recht 
sprechung erhaltenen Erklärungen hier nicht übergehen. Es 
lautet § 25 des Eisenbahngesetzes vom 3. Novbr. 1838: 
„Die Gesellschaft ist zum Ersatz verpflichtet, für allen 
Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den 
auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder auch an 
anderen Personen und deren Sachen, entsteht und sie kann sich 
von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis befreien, daß 
der Schade entweder durch die eigene Schuld des Beschädigten 
oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden 
ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein 
solcher von dem Schadensersatz befreiender Zufall nicht zu 
betrachten." 
Nehmen wir diese analoge Bestimmung nebst ihren rechts- 
giltigen Erklärungen zum Wegweiser bei der Auslegung und 
Anwendung des § 1 des Haftpflichtgesetzes, so werden viele 
Zweifel über den rechtlichen Inhalt des letztern schwinden. 
3. Es fragt sich zunächst, welche Eisenbahnen von dem 
§ 1 getroffen werden? 
Die Frage, ob außer Locomotivbahuen auch „Pferdebahnen" 
dem Gesetze unterliegen, ist durch die „Motive" (s. o. unter 1) 
entschieden, wie es denn überhaupt auf die Trieb- und Zug 
kraft nicht ankommen kann. Selbst sogen. Draissinen, Velo 
cipedes oder andere auf Eisenbahnen ohne Dampf- oder Thier 
kraft sich bewegende Fahrzeuge würden unter § 1 fallen, wenn 
sie, zum oder beim Betriebe einer Eisenbahn benutzt, Unfälle 
herbeiführen. 
Es kommt alles auf die Characterisiruug des Verkehrs 
wegs als Eisenbahn an, so daß § 1 alle Eisenschienenwege 
oder Eisenstraßen unterliegen, seien nun die Schienen aus 
Puddeleisen, Rohstahl, Bessemerstahl oder sonst einer Eisensorte 
gefertigt. Schienenwege auf Holz oder andern nicht zum Eisen 
gehörigen Stoffen fallen nicht unter das vorliegende Gesetz. 
Ob „Drahtseilbahnen" hierher gehören, möchte mehr zweifel 
haft sein. , _ 
Die Frage, ob auch unterirdische Eisenbahnen (Schie 
nenwege) von § 1 betroffen werden, hat der Commissar des 
Bundesraths dahin erledigt, daß nur an „Unternehmungen 
über der Erde" gedacht sei; „die Unternehmungen unter 
der Erde vermittelst einer sogen. Eisenbahn haben keine andere 
Bedeutung, als alle andern Maschinen, die zur Er 
leichterung des Betriebes in einem Bergwerk be 
nutzt werden." 
Bei einer Eisenbahn „über Tage" kommt es ferner 
darauf au, ob „dieselbe wirklich nur integrirender Theil einer 
andern Unternehmung ist; in diesem Falle kann man in der 
That nicht mehr sagen, als daß es sich um den Betrieb eines 
Bergwerkes oder einer Hütte handle, zu dessen Erleichterung 
derartige Einrichtungen dienen, die man im gewöhnlichen Leben 
*) Wie z B auch Herr ve. W. End e mann, Professor und Ober- 
Appellationsgerichtsrath zu Jena, Mitglied des Reichstags, in semer höchst 
verdienstvollen Bearbeitung des Gesetzes: „Die Haftpfircht der Eisenbahnen, 
Bergwerke re Erläuterungen des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 rc." 
(Berlin 1871.) S. 9 ff.
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        auch Eisenbahnen nennt, die aber keine andere Bedeutung 
haben, als jedes Geleise unter der Erde im Bergwerke. Aber 
es giebt auch noch andere Eisenbahnen, die zum Betriebe einer 
Hütte dienen, die zur Förderung von einem Bergetablissement 
nach einem Hüttenetablissement im weitesten Sinne reichen, — 
diese Eisenbahnen werden vermöge ihrer Natur auch unter 
das allgemeine Polizeiliche Eisenbahn-Reglement 
und damit unter § 1 des Haftpflichtgesetzes fallen." *) 
Nach unserer Ansicht ist der Streit über den Begriff 
„Eisenbahn" hier ziemlich überflüssig. Denn de lege ferenda, 
aus allen Vorverhandlungen des Gesetzes ist es bekannt und 
unzweifelhaft, daß nur die Eisenbahnen gemeint und getroffen 
werden sollten, welche den Transport von Gütern und Perso 
nen gewerblich, d. h. gegen Lohn betreiben, welche öffent 
liche Verkehrs-Wege und Mittel sind. Das Kriterium der 
von § 1 betroffenen Eisenbahn wird hiernach die Thatsache 
sein, ob und daß die letztere unter den von Staatswegen 
erlassenen Betriebs- und Bahnpolizei-Reglements 
steht. Für den Norddeutschen Bund waren und sind dies das 
Bahnpolizei-Reglement vom 3. Juni und das Betriebs- 
Reglement vom 10. Inni 1870, **) in Kraft getreten resp. 
am 1. Januar 1871 und am 1. October 1870. Diese Re 
glements sind auch von den übrigen deutschen Staaten adoptirt 
oder durch analoge Verordnungen ersetzt worden. Alle Eisen 
bahnen, welche diesen Reglements nicht unterstellt sind, fallen 
nicht unter § 1, sondern als gewerbliche oder maschinelle Hilfs- 
anlagen unter § 2 des Haftpflichtgesetzes, wonach sich die in 
den obenangeführten Aeußerungen des Regiernngs-Commissars 
erörterten Streitfragen auf sehr Präcise Weise erledigen. 
3. Mit vorstehender Bestimmung des Begriffs „Eisen 
bahn" im Sinne des § 1 ist auch außer Zweifel gestellt, was 
unter dem Ausdruck: „bei dem Betriebe" zu verstehen sei. 
Nämlich alle Handlungen und Ereignisse, welche bezüglich der 
Eisenbahnen durch die vom Staate erlassenen Reglements ge 
ordnet sind und berührt werden, machen den „Betrieb" der 
Eisenbahn aus. Es fallen also unter denselben nach dem 
Bahnpolizei-Reglement vom 3. Juni 1870 die Arbeiten 
zur Herstellung, Unterhaltung und Bewachung der Bahn 
(§§ 1 — 6), zur Einrichtung und Unterhaltung der Betriebs 
mittel (§§ 7 —18), zur Handhabung des Betriebes (§§ 19— 
50); ferner das Verhalten des Publikums (§§ 51—71) und 
die Handlungen der Bahn-Polizei und Beaufsichtignng (§§ 
72—79). In gleicher Weise wird Begriff und Umfang des 
Betriebes^ bestimmt durch das Betriebs-Reglement vom 10. 
Juni 1870, indem zum Betriebe gehören: 1. die Pflichtans- 
übung des Dienstpersonals (§§ 1 — 6); die Beförderung von 
Personen in allen damit verbundenen Handlungen und Ereig 
nissen (§§ 7 — 23), ebenso die Beförderung des Reisegepäcks 
(§§ 24—33), der Transport von Leichen (§ 34), Equipagen 
und andern Fahrzeugen (§§ 35—39), lebenden Thieren (§§ 
40—45); ferner II. alle bei der Beförderung von Gütern 
(§§ I—26) vorkommenden Handlungen und Ereignisse. 
Alle Zweifel, ob Ereignisse oder Handlungen zum Be- 
*) Und zwar, — setzt der Commissar des Bundesraths hinzu, — 
„aus folgendem ganz einfachen Grunde. Wenn auch durch die Bahn nur 
die eigenen Producte des Bergwerks-Besitzers weggeschafft werden nach der 
eigenen Hütte, um dort mit verbrannt zu werden, so bleibt doch immer 
die Gefahr nicht blos für die Beamten, sondern auch für alle dritte Per 
sonen dieselbe, wie bei allen andern Eisenbahnen; auch über solche Eisen 
bahnen muß von den Leuten, die rechts und links der Eisenbahn wohnen, 
hinweggefahren werden bei den Durchlässen. Diese Bahnen sind meines Er 
achtens also auch Eisenbahnen im Sinne des Gesetzes. Wo die Linie zu 
ziehen ist zwischen den beiden Kategorien, das bin ich nicht im Stande 
a priori zu sagen, das ist Sache des concreten Falles". — Sten. Ber. S. 451. 
**) Vergl. Bundes-Gesetzblatt 1870 Nr. 23 und 24. 
triebe gehören oder „beim Betriebe" geschehen, erledigen sich 
nach obigen Bestimmungen durch die Feststellung, ob sie in 
Ausführung und Beobachtung der Bahnpolizei- und Betriebs- 
Reglements vorgenommen und vorgekommen sind. Vor- und 
Unfälle, welche in gar keiner Verbindung mit dem Transporte 
stehen, gehören auch nicht zum Betriebe, wie z. B. der ganze 
innere Betrieb der Werkstätten für Maschinenbau u. s. w. 
Das Kriterium ergiebt sich hier durch die Entscheidung der 
Frage, ob die Dinge, welche Veranlassung zu dem Vor- und 
Unfälle gegeben, mit der Eisenbahn, d. i. den Schienengeleisen 
und ihrer Benutzung zum Transport, in nothwendigem Be 
triebs-Zusammenhänge stehen, sei es in Bewegung oder Ruhe, 
ob sie nicht ebenso gut als selbstständige Anlagen bestehen und 
betrieben werden können, wie Werkstätten, Material-Nieder 
lagen, Güterschuppen rc., Beamten-Wohnungen, Restaurationen 
u. s. w. So wird z. B. ein Arbeiter, der bei der Arbeit 
innerhalb der Werkstätte beschädigt wird, nicht nach § 1, 
sondern nur nach § 2 des Haftpflichtgesetzes entschcidiguugsbe- 
rechtigt; fährt er aber z. B. eine Locomotive, einen Wagen rc. 
außerhalb der Werkstätte auf den Schienen, deren Benutzung 
unter den Bahnpolizei- und Betriebs-Reglements steht, und 
wird dabei beschädigt, so kommt ihm § 1 zu Gute. 
Ein Passagier, der außerhalb der Grenzen des Terrains, 
das er nach jenen Reglements beschreiten darf, verunglückt, 
hat keinen Anspruch auf Entschädigung, er ist durch eigene 
Schuld verunglückt. Einem Passagier, der in Erwartung des 
von ihm durch Billet belegten Zuges im Wartezimmer verun 
glückt, z. B. durch Einsturz einer Decke, einer Wand rc., steht 
§ 1 des Haftpflichtgesetzes zur Seite, denn die Wartezimmer 
gehören zu den Betriebs-Ein- und Vorrichtungen und das Re 
glement vom 10. Juni 1870 (§ 14) gestattet den Aufenthalt 
in denselben. Betritt man jedoch die Wartezimmer wider das 
Reglement, so ist dies eine Handlung, welche nicht zum Be 
triebe der Eisenbahn gehört, also auch nicht unter § 1 des 
Haftpflichtgesetzes fällt. Eine allein reisende Dame, welche 
einen Platz im Damencoupö verlangt, aber nicht erhält (§ 12 
Reglern.), dann aber von Männern verletzt oder sonst entschä- 
diguugsberechtigt wird, kann das Haftpflichtgesetz gegen die 
Eisenbahn anrufen. 
In ähnlicher Weise wird sich die Frage, ob der Vor- 
und Unfall „beim Betriebe" im Sinne des Gesetzes vorge 
kommen, fast ohne Ausnahme nach der Heranziehung und An 
wendung der Bahnpolizei- und Betriebs-Reglements entschei 
den lassen. 
Manche Fälle sind übrigens schon durch die Erkenntnisse 
des Ober-Tribunals entschieden. Diese Entscheidungen sind, 
bei dem legislatorischen Quellenznsammenhange des § 25 des 
Preuß. Eisenbahngesetzes vom 3. Novbr. 1838 mit § 1 des 
Haftpflichtgesetzes noch immer beachtenswerth. 
So ist durch Erk. des Ob. - Trib. vom 21. April 1854 
(Präj. Nr. 2517) entschieden, daß die Ersatzpflicht der Eisen 
bahn-Verwaltung nicht voraussetze, daß „die Person en- und 
Güterzüge sich gerade in Thätigkeit befinden", vielmehr 
genügt schon jede andere Bewegung des Betriebs - Materials 
auch außerhalb des Zugdienstes. In dem dieser Entscheidung 
zu Grunde liegenden Falle war ein Wagen mit einer zum 
Wassereinnehmen in Bewegung gesetzten Locomotive auf einem 
ungesperrten Uebergange zusammengestoßen. — Dagegen for 
derte eine Entscheidung vom 7. Juli 1852, daß die Beför 
derungsmittel in Thätigkeit (Bewegung) sein müssen, wenn ein 
dadurch veranlaßter Schade ersatzberechtigt werden solle. In 
dem betreffenden Falle hatte sich ein Pferd an der reglements-
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        4 
Mäßigen Schienenlage*) beschädigt bei der Uebcrfahrt über den 
Bahnkörper. 
4. Die Haftpflicht der Eisenbahnen nach § 1 tritt nur 
bei Verletzung rc. von Menschen ein, gleichviel in welchem 
Verhältnisse die beschädigten Menschen zu dem Bahnbetriebe 
stehen, gleichviel also, ob sie Bahn-Beamte over Bahn-Arbeiter 
oder Bahn-Passagiere oder alles dies nicht sind. Die einfache 
Thatsache der Tödtung oder körperlichen Verletzung eines Men 
schen begründet schon die Haftpflicht und diese kann nur durch 
den in § 1 geforderten Gegenbeweis der Nichtverschuldung ab 
gewiesen werden. Bei diesem Gegenbeweise wird wiederum 
die Anrufung der mehrerwähnten Reglements die wichtigste 
Rolle spielen, je nachdem sie verletzt oder beobachtet sind. Eine 
durch reglementswidrige Beschaffenheit der Dämme rc. herbei 
geführte Ueberschwemmung z. B. würde nicht als „höhere Ge 
walt" angesehen werden, wogegen diese bei dem Nachweise der 
Reglementsmäßigkeit der Dämme rc. unter den Begriff der 
vis major fallen würde. 
5. Die Begriffe der „Tödtung" und „körperlichen 
Verletzung" stellen sich fest nach Analogie der vom Straf 
rechte**) adoptirten Begriffe dieser Ausdrücke. Ob die Tödtung 
oder körperliche Verletzung die unmittelbare oder mittelbare, die 
sofortige oder spätere Folge des Bahnbetriebes ist, kommt nicht 
in Betracht; es genügt die Behauptung des ursächlichen Zu 
sammenhangs mit dem Bahnbetriebe, um den Betriebs-Unter 
nehmer in den Rechtsstand der Haftpflicht nach § 1 zu ver 
setzen. Tritt die Tödtung oder Körperverletzung nicht unmittelbar 
ein, so bleibt der Beweis des ursächlichen Zusammenhangs mit 
dem Bahnbetriebe dem Beschädigten zur Last. 
6. Als Haftpflichtiger wird in § 1 der „Betriebs- 
Unternehmer" bezeichnet, d. h. diejenige Person, welche den 
gewerblichen Betrieb der Bahn factisch besorgt. Bei der Ver 
pachtung oder sonstigen Uebertragung einer Bahn haftet also 
der Pächter oder Derjenige, welcher den Bahnbetrieb an Stelle 
oder für Rechnung des Eigenthümers übernommen und nach 
den gesetzlichen Reglements u. s. w. zu vertreten hat, gleichviel, 
ob dies eine juristische Person, der Fiscus, eine Corporation 
oder Gesellschaft ist. 
Die Haftpflicht des Unternehmers schließt natürlich das 
Recht des Haftpflichtigen oder Beschädigten, den nach dem 
Civil- oder Strafrechte zulässigen Regreß noch an andere Per 
sonen zu verfolgen, nicht aus (§ 9). An erster Stelle haftet 
jedoch nur der Betriebs-Unternehmer, und zwar nur 
7. „für den entstandenen Schaden, und auch nur 
für den „dadurch", d. i. durch die Tödtung oder Körper 
verletzung entstandenen Schaden, endlich nur für den u. s. w. 
Schaden, wie er in §§ 3 und 4 d. Ges. näher bestimmt wird. 
Daß der „entgangene Gewinn" nicht unter die Haft 
pflicht fällt, ist schon durch das Erk. des Ober-Trib. vom 21. 
April 1854 (s. o.) entschieden. 
8. Von der Haftpflicht befreit den Betriebs-Unternehmer 
der Beweis, daß „der Unfall durch höhere Gewalt 
*) Eine Schienenlage gehört zum Betriebs-Material. Veranlaßte 
sie durch reglementswidrige Beschaffenheit die Beschädigung eines Menschen, 
so würde hierdurch die Eisenbahn haftpflichtig. Dagegen würde sie dies 
nicht z. B. in dem Falle, daß ein Mensch durch Stoß rc. an einer regle 
mentsmäßigen Schienenlage sich verletzt, da der Uebergang des Menschen 
über die Schienen ohne Anstoß geschehen muß; die Berührung der Schienen 
ist reglementswidrig und macht die Eisenbahn nur haftpflichtig, wenn die 
Schienenlage fehlerhaft ist. 
**) Es kommen hier namentlich §§ 223 224 226 des Deutschen 
Strafgesetzbuchs und deren Auslegung und Feststellung hinsichtlich des ob 
jectiven Thatbestandes in Rücksicht. Das auch Geisteskrankheiten 
unter den Begriff der Körperverletzung fallen, ist aus 8,224 zu deduciren. 
Werden also solche durch Eisenbahn-Unfälle verursacht, so machen sie den 
Betriebs - Unternehmer haftpflichtig. 
oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder 
Verletzten verursacht ist". 
a. Der Beweis ist formell näher bestimmt durch § 6 (s. u.) 
b. Was unter: „höhere Gewalt" zu verstehen sei, hat 
das Gesetz nicht weiter definirt, und nach den legislatorischen 
Quellen auch nur näher insofern erklärt, als dieser Ausdruck 
im Allgemeinen mit dem der Rechtswissenschaft geläufigen Be 
griffe der vis major oder force majeure zusammenfallen solle. 
Was man seitens der Autoren des Entwurfs darunter 
verstanden hat, ist übrigens an erster Stelle maßgebend und 
enthalten in einer Aeußerung des Bundesraths-Bevollmächtigten, 
welche die Entstehungsgeschichte des Ausdrucks giebt. Danach 
ist der Ausdruck als eine Modification des betreffenden Passus 
in § 25 des preuß. Eisenbahngesetzes vom 3. Novbr. 1838 
anzusehen, wo anstatt „durch höhere Gewalt" gefügt ist: 
„Durch einen unabwendbaren äußeren Zufall". Diese Fassung 
war dem Allg. Landrecht entnommen.*) In der That wird 
*) Die bezügliche Aeußerung des BundeSraths-Commissars findet 
sich „Stenogr. Ber." S. 451 f., also lautend: 
„Es ist die Fassung des preußischen Gesetzes im Staatsrath entstan 
den, und zwar unter hauptsächlicher Verweisung auf den § 1734, 8, II, 
Allgemeines Landrecht und der lautet: „den ausgemittelten Schaden muß 
„der Schiffer ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, daß selbiger durch 
„inneren Verderb der Waaren oder durch einen äußeren Zufall ent- 
„standen ist, dessen Abwendung er nicht in seiner Gewalt hatte", 
— und wenn man gegenüber diesem Muster nicht den letzten Ausdruck 
„Gewalt" gewählt, sondern den ersten „äußerer Zufall" genommen hat, 
so liegt das einfach darin, daß der „äußere Zufall" noch an verschiedenen 
anderen Stellen des Landrechts vorkommt. Was aber die Praxis betrifft, 
so werde ich mir erlauben, aus einem Erkenntniß des Obertribunals aus 
dem Jahre 1863 eine Stelle vorzuführen, und zwar nur die Stelle, die 
hier speciell interessirt. Es heißt dort: „Als ein unabwendbarer 
„äußerer Zufall, worunter die Entstehung des Sckadcnö durch ein 
„Ereigniß höherer Gewalt verstanden werden muß". — Meine 
Herren, ein sehr verdienstvoller Schriftsteller auf diesem Gebiete, Herr 
Lehmann, hat die Frage auf das Allergenaucste erwogen und hat in dem 
schließlichen Résumé auf Seite 34 seiner Schrift, die wohl Viele von Ihnen 
in Händen haben werden, gesagt: „Der Richter wird den rechten Weg 
„gehen, wenn er den Begriff „vis major“ (also die höhere Gewalt) eng 
„auffaßt und von der Bahn den Nachweis „eines von außen kom- 
„m e nd en seiner Natur nach oder nach Lage der Sache unabwend- 
„baren Ereignisses verlangt". — Ich glaube, ich stehe mit meiner 
Meinung, daß die Sache dieselbe ist, nicht allein. Nun könnten Sie 
freilich sagen: wenn dem so ist, warum wünschen die Bundesregierungen, 
daß der Ausdruck, den sic vorgeschlagen haben, amendirt wird? Meine 
Herren, das hat einen sehr einfachen Grund, und zwar einen Grund, der 
eigentlich aus der Stellung als eines Faktors der Gesetzgebung des deutschen 
Reichs herzuleiten ist. Es giebt ein deussches Reichsgesetz — das Handels- 
Gesetzbuch, und das braucht für ganz analoge Fälle denselben Ausdruck: 
„höhere Gewalt". Es konnten die verbündeten Regierungen es nicht für 
geeignet halten, für die Reichsgesetzgebung von deren eigenem 
Sprachgebrauche auf die Ausdrucksweise eines Landesrechts 
zurückzugehen. Allerdings habe ich von einem anderen, aus diesem Ge 
biete sehr thätigen juristischen Schriftsteller, von Koch, den Satz gelesen: 
die Kommission, welche das Handels-Gesetzbuch ausgearbeitet habe, habe 
einen wahren Erisapfel mit dem Begriffe der „höheren Gewalt" unter 
die Juristen geworfen. — In der That — ich gebe das zu — ist ein 
großer Streit in der Theorie entstanden, und die Herrenhaben sich ab 
gemüht, die „höhere Gewalt" zu definiren; zahlreiche Definitionen wäre 
ich im Stande Ihnen vorzutragen, ich möchte aber von keiner behaupten, 
daß sie alles erschöpft. Es ist das eben einer der Begriffe, die ihren 
wahren Inhalt nur empfangen können im einzelnen Falle; sie lassen sich 
nicht abstrakt definiren. Daher ist es gekommen, daß obschon der EriS- 
apfel in der Theorie vorhanden ist, in der Praxis die Sache sich doch ge 
macht hat. Und sollte nun gar § 10 des Amendements angenommen 
werden, wonach das Bundes-Obcrhandelsgericht in letzter Instanz zu 
ständig sein würde, nun, meine Herren, dann können sie sich bei diesem 
Ausdruck „höhere Gewalt" um so mehr beruhigen, als dieser Begriff bei 
diesem Gesetze alsdann ebenso ausgelegt werden würde, wie über ihn bei 
jenem anderen Paragraphen des Handels-Gesetzbuchs von demselben hohen 
Gerichtshöfe erkannt werden muß und erkannt werden wird". — 
In dem deut chen Handelsgesetzbuche ist der Ausdruck: „höhere Ge 
walt (vis major)" in Artt. 395, 607, 674 ebenfalls ohne jede nähere 
Erklärung gebraucht —
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        5 
sich der Begriff der „höheren Gewalt" nicht fairen lassen noch 
eine Fassung ermöglichen, welche auch nur annäherungsweise 
der Tendenz des vorliegenden Gesetzes genügte. Wenn irgendwo, 
muß hier dem höchstinstanzlichen Richterspruch die Entscheidung 
überlassen werden.*) 
c. Im Anschluß an die Befreiung des Haftpflichtigen 
durch den Nachweis der „höheren Gewalt" hat man zur Be 
schränkung dieser Befreiung folgenden Zusatz beantragt: 
„Der Betriebs-Unternehmer haftet insbesondere auch für 
die durch seine Angestellten und Arbeiter bei Gelegenheit ihrer 
Dienstverrichtungen verursachten Beschädigungen eines Menschen". 
Dieser Antrag ist aber abgelehnt worden, und mit Recht, 
da nach Art. 400 des Handelsgesetzbuchs auch der Frachtführer 
haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich 
bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient. 
Angestellte und Arbeiter stehen beim Bahn-Betriebe hin 
sichtlich der Haftpflicht des Unternehmers in demselben Ver 
hältniß zu letzterem, wie Locomotiven oder andere Betriebs 
mittel. Im Uebrigen sprach schon zu § 25 des preuß. Eisen 
bahngesetzes vom 3. Novbr. 1838 ein Erkenntniß des Ober- 
Tribunals vom 13. Novbr. 1857 (Entscheid. Bd. 37 S. 32) 
aus: „Die Eisenbahn-Gesellschaften als solche sind wegen des 
aus Unterlassung der ihnen gesetzlich obliegenden Einrichtungen 
und Sicherheitsmaßregeln einem Dritten entstandenen Schadens 
dem Beschädigten unmittelbar verantwortlich und daher nicht 
berechtigt, denselben an die Repräsentanten oder Beamten, durch 
deren Schuld jene Einrichtungen oder Sicherheits-Maßregeln 
nicht getroffen sind, zu verweisen". 
Der Grundsatz der Vertretung der Angestellten und Ar 
beiter durch den Betriebs-Unternehmer, wie ihn der oben an 
geführte Antrag dem Gesetze einverleiben wollte, war also schon 
unter dem eine legislatorische Quelle ersten Ranges für das 
Haftpflicht-Gesetz bildenden § 25 eit. in höchster Nichterinstanz 
anerkannt. 
d. Der Nachweis des „eigenen Verschuldens" wird 
sich in den meisten Fällen auf die Thatsache der Uebertretung 
und Verletzung der Polizei- und Betriebs-Reglements seitens 
des Beschädigten beziehen und beschränken. Dennoch können 
Fälle vorkommen, in denen dieser Nachweis nicht genügt, um 
die Haftpflicht abzuweisen. Es wird dabei hauptsächlich auf 
den Vorsatz des Beschädigten ankommen, sich in die Lage zu 
versetzen, welche ihm den Entschädigungsanspruch absprechen 
soll. So wird z. B. ein Passagier, der ohne Erlaubniß der 
competenten Beamten einen Bahnzug ohne Lösung eines Billets 
benutzt, von vornherein jedes Entschädigungsanspruchs verlustig. 
Denn er befindet sich nicht „beim Betriebe der Bahn", er 
*) Wir erinnern hier an einen Fall, der auch nach dem vorliegenden 
Hastpflichtgcsetze schwer zu entscheiden sein möchte. 
Im November 1865 hatte die Appellkammer des Landgerichts zu 
Elberfeld eine Frau wegen fahrlässiger Tödtung eines Eisenbahn-Arbeiters 
zu bestrafen. Diese Frau fuhr auf der Eisenbahn von Station Haan nach 
Vohwinkel und warf während der Fahrt ein Bündel von Gemüsepflanzen 
aus dem Fenster des Eisenbahnwagens zur Empfangnahme seitens eines 
ihrer Angehörigen. Das Bündel, durch die rasche Fahrt in der Wurfkraft 
verstärkt, traf einen der dort dienstlich beschäftigten Eisenbahn-Arbeiter so 
unglücklich auf den Leib, daß derselbe an einer Unterleibs-Entzündung 
erkrankte und — starb. — 
War in diesem Falle die Eisenbahn haftpflichtig? — Der Arbeiter 
war in Dienstarbeit, welche unzweifelhaft zum Betriebe der Bahn gehörte. 
Er wurde also „beim Betriebe der Bahn" getödtet. Die Ursache seines 
Todes war ebenfalls „beim Betriebe der Bahn" erfolgt, jedenfalls aber 
war sie ein „unabwendbarer äußerer Zufall", der den Betriebs-Unternehmer 
haftpflichtfrei machte, während die Dienstarbeit des Getödteten die Haft 
pflicht begründete. In diesem Falle wäre nach der Tendenz des vorliegenden 
Gesetzes der Schadensanspruch des Getödteten gegen die Bahn begründet 
gewesen und dieser letzter» hätte nur der Regreß gegen die Urheberin des 
Todes zugestanden. — 
existirt rechtlich nicht für den Bahnbetrieb, deshalb auch nicht 
für den Betriebs-Unternehmer. Anders verhält sich die Sache 
schon bei einem Passagier, der ein gelöstes Billet während der 
Fahrt verliert oder vernichtet und später verunglückt. Hier ist 
der Entschädigungsanspruch schon erworben mit Lösung des 
Billets, und derselbe könnte nur dadurch verloren gehen, daß 
der Passagier über seine Billetberechtigung hinaus im Zuge 
geblieben wäre. 
Der concrete Fall wird auch hier in seinem subjectiven 
und objectiven Thatbestände das Urtheil bestimmen müssen, in 
welchem ursächlichen Zusammenhange das eigene Verschulden 
mit der Tödtung oder Körperverletzung steht, für welche der 
Betriebs-Unternehmer haftpflichtig sein soll.*) 
Es läßt sich der Fall denken, daß durch die Tödtung oder 
Körperverletzung außer dem Getödteten oder Verletzten noch 
dritte Personen mittelbar beschädigt werden an Leib oder Leben. 
Für diese Uebertragung gilt dann das Principale Rechts- und 
Haftpflicht-Verhältniß, d. h. die Eisenbahn muß auch jeden 
mittelbar Beschädigten entschädigen, wenn sie den unmittelbar 
Beschädigten zu entschädigen hat. Wenn z. B. ein beim Be 
triebe Getödteter auf einen nicht beim Betriebe der Bahn Be 
teiligten geschleudert würde und diesen hiermit tödtete, so käme 
die Haftpflicht auch diesem zu Gute, so weit der Betriebs- 
Unternehmer nicht den ihn befreienden Nachweis führte. Würde 
dieser Nachweis schon gegen den unmittelbar Getödteten geführt, 
so überkäme nur der letztere EntschädigungsPflicht gegen den 
mittelbar Getödteten. — 
9. In Oesterreich ist die Haftpflicht der Eisenbahnen 
schon früher, nämlich durch das Gesetz vom 5. März 1869 
geordnet, also lautend (nach seiner Publication im Reichs- 
Gesetz-Blatt Stück XIII. Nr. 27): 
„§ 1. Wenn durch ein Ereigniß im Verkehr einer mit 
Anwendung von Dampfkraft betriebenen Eisenbahn die körper 
liche Verletzung oder die Tödtung eines Menschen herbeigeführt 
wird, so wird stets vermuthet, daß das Ereigniß durch ein 
Verschulden der Unternehmung oder derjenigen Personen ein 
getreten sei, deren sie sich zur Ausübung des Betriebes bedient. 
Das Verschulden dieser Personen hat die Unternehmung ebenso 
wie ihr eigenes Verschulden durch Leistung des Ersatzes nach 
Maßgabe der §§ 1325—1327 des a. B. G.-B. zu vertreten. 
§ 2. Von dieser Ersatzleistung wird die Unternehmung nur 
dann und in dem Maße befreit, als sie beweist, daß das Er 
eigniß durch einen unabwendbaren Zufall oder durch eine un 
abwendbare Handlung einer dritten Person, deren Verschulden 
sie nicht zu vertreten hat, oder durch Verschulden des Be 
schädigten verursacht wurde. Eine von der Unternehmung im 
vorhinein angekündigte oder mit ihr vereinbarte Ablehnung oder 
Einschränkung dieser Ersatzpflicht ist ohne rechtliche Wirkung. 
§ 3. Klagen auf Ersatzleistung, welche auf Grundlage dieses 
Gesetzes wegen Ereignisse, die der Wirksamkeit desselben nach- 
*)Dr. Endemann bemerkt in seinem Commentar zum Hastpflicht 
gesetze (S. 24 Anm. 42): „Natürlich haftet die Eisenbahn für die Ver 
letzung einer jeden andern Person, die durch das Verschulden Jemandes 
neben besten eigener Verletzung entsteht. Auch darin gilt der Standpunkt 
der Assekuranz. Die Eisenbahn mag sehen, wie sie eigenes Verschulden, 
das auch noch andere Personen gefährden kann, verhütet". 
Uns ist nicht recht klar, welcher Fall hier gedacht ist. Die Ueber 
tragung der culpa und damit der Haftpflicht kann nur nach dem Wahr 
spruch des Dichters erfolgen: „Das ist der Fluch der bösen That, daß sie 
fortzeugend Böses muß gebären". — Hat Jemand durch eigenes Ver 
schulden seine Tödtung oder Verletzung herbeigeführt, so steht die Eisenbahn 
außer allem Haftpflichtconnex mit dieser letzter», kann also auch nicht 
haftpflichtig werden für die Folgen des Verschuldens, für welches sie keine 
Verantwortung hat. Culpa culposum citât, — wo eben nicht die Schuld- 
vertretung ausnahmsweise anders geordnet ist, wie z. B. zwischen der 
Bahn und ihren Angestellten (s. o. unter c.) — 
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        6 
gefolgt sind, erhoben werden, gehören nach Wahl des Klägers 
vor das Handelsgericht, in dessen Sprengel die geklagte Unter 
nehmung ihren Sitz hat oder in welchem das Ereigniß einge 
treten ist. Ueber dieselben ist summarisch zu verfahren und es 
können mehrere Kläger Erbansprüche, welche in demselben Er 
eigniß ihren Grund haben, iu derselben Klagschrift geltend 
machen. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund 
machung in Wirksamkeit". — 
Dies Gesetz ist offenbar milder, als das deutsche Reichö- 
gesetz, schon iu seinem § 1 durch die Beschränkung aufLoco- 
motivbahnen, in § 2 durch die Befreiung von dem Ver 
schulden dritter Personen. Diese letztere Befreiung ist in das 
deutsche Gesetz nicht aufgenommen, immerhin steht aber dem 
erkennenden Richter frei, unter „höherer Gewalt" auch das 
Verschulden dritter Personen zu verstehen, sind letztere nur 
nicht Angestellte oder Vertreter des Betriebs-Unternehmers.*) 
8 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei 
(Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevoll 
mächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder 
Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene 
Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstver 
richtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen 
herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden. 
1. Auch dieser § 2 ist dem Regierungs - Entwürfe wörtlich 
entnommen und im Ganzen deshalb den „Motiven" entspre 
chend, wie sie hier folgen. 
„Die Unglücksfälle im Bergbau sind, soweit eine Ver 
schuldung dabei in Betracht kommen kann, meistens durch 
Explosionen (schlagende Wetter), Bruch oder Zllsammenstnrz 
des Grnbengebäudes, Wafferdurchbrüche, Sprengarbeiten und 
Maschinen verursacht worden. Im Hinblick hierauf muß sich 
zunächst die Frage aufdrängen, ob es zuläßig ist, den für die 
Haftungspflicht der Unternehmer von Eisenbahnen aufgestellten 
Grundsatz in gleichem Maaße ans den Bergbau anzuwenden. 
Diese Frage läßt sich nicht unbedingt bejahen, weil zugegeben 
werden muß, daß zwischen dem Betrieb der Eisenbahnen und 
dem des Bergbaus in der hier fraglichen Beziehung sehr we 
sentliche factische Verschiedenheiten bestehen." 
„Man wird nicht zu weit gehen, wenn man annimmt, 
daß bei dem dermaligen Stande der Technik und der großen 
Menge von Hilfsmitteln und Erfahrungen erliste Unfälle im 
Eisenbahnverkehr sich durch Sorgfalt im Betriebe in der Regel 
vermeiden lassen. Die Unfälle im Bergbau dagegen sind oft- 
rnals die Folge des Einwirkens von Elementen und Natur 
kräften, welche sich auch der sorgfältigsten Controle entziehen. 
Ferner hat im Bergbau die selbstständige Thätigkeit des 
Arbeiters einen viel größeren Antheil am Betriebe, als bei den 
Eisenbahnen, wo es vornehmlich darauf ankommen wird, daß 
die dienstlichen Reglements und Anweisungen von den Ange- 
stellten pünktlich befolgt werden. Beim Bergbau handelt es 
sich nicht um den Schutz des Publikums, sondern um den Schutz 
des Arbeiters gegen die Verschuldungen des Unternehmers sowie 
der Bergwerksgcnossen, und namentlich gegen die der eigenen 
*) Zur Literatur über die Haftpflicht der Eisenbahnen machen 
wir aufmerksam auf: 
H. A. Simon (übersetzt und bearbeitet von M. v. Weber). Die 
Haftpflicht der Eisenbahnen oder das Recht in Bezug auf Unfälle und 
Unregelmäßigkeiten beim Eisenbahnbetriebe in England. Weimar. 1868. 
Vergi, hierüber: Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. 
3*#. 1868. @. 501. 
Lehmann. Körperverletzungen und Tödtungen auf deutschen Eisen 
bahnen. Erlangen. 1869. 
Mitarbeiter selbst. Die Verantwortlichkeit des Werksbcsitzers 
kann nicht füglich weiter ausgedehnt werden, als die Möglich 
keit seiner Controle bei der Auswahl des zu verwendenden 
Personals reicht, und diese wird bei der großen Zahl der im 
Bergbau beschäftigten Arbeiter über letztere kaum zu führen 
sein. Der Hauptgesichtspunkt aber, welcher einer strengeren 
Haftungspflicht der Werkbesitzer entgegentritt und in den Ab 
handlungen des Dr. H. Achenbach über diesen Gegenstand 
mit Recht betont wird, ist der, daß jeder Bergmann in die 
Arbeit mit dem vollen Bewußtsein der Gefahren eintritt, welche 
aus der Mitarbeit zahlreicher Genossen ihm erwachsen können. 
Er weiß, daß ein einziger Mitarbeiter durch unzeitiges Oeffnen 
der Sicherheitslampe, durch Unvorsichtigkeit bei den Spreng 
arbeiten oder bei der Anwendung der Maschinen u. s. w. die 
Verstümmelung oder den Tod vieler Gefährten herbeiführen 
kann. Für die daraus entspringenden Schäden kann der Werk- 
besitzer nach Billigkeit nicht in Anspruch genommen werden, 
seine Haftung wird sich auf das eigene Verschulden und das 
jenige seiner Techniker und Officiante» beschränken müssen. Die 
französische Praxis ist, trotz der weitgehenden Bestimmungen 
des Code, in diesem Punkte schwankend gewesen, in England 
dagegen haben Theorie und Praxis die Haftbarkeit des Werk 
besitzers für die einem Arbeiter durch die Schuld eines Mit 
arbeiters verursachten Schäden entschieden verneint. An diese 
Auffassung von der Verantwortlichkeit des Wertbesitzers wird 
sich die weitere Folgerung anknüpfen, daß im Schadensfälle 
nicht, wie bei den Eisenbahnen, eine Verschuldung des Unter 
nehmers ohne Weiteres präsumirt werden kann, der Beweis 
der Verschuldung vielmehr von Demjenigen zu erbringen ist, 
der sich auf dieselbe als den Grund seines Anspruches beruft." 
Unter Hinweisung aus die wachsende Zahl von Uuglücks- 
fällen auch im Fabrikbetriebe, auf die Ausdehnung der An 
wendung der Dampfkraft, bestreiten die „Mot.", daß „schon 
der Arbeitslohn eine Prämie für die Uebernahme der Gefahren 
enthalte. Da der Arbeiter in Fabriken bezüglich der Sicherheit 
seiner Person den Einrichtungen und Vorkehrungen des Unter 
nehmers vertrauen und demselben oftmals willenlos sich über 
lassen muß, so wird die Forderung nicht abzuweisen sein, daß 
auch hier der Größe der Gefahr die Verantwortlichkeit des 
Unternehmers entsprechen müsse. Eine Ersatzpflicht des letzteren 
wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn die für den 
Fabrikbetrieb erlassenen polizeilichen Vorschriften nicht eingehal 
ten wurden und die vorgekommene Körperverletzung damit in 
kausalem Zusammenhange stehen konnte. Dagegen wird die 
Verschärfung der Haftbarkeit des Unternehmers nur so weit 
reichen dürfen, daß er die Verschuldung seiner Angestellten zu 
vertreten hat, nicht aber wird er für die widerrechtlichen Hand 
lungen seiner Lohnarbeiter verantwortlich zu machen sein. Die 
Gründe, welche diese Beschränkung beim Bergbau rechtfertigen, 
treffen mehrentheils beim Fabrikbetriebe zu. Dem entsprechend, 
wird es hinsichtlich der Bewcislast im Wesentlichen bei den 
Regeln des gemeinen Rechts zu bewenden haben." — 
2. Auf den § 2 näher eingehend, dehnen die „Mot." die 
Haftpflicht sowohl auf die „verliehenen" als die kraft des 
Grundeigenthums besessenen Bergwerke aus, wie solche 
nach dem sächsischen Berggesetze vom 16. Juni 1868 im Kgr. 
Sachsen und nach dem preuß. Gesetze vom 22. Februar 1869 
in den vormals kursächsischen Landestheilen der Provinzen 
Sachsen, Brandenburg und Schlesien bestehen. Das Wort 
„Bergwerk" bezeichne hiernach „die Anwendbarkeit der Grund 
sätze des Gesetzes ans alle Bergwerke ohne Ausnahme." 
Nach dieser Ausdehnung sind jedenfalls auch die nach § 
211 des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 von dessen 
Bestimmungen ausgenommeneu Eisenerze des Herzogthums
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        r 
Schlesien, der Grafsch. Glatz, Neuvorpommerns, der Insel 
Rügen und der Hohenzollernschen Lande, wenn sie bergmännisch 
gefördert oder auch nur durch „Gräberei" gewonnen werden, 
dem Haftpflichtgesetze unterworfen. Hätten sie ausgenommen 
werden sollen, wäre dies besonders ausgesprochen gewesen.*) 
Es heißt dann weiter in den „Mot.": „Neben den Berg 
werken sind die Steinbrüche noch besonders aufgeführt, da die 
durchschnittliche Gefährlichkeit derselben die Anwendung des 
Gesetzes auf dieselben erheischt und andererseits es zweifelhaft 
sein konnte, ob ein Steinbruch unter die Bezeichnung „Berg 
werk^ zu subsummiren sein würde. Dasselbe trifft rücksichtlich 
der Mergel-, Kies-, Sand-, Thon-, Lehm- und ähn 
licher Gruben zu, welche in Uebereinstimmung mit der Ter 
minologie neuerer Berggesetze unter dem Ausdruck „Gräberei" 
zusammengefaßt sind. Die Anwendbarkeit des Gesetzes nach 
Analogie des § 154 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeut 
schen Bund auf unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben 
zu beschränken, dürfte sich nicht rechtfertigen lassen." — 
3. Was unter „Fabrik" zu verstehen sei, ist nach den 
„Mot." auch hier, wie in andern Gesetzen, dem Richter über 
lassen, da eine Feststellung des Begriffs vergeblich versucht 
würde, auch eine Aufzählung der unter das Gesetz fallenden 
Etabliffcments, wie in englischen Gesetzen erfolgt sei, abgesehen 
von der dadurch eintretenden Casuistik, „nie vollzählig sein 
könne", und „bei der rapiden Entwickelung der modernen In 
dustrie, welche in rascher Folge alljährlich neue Arten von Fa 
briken hervorrufe, mit dem wirklichen Bedürfnisse nicht in Ein 
klang stehe." Ebenso verbiete sich die Hinweisung auf § 16 
der Gewerbe-Ordnung für den Nordd. Bund und die Unter 
scheidung der Fabriken nach ihrer Gefährlichkeit oder ihren 
Triebkräften. 
„Hiernach mußte es sich empfehlen, das Gesetz auf alle 
Fabriken ohne Ausnahme für anwendbar zu erklären.**) Wenn 
auf diesem Wege ersteres sich auch auf eine Anzahl von weniger 
gefährlichen Unternehmungen beziehen wird, so ist dies beim 
Mangel der bei letzteren eintretenden Unglücksfälle ohne prakti 
sche Bedeutung, wogegen andererseits das erstrebte Ziel, alle 
gefährlichen Anlagen der Wirksamkeit des Gesetzes zu unter 
werfen, mit Sicherheit erreicht ist". 
„Eine Unterscheidung der Fabriken nach der Zahl der in 
denselben beschäftigten Arbeiter, wie dies z. B. in der Englischen 
Akte 30 und 31. Viet. c. 103 (15. August 1867. An Act 
for the extension of the Factory Acts) 3. N. 7 geschehen 
ist, ***) erscheint für den hier angestrebten Zweck nicht aus 
führbar". (Mot.) 
4. Im klebrigen findet sich zu diesem Paragraph noch zu 
bemerken, daß die Worte „eine zur Leitung oder Beaufsichti 
gung des Betriebes angenommene Person" deut § 74 hes 
Preußischen Allgemeinen Berggesetzes entnommen sind. Dkese 
Worte werden im weitesten Sinne aufzufassen sein, und na- 
') Merkwürdigerweise sind diese Eisenerzförderungen in den „Mot." 
nicht angeführt, wo dies doch schon die Ausnahme-Bestimmung des § 211 
des Alla. Bcrggcs. hätte nahe legen sollen. Es ist diese Uebergehung um 
so auffallender, da die „Mot." auch den Ausdruck „Gräberei" nicht auf 
Eisenerzförderungen erstrecken (s. o.) 
**) Doch was sind eben „alle Fabriken ohne Ausnahme?" — 
Wenn alle Fabriken gemeint sind, muß ja doch ein bestimmter Begriff 
zu Grunde gelegen haben. — 
Dieser Begriff hätte sich wohl auch genügend dahin fassen lassen: 
„Gewerbliche Betnebs-Anstalten, deren Trieb- oder Arbeitskraft durch 
Maschinen in Verbindung mit Elementarkrästen (Feuer, Luft, Wasser, 
Erde) bewirkt und bewegt wird". 
Unter diese Definition fallen auch Hohöfen und andere Werke 
der Montan-Industrie (Hüttenwerke, Aufbereitungsanstalten, 
Wäschen rc.) 
***) Vergi. Preuß. Handels-Archiv. 1871. I. S. 78 ff. 130. 
mentlich auch diejenigen Bergleute umfassen, welche mit Dienst 
leistungen betraut werden, die für die Sicherheit des ganzen 
Betriebs von Wichtigkeit sind, wie z. B. die Prüfung, welche 
dem Einfahren in den Schacht vorauszugehen pflegt, die Her 
richtung und Austheilung der Sicherheitslampen u. a. m. (Mot.) 
5. Ob und wie weit die landwirthschaftlichen Be 
triebsarbeiten, welche Natur und Erfolg des Fabrikbetriebes 
haben, unter das Haftpflichtgesetz fallen, ist bei der Allge 
meinheit seiner Fassung, besonders mit dem Ausdruck „Fabrik" 
und seiner legislatorischen Erläuterung, fraglich, dem richter 
lichen Urtheile aber immer ebenso anheimgegeben, wie der Um 
fang des Begriffs „Fabrik". — Jedenfalls gehören Braue 
reien und Brennereien, selbst wenn sie nur für den 
Hausbedarf betrieben würden, zu den Fabriken ebenso, wie 
Cichorien-, Zucker- u. a. mehr oder weniger mit landbaulicher 
Production verbundene Fabriken. Ob der Gebrauch von 
Maschinen zu einzelnen Verrichtungen, wie von Sä-, Mäh- 
und Dreschmaschinen u. s. w., den Besitzer oder Miether haft 
pflichtig mache, für dabei vorkommende Fälle, ist zweifelhaft; 
das entscheidende Moment möchte hier schon der Sprachge 
brauch an die Hand geben, indem, wo dieser das Wort Fabrik 
nicht zuläßt, auch von einer Haftpflicht nicht die Rede sein kann. 
Man kann sagen: Roheisen-, Walzeisen-, Rohzink- u. s. w. 
Fabrik für Hohofen, Hütte rc.; aber nicht Sä-, Mäh-, Dresch 
fabrik, auch nicht Saat-, Garben-, Getreide-Fabrik rc. Dagegen 
werden unsere Leder-, Handschuh-, Stiefel-, Kleider- rc. Fabriken 
unter das Haftgesetz fallen, sobald sie Maschinen- und Ele 
mentarkraft zu ihrer Production benutzen. 
6. Die Fassung des § 2 weicht in der Bezeichnung 
des Haftpflichtigen vom § 1 wesentlich ab: hier heißt der 
selbe „Betriebs-Unternehmer", dort: „Wer rc. betreibt". 
Die Unterscheidung ist in der Praxis ohne rechtliche Bedeutung, 
eine mehr sprachliche, als begriffliche. Der Ausdruck „betreibt" 
ist derselbe wie in der Fassung: Wer ein Gewerbe, ein Hand 
werk, einen Handel „betreibt". An die technische Bedeutung 
von „treiben" oder „betreiben", wie sie z. B. die bergmännische 
oder bergrechtliche Sprache kennt,*) hat das Haftpflichtgesetz in 
§ 2 nicht gedacht. 
7. Der Unterschied der Haftpflicht nach § I (der Eisen 
bahnen) und nach § 2 (der Bergwerks- rc. Unternehmer) ist 
wesentlich bedingt durch 
a. die Präsumtion des Verschuldens. — Die 
Eisenbahnen haften unter allen Umständen an erster Stelle 
und unmittelbar; nur der Beweis der „höheren Gewalt" oder 
des „eigenen Verschuldens" des Beschädigten befreit sie von 
der Haftpflicht, gleichviel, wer den Unfall verschuldet hat. 
Der Bergwerks- rc. Betreiber dagegen haftet nur im 
Falle eigenen Verschuldens nach allgemeinen civilrechtlichen 
Grundsätzen und im Falle des Verschuldens seines „Bevoll 
mächtigten oder Repräsentanten, oder einer zur Leitung 
oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter 
angenommenen Person". 
Die Haftpflicht des Bergwerks- rc. Betreibers ist also 
weit beschränkter als die Haftpflicht der Eisenbahnen, und zwar 
*) Vergl. : „Deutsches Bergwörterbuch rc. von Heinr. Veith". (Breslau. 
1870) sub voce „Betreiben". 
Für Bergwerke möchte sich der Begriff „betreiben" als Gegensatz von 
„Betriebs-Einstellung" annehmen lassen. — Eine rechtliche Streitfrage 
dürfte sich für die Haftpflicht durch den nach den Berggesetzen zulässigen 
„Zwang zur Inbetriebsetzung" — (vergl. die Commentare von Dr. R. 
Klostermann (Berlin. 1871) S. 445 ff. und von Dr. C. F. Koch 
(Berlin. 1870) S. 141 ff.) — ergeben. Wird der Bergwerksbesitzer, 
wider seinen Willen und trotz Protestes gegen den „Zwang zur Inbe 
triebsetzung", durch letztern haftpflichtig für Unfälle, welche bei dem ihm 
aufgczwungenen Betriebe vorkommen? — 
26*
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        8 
nicht nur beschränkter in der Präsumtion des Verschuldens hin 
sichtlich der Personen (subjective» Thatbestandes), sondern auch 
b. hinsichtlich des objectiven Thatbestandes, der 
Thatsachen des Verschuldens. 
Ein Unfall auf den Eisenbahnen ist von diesen zu ver 
treten, gleichviel, durch Wen und wie er verschuldet ist, ob 
durch Uebertretung der Betriebs-Ordnung oder von Polizei- 
vorschriften oder nicht durch solche Contravention. 
Der Bergwerks- rc. Betreiber haftet dagegen nur für ein 
Verschulden „in Ausführung der Dienstvorschriften", 
welche die Bevollmächtigten, Repräsentanten, Leiter, Beaufsich- 
tiger für ihre Funktion erhalten haben. Die Ausführung 
von Dienstvorschriften und das bezügliche Verschulden kann po 
sitiv und negativ, Handlung oder Unterlassung sein, aber immer 
bildet der Functionskreis des Verschuldenden auch den Kreis 
der Haftpflicht seines Principals. Wenn ein Dritter sich die 
Function anmaßt, ohne Auftrag, kann er auch den Berg 
werks- rc. Betreiber nicht haftpflichtig machen, denn der Dritte 
handelt eben nicht als Functionär, hat weder Dienst noch 
Dienstvorschriften. Dagegen verpflichtet jeder der in § 2 ge 
nannten Functionäre seinen Principal, auch wenn er sich andre 
Functionen anmaßt, über seine Dienstvorschriften hinausgeht 
oder hinter denselben zurückbleibt, gleichviel ob die schuldbare 
Handlung oder Unterlassung zu seinem Functionskreise gehört. 
Letzterer bildet eben immer nur die Grenze des Zuviel oder 
Zuwenig in Ausführung der Dienstvorschriften. 
Die Haftpflicht nach § 2 ist ferner noch beschränkt durch 
e. die Beweis last. — Nach § 1 liegt dem Beschädigten 
nur der Beweis der Thatsache der Beschädigung, nicht auch der 
Verschuldung gegen die Bahnbetriebs-Unternehmer ob. Die 
Verschuldung des letzter» wird präsumirt bis zum Gegenbe 
weise der „höheren Gewalt" oder des „eigenen Verschuldens" 
des Beschädigten. 
In ß 2 dagegen fehlt die gesetzliche Zulassung der Schuld- 
Präsumtion gegen den Bergwerks- rc. Betreiber. Der Be 
schädigte hat nicht nur die Thatsache seiner Beschädigung, 
sondern auch die Thatsache des Verschuldens bei Ausführung 
von Dienstvorschriften zu beweisen. Wo der letztere Beweis 
fehlt, tritt auch die Haftpflicht des Bergwerks- rc. Betreibers 
nicht ein. 
Bei den legislatorischen Verhandlungen sind verschiedene 
Versuche gemacht, die Präsumtion des Verschuldens gegen den 
Bergwerks- rc. Betreiber in das Gesetz einzuführen, doch sind 
alle bezüglichen Anträge und Ansichten nicht durchgedrungen, 
namentlich auch nicht der Antrag:*) 
„Der Betriebs-Unternehmer haftet ferner, wenn er nicht 
beweist, daß diejenigen Vorkehrungen getroffen waren, welche 
bei der Einrichtung und dem Betriebe zur Abwendung eines 
solchen Unfalles erforderlich sind". 
8. In Oesterreich besteht eine Haftpflicht, wie sie in 
Deutschland durch obigen § 2 gesetzlich geworden, rechtlich noch 
nicht. Doch hat das dortige Ackerbau-Ministerium die ihm 
") Vergl. Drucks. Nr. 65 die Anträge von Lasker und Gen. unter 
Nr. 2. und Stenogr. Ber. S. 166. 
S. auch Dr. Endemann: „Die Haftpflicht re." S. 33., wo der 
oben angeführte Antrag mit einem Druckfehler, nämlich mit „aus" 
anstatt „und dem Betriebe" wiedergegeben ist. — Hr. Dr. Endemann 
läßt hier die Annahme eines Verschuldens des Betriebs-Unternehmers durch 
Unterlassung bezüglich der nöthigen oder betriebsmäßigen Vorkehrungen rc. 
zu. Eine gesetzliche Präsumtion wäre jedoch diese Annahme keineswegs, 
vielmehr läge der Beweis des Verschuldens immer dem Beschädigten ob. 
Daß der Betriebs-Unternehmer selbst durch eigenes Verschulden haftpflichtig 
für Unfälle werden kann, ist ja übrigens schön nach allgemeinen Rechts 
regeln selbstverständlich. DaS wesentliche Moment bleibt immer, daß eine 
Präsumtion solches Verschulden nirgends im Gesetze statuirt worden ist. 
untergebenen Berghauptnramrschasten aufgefordert, mit Zu 
grundelegung allfättiger geeigneter Einvernehmungen in Er 
wägung zu ziehen und zu beachten, ob es sich empfehlen lasse, 
auch bezüglich der Haftbarkeit bei dem Bergbau, bei Stein 
brüchen oder Gräbereien auf Sand, Lehm u. s. w. ein ähn 
liches Gesetz vorzubereiten, wie das beigefügte deutsche Gesetz 
vom 7. Juni 1871?"») 
In dem urtheilssähigsten Organe der Fachwissenschaft in 
Oesterreich, der „Oesterr. Zeitschrift für Berg- und Hütten 
wesen" (1871 Nr. 48), spricht Hr. Dr. O. Frh. v. Hingenau, 
eine berühmte Autorität auch der Praxis des Bergbaus, vor 
läufig aus, daß er „nicht absolut gegen ein Haftpflichtgesetz 
sei, werde man schon aus der Einleitung der von ihm im ge 
nannten Organe gebrachten Mittheilungen über das deutsche 
Gesetz erkennen; aber die Schwierigkeit liege in einer 
klaren und gerechten Fassung desselben". — 
Diese Schwierigkeit ist vom deutschen Gesetze allerdings 
nicht überwunden. — 
Das österreichische Gesetzprojcct erstreckt sich auch auf 
Fabriken rc. und sind die dortigen Handels- und Gewerbe- 
kammern zu gutachtlicher Aeußerung aufgefordert. Auch diese 
haben sich im Allgemeinen nicht gegen das Project, jedoch 
zugleich die Bitte ausgesprochen, daß ihnen der bezügliche Ge 
setz-Entwurf, bevor er der legislativen unterzogen wird, zur 
Begutachtung zugewiesen werde". — 
Auch in Deutschland ist seiner Zeit diese Bitte von allen 
berufenen Organen der Interessentenkreise des Bergbaus und 
der Industrie ausgesprochen, doch nur sehr spärlich beachtet 
worden, was offenbar dem Gesetze vom 7. Juni 1871 nach 
theilig gewesen ist. — 
9. In Belgien ist von dem Tribunal zu Brüssel kürzlich 
ein Präjudiz abgegeben, das die Haftpflicht eines Betriebs- 
Unternehmers ganz allgemein proclamirt. In dem Falle einer 
Dampfkessel-Explosion, bei welcher Arbeiter-Familien in Schaden 
gekommen waren, hat das Tribunal entschieden,**) daß ein 
Hütten-Besitzer (un propriétaire d' usine) für den in seinem 
Etablissement durch Maschinen verursachten Schaden hafte, auch 
ohne Nachweis des geringsten Fehlers oder leichtesten Ver 
sehens in seinem Betriebe (dans sou chef), selbst wenn der 
Unfall durch Fehlerhaftigkeit des Materials herbeigeführt wäre; 
den Haftpflichtigen befreie nur der Beweis der Unmöglichkeit 
der Verhütung des Unfalls, der höheren Gewalt" (force ma 
jeure) oder „äußeren Zufalls" (cas fortuit). 
10. Keine Bestimmung des Haftpflichtgesctzes hat in den 
urtheilsfähigen Interessentenkreisen und in der Fachpresse mehr 
Kritik und Verwerfung erfahren, als der vorliegende § 2.***) 
*) Vergl. „Oesterreichischc Zeitschrift für Berg- und Hüttenwesen". 
1871. Nr. 46. 48. 50. 
**) Vergl. Moniteur des intérêts matériels. 1871. p. 386. Jurispendence. 
"") Die Kritik im Allgemeinen zusammenfassend werden folgende 
Druckschriften angezogen: 
Ueber den Entwurf eines Reichsgesetzes betr. die Haftpflicht rc. Aus 
Baiern, 10. April. - (Berggeist. 1871. S. 177 ff.) 
Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes, betr. die Verbmdückkett 
zum Schadenersatz rc. Von einem baierischen Bergbeamten (a. a. O. S. 191 f.) 
Die Unternehmer-Haftpflicht. (Aus Lugau im Kgr. Sachsen abge 
sandter Protest verschiedener Steinkohlenwerke (a. a O. S. 204). 
Petition mit Denkschrift an den hohen Reichstag rc. rc. von 554 
Interessenten aus Preußen, Baiern, Sachsen, Sachsen-Meiningen, Nassau rc. 
(im Auszuge commentirt von Rich. v. Swaine, Mitgl. des Reichstags, 
mitgetheilt a. a. O. Ş. 187 s.) — 
Als „eine beachtenswerthe Darstellung in Betreff der legislat. Be 
handlung des Bergbaues" wird in Dr. Endemann's Commentar Ş. 6 
angeführt die Dissertation: „A. Frantz, die Haftbarkeit und Entschädi 
gungspflicht bei den Verunglückungen ' des Bergbaues. Jena 1869", — 
(veröffentlicht in: „Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik rc. von 
B. Hildebrand". 1870. Bd. I. S. 36—77).
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        9 
Dennoch ist derselbe nunmehr Gesetz und fordert seine Geltung 
und Ausführung. Hierüber s. n. zu § 4 Näheres. 
§ 3. Der Schadenersatz (§§ 1 und 2) ist zu leisten: 
1. im Falle der Tödtung durch Ersatz der Kosten einer ver 
suchten Heilung und der Beerdigung, sowie des Vermögens 
nachtheiles, welchen der Getödtete während der Krankheit 
durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbs 
fähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines 
Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Anderen Unter 
halt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, 
als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen 
worden ist; 
2. im Falle einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungs 
kosten und des Vermögensnachtheiles, welchen der Verletzte 
durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise 
oder dauernde Erwerbsunfähigkeit erleidet. 
1. Der Regierungs-Entwurf hat in diesem § 3 des Ge 
setzes nur Redactions-Aenderungen erfahren, im wesentlichen 
Inhalte stimmen beide Fassungen überein. Zum § 3 des 
Entw. war bemerkt: 
„Bei der Formulirung dieses Paragraphen ist abweichend 
von dem Dresdener Entwurf eines Öbligationenrechts Art. 
1007. ff. und dem bürgerlichen Gesetzbuche für das Königreich 
Sachsen §§ 1489 ff. jede Kasuistik um so mehr vermieden, 
als die im § 5. des Entwurfs (§ 6. des Gesetzes) dem Richter 
zugewiesene freiere Stellung in Beurtheilung der Thatsachen 
und Feststellung der Höhe des Schadens mit einer solchen 
Spezialisirung im Widerspruch stehen würde. — Als berechtigt 
zur Erhebung eines Anspruchs auf Ersatz des gesammten Ber- 
mögensverlnstes sind nur diejenigen Personen bezeichnet, welchen 
von dem durch einen Unfall Getödtete« kraft des Gesetzes 
Unterhalt zu gewähren war. In Uebereinstimmung mit dem 
Dresdener Entwürfe kann eine Veranlassung, über diese Grenzen 
hinauszugehen, nicht anerkannt werden". (Mot.) 
2. Das Gesetz giebt hier an, was es den Haftpflichtigen 
behufs des Schadensersatzes aufgelegt wissen will, definirt hier 
mit zugleich den in §§ 1. 2. gebrauchten Ausdruck „Schaden" 
und bezeichnet den Umfang der sofortigen Haftbarkeit der 
Betriebs-Unternehmer für ihre Angestellten rc. Das Haupt 
moment ist in der Vertretung der Bevollmächtigten rc. durch 
ihre Principale bei der Bestimmung des nach § 3. zn ersetzen 
den Schadens zu suchen. Neben dieser Vertretung kommen 
dann noch die Landesgesetze zur Anwendung nach Maßgabe des 
§ 9 des Haftpflichtgesetzes für den Ersatz eines höheren 
Schadens ans Grund eigener oder der Verschuldung einer an 
deren Person (s. u. zn § 9.) 
3. Der Ausdruck: „einer versuchten Heilung" ist nicht 
so zu nehmen, daß der Aufwand für nur eine Heilung zu er 
setzen wäre. Der bestimmte Artikel „der" (versuchten Heilung) 
oder noch besser die Fassung: „der Heilungsversuche" wäre der 
Klarheit und Bestimmtheit des Gesetzes angemessener gewesen. 
Daß bei den Heilungs-Versuchen nach den Vorschriften der 
berufenen Heilungs-Wissenschaft und nicht nach der Willkühr 
verschwenderischer Krankenpflege und Wirthschaft zu verfahren ist, 
versteht sich von selbst. So würden z. B. unnöthige Wein 
bäder anstatt Wasserbäder a la König von Westfalen vom 
Haftpflichtigen nicht zu ersetzen sein. — In gleicher Weise ist 
aller dem Stande des Getödtete« nicht entsprechender Luxus 
der Beerdigung*) von der Haftpflicht ausgeschlossen, wie dies 
*) Ob und in welchem Maße z. B. Leichen-Transportkosten der 
Eisenbahnen rc. zu ersetzen, bleibt dem richterlichen Ermessen überlassen. 
Die Beerdigungskosten scheinen uns wenig Anspruch auf Ersatz zu 
haben, denn sterben müssen ja alle Menschen einmal und deshalb auch 
— sich beerdigen lassen. 
bei dem nach § 6 des Gesetzes entscheidenden „richterlichen Er 
messen", das natürlich ein „vernünftiges" sein muß, selbstver 
ständlich ist. 
4. Die Frage, Wem der Schadensersatz zu leisten, ins 
besondere Wer zur Anstellung der bezüglichen Klage berechtigt 
sei, kann nach der Fassung des Gesetzes nicht zweifelhaft sein. 
In § 1 wie § 2 lautet die Haftpflicht ganz allgemein 
auf den „entstandenen Schaden". Der Schaden ist also 
zu ersetzen, wo und Wem irgend derselbe erwachsen ist, so weit 
nicht §§ 3 und 4 nähere Bestimmungen hierüber enthalten. 
Wer die Kosten der Hkllnng und Beerdigung getragen hat 
und seinen bezüglichen Schaden beweisen kann, hat Anspruch 
auf Ersatz und ist klageberechtigt schon nach allgemeinen Rechts 
regeln. Kranken- und Begräbniß-Kassen und ähnliche Anstal 
ten vertreten den Beschädigten, soweit ihre Leistung nicht nach 
§ 4 eben selbst den Schadensersatz ausmacht. 
5. Schwieriger zu entscheiden ist die Frage des Ersatzes 
des verlorenen Unterhalts au die gegen den Getödtete« ali- 
mcutationsberechtigten Personen. Es ist in dieser Beziehung 
feststehend: 
a. Unterhalt, welcher nach Verträgen zn gewähren, 
namentlich die mit Besitz- und Eigenthums-Verhältnissen ver 
bundenen dinglichen Anrechte auf Altentheile u. s. w., fallen 
nicht unter § 3 Nr. 1. Denn ausdrücklich ist hier der Ersatz 
auf die gesetzlich angeordnete, d. i. die Noth- nnd Zwangs- 
Alimentation beschränkt. 
b. Die gesetzliche Alimentation ist nach den Lermögens- 
und Standes-Verhältnissen des Getödtete« zu berechnen, und 
nur zu gewähren in dem Falle gesetzlicher Berechtigung, 
deren erste Voraussetzung nach allen ältern und neueren Civil- 
rechten der Stand der Bedürftigkeit, der eigenen Vermö 
genslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit ist. Auf dieser Voraus 
setzung beruht die gesetzliche Pflicht des Mannes und Vaters 
zum Unterhalt der Frau und der Kinder allgemein und unbe 
dingt, wogegen die Alimentationspflicht gegen andere Bluts 
verwandte das gesetzliche Erbrecht zur Grundlage hat. In 
Deutschland enthalten die Gesetze über die Armenpflege die 
hier in Rücksicht kommenden Bestimmungen. 
c. Außer Verwandten haben gesetzlichen Anspruch aus 
Unterhalt auch Personen, welche durch fremdesDelict arbeits- 
und erwerbsunfähig geworden sind. Ob auch diesen nach § 3 
des Haftpflichtgesetzes der Unterhalt zu gewähren im Falle des 
Verlustes ihres Alimentengebers, ist zweifelhaft.*) 
d. Die Unterhaltspflicht muß schon „zur Zeit des 
Todes" des Verpflichteten bestanden haben; später etwa durch 
nachfolgende Verarmung entstehende Alimentations-Ansprüche 
von Ascendente«, Descendenten rc. fallen nicht unter § 3 Nr. 
1 des Haftpflichtgesetzes. 
e. Der Ersatz des Unterhalts ist beschränkt auf die Quote, 
welche der Unterhaltene thatsächlich bei Lebzeiten des Getödtete« 
von diesem bezogen hat. Es kann also z. B. Derjenige, der 
nur freie Wohnung von dem Getödteten erhalten hat, auch 
nur Ersatz für diesen Theil des Unterhalts fordern. Was znm 
Unterhalt überhaupt gehört, bestimmen die Gesetze oder richter 
liches Urtheil. Letzteres 1st beschränkt und begrenzt durch die 
*) Es läßt sich zwar behaupten, daß auch dieser Anspruch des Un 
terhalts auf Gesetz beruht, ein gesetzlicher ist, insofern das Gesetz ihn zu 
spricht; es kommt aber hier immer noch das strafrichterliche Urtheil hinzu, 
um dem Anspruch seine rechtliche Basis zu geben. Wird z. B. der Körper 
verletzer nicht verurtheilt, so statuirt das (preußische) Recht allerdings die 
Verfolgung des Schadensersatzes gegen ihn auch im Wege des Civil- 
processes unabhängig vom Strafproceß; aber es bedarf eben auch im 
Civilproceß erst eines richterlichen Urtheils, um den gesetzlichen Anspruch 
liquide zu stellen.
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        10 
Worte des § 3 Nr. 1: „Insoweit rc., als ihm in Folge 
des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist." 
6. Der Ersatz erstreckt sich auch auf den „Vermögens- 
n ach the il, welchen der Beschädigte erlitten hat, und zwar: 
a. im Falle der Tödtnng, auf den Vermögensnachtheil, 
welchen der Getödtete während der Krankheit durch Er 
werbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit er 
litten hat. 
Es ist nicht jeder Vermögensnachtheil zu ersetzen, sondern 
nur der Verlust an Erwerb, welchen die Krankheit während 
ihrer Dauer veranlaßt hat, und zwar die Krankheit, welche 
Folge der tödtlichen Verletzung beim Betriebe der Bahn, des 
Bergwerks u. s. w. war. Der durch jede andere Krankheit 
herbeigeführte Verlust an Erwerb fällt nicht dem Haftpflichtigen 
zur Last. Unter Erwerb ist nicht nur der von oder bei dem 
Betriebe, welcher die Tödtung verursacht hat, zu verstehen, 
sondern jeder andere Erwerb, der nachweisbar durch die Krank 
heit unterbrochen ist. Wer Erwerb überhaupt nicht gehabt oder 
betrieben hat, kann natürlich auch keinen Vermögensnachtheil 
fragl. Art nachweisen. Das bloße Coupons-Abschneiden eines 
Rentiers, das dolce far niente des Banquiers int Bade oder 
auf Reisen ist als Erwerbsfähigkeit nicht zu erachten, wohl aber 
z. B. der Anspruch auf Leibrenten, Pensionen rc. Bei der 
gleichen Erwerbe wird dem richterlichen Ermessen und dem 
Gutachten der Sachverständigen (s. u. § 6) freies Feld zu 
lassen sein, so weit die Krankheit den Verlust der Reuten rc. 
vielleicht durch Aufenthalt in fremden Ländern oder sonst ver 
anlaßt hat. 
b. Im Falle der Körperverletzung ist der „in Folge 
der Verletzung durch eingetretene zeitweise oder dauernde 
Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit" 
erlittene Vermögensnachtheil zu ersetzen. 
aa. Zu beachten ist, daß im Falle der Körperverletzung 
Alimentations-Ansprüche fremder Personen nicht beachtet, 
deshalb auch nicht crsatzberechtigt sind, wie für den Fall der 
Tödtung. Wird sich auch der Werth derselben bei Berechnung 
des Vermögensnachtheils des alimentationspflichtigen Verletzten 
geltend machen, so haben doch die Alimentenberechtigten keinen 
Anspruch gegen den Haftpflichtigen. 
bb. Die Erwerbsfähigkeit bestimmt sich auch bei dem Ver 
letzten nach dessen gesammter bisher erwiesener Erwerbskraft, 
nicht nur nach dem Erwerbe aus oder bei dem Betriebe, dessen 
Unternehmer haftpflichtig ist. Der Ausfall des Erwerbes ist 
aber von letzterem nur insoweit zu ersetzen, als er durch die 
Verletzung verursacht ist. Ein Rentier z. B., der selbst ein 
Bein verloren hat oder sonst verstümmelt ist in Folge der Ver 
letzung, wird dadurch noch nicht erwerbsunfähig, kann also 
höchstens Heilungskosten fordern vom Haftpflichtigen. Aehnlich 
verhält es sich bei allen Erwerbsarten, welche durch die Kör 
perverletzung nicht beeinträchtigt werden. Natürlich bleiben die 
nach andern Gesetzen oder Rechtsgrundsätzen, außer den Haft 
pflichtansprüchen, zustehenden Entschädigungsrechte bestehen 
(s. u. zu § 9). 
c. UnerlaubterErwerb oder rein vomZufall abhängiger 
Gewinn, wie ihn Bauernfänger, bezahlte Agitatoren, Spieler, 
Wahrsagerinnen, Huren u. s. w. erzielen, kommt im Falle der 
Tödtung oder Körperverletzung gegen Haftpflichtige nicht zum 
Ersätze. Ebenso wird die gewerbsmäßige Bettelei nicht als er 
satzberechtigter Erwerb anzusehen sein. Da alle hier genann 
ten Personen bekanntlich gern auf Reisen gehen und dabei die 
Eisenbahnen benutzen, so ist die Frage ihrer Ersatz-Ansprüche 
hier keineswegs eine müßige. — 
d. Die Vertretung des Verletzten in seinem Gewerbe 
durch unentgeltlich arbeitende Personen, als: nahe Verwandte, 
Lehrlinge u. s. w. schließt den Anspruch ans Ersatz des durch 
Erwerbsunfähigkeit erlittenen Vermögensuachtheils nicht aus. 
Denn das Gesetz sagt ausdrücklich, daß letzterer, „in Folge der 
Verletzung" eingetreten, ersetzt werden muß. Im Uebrigen hat 
der Haftpflichtige keinen Anspruch auf unentgeltliche Dienste 
der bezeichneten Vertreter, um so weniger, als eben durch die 
Thatsache der Vertretung die Erwerbsunfähigkeit des Verletzten 
bewiesen wird. 
7. Bei dem Schadensersätze handelt es sich auch um die 
Frage, ob und wie der Ersatzberechtigte seine Ansprüche auf 
andere Personen überträgt? Diese Frage beantwortet sich 
bei den verschiedenen Ersatz-Kategorien folgendermaßen: 
a. Beerdigungskosten-Ersatz steht Jedem zu, der diese 
Kosten bestritten hat. Es geht also das bezügliche Klagerecht 
auf Jeden über, der den Belag der Bezahlung oder Veraus- 
lagung des Begräbnißaufwandes producirt, namentlich auch 
aus Armenverbände, Gemeinden, Begräbnißvereine, Sterbe 
kassen u. s. w. Denn das Gesetz ordnet den Ersatz dieser 
Kosten ohne Unterschied der Empfänger an. 
Daß die Forderung der Beerdigungskosten wie jeder an 
dere Entschädigungsanspruch durch Willenserklärung unter Le 
benden und von Todeswegen sowie durch die gesetzliche Erbfolge 
übertragen werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. 
b. Die Heiluugs- (Cur-) Kosten-Ansprüche gehen wie 
die Beerdigungskosten auch auf dritte Personen über. 
c. Anders verhält es sich bei dem Erwerbs-Verluste. 
Die Erwerbssähigkeit ist eine rein persönliche Eigenschaft des 
Verletzten und hängt in ihren Erfolgen von Leben und Ge 
sundheit desselben ab. Soweit der Verlust derselbeu und der 
dadurch bewirkte Vermögensnachtheil noch nicht feststeht, sei es 
durch Vergleich, Richterspruch oder sonst definitive Entscheidung, 
ist er übertragungsfähig nur insoweit, als unbestimmte und 
zukünftige Ansprüche civilrechtlich auf Andere übergehen kön 
nen. Ein Klagerecht Dritter kann sich hienach immer nur für 
bereits feststehende oder fällige Beträge der Erwerbs-Entschädi 
gung statuiren. — Vergl. hierzu auch § 7, wo die Unsicherheit 
und Unbestimmtheit des hier in Rede stehenden Anspruchs durch 
gesetzliche Bestimmung noch gesteigert wird. 
d. Aehnlich verhält es sich mit den in § 3 Nr. 1 be 
stimmten Alimenten- Ansprüchen. Diese stehen einer andern 
Person, als dem Verletzten, von vornherein zu, können des 
halb auch nur von dem Berechtigten gegen den Haftpflichtigen 
geltend gemacht und ebenso auf Dritte nach den Vorschriften 
des Civilrechts übertragen werden. Zu beachten ist dabei, daß 
es sich im vorliegenden Falle nur um gesetzliche Alimenten- 
Ansprüche handelt (s. o. unter Nr. 5), nicht auch um vertrags 
mäßige oder aus unerlaubten Handlungen entsprungene. — 
Diese können nur gegen den Verletzten selbst geltend gemacht 
werden. 
Eine Rechtsfrage wäre, inwieweit dem Haftpflichtigen 
z. B. im Falle des Concurses oder sonst eintretender Insolvenz, 
der Einwand zu Statten kommen kann, daß er durch Zahlung 
der durch das Hastpflichtgesetz überkommenen Alimente an 
Dritte „die Seinigen pflichtmäßig zu ernähren unvermögend 
werde."*) - 
e. So weit die Ersatz-Ansprüche aus Dritte durch Willens- 
Erklärung oder Erbfolge übertragen werden, sind sie auch Ge- 
*) Vergl. z. B. § 129 Allgem. Landrecht Th. I. Tit. 6. — Jeden 
falls steht dem Haftpflichtigen der Einwand zu, so weit er nicht aus 
eigenem Verschulden, sondern nur nach der in §§ 1- 2. des Haftpflicht 
gesetzes überkommenen subsidiären Haftbarkeit die Alimentenzahlung zu 
leisten hat. — Unter Umständen kann es sich, namentlich bei Eisenbahn- 
Unfällen, um sehr bedeutende Alimentenbeträge handeln, da dem Richter 
nach § 6 die Bestimmung derselben zusteht, auch der wirkliche Bezug 
des Unterhalts ersetzt werden muß.
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        li 
genstand der Übertragung im Wege des richterlichen oder admini 
strativen Executiousv ersah rens (Zwangsvollstreckung.) — 
§ 4. War der Getödtete oder Verletzte unter Mitleistung 
von Prämien oder anderen Beiträgen durch den Betriebsunter 
nehmer bei einer Versicherungsanstalt, Knappschafts-, Unter- 
stützungs-, Kranken- oder ähnlichen Kasse gegen den Unfall 
versichert, so ist die Leistung der Letzteren an den Ersatz 
berechtigten auf die Entschädigung einzurechnen, wenn die 
Mitleistung des Betriebsunternehmers nicht unter einem Drittel 
der Gesammtleistung beträgt. 
1. Schon in ten „Mot." fand sich folgender Paffuö zur 
Erläuterung des § 5 des RegierungS - Entwurfs : 
„Als selbstverständlich darf vorausgesetzt werde«, daß der 
Richter bei Abschätzung des Schadens auch darauf werde 
Rücksicht zu nehmen haben, ob etwa dem Verletzten oder den 
Hinterbliebenen des Getödteten, insbesondere ans Grund von 
Leistungen deö Ersatzpflichtigen, Pensions- oder sonstige 
Entschädigungs-Ansprüche zur Seite stehen. Nur die 
Schad lo 6 Haltung, nicht die Bereicherung des Beschädigten 
kann das Gesetz im Auge haben." 
Hiermit war die Idee, die Haftpflicht-Leistung durch 
Anstalten vorsorglicher Versicherung erleichtern, ja vollständig 
ersetzen zu lassen, vom Gesetzgeber selbst angeregt und gebilligt, 
und hat im vorst. § 4 des Gesetzes einen Ausdruck gefunden, 
der vollständig genügt, um die Tendenz des Gesetzgebers zu 
verwirklichen. Freilich wäre es vielleicht praktischer gewesen, 
den Weg der „Hilfskasten" oder der Unfall-Versicherung, 
ohne die Umschweife des Haftpflichtgesetzes, sofort offen einzu 
schlagen und zwar durch zeitgemäße und zweckentsprechende 
Reform der bereits bestehenden Institute, als da sind: Eisen 
bahn-Arbeiter- und Beamten-Unterstützungs- und Pensions-. 
Kasten, Knappschafts-Vereine, gewerbliche Unterstützungskassen 
ii. s. w. Hiermit wäre der deutschen Gesetzgebung das ihr 
keineswegs besondere Ehre machende Hastpstichtgesetz erspart 
worden. — 
Wie wenig dasselbe im Stande ist, den Tendenzen des 
Gesetzgebers zu genügen, beweisen auch die „Resolutionen", 
welche der Reichstag gewistermaßen zur Ergänzung und Ver 
vollständigung seiner legislatorischen Schöpfung angenommen 
hat. Dieselben lauten: 
1. Antrag Lasker: „Der Reichstag wolle beschließen, 
den Reichskanzler aufzufordern, jedenfalls in der nächsten 
Session, unter Mittheilung des bis dahin zu beschaffenden 
statistischen Materials, den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, 
welches Normativ-Bedingungen für die Errichtung von 
Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen für Gesellen, 
Gehilfen und Fabrikarbeiter anordnet." 
ll. Antrag Dr. Hammmacher - v. Bernuth: „Der 
Reichstag wolle beschließen, an den Bundeskanzler die Auffor 
derung zu richten, Erhebungen zu veranstalten, welche die 
Grundlagen für die Gestaltung gegenseitiger Versicherung der 
gewerblichen und landwirthschaftlichen Beamten und 
Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der Körperver 
letzung und T öd tun g in ihrem Berufe sowie für die Bil 
dung von allgem. Alterversorgungs- und Jnvaliden- 
Kasten umfassen." 
Mit diesen Resolutionen ist der Bedeutung des § 4 für 
die ganze Erledigung des Haftpfiichtgesetzes und seiner Ten 
denzen die entschiedenste Anerkennung gegeben, d. h. der Ver 
sicherung auf Grundlage des Gegenseitigkeitö-Princips die 
Haftpflicht-Leistung bei Unfällen des Betriebes der Landwirth 
schaft, der Industrie und des Verkehrs übertragen. 
2. Was zunächst die Eisenbahnen anbetrifft, so haben 
dieselben in Deutschland und Oesterreich bereits der oben an 
gedeuteten Tendenz, die Ausführung des Haftpflichtgesetzes im 
Wege der gegenseitigen Versicherung zu bewirken, Rechnung 
getragen durch zweckmäßige Maßnahmen. Wir entnehmen 
hierüber dem amtlichen Organe des „Vereins deutscher Eisen 
bahn-Verwaltungen":*) 
Unter den Gegenständen, welche der Verein der Privat- 
eisenbahnen im Deutschen Reiche in seinen Bereich gezogen hat, 
finden sich auch Maßnahmen zur Abschwächung der den Eisen 
bahnverwaltungen durch das Gesetz vom 7. Juni 1871 (Haft- 
pstichtgesetz) drohenden Nachtheile resp. Ersatzverpflichtungen 
bei Verunglückungen und Beschädigungen von Menschen durch 
den Bahnbetrieb. 
Man hat eine solche Abschwächung der Folgen des Ge 
setzes darin zu erblicken geglaubt, daß bei Eisenbahn-Unfällen 
der gedachten Art die Gesammtheit der Vereinsmitglieder (oder 
doch der dieser Vereinbarung Beitretenden) für die einzelne 
Verwaltung eintritt und die Tragung der Entschädigungsan 
sprüche gemeinsam übernimmt. Jedoch soll diese gemeinsame 
Uebernahme der Entschädigungspflicht nur unter folgenden 
Modificationen erfolgen: 
Zunächst soll sich diese gegenseitige Versicherung nur auf 
Unfälle beziehen, welche Paffagieren oder anderen nicht in 
der Ausübung des Eisenbahnbetriebödienstes begriffe 
nen Personen zugestoßen sind und auch auf diese nur insoweit, 
als die zu zahlende Entschädigung im Ganzen einen Betrag 
von 5000 Thlr. in Capital übersteigt, wobei Renten von 
unbestimmter Dauer zum 12 V, fachen Betrage capitalisirt an 
gerechnet werden. Entschädigungen, die diesen Minimalsatz 
nicht übersteigen, und von höheren Entschädigungen der Be 
trag von 5000 Thalern sind von derjenigen Verwaltung allein 
zu tragen, welche dem Gesetze nach für den Schaden aufzu 
kommen hat. 
Die Repartition der über 5000 Thlr. hinausgehenden 
Entschädigungen erfolgt in der Weise, daß vorweg mit 5 Proc. 
die zunächst dem Gesetze gegenüber vertretungspflichtige Eisen 
bahn belastet wird, während die Vertheilung der übrigen 95 
Proc. auf sämmtliche Mitglieder in folgender Weise geschieht: 
Die einzelnen Entschädigungen werden am Schluffe des 
Jahres zusammengestellt und zur Hälfte nach der Zahl der ge- 
sammten Wagen -Achsmeilen, zur Hälfte nach der Gesammt- 
zahl der Personenmeilen repartirt. 
Bei Letzteren wird jedoch die Personenmeile der IV. Classe 
1 fach, die Personenmeile der HL Classe, insofern eine IV. 
Classe überhaupt auf der betreffenden Bahn nicht existirt, 
2fach, die Personenmeile der HL Classe beim VorMndensein 
einer IV. Classe 3fach, die Personenmeile der 11. Classe 6fach, 
die Personenmeile der 1. Classe lOfach gerechnet. 
Die nach dem Gesetze vertretungspflichtige Eisenbahn 
regelt die Ersatzansprüche im eigenen Namen und hat hierbei 
volle Befugniß, sowohl die Berechtigung eines Entschädigungs 
anspruches überhaupt anzuerkennen, als auch die Höhe der 
Entschädigung und die Form, in der sie gewährt werden soll, 
also namentlich ob in Capital oder Rente, zu vereinbaren 
oder aber den Rechtsweg zu betreten. 
Regreßansprüche gegen solche Personen, welche für einen 
zunächst von der Eisenbahn zu vertretenden Unfall haftbar 
sind (gegen Eisenbahn - Officianten, wie gegen dritte Personen), 
werden von der regulirenden Verwaltung nach ihrem Ermeffen 
und in ihrem Namen verfolgt. Die hierbei erlangte Summe 
wird nach demselben Maaßstab vertheilt, wie die Entschädigung, 
*) „Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahn-Verwaltungen" 
1871. Nr. 49 S. 1035 f.
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        wobei der von der regulirenden Verwaltung vorweggetragene 
Betrag von 5000 Thlr. erst nach Deckung der übrigen Bei 
träge zur Erstattung kommt. 
Die Vertretung der Gesammtheit wird durch einen Aus 
schuß wahrgenommen, doch ist die Haftung dem Publicum 
gegenüber immer an die zunächst vertretungspflichtige Eisen 
bahn gebunden, während die Gesammthaftung.nur eine innere, 
unter den Mitgliedern bestehende ist. 
Diese Vereinbarung soll mit Beginn des Jahres 1872 
in Wirksamkeit treten und läuft vorerst unkündbar drei Jahre 
unter Stipulation stillschweigender Verlängerung auf je weitere 
drei Jahre. Nach Ablauf der ersten drei Jahre kann jede 
Verwaltung nach vorausgegangener halbjähriger Kündigung, 
welche zu Anfang eines Kalenderjahres zu erfolgen hat, ans 
der Gemeinschaft austreten. 
Dies die wesentlichen Grundzüge dieser Angesichts des 
Haftpflichtgesetzeö so wichtigen Vereinbarung, von der voraus 
zusetzen ist, daß ihr alle Deutschen Privateisenbahnen beitreteu 
werden. 
Es läßt sich nicht läugneu, daß ein solches Abkommen, 
falls man nicht einer der seit Kurzem bestehenden Unfall-Ver 
sicherungs-Gesellschaften beizutreten geneigt ist, vorzüglich den 
kleineren und mit geringeren Fonds ausgestatteten Bahnen die 
Gefahr nimmt, bei großen Unfällen in ihrer Existenz er 
schüttert oder doch in ihrer Lucrativität auf lange Zeiten hinaus 
vernichtet oder geschmälert zu werden, während der, wenn 
auch möglicherweise stetige, so doch in mäßigen Grenzen blei 
bende jährliche Repartitionsbetrag eine weittragende Bedeutung 
für den Bestand und die Entwickelung des Unternehmens selbst 
nicht auszuüben vermögen wird. — 
In Oesterreich, wo durch das Gesetz vom 5. März 
1869 ebenfalls eine strengere Haftpflicht der Eisenbahnen für 
Unfallobeschädigung der Personen eingeführt worden war, ist 
nach Analogie der Vereinbarungen der Deutschen Privalbahneu 
die Bildung eines ähnlichen Assecuranzvereines unter den 
österreichischen Eisenbahnverwaltungen angeregt worden. Ein 
Comite, bestehend aus Vertretern der Südbahn, Kaiser Fer 
dinands-Nordbahn und Böhmischen Westbahn (v. Schreiner, 
Dr. Kuh und Dr. Sochor), ist gewählt worden, um einen 
Vertrags-Entwurf auszuarbeiten, wobei dem Vernehmen nach 
auch eine gegenseitige Transportversicherung in'ö Auge ge 
nommen werden soll. — 
Diese nach dem amtlichen Organe des Deutschen Eisen 
bahn -VerwaltungS- Vereins getroffenen Vereinbarungen über 
gegenseitige Haftpflicht-Versicherung erstrecken sich nur auf die 
Privat-Eisenbahnen des Deutschen Reichs. Ueber die von 
den Staats-Eisenbahnen ergriffenen Maßregeln verlautete 
bis jetzt noch nichts Näheres, doch läßt sich erwarten, daß 
auch diese den Tendenzen des Haftpflichtgesetzes Genüge leisten 
werden. 
Weshalb die Staats-Eisenbahnen deu Privatbahneu 
nicht mit gutem Beispiele in der Organisation der Einrich 
tungen für Haftpflicht-Verbindlichkeiten vorangegangen, ist 
nicht bekannt geworden. — 
Aus Belgien verlautete kürzlich von dem Projette einer 
internationalen Versicherungsanstalt für Eisenbahnunfälle. 
Mau will nämlich eine Gesellschaft zur Versicherung von Per 
sonen gegen Eisenbahnunfälle gründen, welche ihre Wirksam 
keit über alle Länder der Erde ausdehnen soll. Die Ver 
sicherungsgebühr soll 3 Centimes für jede Fahrkarte I. Klasse, 
2 Cent, für eine Karte II. Klaffe und 1 Cent, für jede Karte 
III. Klaffe und für jeden Frachtbrief betragen. Diese Ge 
bühren sollen von den Eisenbahnkaffen eingehoben und an die 
Gesellschaft abgeliefert werden, welche auch ein Kapital von 
3 Mill. FrcS. aufzubringen gedenkt. Die Gesellschaft soll im 
Falle des Todes eines Reisenden den Hinterbliebenen eine 
Pension oder einmalige Abfertigung, bei vorkommenden Ver 
wundungen, welche die Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, eine 
lebenslängliche Rente oder summarische Entschädigung gewähren, 
und überdies sollen den Beamten jener Bahnen, auf welchen 
im Laufe eines Jahres nur wenige oder gar keine Unglücks 
fälle vorkommen, Prämien ertheilt werden. 
Ob und welche reelle Grundlage das Project hat, ob es 
überhaupt anöführbar sein wird, ist hier nicht weiter zu 
untersuchen. — 
3. Der Bergbau und die ihm verbundenen Produc- 
tionsstätten haben Versicherungsanstalten, wie sie für sie die 
geeignetsten sind, schon in den Knappschafts-Vereinen und 
ähnlichen Selbsthilfs-Anstalten. In Bezug auf die Haftpflicht 
sönne» diese ohne wesentliche Aenderungen ihrer Grundver- 
faffung als Gegenseitigkeits-Versicherungs-Anstalten auftreten. 
Daß es hiezu bedeutender und wesentlicher Reformen, na 
mentlich abgesonderter Institute bedarf, ist weder geboten, noch 
zweckmäßig, den am meisten interessirten Arbeiterklassen 
dienlich. Besonders die den Knappschaftsvereinen angehörigen 
Arbeiter haben das entscheidendste Interesse, ihre Haftpflicht- 
Ansprüche nicht von diesen Instituten zu trennen, da diese 
Trennung ihnen das sehr werthvolle Privilegium (deö § 173 
des Allg. Berggesetzes vom 24. Juni 1865 und analoger 
Bestimmungen der Bergordnungen oder bezüglicher Special 
gesetze über Bruderladen k.), des Schutzes gegen Arre st schlag 
für ihre ^Haftpflicht-Ansprüche entzieht. Das Gesetz vom 7. 
Juni 1871 kennt dies Privilegium nicht, eine Verletzung des 
Princips, das doch erst kürzlich, in dem Gesetze vom 21. 
Juni 1869 über Aufhebung der Lohnarreste, in Deutschland 
seine schwererrungene allgemeine Anerkennung zum Besten der 
Arbeiterklassen gefunden, in Oesterreich schon nach § 207 
des Berggesetzes vom 23. Mai 1854 bestanden hat. 
Es wird sich nun fragen, in welcher Weise die Haft 
pflichtverbindlichkeiten von den Knappschaftsvereinen zu erledi 
gen sind, ob es namentlich dazu einer Erhöhung der statuten 
mäßigen Leistungen dieser Vereine bedarf. Wer Einsicht ge 
nommen hat von den neueren Statuten der Knappschafts- 
Vereine,*) muß sich überzeugen, daß in denselben bereits 
Vorsorge für Pernnglückungsfälle getroffen ist, wie cs nur 
irgend in der Tendenz deS Haflpflichtgesetzes gelegen haben 
kann, wenigstens soweit es sich um Renten handelt für 
Erwerbsunfähigkeit der Verunglückten und für Alimentation 
der nächsten Angehörigen. 
Die Reorganisation der Knappschaftövereine würde hier 
nach besonders folgende Punkte in's Auge zu faffen haben: 
a. Bei jeder Knappschaftskaffe wird ein Separat-Con to 
für angezeigte HaftpfiichtfäUe angelegt und geführt, mit 
dem Zwecke, liquide zu erhalten, welche Leistungen die Kaffe 
auf Grund des Haftpflichtgcsetzes realisirt hat. 
b. Diese Leistungen erfolgen vorläusig aus den Fonds, 
*) Man vergl. z. B. das Statut des Oberschlesischen Knapp- 
schaftö-Vereins, oberbergamtlich bestätigt d. d. Breslau, 6. December 
1869, §§ 16. 41. ff. über freie Kur und Arznei; § 19. 20. 41. über 
Krankengeld (Krankenlohn), das im Falle der Beschädigung bei der Arbeit 
6 bis 18 Sgr. für verheirathete, 5 bis 13 V 2 Sgr. für unverheirathete 
Arbeiter pro Tag beträgt; § 21. ff. 41. über Jnvalidenlöhne? welche in den 
ordentlichen Sätzen, je nach dem Dienstalter, von l Thlr. 8 Sgr. bis 
11 Thlr. monatlich steigen und bei Unfalls-Invalidität um ein Dienst 
alter von 15 Jahren, d. i. um 40 bis 100 Procent im umgekehrten Ver 
hältniß zum wirklichen Dienstalter erhöht werden. In gleich humanlibe- 
raler Weise ist die Haftpflicht bezüglich der Wittwen und Waisen der 
Verunglückten (§§ 23. 26. 28. 29. 33. 34. 41. 42.) anerkannt. 
Ebenso vergl. über den Märkischen Knappsckaftsverein zu Bochum 
die neuesten Statuten-, resp. Leistungs-Aenderungen „Glückaufs 1871. Nr. 50.
        <pb n="17" />
        aus welchen die übrigen Bezüge der Knappschaftsgenossen und 
ihrer Angehörigen fließen. 
e. Von den Haftpflichtleistungen werden am Schlüße des 
JahreS die statutenmäßigen gewöhnlichen Zahlungen abgesetzt 
und der Ueberschnß als Zuschlag zu den Werks beitrügen 
nachträglich eingezogen. 
d. Capitalzahlnngen für Haftpflichtleistungen werden 
von der Knappschaftökasse aus ihrem Vermögensdcftande vor 
geschossen, gegen den Zinsfuß, welchen ihre Effecten haben, 
die sie zu der Zahlung verwendet hat. Am Jahreöschluße ist 
das Capital nebst Zinsen als Zuschlag zu den Werksbeiträgen 
wieder einzuziehen, oder auch die Einziehung auf mehrere Jahre 
zu vertheilen. 
e. Haftpflichtlcistttngen an Personen, welche nicht zum 
Knappschaftövereine gehören, werden von der Kasse zwar über 
nommen, jedoch als Darlehne behandelt und von dem be 
treffenden Haftpflichtigen allein als Zuschlag zu seinen sonstigen 
Beiträgen wieder eingezogen, und zwar mit einer festzusetzen 
den Vergütung (Provision). — 
Diese Einrichtungen halten wir noch nicht einmal für 
Statuten-Aenderungen, vielmehr nur für Maßregeln der Ver 
waltung und Vermögensverwendung, welche, ohne Genehmi 
gung einer General-Versammlung, vom Knappschaftö-Vor 
stande in außerordentlicher Sitzung beschlossen werden können. 
Eine andere Behandlung der Angelegenheit sowie die 
Ausdehnung der Knappschaftsvereins-Verwaltung auf Haft 
pflichtfälle, deren Berechtigte oder Verpflichtete nicht zum Ver 
eine gehören, wird sich um so weniger empfehlen, je zweifel 
hafter dadurch die gesetzliche und statutenmäßige Competen; 
der Vereine und ihrer Venvalknngsorgane wird. 
Der über jeden Zweifel hinaus entschiedenen Haft 
pflichtfälle wird es, so relativ häufig auch bei der Montau- 
Industrie, insbesondere beim Bergbau, Körperverletzungen und 
Tödtungen sein mögen, immer nur wenige geben, da „eine 
Verschuldung in Ausführung von Dienstvorschriften" nur selten 
begründet und noch seltener zu beweisen sein wird. 
Daß die Knappschaftöleistungen übrigens nach § 4 auf 
den Haftpflichtersatz einzurechnen sind, darüber läßt schon die 
amtliche Statistik der Knappschaftövereine keinen Zweifel. — 
Nehmen wir selbst die Statistik, wie sie für ] 869 in Preußen 
vorliegt und die seitdem eingetretene Erhöhung der Beiträge 
der Werksbesitzer, d. h. der möglicherweise Haftpflichtigen, noch 
nicht beziffert, so stellen sich folgende Zahlenverhältnisse heraus: 
Im Jahre I860 betrugen die Gcsammteinnahmen der 
Knappschaftsvereine Preußens (ausschließlich Oberbergamtsbez. 
Clausthal) 2,1)2,671 Thlr., darunter Beiträge der Mitglie 
der 964,965 Thlr. , der Werks-Eigenthümer 744,440 Thlr. 
Nach § 4 sollen die Knappschaftskassen - Leistungen auf Haft 
pflicht-Verbindlichkeiten eingerechnet werden, wenn die Mit 
leistung des Betriebs-Unternehmers nicht unter einem Drittel 
der Gesammtleistung beträgt. Ein Drittel der Gesammt-Ein- 
nahme der Knappschaftskaffen betrug 1869 — 704,224 Tbl., 
die Werkseigenthümer trugen aber 744,440 Thlr. bei, also 
40,000 Thlr. über das gesetzliche Drittel hinaus. Die Ein 
rechnung der Knappschaftsleistungen ist hiernach gesetzlich be 
gründet und von Recht und Billigkeit um so mehr geboten, 
je weiter die Werköbeiträge die Quote überschreiten, welche als 
Minimum den Werköbesitzern durch § 173 des Allg. Berg 
gesetzes, nämlich mindestens die Hälfte der Arbeiterbeiträge, 
festgesetzt ist. Die Hälfte der Arbeiterbeiträge — 964,965 
Thaler erreicht nur 482.483 Thlr.; die Werksbesitzer tragen 
aber 744,440 Thlr., also 261,900 Thlr. mehr bei, als das 
Berggesetz verlangt. Diese Mehrleistung nach deni Zinsfüße 
von 5 Procent capitalisirt, repräsentirt ein Capital von 
5,238,000 Thaler. Es soll erst nachgewiesen werden, daß 
sämmtliche Haftpflichtleistnngen, selbst durch richterliches Er 
kenntniß hoch arbitrirt, ein Capital von 5,238,000 Thlr. er 
reichen würden in Preußen! — Selbst die Rentenzubilligung an 
alle Haftpftichtberechtigte würde 261,900 Thlr. schwerlich for 
dern. Im Jahre 1869 hat die amtliche Statistik*) berechnet, 
daß, nach Analogie der sehr hohen Schadloöhaltnng der bei 
der großen Verunglückung im Plauenschen Grunde bei Dres 
den betheiligten Arbeiter und ihrer Angehörigen, für sämmt 
liche tödtlich und nicht tödtlich Verunglückte aller Gewerbe in 
Preußen ein Versicherungscapital von 5,766,800 Thlr. zur 
Deckung ihrer Ansprüche überhaupt erforderlich sein würde, 
und zwar nach dem Satze von 1600 Thlr. für eine Tödtung 
und von 800 Thaler für eine nicht tödtliche Verletzung, — 
gewiß eine sehr hohe Veranschlagung. Aber die Werksbesitzer 
Preußens allein zahlen ja, wie wir oben sahen, schon 261,900 
Thlr. Knappschaftsbeiträge mehr, als sie gesetzlich müßten, 
versichern also allein selbst nach dem Prämiensatze von 5 Proc. 
ein Capital von 5,238,000 Thlr., d. i. nur 528,800 Thaler 
weniger, als sämmtliche Verunglückungen aller Gewerbe 
erfordern! — 
Hier tritt ganz klar hervor, daß das Haftpflichtgcsetz für 
die durch die Knappschaftövereine vertretenen Betriebs-Unter 
nehmer mindestens — überflüssig, daß das Geschrei der 
human-socialistischen Agitatoren von dem Bedürfniß jenes 
Gesetzes für den Bergbau völlig grundlos war. 
Mit vollem Rechte gebührt hiernach den Knappschafts 
Vereinen, schon nach ihren jetzigen Leistungen, die Erledigung 
der Haftpflicht der in ihnen vertretenen Betriebs-Unternehmer, 
zumal es ihnen auch nicht an den nöthigen Garantiefonds 
fehlt. Die oben schon bezifferten Vereine Preußens besaßen 
Ende 1869 ein schuldenfreies Vermögen von 3,877,508 Thlr., 
darunter an zinsbar angelegten Capitalien 2,828,971 Thaler. 
Will man noch größere Sicherheiten und Reserven fordern? 
Bei dieser Sachlage können wir auch der Agitation für 
neue Unfall-Versicherungs-Anstalten neben den Knappschafts- 
Kassen nicht zustimmen. Die „alten Schläuche" der Knapp 
schaftsvereine haben gar nicht nöthig, den „neuen" Wein der 
Haftpflicht-Ansprüche zu fassen: — diese sind für sie schon 
„alter" Wein und ebenso wirthschaftlich als sicher in diese 
„alten Schläuchen" bereits lange Zeit gefaßt.**) — 
4. Die Großindustrie, wie sie das Gesetz in § 2 unter 
dem Ausdruck „Fabriken" bezeichnet, besitzt den Knapp- 
schaftskassen ähnliche Institute in den „gewerblichen Unter 
sili tznngskassen", und außerdem in besondern für größere 
Hütten- und Fabriken-Anlagen oder Complexe bestehenden 
besondern Kranken- und sonstigen Anstalten der Selbsthilfe 
und Vorsorge. Die oben unter Zusatz 1 zu diesem § mitge 
theilten Resolutionen bezwecken die Reorganisation der vor 
stehend bezeichneten Institute und wohl auch die Verallgemei 
nerung derselben als Versicherungsanstalten zur Uebernahme 
der Haftpflicht-Verbindlichkeiten. 
Wir halten jedoch die Aussonderung der letzter« von den 
*) Vergi. Drucks. Nr. 46. — Die beste Autorität der hier einschla 
genden Fachwissenschaft, Hr. Dr. Engel. Director des König!. Preuß. 
Statist. Bureaus zu Berlin, vertritt hier die Verunglückungs-Statistik 
der in Betracht kommenden Gewerbe überhaupt und am Schluß die oben 
angeführte Bezifferung des Verstcherungs-Capitals für tödtlich und nicht 
tödtlich Verunglückte und ihrer Angehörigen. 
**) Wie sich selbst gewiegte Fachmänner des Versicherungswesens, wie 
Herr Dr. Gallus, technischer Director der Norddeutschen Lebensversiche 
rungsbank, über die Knappschaftsvereine und ihre Berechtigung bezüglich 
der Haftpflicht täuschen konnten, ist uns nicht erklärlich. Vergl.: „Das 
Gesetz der Haftpflicht und die Assekuranz. Von Dr. W. Gallus iç," 
(Berlin. Haube- und Epen. Buchh.) S. 13. 14.
        <pb n="18" />
        14 
Leistungen der bezeichneten Kaffen, schon wegen der den Fa 
briken in sehr ungleichem Maße zur Last fallenden Verun 
glückungen, für dringend geboten. Eine Association gleichar 
tiger Fabrikanstalten zum Zwecke der gegenseitigen Uebertragung 
der Haftpflicht wird dem praktischen Bedürfniß und der Billig 
keit weit mehr entsprechen, als eine Befaffung der oben be 
zeichneten Selbsthilfs-Anstalten mit Haftpflichtleistungen. 
Nach der amtlichen Statistik zählte im Jahre'1869 die 
Industrie, ausschl. Baugewerbe, im Ganzen 515 Verun 
glückte, nämlich 478 männliche und 37 weibliche, und zwar 
verunglückten: durch Maschinen, Treibriemen, Mühlräder rc. 
226 (26 weibl.), durch Explosion von Keffeln und Pulver 
mühlen 88 (weibl. 9), durch Verbrennung, Erstickung, Ver 
brühung, durch Dämpfe, durch Ausströmen von glühendem 
Metall 33, durch Herabsturz von Gerüsten beim Montiren 
von Maschinen rc. 26, gequetscht durch fallende Maschinen- 
theile, Werkzeuge oder sonstige Körper 52, durch verschiedene 
andere Ursachen 90 (weibl. 2). 
Sieht man diese Ursachen der Verunglückung näher an, 
so erfolgt letztere fast ausschließlich beim Maschinen-Betrieb. 
Es liegt deshalb nahe, für Haftpflicht-Verbindlichkeiten und 
deren gegenseitige Uebertragung Vereine zu bilden, ähnlich wie 
sie sich, nach Englands Vorgänge, jetzt auch in Deutschland 
„zur Ueberwachnng von Dampfkesseln" organisiren. 
Dergleichen Vereine bestehen bereits zu Mannheim, Nürnberg, 
Bernburg, München, Hamburg, Breslau, Berlin, und sind 
an andern Orten für größere Kreise schon in der Bildung 
begriffen. Uns scheint es, daß es gar keine passendere Ge 
legenheit, als diese Vereins-Organisation, zur Erledigung der 
Haftpflicht-Verbindlichkeiten geben möchte. Setzten sich die 
einzelnen Vereine in Verbindung in größeren Bezirken, ja 
bildeten sie eine große Vereins-Societät für ganz Deutschland, 
ganz Oesterreich u. s. w., in ähnlicher Weise, wie die Privat- 
Eisenbahnen (s. o. unter Zus. 2), so würden sich die Haft- 
pflichtleistungen zu sehr geringen Beiträgen für die einzelne 
Fabrik verflüchtigen. Das Beitrags-Verhältniß könnte sich 
entweder nach der Maschinenkraft, oder nach der Arbeiterzahl 
reguliren, so daß für je 1 Pf^dekraft oder für je 10 oder 
100 Arbeiter ein bestimmter e# zu zahlen wäre. Die Ver 
waltung wäre bei den einzelnen Vereinen möglichst unent 
geltlich und nur für die Gesammtsocietät ein Central-Organ 
aus Sachverständigen und Jntereffenten zusammenzusetzen, 
denen ihre Auslagen und Mühewaltungen zu vergütigen 
wären. Dabei haftete der Immobilien-, Maschinen- und 
Vorrathswerth der einzelnen Societäts-Mitglieder gleichsam 
als Garantiefondö für die zu leistenden Beiträge, eine Garantie, 
wie sie schwerlich besser zu schaffen wäre. Die Fonds zu den 
laufenden Ausgaben wären durch bestimmte Beiträge im Vor 
aus zu beschaffen, und erst wenn sich deren Jnsnfficienz her 
ausstellte, durch Ausschreibung von Zuschlägen zu ergänzen. 
Behufs Veranlagung der Beiträge wären zu Jahres-Anfang 
oder einem sonst paffenden festen Termine von jeder einzelnen 
Fabrik-Anlage die Angaben über Maschinen- und Arbeits 
kräfte einzuziehen. Selbst wenn man die sämmtlichen in 
Fabriken vorkommenden Verunglückungen als Haftpflicht be 
gründend annähme, — (es wird sich diese in Wirklichkeit kaum 
auf ein Zehntheil der Unfälle nach Maßgabe des Haftpflicht- 
gesetzes erstrecken laffen,) — so würde dennoch bei einer Ver 
eins-Societät, wie wir sie oben andeuteten, der Jahresbeitrag 
der einzelnen Anlage für deren Ertrag kaum in's Gewicht 
fallen, zumal der Beitrag in den Productenpreisen als Pro 
ductions-Aufwand zur Anrechnung und Einziehung käme. 
Nehmen wir an, daß die hier in Rücksicht und Rechnung zu 
nehmende Fabrik en-Haftpflicht sich auf eine Maschinenkraft 
von 100,000 Pferdekräften zu vertheilen hätte, so würde sich 
eine Calculation der Beiträge folgendermaßen anstellen laffen: 
Nach der amtlichen Statistik verunglückten bei der Industrie 
auöschl. Baugewerbe 515 mit 620 Angehörigen. Davon ver 
unglückten tödtlich 294 mit 372 und nicht tödtlich 219 mit 
248 Angehörigen. Nimmt man mit Dr. Engel für die 
Angehörigen der tödtlich Verunglückten den Satz von 1600 
Thlr., für die nicht tödtlich Verunglückten den Satz von 800 
Thlr. an, so würde das Capital, das als höchste Haft- 
pflichtleistung anzunehmen, auf 372 x 1600 Thlr. und 219 
X 800 Thlr., zusammen auf 770,400 Thlr. sich stellen, es 
würde also auf 1 Pferdekraft Fabrikbetrieb ein Jahresbeitrag 
von nur 7, t Thlr. fallen. Und das bei der Annahme, daß 
sämmtliche Verunglückungen Haftpflichtfälle, und daß letztere 
sämmtlich mit Capital abzusinden wären. Die Abfindung 
wird sich jedoch in den meisten Fällen auf Renten stellen, 
so daß von dem 770,400 Thlr. Capital nur ein Prämiensatz 
von etwa 5 Procent, also im Ganzen eine Rente von 38,520 
Thlr. zu leisten wäre, das macht pro Pferdekraft jährlich 
1 1,556 Sgr. Und die wirkliche Haftpflichtleistung wird kaum 
10 Pro ce nt der hier berechneten Sätze erreichen ! — 
Man sieht, daß die Schätzung der Haftpflicht von der 
extrem-socialistischen Agitation gegen die Großindustrie überall 
in'ö Ungeheuere getrieben ist, daß dieselbe wissentlich oder un 
wissentlich in ungeheueren Illusionen befangen war. — 
5. Zu der Faffnng des § 4 wäre noch zu bemerken: 
Der Ausdruck „gegen Unfall versichert" ist nicht streng 
technisch zunehmen; derselbe hat nur die Bedeutung, daß für 
den Verunglückten und die zu Alimentation gegen ihn ge 
setzlich Berechtigten bei einer der genannten Anstalten oder 
Kaffen ähnliche Für- und Vorsorge getroffen sei, wie sie das 
Haftpflichtgesetz (§ 3) in den einzelnen Entschädigungen be 
zeichnet hat, daß also die Anstalten rc. Beerdigungs-, Heilungö-, 
Jnvaliditäts-, Alimenten-Kosten und Ersatz zahlen. Ob der 
Verunglückte oder ein Dritter diese sogen. Versicherung be 
wirkt und bezahlt hat, ist rechtlich gleichgiltig, bis auf das 
Drittel der bezüglichen Gesammtleistung, welche mindestens 
vom Haftpflichtigen getragen sein muß. — 
Der Ausdruck„einzurechnen" ist gleichbedeutend mit „an 
zurechnen," und hat nicht etwa den Sinn, daß das Gesetz 
voraussetze, die Leistungen der fragt. Kassen rc. seien geringer 
anzunehmen, als die ganze Haftpflichtleistung im betreffenden 
Falle. Der Richter kann vielmehr die Perceptionen aus den 
Kaffen rc. als vollen Ersatz der Haftpflichtleistung erkennen, 
ja es steht ihm frei, grundsätzlich für alle Fälle die Kaffen- rc. 
Leistungen für genügend zu erklären, die Haftpflichtleistung 
vollständig zu adsorbirem Bei den Knappschaftövereinen wird, 
so weit es sich um Haftpflicht gegen Arbeiter handelt, die 
Voraussetzung der vollständigen Ausgleichung beider Leistungen 
wohl die Regel bilden. 
Es ist ferner nicht erforderlich, daß die Für- und Vor 
sorge für den Unfall bereits zur Zeit des wirklichen Eintritts 
des letzter» erfolgt sei, vielmehr können die entsprechenden 
Versicherungs-Maßnahmen auch nach Eintritt des Unfalls 
geschehen sein. 
6. Dem Richter steht nach § 7 bezüglich der Höhe des 
Schadensersatzes freies Arbitrium zu. Er kann deshalb die 
in § 4 bezeichneten Bezüge des Ersatzberechtigten auch mit 
Rücksicht darauf, daß letzterer aus eigenem Vermögen oder 
ans andern Vermögens- und Einnahmequellen die Folgen 
des Unfalls tragen könne, sowie jeden anderen Ersatz für ge 
nügend erkennen, die Haftpflicht zu erledigen und den Haft 
pflichtigen von weiteren Leistungen zu befreien. —
        <pb n="19" />
        15 
§ 5. Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Unternehmer 
sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§ 1 bis 3 ent 
haltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheile durch Verträge 
(mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im 
Voraus auszuschließen oder zu beschränken. 
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegen 
stehen, haben keine rechtliche Wirkung. 
1. Dieser § 5 war als § 4 bereits in dem Regierungs- 
Entwurf enthalten. In den „Mot." heißt es dazu: 
„Wenn das Gesetz seinen Zweck erreichen soll, so darf 
den Inhabern der fraglichen Anlagen nicht gestattet sein, die 
Anwendung der in den §§ 1—3 enthaltenen Vorschriften durch 
Vertrag, namentlich auch nicht in den Dienstverträgen mit 
ihren Beamten, Arbeitern u. s. w. auszuschließen oder zu be 
schränken. Im Gebiet des Rheinischen Rechts versagt die 
Rechtsprechung vertragsmäßigen Einschränkungen einer derartigen 
gesetzlichen Haftpflicht, als gegen das öffentliche Interesse nud 
die gute Sitte verstoßend, auf Grund des Art. 6 des Rhein, 
bürgerlichen Gesetzbuchs die Geltung. Eine dem entsprechende 
ausdrückliche Vorschrift ist, abgesehen von dem den Transport 
von Gütern auf Eisenbahnen betreffenden Art. 423 des Allg. 
deutschen Handelsgesetzbuchs, hinsichtlich der Haftung der Eisen 
bahnen für Beschädigungen von Personen bereits in dem 
Preußischen Gesetze vom 3. Mai 1869*) und in dem Oesterr. 
Gesetze vom 5. März desselben Jahres enthalten. Diesen Vor 
gängen schließt sich die Bestimmung des § 4 des Entwurfs an. 
Es sagt sich von selbst, daß durch diese Bestimmung dem Un 
ternehmer nicht die Befugniß entzogen werden soll, sich seine 
Regreß-Ansprüche gegen jeden seiner Angestellten im Vertrags 
wege, für den Fall zu sichern, daß der Unternehmer aus dem 
Verschulden des Angestellten in Anspruch genommen werden 
sollte." — 
2. Es ist von verschiedenen Seiten die Meinung geäußert, 
daß § 5 mit § 4 des Gesetzes in Widerspruch stehe, ja, man 
hat § 5 als Wiederaufhebung des § 4 ausgelegt. Doch 
dieser Meinung und Auslegung fehlte das richtige juridische 
Verständniß der beiden Bestimmungen.**) 
*) Dieses Gesetz vom 3. Mai 1869, bete. einen Zusatz zu § 25 des 
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. Novbr. 1838, lautet: 
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden re. ic. verordnen re., was folgt: 
Einziger Artikel. Die Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der 
im § 25 des Gesetzes über die Eisenb. - Untern, v. 3. Novbr. 1838 enthaltenen 
Bestimmungen über ihre Verpflichtung zum Ersätze des Schadens, welcher 
bei der Beförderung auf der Bahn anchen auf derselben beförderten Personen 
oder auch an anderen Personen, entsteht, zu ihrem Vortheile durch Verträge 
(mittelst Reglements oder auch durch besondere Uebereinkunft) im Voraus 
auszuschließen oder zu beschränken. — Vertragsbestimmungen, welche dieser 
Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. — Urkundlich re." 
Das österreichische Gesetz vom 5. März 1869 s. o. zu § 1 Zus. 9. 
In der „Austria" Jahrg. 1871 S. 471 ist in § 5 des Haft 
pflichtgesetzes ein sehr bedeutender Druckfehler zu notiren: dort sind die 
sehr wesentlichen Worte: „im Voraus" ausgelassen. — Der dortige 
Abdruck des Gesetzes enthält außerdem noch mehrere Druckfehler, weshalb 
er vor der Benutzung nach einem eorreeten Texte des Gesetzes zu ver 
gleichen und zu berichtigen ist. 
**) I" îBezug auf den aus einem Antrage des Abg. Lasker her 
vorgegangenen § 4 des Gesetzes und auf den obigen § 5 sagt z. B. Hr. 
Dr. Gallus ln seiner bereits oben angeführten Schrift (S. 12 f.) 
„Also Hr. Lasker schließt einen Compromiß auf Kosten des Be 
rechtigten, welcher 66% pcşt. bezahlt, mit dem Verpflichteten, der nur 
33% pCt. beisteuert. — Wie aber diese Einschaltung mit der Bestimmung 
des § 4 (jetzt § 5) u. s. w. (folgt Wortlaut des §) — logisch sich ver 
einigen läßt, wird wohl Hr. Lasker zu beantworten wissen. — Würde 
durch diesen Lasker'schen Paragraph dem Verpflichteten eine Gelegenheit 
geboten, in einer bereits bestehenden Institution sich vollständig 
zu erholen, dann wäre er nach meiner unmaßgeblichen Meinung als eine 
Verbesserung zu betrachten, so aber nicht. — Solche halben Maß 
regeln bringen nur Unzuträglichkeiten, wie die Praxis zeigen wird. — 
Man kann nicht neuen Wein in alte Schläuche fassen". — 
Zunächst ist zu beachten, daß § 5 die Clauses: „zu 
ihrem Vortheil" als Hinderniß der Geltung des § 4 ent 
hält. Wie wenig z. B. bei den Knappschaftskassen die 
Werksbesitzer, d. i. die Haftpflichtigen des Bergbaus, „zu ihrem 
Vortheil" diese Gelegenheit benutzen, sich ihre Haftpflicht zu 
erleichtern, haben wir oben zu § 4 Zus. 3 statistisch nachge 
wiesen. Eben dadurch, daß § 4 durch § 5 in die Grenzen 
der Tendenz des Haftpflichtgesetzes gewiesen wird, ist der Schluß 
nahe gelegt, daß der Gesetzgeber, insbesondere der Abgeordnete 
Laster, der den § 4 mit Recht vertreten hat, im Anschluß 
an die in den „Mot." dargelegte Tendenz des Entwurfs, recht 
gut gewußt habe, in welchem Verhältniß die bisherigen Lei 
stungen der haftpflichtig zu machenden Unternehmer zu den im 
neuen Gesetz aufgelegten Verbindlichkeiten stehen. Hätte der 
Gesetzgeber dies nicht gewußt, so wäre allerdings entweder § 4 
oder § 5 ein legislatorischer Widerspruch in demselben Gesetze. 
Es ist ferner zu beachten, daß § 5 die Clausel: „im 
Voraus" enthält. Es ist ja gar nicht möglich, durch Dis 
positionen auf Grund des § 4 die §§ 1 bis 3 illusorisch zu 
machen, da die in §§ 1 und 2 bezeichneten Unternehmer dem 
richterlichen Urtheile vorzugreifen außer Stande sind. Dies 
Urtheil hätte ja nach § 7 überall in seiner Macht, die die 
Haftpflicht beschränkenden Verträge re. für widerrechtlich zu er 
klären. Der § 5 ist nur eine legislatorische Anerkennung der 
Freiheit des richterlichen Arbitriums, wie es in § 7 des Ge 
setzes anerkannt worden ist. 
Im Uebrigen kann weder der Gesetzgeber noch der Richter 
verbieten, Vergleiche abzuschließen. Als Vergleiche sind 
die Vereinigungen aufzufaffen, deren Leistungen die in § 4 be 
zeichneten Anstalten und Kassen realisiren, nicht als Verträge. 
Die Leistungen der Kaffen rc. des § 4 sind nämlich nur das 
Resultat der Einigung zwischen Berechtigten und Verpflichteten 
über bisher gegenseitig erhobene streitige Ansprüche. Auch von 
diesem Vergleichs- und Ansgleichungs-Standpunkte der Arbeit 
geber und Arbeitnehmer ist der § 4 als die weiseste Bestim 
mung des ganzen Gesetzes zu betrachten. Sie anticipirt und 
concipirt gewissermaßen Das, was man durch Herstellung von 
Ausgleichs-Commissionen oder Comitês oder Schiedsgerichten 
bezüglich sonstiger Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber nnd Ar 
beitnehmer, namentlich behufs Beseitigung der unseligen Strikes, 
erst noch ausführen und realisiren will. — Man reibe doch 
nicht geheilte wunde Stellen an dem Verhältniß zwischen Ar 
beitgeber und Arbeitnehmer ganz ohne Noth immer wieder 
wund, zumal wenn sie so glückliche Heilung und langzeitige 
Vernarbung gefunden, wie in den Knappschaftsvereinen nnd 
ähnlichen Instituten zum Besten der Arbeitgeber und Arbeit 
nehmer! — 
3. Bei der Bezugnahme der „Mot." (s. o. Zus. 1) auf 
das Gesetz vom 3. Mai 1869 und damit auf § 25 des Eisen 
bahngesetzes vom 3. November 1838 mag hier noch her 
vorgehoben werden, daß ein Rescript der Minister der Finan 
zen und des Innern vom 9. September 1843 (Minister.-Bl. 
d. i. V. 1843 S. 265) die Einholung der ministeriellen Er 
laubniß zur Errichtung von Unterstütz un gs- und Sterb e - 
k a ss en für Eisenbahnbeamte für überflüssig erklärt. Die 
Errichtung und Erhaltung solcher Kassen ist jetzt, bei der Re- 
gulirnng der Haftpflichtverbindlichkeiten der Eisenbahnen, doppelt 
wichtig und durch § 5 des Haftpflichtgesetzes keineswegs unter 
sagt oder beschränkt, im Gegentheil durch § 4 gebilligt und 
deshalb zu fördern, zumal die bis jetzt von den Eisenbahnen 
Hr. Dr. Gallus befindet sich hier im Irrthum über den rechtlichen 
Inhalt der §§ 4 und 5 und wird, bei richtigem Verständniß derselben, 
voraussichtlich noch zu unserem Meinungsgenossen in Hinsicht auf die 
Knappschaftsvereine. —
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        16 
getroffenen Maßnahmen zur Erledigung ihrer Haftpflicht (s. o. 
§ 4 Zus. 2) sich nicht auf Personen beziehen, welche „in 
der Ausübung deö EifeubahubetriebsdienfteS be 
griffen" sind. 
§ 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen 
Behauptungen unter Berücksichtigung des gesummten Inhaltes 
der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch 
Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und ge 
richtlicher Geständnisse bleiben unberührt. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer 
thatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob 
und in wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte 
Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem 
Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichtes 
überlassen. 
1. Dem wesentlichen Inhalte nach war dieser § 6 des 
Gesetzes schon in § 5 des Regierungs - Entw. enthalten. So 
weit die Uebereinstimmung reicht, sind die „Mot." noch jetzt 
an erster Stelle zu beachten. Es heißt in denselben: 
„In dem überwiegend größeren Theile des Bundesgebiets 
bestehen für den bürgerlichen Proceß noch positive Regeln über 
die Wirkung der Beweise. Die Anwendung dieser Regeln 
auf die hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten würde bei der 
Schwierigkeit eines formell ausreichenden Beweises, insbeson 
dere hinsichtlich der Verschuldung (§ 2 des Entwurfs) und für 
die Höhe des Schadens, die Wirksamkeit des Gesetzes beein 
trächtigen und vielfach gänzlich lähmen. Die Ueberzeugung, 
daß auch in Civilprocessen dem Richter eine freie Würdigung 
der Thatsache zustehen müsse, ist gegenwärtig fast ausnahms 
los zur Herrschaft gelaugt, und in den bedeutenden, in den 
letzten Jahren in Deutschland zur Umgestaltung des bürger 
lichen Verfahrens unternommenen gesetzgeberischen Arbeiten überall 
zum Ausdruck gebracht (vergl. § 42 Í Preuß. Eutw. v. 1864, 
§§ 306, 307. Hanuov. Entw., §§ 455, 457. Norddeutschen 
Entw., Art. 345, 330 der Civil-Proe.-Ordn. für Baiern 
u. a. m.). Ungeachtet der hinsichtlich des Vortrags des that 
sächlichen Materials und des Beweisvcrsahrens, fast ausschließ 
lich schriftlichen Natur des Preußischen Civilprocesses, hat die 
in einzelnen Preußischen Specialgesetzen deut Richter anheim 
gegebene freie Würdigung der Thatsachen in der Anwendung 
sich ebenfalls überall bewährt (vergl. §§ 111, 375 ff. der 
Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855, § 17 des Gesetzes vom 
9. Mai 1855). Aus der überwiegend schriftlichen Natur deö 
in den meisten Bundesstaaten wenigstens zur Zeit noch gel 
tenden Civilprocesses wird daher kein maßgebender Einwand 
gegen den Inhalt des Entwurfes hergeleitet werden können. 
Die einzelnen, in den ersten beiden Absätzen des § 5 des Ent 
wurfes enthaltenen Bestimmungen fassen im Wesentlichen den 
Inhalt der §§ 455, 457 und 633 des Norddeutschen Civil- 
Proceß-Entwurfs zusammen. Hinsichtlich des Beweises durch 
Eid, sowie der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gericht 
licher Geständnisse war es bei den Vorschriften der Landesgesetze 
zu belassen. Von der Zulassung eines besonderen Gerichts 
standes etwa in der Weise, wie der § 64 des Norddeutschen 
Entwurfs und der § 708 des bürgerlichen Gesetzbuchs für das 
Königreich Sachsen denselben für Forderungen aus unerlaubten 
Handlungen bestimmt, ist Abstand genommen. Als selbstver 
ständlich darf vorausgesetzt werden, daß der Richter bei Ab 
schätzung deö Schadens auch darauf werde Rücksicht zu 
nehmen haben, ob etwa dem Verletzten oder denHin- 
terbliebeuen desGetödteten, insbesondere aufGrund 
von Leistungen des Ersatzpflichtigen, Pensions 
oder sonstige Entschädigungs-Ansprüche zur Seite 
stehen. Nur die Schadloshaltung, nicht die Bereiche 
rung des Beschädigten kann das Gesetz im Auge haben. 
2. Die hier gegebenen Vorschriften erstrecken sich aus 
schließlich auf die Geltendmachung der in §§ 1 bis 3 bezeich 
neten Verschuldungen und dadurch begründeteu Haftpslichtan- 
sprüche, und zwar ausschließlich aus das dazu eingeleitete 
Civil-Proceßverfahren. Auf den Straf-Proceß behufs straf 
rechtlicher Verfolgung haben sie keine Beziehung. — 
Das Civil - Proceßverfahren ist an sich unberührt geblieben: 
so weit bestimmte Arten und Formen deffelben je nach dem 
Streitobjccte (Bagatell-, Mandats-, summarischer oder ordent 
licher Proceß) oder nach andern Umständen zu beobachten sind, 
gelten sie auch für die Haftpflicht-Ansprüche. Nur ist Auf 
nahme, Prüfung und Würdigung der Beweise über die that 
sächlichen Voraussetzungen der Anwendung des Haftpflichtgcsetzes 
befreit von allen Positiven und wissenschaftlichen Regeln der 
Beweistheorie, namentlich der Wirkung der Beweise, und 
dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben; nur bezüglich 
der Beweiskraft der öffentlichen Urkunden und gericht 
lichen Geständnisse sowie bezüglich des Eides als Be 
weismittel ist er an die bestehenden Landesgesetze gewiesen. 
Im Uebrigen steht das ganze Verfahren unter seiner Leitung 
und Beurtheilung und seine Entscheidung ist der schließliche 
Ausdruck seiner richterlichen Ueberzeugung auf Grund des ge- 
sammten Inhalts der Verhandlungen. Die Function des Rich 
ters faßt also gewissermaßen den gelehrten Richter und den 
sachverständigen Geschwornen in eine Person zusammen, wie 
dies auch bei Injurien und minder strafbaren Gesetzverlctzungen 
der Fall ist. 
Anträge, welche dieser Zusammenfassung des Richters der 
That- (Schuld-) und der Rechtsfrage widersprachen, sind von 
den Antragstellern zurückgezogen worden.*) 
3. Wenn dem Richter in § 6 die Entscheidung „über die 
Wahrheit" der thatsächlichen Behauptungen übertragen ist, 
so ist natürlich die Entscheidung über die Unwahrheit ihm nicht 
entzogen worden. Im ursprünglichen Entwürfe war auch aus 
drücklich gesagt: „über die Wahrheit oder Unwahrheit u. s. 
w." Die Streichuug der beiden Worte bei der Schlußredaction 
des Gesetzes ist bedeutungslos, zumal dieselben im Alin. 3 des 
§ 6 stehen geblieben sind. 
4. Der Entwurf hatte hinter den Worten: „unter Berück 
sichtigung des gesummten Inhalts der Verhandlungen" noch 
den Zusatz: „sowie des Ergebnisses einer etwaigen Beweis 
aufnahme". Der Wegfall dieser Worte hat keineswegs die 
Bedeutung, daß dem Richter die Würdigung des Ergebnisses 
der Beweisaufnahme entzogen sein soll, vielmehr ist es bei der 
*) Es beantragte nämlich: ' 
1. Abg. Lasker: „Der Reichstag wolle beschließen, den Reichs 
kanzler aufzufordern, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Deutsche Civil- 
Proceß-Ordnung für Streitigkeiten, welche nach den Proceßgrundsätzen 
dieses Gesetzes zu entscheiden sind, die Mitwirkung von Laien (Geschwore 
nen, Schöffen) anordne, namentlich soweit die Feststellung der Entschädi- 
gungöpflicht, die Höhe und die Art des Schadenersatzes in Betracht kommen". 
— Drucks. Nr. 76. I. 1. — Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Bergt. 
Stm. 0cr. 6 653. 654). 
2. Abg. Biedermann: „Dre Zuziehung von Sachverständigen 
muß jedoch erfolgen, wenn eine der beiden Parteien es verlangt. In 
diesem Falle steht jeder Partei die Ernennung der gleichen Zahl von Sach 
verständigen, dem Gerichte die Bestellung eines Obmannes zu". — 
(Drucks. Nr. 71. III. 3. — Auch dieser Antrag wurde zurückgezogen. 
Bergt. Sten. Ber. S. 499). — 
Mit der Zurückziehung sind jedoch Ansichten und Tendenzen der An 
träge nicht aufgegeben worden, vielmehr ist jene nur erfolgt, um die an 
geregten Fragen der Zuziehung von Geschworenen, resp. Sachverständigen, 
der definitiven und allgemeinen Regelung und Entscheidung der neuen 
Civilproceß-Ordnung zu überlassen. (Sten. Ber. S. 494. 654).
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        it 
Redaction des Gesetzes als selbstverständlich angenommen, daß 
die Beweisaufnahme zu dem „gesummten Inhalte der Ver 
handlungen" gehöre; auch ist in Alin. 3 des § 6 des Gesetzes 
dies indirect ausgesprochen worden. 
5. Die in 8 6 gegebenen Regeln gelten für alle Richter- 
Instanzen; im Uebrigen ist die allgemeine Regelung des 
Verfahrens der Civil-Prozeß-Ordnung zu entnehmen, nament 
lich auch über den „Beweis durch Eid". Dieser Beweis ist 
nach wie vor den Parteien anwendbar, und ist also die Zu 
schiebung und Zurückschiebung des Eides im Vorverfahren 
zulässig. 
Dagegen steht den Parteien kein Recht zu, die Verstattung 
zum Erfüllungs- oder Reinigungs-Eide zu fordern. Dies 
Recht ist durch Al. 3 des § 6 aufgehoben, indem hiernach dem 
freien Ermessen des Richters anheimgegeben ist, ob derselbe 
der einen oder der andern Partei noch einen Eid zur Ergän 
zung der vorgebrachten Beweise vor oder in seiner Entscheidung 
auflegen will. 
Es ist ferner dem Richter freigestellt, alle Beweisaufnah 
men, gleichviel, ob sie von einer Partei beantragt sind oder 
nicht, bewirken zu lassen, und zwar auch selbstständig, ohne 
daß ein förmlicher Proceß bereits mit einer Klage eingeleitet 
worden ist. Es gehört hierher besonders die „Einnahme 
des Augenscheins" und die „Aufnahme des Beweises 
zum ewigen Gedächtniß." Wie diese Beweismittel in je 
dem andern Processe benutzt und beantragt werden können, sind 
sie auch für den Haftpflicht-Proceß nicht ausgeschlossen, wes 
halb ein hierauf bezüglicher Antrag*) vom Reichstage mit Recht 
abgelehnt worden ist. Sowohl die bestehenden Gesetze, als 
auch die in Berathung begriffene neue Civil-Proceß-Ordnung 
des Nordd. Bundes enthalten über die fr. Beweismittel allge 
meine Vorschriften. Bei Bergbau-Unfällen kommen zudem 
Vorschriften der Bergpolizei**) zur Anwendung, welche it. A. 
auch eine amtliche Ermittelung der Ursachen, des Verlaufs rc. 
der Unfälle vorschreiben. Die betreffenden Verhandlungen sind 
in der Regel geeignet, die oben bezeichneten Beweismittel mehr 
oder weniger sactisch zu ersetzen. — Auch sind überhaupt bei 
allen Unfällen mit Beschädigung von Menschen allgemeine po 
lizeiliche Feststellungen über den Thatbestand vorgeschrieben, so 
bald sie strafrechtliche Verfolgungen veranlassen könnten. 
§ 7. Das Gericht hat unter Würdigung aller Umstände, 
über die Höhe des Schadens, so wie darüber, ob, in welcher 
Art und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist, nach freiem 
Ermessen zu erkennen. Als Ersatz für den zukünftigen Unter 
halt oder Erwerb ist, wenn nicht beide Theile über die Ab 
findung in Capital einverstanden sind, in der Regel eine Rente 
zuzubilligen. 
Der Verpflichtete kann jederzeit die Aufhebung oder Min 
derung der Rente fordern, wenn diejenigen Verhältnisse, welche 
die Zuerkennung oder Höhe der Rente bedingt hatten, in 
zwischen wesentlich verändert sind. Ebenso kann der Ver 
letzte, dafern er den Anspruch auf Schadenersatz innerhalb der 
Verjährungsfrist (§ 8) geltend gemacht hat, jederzeit die Er- 
*) Der Abg. Lesse hatte nämlich zu § 2 des Entwurfs folgenden 
Zusatz beantragt: 
„Der Beschädigte sowie der Betriebsunternehmer kann sofort nach 
geschehenem Unfälle die Ursache desselben durch Einnahme des Augenscheins 
so wie durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen feststellen 
lassen. — Der hierauf gerichtete Antrag ist innerhalb acht Tagen nach dem 
Unfälle beim Richter des Ortes anzubringen. Ueber diesen Antrag wird 
die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört". — (Drucks. 
Nr. 75.) — Dieser Zusatz wurde jedoch abgelehnt. — Sten. Ber. S. 482. 
**) Vergl. Allg. Berggesetz vom 24. Juni 1865 §§ 204 ff. — Mit 
Bezug auf diese Bestimmungen sind für die Revier- (Bergpolizei-) Be 
amten besondere Instructionen erlassen. 
"Bad 1341 “«lg 
höhung oder Wiedergewährung der Kente fordern, wenn die 
Verhältnisse, welche für die Feststellung, Minderung oder Auf 
hebung der Rente maassgebend waren, wesentlich verändert sind. 
Der Berechtigte kann auch nachträglich die Bestellung 
einer Sicherheit oder Erhöhung derselben fordern, wenn die 
Vermögens Verhältnisse des Verpflichteten inzwischen sich ver 
schlechtert haben. 
1. Von dem vorstehenden § 7 des Gesetzes enthielt der 
Regier.-Entwurf § 5 nur den Satz: „Auch unterliegt es dem 
richterlichen Ermessen, ob ein Schadensersatz in einer Rente 
oder in Capital zuzubilligen ist." — 
Dieser Satz selbst erscheint überflüssig, da schon in § 6 
des Gesetzes das Arbitrium des Richters auch in Bezug auf 
Würdigung des Schadens anerkannt ist. Im Uebrigen finden 
sich ähnliche Vorschriften bereits in ältern materiellen und for 
mellen Rechtsbestimmuugen über Schadenersatzforderungen. *) 
2. Dem Gerichte steht nach § 7 die Bestimmung der 
Höhe des Schadens nach freiem Ermessen zu. Ob und 
wie es sich die Ueberzeugung von der Nichtigkeit seines Er 
messens verschaffen will, bleibt ihm völlig frei überlassen. Es 
kann auch dem Beschädigten einen Eid zum Beweise der Höhe 
des Schadens auflegen, und insofern kann man nicht sagen, 
daß „der Wllrderungseid (juramentum in litem) für die Processe 
nach diesem Gesetze völlig abgeschafft sei."**) Das Wesent 
liche des Schätzungseides besteht auch für die Haftpflicht-Pro 
cesse fort, wenn auch die Vorschriften der Landesgesetze über 
den Schätzuugseid (jur. in litem) für aufgehoben zu erach 
ten sind. 
3. Der Richter hat ferner völlig frei zu ermessen, „ob, in 
welcher Art und in welcher Höhe Sicherheit zu bestellen ist." 
Die Sicherheitsbestellung oder Cautious - Leistung ist im 
materiellen und formellen Civilrechte theils gesetzlich bestimmt, 
theils dem Ermessen des Richters überlassen, in allen Fällen 
aber bezüglich der Realisirung vom Antrage des Berechtigten 
oder Verpflichteten abhängig. Weder jene gesetzlichen Bestim 
mungen , noch diese Anträge der Parteien sollen bei Haftpflicht- 
Leistungen für den Richter maßgebend sein, vielmehr ist Be 
dürfniß, Art und Höhe der etwa zu bestellenden Sicherheit 
*) Vergl. z. B. §§ 119, 122, 126, 101, 102 Allg. Landrecht Th. 1. 
Tit. 6., und besonders hinsichtlich des Wittwen- und Waisen-Unterhalts 
sowie anderer zu gesetzlicher Alimentation berechtigter Personen bei tödt- 
lichen Unfällen §§ 107, 108, 109. 
Der obige § 7 schließt sich § 457 des Nordd. Civil-Proceß- 
Ordnungs - Entwurfs an. 
**) Vergl. Dr. Endemann, die Haftpflicht rc. S. 68, wo deducisi 
wird, daß das jur. in litem für Haftpflichtprocesse abgeschafft worden sei. 
Es wird dort ausgeführt, daß § 457 des Nordd. Civ. -Proc. - Ordn. - Entw. 
den Passus enthalte: „Das Gericht kann anordnen, dass der Beweisführer 
den Schaden eidlich schätze". — Dieser Passus sei in den § 7 des Haft 
pflichtgesetzes nicht übernommen worden, deshalb habe er keine Geltung 
für Haftpflichtprocesse. - Da das jur. in litem unseres Wissens in allen 
ältern Proceß-Ordnungen Deutschlands und auch in den neueren Ent 
würfen beibehalten worden ist, so besteht es kraft allgemeiner Proceßvor 
schrift auch für Haftpflichtprocesse fort. Der Würderungö- oder Schätzungs 
eid ist zudem das einzige Beweismittel, wenn aus andere Weise der 
Schaden nicht auögemittelt werden kann; daß dies einzige Beweismittel 
dem Richter der Haftpflichtprocesse entzogen sein soll, ist weder in den 
legislatorischen Quellen gesagt, noch nach §§ 6 und 7 des Gesetzes anzu 
nehmen. Ist dem Richter nach § 6 jede Beweisaufnahme auch über die 
Höhe des Schadens freigestellt, so muß ihm auch die Auflegung des 
Schätzungseides gestattet sein, schon weil ihm die Auflegung jedes Eides 
zukommt? Die Eides-Form oder Norm kommt dabei gar nicht in Be 
tracht. — Vergl. auch § 431 des Nordd. Entwurfs von I860, wo die 
Vorschriften der Landesgesetze über den Schätzungseid (jur. in litem) 
ausdrücklich aufgehoben sind, dem^ Richter aber allgemein überlassen ist, 
dem Beweisführer „die eidliche Schätzung des Schadens oder des In 
teresse" aufzugeben. — Es handelt sich also schließlich nur um die „Be 
zeichnung" des Eides. —
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        18 
dem unbeschrän kten Arbitrium des Richters über- 
lassen. — 
Der obige Passus ist in den legislatorischen Quellen nicht 
weiter motivirt; er verdankt mit dem ganzen § 7 seine Existenz 
der Redaction des Gesetzes, wie sie von der sogen, „freien 
Commission" des Reichstags unter Leitung des Abgeordneten 
Lasker*) übernommen und im Reichstage durchgesetzt wurde. 
Ob der Richter die bestehenden Vorschriften der Landes 
gesetze über die gegenseitige Vertretung der Arten der Cau- 
tionen berücksichtigen soll, ist iu dem Hastpflichtgesetze nicht 
bestimmt, also sein Ermessen auch in dieser Richtung völlig 
frei. In den Particularrechten Deutschlands sind, unter be 
stimmten Voraussetzungen, folgende Arten der Sicherhcitsbe- 
stellung zugelassen: durch Unterpfand und zwar beweglicher 
oder unbeweglicher Sachen (Faustpfand, Depositum, Hypothek); 
durch Bürgen; durch Eidesleistung. — 
4. Der Beschädigte oder Haftpflichtberechtigte kann für 
seinen Verlust an Erwerb durch Capital oder Rente abge 
funden werden. Da der Erwerb dem Wesen der Rente am 
meisten entspricht, bietet sich der Ersatz seines Verlustes ganz 
natürlich in Form einer Rente dar: wie der Verlust, so 
der Ersatz. — 
Wenn es demnach gesetzlich zur Regel gemacht wird, daß 
für den Verlust des Erwerbes eine Rente zuerkannt werden 
soll, so liegt diese Gesetzbestimmnng ebenso sehr in der Natur 
dessen, um was es sich handelt im Interesse des Beschädigten, 
als auch in der Natur der Leistungen, welche an die Stelle 
des Schadensersatzes nach § 4 des Haftpflichtgesetzes treten: 
die Leistungen der dort bezeichneten Anstalten und Kassen haben 
fast durchweg die Natur der Rente, so weit es sich um In 
validenlöhne, dauernde Unterstützungen rc. handelt. Schon 
§ 4 gebot dem Schadensersatz die Form der Rente. 
Der Richter kann und muß aber nicht in allen Fällen 
auf Rente erkennen, vielmehr finden folgende Ausnahmen statt: 
a. Wenn beide Theile, d. h. der zum Schadensersatz Ver 
pflichtete und Berechtigte, über Abfindung in Capital einver 
standen sind, so muß der Richter auf Capitalabfinduug erken 
nen. Diese Beschränkung des richterlichen Ermessens hat ihren 
Grund in der Natur des beiderseitigen Einverständnisses und 
Uebereinkommens der Parteien: dasselbe hat die Kraft eines 
Vergleichs und einem Vergleiche zu widersprechen, hat kein 
Richter ein Recht. — 
b. Liegt ein solcher Vergleich nicht vor, so hat der Rich 
ter vom Gesetze nur die Anweisung erhalten, „in der Regel" 
auf Rente zu erkennen. Von der Regel Ausnahinen zu machen, 
ist dem richterlichen Ermessen nach Maßgabe des § 6 freigestellt. 
5. Im Alinea 2 und 3 des ß 7 sind ganz abnorme 
Rechtsverhältnisse geschaffen. Das rechtskräftige Urtheil, res 
judicata, bildete bis jetzt die allgemeinste, zweckmäßigste, wirth- 
schaftlichste Grundlage des Civilrechts und seiner concreten Er 
scheinungen im wirklichen Leben. Diese Grundlage ist für 
Haftpflicht-Verbindlichkeiten und Berechtigungen in § 7 er- 
*) In den bezüglichen Aeußerungen des Abg Lasker im Reichs 
tage sowie überhaupt in den Sten. Ber. und Drucks, ist wenig oder 
Nichts zur Motivirung des § 7 zu finden. — Der Abg. Lasker hält den 
obigen Passus über die Sicherheitsbestellung für nothwendig, weil der 
Richter in der Regel auf Rente und nur ausnahmsweise auf Capital- 
Entschädigung erkennen werde und solle. — „Durch das Erkennen auf 
Rente ist die Frage der Sicherheitsbestellung sehr in den Vordergrund 
getreten". — Stenogr. Ber. S. 500. 
Im klebrigen wurde der § 7 ohne specielle Motivirung vom Reichs 
tage, und zwar nach dem Antrage der freien Commisfion (Drucks. 9h. 65 
zu 7) mit einem Amendement des Abg. Eysoldt (Drucks. Nr. 76) ange 
nommen. — Sten. Ber. S. 502. — 
schüttert, ja beseitigt: bei den letztern besieht fortan dauernde 
Rechtsuusicherheit. — 
Was die Alin. 2 und 3 des § 7 beabsichtigen: Sicher 
stellung eines für alle Eventualitäten*) richtig bemessenen 
Schadensersatzes, liegt schon in § 6 und Alin. 1 § 7 in dem 
richterlichen Ermessen vorgesehen. Dem rechts- und sachver 
ständigen Richter müssen bei seinen Urtheilen alle den Scha 
densersatz bestimmenden Umstände, Zufälle und Eventualitäten 
zur Erwägung gegenwärtig sein. Mit der Freiheit, alle mög 
lichen Sachverständigen-Urtheile einzuholen, alle ihm nützlich 
scheinenden Beweisaufnahmen zu veranlassen, hat der Richter 
auch die menschlich-möglichste Befähigung, ein für Gegenwart 
und Zukunft Recht und Billigkeit schaffendes Urtheil zu finden. 
Entweder § 6 oder § 7 beruht auf Illusionen und Voraus 
setzungen, welche dem Richterspruch von vornherein das Miß 
trauen der Parteien zuziehen und rechtskräftiges Iudicat zu 
einem „In ter misti cum" machen, wie es im Proceßrecht 
nirgends sonst zugelassen ist. 
6. Das Gesetz giebt nicht näher an, in welchem Ver 
fahren die in Alin. 2 und 3 § 7 stattgegebenen Nachfor 
derungen und Einwendungen gegen das richterliche Urtheil 
geltend zu machen und zu erledigen sind, ob im Wege bloßer 
Anträge und Verfügungen, oder durch neue Klageschriften und 
richterliche Erkenntnisse. Die neue Civil-Prozeß-Ordnung 
könnte hierüber nähere Vorschrift bringen und die Ausführung 
des Alin. 2 und 3 § 7 des Haftpflichtgesetzes dem Verfahren 
richterlicher „Resolution" zuweisen, womit zugleich die Rechts 
kraft der ersten Erkenntnisse besser gewahrt erschiene. In dem 
selben Verfahren könnten auch die Anträge auf Aufhebung 
oder Herabsetzung der Caution zur Erledigung kommen. 
Obgleich dergleichen Anträge dem Haftpflichtigen im Gesetze 
nicht ausdrücklich gestattet worden sind, so sind sie nach gemei- 
*) Zur Motivirung der Alin. 2 und 3 des § 7 finden sich in den 
Reichstags-Verhandlungen folgende Exemplificationen: 
„Es kommt sehr osi (?) vor, daß Jemand durch eine Verletzung ein 
Auge verliert; anfangs kann man nicht übersehen, daß der Verlust des 
einen Auges nach einem längeren Zeitlauf auch den Verlust des anderen 
Auges nach sich ziehen wird. Es kommt aber sehr häufig (?) vor, daß 
dieser Erfolg eintritt, und daß man, wenn er eintritt, mit Sicherheit nach 
träglich sagen kann, er sei lediglich eine Folge des Unfalls". 
„Nehmen sie z. B. den Fall an, es wäre Jemand bei einem Eisenbahn- 
Unfalle am Kopfe verletzt; er wird in Folge dessen geistig gestört, und der 
Richter erkennt auf Entschädigung, weil der Beschädigte arbeitsunfähig ist. 
Nach Verlauf von drei Jahren wird der Mann als scheinbar geheilt aus 
der Anstalt entlassen. Nach Verlauf von ferneren zwei Jahren, während 
welcher er wieder arbeiten kann, repetirt die Geisteskrankheit, — ein 
Fall, der so häufig (?) vorkommt". — Stenogr. Ber. S. 499, 500. — 
„Nehmen wir den Fall, meine Herren, daß bei einem Eisenbahn 
unglück Jemand an seiner Lunge schwer verletzt wird, so daß voraus 
sichtlich dieser Mann nur wenige Jahre wird leben können, so würde, 
wenn eine Rente festgesetzt würde, ganz sicher keine gerechte Entschädigung 
gegeben werden, und in solchem Falle würde es angezeigt sein, ein Capital 
zu bewilligen". — Sten. Ber. S. 501. — 
Aber, — fragen wir solchen Exemplificationen und Gesetzmotivi- 
rungen gegenüber, — aber sind unsere Haftpflicht-Kläger und Beklagte 
denn Unmündige, daß die Gesetzgeber auf solche Weise für die Gel 
tendmachung ihrer Rechte sorgen müßten? Genügt nicht das Können und 
Wissen unserer Juristen, unserer Aerzte, überhaupt aller unserer Lach- 
verständigen, welche in Haftpflichtprocessen mitwirken, um alle hier so 
rührend cxemplificirten Eventualitäten bei ihren Urtheilen, bei ihren An 
waltsfunctionen, bei ihren Gutachten und Anträgen vor und bei dem 
ersten zur Rechtskraft bestimmten Richterspruche so wahrzunehmen, daß die 
Entschädigungen und Sicherheitsbe,tellungen für alle Fälle Recht und 
Billigkeit entsprechen? — In der Gegenwart, wo unsere Juristen, unsere 
Aerzte, unsere sonstigen Fachmänner mit ihrem rühmlichen Fachwisten auch 
die Kenntniß des wirklichen Lebens und seiner gegenwärtigen und voraus 
sichtlich zukünftigen Erscheinungen verbinden, war ihnen ein Mißtrauens 
votum, wie es Alin. 2 und 3 § 7 faktisch enthalten, nicht zu geben.
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        19 
nent Rechte doch zulässig, je nachdem die Forderungen fortbe 
stehen oder schwinden, für welche die Caution haftet.") 
7. Bei allen Nachforderungen, welche in Al. 2 und 3 
des § 7 statnirt sind, ist wohl zu beachten, daß ihre Begrün 
dung und Rechtfertigung stets davon ausgehen muß, daß die 
Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse des Ren 
tenempfängers trotz oder in Folge der Verletzung erfolgt ist. 
Der unmittelbare Zusammenhang der Thatsachen, welche für 
die Rachsorderungen geltend gemacht werden, mit der Ent 
stehungs-Ursache der Rentenpflicht oder Rentenberechtigung ist 
stets klar zu halten und zu stellen, besonders durch Nachweis 
der Verschuldung. Sobald z. B. in Folge nachweisbarer 
eigener Verschuldung der Zustand der Bedürftigkeit der Ren 
ten- oder Alimenten-Empfänger sich verschlimmert hätte, so ist 
natürlich die Forderung nachträglicher Erhöhung oder Wieder 
gewährung der Reute ungerechtfertigt und zurückzuweisen.**) 
Die hier einmal dem Gesetze einverleibte Casuistik wird 
den Nachforderungen mehr Praktische Bedeutung geben, als dem 
Gesetzgeber wohl selbst vorgeschwebt haben und zum Bewußt 
sein gekommen sein mag. Denn da es sich in den beiden 
Aliuea's um Reu ten-Entschädigung handelt, so gehören oazu 
auch die Wittwen und Waisen und andern gesetzlich ali- 
menteuberechtigten Personen zu gewährenden Unterhalts- 
Forderungen. Dem Haftpflichtigen kommt z. B. die Wieder- 
verheirathung der Wittwen, die anderweitige Versorgung der 
Waisen rc. zu Gute, aber ebenso muß er sich erhöhte Nachfor 
derungen derselben Personen gefallen lassen, wenn sie uachwei- 
fen, daß ihre Alimenteuberechtigung gar nicht oder nicht voll 
ständig durch Reuteubewilliguug ausgeglichen und erledigt sei. 
Allerdings sagt der dem Rentenberechtigten Nachforderungen 
gewährende Satz ausdrücklich nur: „Der V erletzte" ; aber wie 
aus den Verhandlungen des Reichstages hervorgeht, sind mit 
dieser Bezeichnung auch die Successoren und Alimentenberech- 
tigten des Verletzten, d. i. des durch den Unfall persönlich 
Beschädigten, nicht ausgeschlossen.***) 
8. Durch Vergleich geordnete Rentenbezüge fallen nicht 
unter § 7, unterliegen deshalb den Nachforderungen weder des 
Haftpflichtigen noch des Rentenberechtigten. Doch gelten natür 
lich die positiven Laudesgesetze über Anfechtbarkeit von Verglei 
chen. P) Diese Bestimmungen sind besonders zu beachten zur 
Auslegung der §§ 4 und 5 des Haftpflichtgesetzes. Die Zah 
lungen aus den in § 4 bezeichneten Kassen können als Ver 
gleichsobjecte auch mit Bezug auf die Haftpflicht angesehen 
_. r ) Po&gt;üive Vorschriften bezüglich Bedürfnisses, Art und Höhe der 
Slcherhertsbesteltung (Caution) vergl. z. B.: „Commentar te. zur 
Conkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 rc. von Goltdammer, Kgl. 
Db(r.%rib..:«atb". (SBedm 1858) @. 48 536 R. 
**) Mit Bezug auf diesen ursächlichen Zusammenhang äußerte der 
Bundes-Regierungs-Vertreter im Reichstage: „Um solchen Zweifeln von 
vornherein entgegenzutreten, möchte ich aussprechen, in welchem Sinne ich 
dre «Lchlußworte (Alin. 2 § 7) auffasse. Ich glaube, sie können keinen 
anderen Sinn haben, als daß nur dann eine Erhöhung oder Wiederge- 
wahrung der Rente verlangt werden kann, wenn die Verhältniffe des 
Rentenberechtigten sich in Nachwirkung seiner Beschädigung ver- 
ichlunmert haben: ich glaube, daß der Herr Antragsteller, mit dem ich 
gestern darüber gesprochen, ganz denselben Sinn mit den Worten ver 
bunden hat, und wenn das hohe Haus mit mir einverstanden sein sollte, 
so würde das wohl für die Zukunft einen Factor der richtigen Auslegung 
fur den Richter abgeben". — Stenogr. Ber. S. 619. 
*-*) Der Abg. Dr. Schwarze, eine berühmte Autorität der Rechts 
wissenschaft, deducirte, daß der Richterspruch durch Festsetzung einer Rente 
nur rin Provisorium jei, und wies darauf bin, daß die Wittwen der Be- 
chadlgten sich wieder verheirathm und dadurch den Haftpflichtigen von der 
Rentenzahlung an sie befreien könnten u. s. w. — Stenogr. Ber. S. 618. 
» s %Ņeml. für Preußen: §§ 412, 413, 414, 415, 417 ff. Allgem. 
?â?àcht Th. I. Tit. 16. — Zur Abschließung von Vergleichen über künftige 
Aumente chime zur Einwilligung bei Lebensversicherungen ist die gerichtliche 
gönn n# 9. n. ^ 1345 (#.(Sammt. @. 495. 
und geltend gemacht werden. Danach wären sie auch gegen # 
7 und seine Nachfordernngen gesichert. 
9. Der § 7 läßt eine Bestimmung über den Gerichts 
stand vermissen, in welchem die Nachfordernngen geltend zu 
machen. Ueberhaupt ist die Frage des Gerichtsstandes für 
Haftpflichtprocesse im vorliegenden Gesetze nicht entschieden. 
Doch kam dieselbe im Reichstage zur Sprache, wobei der 
Vertreter der Bundes - Regierungen, nach Anführung von 
Gründen, es für besser hielt, diese Materie der künftigen 
Proceßordnung zu überlassen.*) — 
§. 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3) 
verjähren in zwei Jahren vom Tage des Unfalles an. Gegen 
Denjenigen, welchem der Getödtete Unterhalt zu gewähren 
hatte (§ 3 Nr. 1), beginnt die Verjährung mit dem Todes 
tage. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und 
diesen gleichgestellte Personen von denselben Zeitpunkten an, 
mit Ausschluss der Wiedereinsetzung. 
1. Der Regierungs - Entwurf § 6 hatte die Frist der 
Verjährung für die Schadensersatz-Forderungen allgemein auf 
ein Jahr, von der Entstehung der Forderung ab gerechnet, be 
stimmt und der Alimentenansprüche gar nicht gedacht, mit der 
kurzen Motivirung: „Bei Unfällen der in Rede stehenden Art 
entzieht der thatsächliche Vorgang sich in der Regel nach Ver 
lauf einiger Zeit jeder sicheren Prüfung und Feststellung. — 
Hieraus ergiebt sich das Bedürfniß zur Festsetzung einer kurzen 
Verfährungsfrist. Als Anfang dieser Frist ist in Uebereinstim 
mung mit den Grundsätzen des gemeine» Rechts die Entstehung 
der Forderung angenommen." — Mot. — 
2. Im Reichstage machten sich viele und meist begründete 
Bedenken gegen diese Bestimmnng des Regierungs-Entwurfs 
geltend, namentlich bezüglich der Nichtunterscheidung der For 
derungen des Verletzten in Person und derjenigen seiner ali- 
mentenberechtigten Angehörigen, bezüglich der Kürze der Ver 
jährungsfrist, bezüglich des völlig unbestimmten Termins des 
Fristbegiunes. Schließlich siegte die obige Fassung des Gesetzes, 
und zwar, soviel aus den bezüglichen Debatten zu entnehmen, 
*) Der Abg. Dr. Banks beantragte, dem Gesetze einen § einzu 
schalten folgenden Wortlauts: 
„Für die Aburtheilung der auf dieses Gesetz sich gründenden Scha 
dens-Ansprüche ist neben den Gerichten, welche nach den jedesmaligen 
Landesgesetzen zuständig sind, immer auch das Gericht des Ortes, an 
welchem der Unfall stattgefunden hat, zuständig". — Drucks. Nr. 81. II. 
Der Reichstag hat jedoch diesen Antrag abgelehnt, — Sten. Ber. 
S. 507, — hauptsächlich wohl mit Rücksicht auf die Ausführungen des 
Bundes-Regier.-Vertreters. Derselbe sagte: Meine Herren, ich bitte Sie, 
den Antrag abzulehnen, und zwar zunächst auö dem principiellen Gesichts 
punkt, der heute wiederholt geltend gemacht worden ist, daß man es nicht 
für wünschenswerth halten könne, processualische Bestimmungen in das 
Gesetz hineinzutragen, die nicht nothwendig sind. Wenn ich mir aber die 
Frage der Nothwendigkeit gegenüber diesem Antrage vorlege, so glaube ich 
dieselbe verneinen zu können. Auch diejenigen Landesgcchtze, die keinen 
besondern Gerichtsstand wegen Forderungen aus unerlaubten Hand 
lungen oder wegen Entschädigungöforderungen haben, enthalten Bestim 
mungen, welche für die meisten in Betracht kommenden Fälle dahin führen, 
denjenigen Gerichtsstand zu erlangen, den man hier gerade wünscht. Ich 
erinnere zunächst an die Bergwerke; bei diesen wird der Gerichtsstand 
des Ortes des Unfalls mit dem persönlichen Gerichtsstände zusammenfallen. 
Daffelbe gilt für Unfälle in Fabriken; denn entweder werden die Fabriken 
aufgefaßt werden als Etablissements, die einen besondern persönlichen Ge 
richtsstand begründen, oder aber es wird überhaupt der persönliche Ge 
richtsstand des Fabrikbesitzers am Orte der Fabrik sein. Es kommen also 
nur die Eisenbahnen in Betracht. Für den Reisenden auf den Eisen 
bahnen wird es durchschnittlich gleichgiltig sein, an welcher Stelle er klagt. 
Man mag sich auch vorstellen, daß vor Erhebung der Klage mit der 
Direction der betreffenden Eisenbahn verhandelt wird. Wenn nun schon 
diese Verhandlungen nach dem Sitze der Direction erfolgen, wo sie auch 
ihren persönlichen Gerichtsstand hat, so scheint es mir keine Erschwerung 
zu enthalten, wenn später Klagen gegen sie ebenfalls dorthin erhoben 
werden". — Sten. Ber. S. 506.
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        mit den Erklärungen des Abg. Lasker: Was „Entstehung" 
einer Forderung sei, dürfte schwer auseinanderzusetzen sein. 
Die Regierung wolle von einem Zeitpunkte ab, der an sich 
juristisch nicht genau fixirt sei, eine Frist von einem Jahre 
laufen lassen. Da scheine es besser für den Beschädigten zu 
sein, wenn er den Anfangspunkt der Verjährung genau kenne 
und wenn von da diese zwei Jahre dauere. Die Frage, un 
ter welchen Umständen die Nachkommen des Getödteten ein 
selbstständiges Recht hätten, sei bei § 3 des Gesetzes zu 
beantworten. Der § 8 entscheide diese Frage nicht, sondern 
nur: wenn die Nachkommen am Tage des Todes des Verun 
glückten ein Recht haben, dann solle von diesem Tage die Ver 
jährungsfrist für ihre Ansprüche laufen, und zwar zwei Jahre, 
jedoch mit der Voraussetzung, daß, wenn für den Beschädigten 
selbst der Anspruch am Todestage bereits verjährt sei, seine 
Erben auch keinen Anspruch weiter hätten. Denn diese hätten 
nur Rechte aus dem Rechte des Erblassers, und wenn für 
diesen selbst jedes Recht getilgt sei, und zwar durch Verjährung 
oder durch Vergleich, oder auf andere Weise, so „können die 
Nachfolger durch den Todesfall keinen seiner Verpflichtungs 
gründe nach erloschenem Rechtsanspruch erlangen." — Dagegen 
könne der Beschädigte gewisse Rechte schon geltend gemacht 
haben und mit seinem Tode in Folge des bestehenden noch 
nicht erloschenen Verpflichtungsgrundes ein in seiner Art neuer 
Anspruch für die Erben eintreten und von ihnen geltend ge 
macht werden: — „wenn also am Todestage ein Recht für 
die Erben vorhanden war, so verjährt es in zwei Jahren; 
wenn jeder Verpflichtungsgrnnd erloschen war, so ist keine 
Verjährung mehr nothwendig." — *) 
3. Bei der Verjährung kann es sich um folgende For 
derungen handeln: 
A. Heilungskosten, sowohl wenn sie der Verunglückte 
selbst fordert, als auch wenn sie die berechtigten Nachfolger 
(Alimentirten) beitreiben, sind der Verjährung in zwei Jahren 
vom Tage des Unfalles ab unterworfen. 
B. Beerdigungskosten unterliegen derselben Verjährung 
vom Tage des Unfalles ab.**) 
C. Schadensersatz für den Verlust an Erwerb u. s. w. 
des Verunglückten selbst: für diese Forderung gilt dieselbe 
Verjährungsfrist vom Unfalltage ab. 
D. Schadensersatz für Alimente rc. an gesetzlich Berech 
tigte. Dieser Anspruch unterliegt der selbstständigen Geltend 
machung der Berechtigten und zwar mit einer Verjährungsfrist 
von zwei Jahren, angerechnet vom Todestage des Verun 
glückten, jedoch wird vorausgesetzt, daß auch der Anspruch des 
') Stenogr. Ber. S. 505 f. — Bei der dritten Berathung des Ge 
setzes im Reichstage wurde die Discussion über die Verjährung wieder und 
noch lebhafter ausgenommen, und wies der Abg. Windhorst (Berlin) auf 
die Lage des ältern Rechts und dessen Auslegung durch Obertribunalö- 
Entscheidung hin. (Sten. Ber. S. 620). — Er zog besonders an § 54 Allg. 
Landr. Th. f. Tit. 6 und dessen Declaration vom 31. März 1838 (Gesetz- 
Samml. S. 252) sowie auch Erk. des Ob.-Trib. vom 20. März 1846 
(Entscheid. Bd. 13 S. 19. Just.-Min.-Bl. 1846 S. 131). Doch dürften 
sich Declar. von 1838 und Ob.-Trib.-Erk. von 1846 auf Beschädigungen 
der bei dem Haftpflichtgesetze in Betracht kommenden Personen gar nicht 
beziehen, sondern, so weit cs sich um den in Nr. 1 der Declar. v. 31. 
März 1838 auch erwähnten Bergbau handelt, nur auf Beschädigung 
an Sachen, namentlich an Grund und Boden, Gebäuden rc. Wenigstens 
lassen die vorliegenden Rechtsquellen und Commentare diese einseitige Be 
ziehung annehmen. — Jedenfalls sind diese älteren Bestimmungen, soweit 
es sich um Haftpflichtfälle handelt, auf die letztern nicht mehr anwendbar 
nach Erlaß des Haftpflichtgesetzes. — 
**) In Bezug auf die Beerdigungskosten waren bei den Reichstags- 
Verhandlungen Zweifel angeregt, die jedoch vom Bundes-Regierungs- 
Commissar unter stillschweigender Zustimmung des Reichstags dahin erledigt 
wurden, daß auch für diese die gegen den Verunglückten selbst laufende 
Verjäbrungsfrist vom Unfalltage ab beginne. — Stenogr. Ber. S. 621. 
20 
Verunglückten am Todestage noch nicht verjährt oder sonst durch 
Richterspruch, Vergleich rc. erledigt war (s. o. unter Zus. 2). 
— Wenn also diese Voraussetzung fehlt, d. h. wenn der Haupt- 
anspruch des Verunglückten selbst durch Verjährung, Vergleich 
oder sonst seine Erledigung schon bei dessen Lebzeiten gefunden 
hat, ohne daß für seinen Todesfall die Ansprüche seiner Erb 
nachfolger oder gesetzlich Alimentirten gewahrt und vorbehalten 
waren, so haben auch die letztern nach dem Tode des Verun 
glückten keine Ansprüche, also auch keine Verjährungsfrist. 
E. Die in § 7 bezeichneten Anträge und Nachforde 
rungen: Aushebung und Herabsetzung oder Erhöhung und 
Wiedergewährung der Rente sowie die Sicherheits-For 
derung beruhen auf dem Rechtsgrunde eines rechtskräftigen 
Erkenntnisses, sind deshalb auch an keine Verjährungsfrist 
gebunden. Im Uebrigen ist dies in § 7 durch den Ausdruck: 
„jederzeit" ausdrücklich erklärt worden. 
F. Treten Folgen der Verunglückung erst zwei Jahre nach 
dem Unfalltage ein, so gilt die Präsumtion, daß dieselben nicht 
dem Unfälle allein, sondern auch andern concurrirenden Ursachen 
in Rechnung zu stellen, deshalb auch Ansprüche auf Entschädi 
gung zu gewähren nicht geeignet seien, oder mit andern Wor 
ten: auch nach dem Ablauf der zweijährigen Verjährung vom 
Unfalltage ab eintretende Ansprüche auf Entschädigung sind 
durch den Ablauf der Verjährung verloren gegangen. 
Eine entgegengesetzte Ansicht behauptet, daß, wenn der 
Tod des Verunglückten nicht sofort mit, sondern später, selbst 
nach Ablauf von zwei Jahren, nach dem Tage des Unfalles 
als nachweisbare Folge des letztern eintritt, die Alimenten- 
Berechtigten die ihnen nach § 3 Nr. 1 zustehenden Ansprüche 
noch innerhalb zweier Jahre nach dem Todestage geltend ma 
chen können.*) Doch diese Ansicht würde dem oben (s. Zus. 
2 zu diesem § 8) nachgewiesenen Sinne des Gesetzesgebers 
widersprechen. Sollen Ansprüche über die Hauptverjährungs 
frist (zwei Jahre vom Unfalltage ab) hinaus rechtsgiltig erhal 
ten sein, so muß dies vom Verunglückten selbst schon während 
jener Frist durch rechtsgiltige Disposition (Klage-Petitum, 
Vergleichs-Bedingung) oder durch das richterliche Erkenntniß 
vorbehalten sein. Können die Alimenten- oder sonstigen Be 
rechtigten dies nicht nachweisen, und es kommt ihnen auch 
nicht ein Theil der Hauptverjährungsfrist vom Unfalltage ab 
zu Gute, so ist jeder ihrer Ansprüche am Todestage verloren. 
Das Gesetz übt gegen die Rechte der Hinterbliebenen auch bei 
dieser Auffassung die nöthige Rücksicht, indem es denselben ja mit 
der Hauptverjährungsfrist vom Unfalltage ab und der Nachfrist 
vom Todestage ab in máximo einen Zeitraum von vier Jahren 
weniger einen Tag zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gewährt. 
6. Entschädigungs-Forderungen, welche auf Grund anderer 
als der im Haftpflichtgesetze bezeichneten Verschuldungen und 
Nechtstitel geltend gemacht werden können, unterliegen den be 
sonderen Landesgesetzen nach Maßgabe des § 9 des Haftpflicht 
gesetzes (s. u. § 9). — 
4. Die Unterbrechung der im § 8 festgesetzten Verjäh 
rung erfolgt nach den allgemeinen Rechtsregeln, und wird in 
der neuen Civil-Prozeßordnung ihre nähere Bestimmung sinden. 
Hierbei ist zu bemerken: Ein Vergleich unterbricht die 
Verjährung nicht, sondern nur ein Klage-Antrag, eine rechts 
giltige (gerichtliche oder sonst urkundlich nachweisbare) Anerkcn- 
*) Vergl. z. B. Endemann, die Haftpflicht rc. S. 77. — Gegen 
die hier ausgesprochene Ansicht macht sich die Widerlegung geltend, welche 
der Abg. Laöker (s. o. Zusatz 2 zu § 8) in seiner Erläuterung ausge 
führt hat. Das Gesetz ist durchaus nach dem Grundsätze zu erklären: 
Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tage des Unfalls sind 
sämmtliche Ansprüche zur Erledigung gekommen durch Verjähning oder 
Vergleich oder Richterspruch.
        <pb n="25" />
        LL 
unrig seitens des Verpflichteten, eine rechtsgiltige Protestation 
des Berechtigten. 
Klage-Anträge, welche nicht auf §§ 1. 2 des Haftpflicht 
gesetzes, sondern andere Gesetze sich gründen, wie namentlich 
Klagen gegen den wirklich Regreßpflichtigen, unterbrechen 
die in § 8 festgesetzten Verjährungen nicht.*) Soweit sie 
unter § 9 des Haftpflichtgesetzes fallen, unterliegen sie zwar 
derselben Verjährung des § 8, wirken aber keine Unterbrechung 
der Verjährung gegen die Haftpflichtigen. 
Selbst die Klage gegen einen von mehreren Haftpflich 
tigen oder Regreßpflichtigen hat nicht die Wirkung, die Ver 
jährung gegen die übrigen Pflichtigen zu unterbrechen. Ein 
entgegengesetzter Antrag ist vom Reichstage abgelehnt worden, 
und zwar in Zustimmung zu folgenden Ausführungen des 
Bundes-Regier.-Commissars: Das Amendement gehöre indie 
Lehre der Verjährung im Allgemeinen. Ein Bedürfniß, das 
selbe in das Gesetz aufzunehmen, liege nicht vor, weil, wenn 
verschiedene Personen vom Kläger angegriffen würden, es 
statthaft sei, die Klagen zu verbinden, zu cumuliren, ja es 
werde sogar gewünscht, denn darauf beruhe mit die Vorschrift 
des § 9. Was den Verklagten betreffe, so werde man in 
der Lage sein, durch Streitverkündigungen, durch Litisdenun- 
ciationen, die Verjährung zu unterbrechen, und wo das nicht 
der Fall sei, da gebe es andere Mittel zur Unterbrechung der 
Verjährung, als die Klage und deren Behändigung. Man 
habe sich zu hüten, in das Specialgesetz Grundsätze hineinzu 
tragen, die von der allgemeinen Regel abweichen, wenn es 
nicht geboten sei.**) — 
§ 9. Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen 
ausser den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unter 
nehmer einer in den §§ 1 und 2 bezeichneten Anlage oder 
eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Ver 
schuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung 
oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden 
haftet, bleiben unberührt. 
Die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 bis 8 finden auch in 
diesen ballen Anwendung, jedoch unbeschadet derjenigen Be 
stimmungen der Landesgesetze, welche dem Beschädigten einen 
höheren Ersatzanspruch gewähren. 
!• Diese Bestimmungen enthielt schon der Regier.-Entwurf 
y wörtlich gleichlautend. Rur die in Bezug genommenen 
- ™ r Ģksetzes sind verändert. Der Regier.-Entwurf wurde, 
rm Anschluß an seine Paragraphenfolge, erläutert: 
„Der § 7 des Entwurfs berücksichtigt die Fälle, in wel 
chen, setê es der Inhaber der Anlage, ein bei derselben beschäs- 
tlgter Offiziant, Arbeiter u. s. w. oder ein Dritter aus eigenem 
Verschulden wegen einer bei dem Betriebe der Anlage herbei 
geführten Tödtung oder Körperverletzung in Anspruch genommen 
Mit der Anwendung der §§ 3 bis 6 auf die Ersatz 
ansprüche, welche ln den Landesgesetzen ihr Fundament haben, 
i, E der Entwurf die Vermeidung sonst sich ergebender 
Unglelchherten. Es kann nicht wohl zulässig erscheinen, den 
Urheber emer Körperbeschädigung, der als solcher nach dem 
Landesrecht zu haften hat, in materieller und formeller Be 
ziehung günstiger zu behandeln, als den, der aus Grund des 
gegenwärtigen Gesetzes aus der Schuld eines Dritten in An- 
monaAgcnti# 
%#ng(gfcit etn%kg( au^Äbigun^glgm 
ìà ruht drc Verwahrung der Forderung gegen andere Verpflichtete" - 
— Drucks. Nr. 94. II. — Sten. Ber. S. 621. 
spruch genornmen wird. Das Maaß der Entschädigung, wel 
ches der Urheber zu leisten hat, darf nicht geringer sein, als 
dasjenige, welches dem auferlegt wird, der fremde Schuld zu 
vertreten hat. Der Erstere darf auch nicht in der vortheilhaf- 
ten Lage bleiben, daß ihm gegenüber der Schade im Wege 
der stricten Regeln der partikularrechtlichen Beweistheorie er 
wiesen werden muß, während derjenige, der nach diesem Reichs 
gesetze für fremde Schuld verantwortlich gemacht wird, dem 
freien richterlichen Ermessen sowohl hinsichtlich der Ermittelung 
des Thatbestandes als der Höhe der Entschädigung sich zu un 
terwerfen hat. Für die Fälle seiner Anwendung stellt sich so 
nach der nach § 3 des Entwurfs zuzubilligende Schadensersatz 
als das Minimum dessen dar, was dem Entschädigten zu 
leisten ist. Daneben trifft der Schlußsatz Fürsorge, daß dem 
Berechtigten, sofern derselbe nach dem Landesgesetz einen höheren 
Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, als der §. 3. des Ent 
wurfs gewährt, dieser Anspruch nicht entzogen wird." — Mot. 
2. Es fragt sich zunächst, welche „Landesgesetze" hier für 
unberührt erklärt würden? 
a. Zunächst wird es sich um die strafrechtlichen Laudes 
gesetze handeln. Das Strafrecht kann jedoch nur von Alin. 1, 
nicht von Alin. 2 betroffen sein. Denn dasselbe hat seine be 
sondere Proceßordnuug, welche nach den legislatorischen Quellen 
des Haftpflichtgesetzes nicht modificirt werden sollte. Alin. 2 
des § 9 hat also für die strafrechtliche Verfolgung der in Alin. 1 
bezeichneten Beschädigungen keine Geltung. Die Bestimmungen 
des deutschen Strafgesetzbuchs, welche hier in Rücksicht kommen 
können, sind: 
§ 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen 
verursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei-Jahren bestraft. 
— Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus 
den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Ge 
werbes besonders verpflichtet war, so kann die Strafe bis auf 
fünf Jahre Gefängniß erhöht werden. 
§ 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung 
eines Andern verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu dreihun 
dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den 
Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes 
besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Ge 
fängniß erhöht werden. 
§ 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf 
Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine au den 
selben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei Tausend 
Thalern erkannt werden. — Eine erkannte Buße schließt die 
Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
— Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als 
Gesammtschuldner. 
§ 232. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller 
durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (§§ 223, 
230) tritt nur auf Antrag ein, insofern nicht die Körperver 
letzung mit Uebertretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbs- 
pflicht begangen worden ist. — Die in den §§ 195, 196 und 
198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. — 
Von den hier citirten §§ 195 ff. kommt nur § 195 in 
Betracht, also lautend: 
§ 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt 
stehende Kinder beleidigt (verletzt) worden, so haben sowohl die 
Beleidigten (Verletzten), als deren Ehemänner und Väter das 
Recht, auf Bestrafung anzutragen. — 
Die Verjährungsfrist bestimmt § 61: Eine Handlung 
deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist nicht zu verfol 
gen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unterläßt, den 
Antrag binnen drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt
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        ss 
mit beut Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von 
der Handlung und von der Person des Thäters Kenntniß ge 
habt hat. — 
Ueber die Berechtigung mehrerer Berletzten, ferner über 
die Theilung des Verfahrens gegen mehrere Thäter und Theil- 
nehmer, über die Frist zur Zurücknahme des Antrags, über 
das znm Antrage erforderliche Lebensalter — (das vollendete 
18. Lebensjahr ist erforderlich,) — bestimmen §§ 62 bis 65 
das Nähere. — 
Was die in § 231 zugelassene „Buße" anbelangt, so 
war es bei den Reichstags - Verhandlungen über dies — (bei 
läufig bemerkt, in der deutschen Strafgesetzgebung neue) Institut 
der Schadloshaltnng unentschieden, ob jeder andere Entschädi 
gungsanspruch neben derselben ausgeschlossen sei.*) Durch das 
Gesetz ist jedoch die Frage nunmehr bejaht. 
b. Es giebt dann besondere Strafbestimmungen, welche 
nach § 9 des Haftpflichtgesehes neben dessen §§ 1. 2. 3 Platz 
greifen können. Es sind dies solche Vorschriften, wie sie z. B. 
in Spccialgesetzeu,**) als der Gewerbe-Ordnung und den sie 
ergänzenden Bestimmungen über Dampfkesselanlagen, ferner in 
andern Specialgesetzen, enthalten sind. 
Die neueste und zugleich für die nach §§ 2 und 9 des 
Haftpflichtgesetzes durch das Verschulden ihrer Vertreter haftbar 
werdenden Betriebs-Unternehmer wichtigste Vorschrift ist in der 
dem Preußischen Landtage gemachten Gesetz-Vorlage, über den 
Betrieb der Dampfkessel, enthalten. Dies Gesetz be 
stimmt: 
„§ 1. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen oder die 
an ihrer Statt zur Leitung des Betriebes bestellten Vertreter, 
sowie die mit der Bewartnng von Dampfkesseln beauftragten 
Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während 
des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage vorgeschriebenen 
Sicherheits-Vorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt und die 
allgemein anerkannten Regeln der Technik beobachtet werden. 
§ 2. Wer den ihm nach § 1 obliegenden Verpflichtungen 
zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thlrn. 
oder in eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten. § 3. Die 
Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, eine amt 
liche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, 
die zur Untersuchung der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und 
Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten der Revision zu 
tragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung die 
ser Vorschrift hat der Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten zu erlassen. § 4. Alle mit diesem Gesetz 
nicht im Einklänge stehenden Bestimmungen, insbesondere das 
Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 7. Mai 
1856 werden aufgehoben." — 
Für den Betrieb von Fabriken rc. mit Dampfkesseln nimmt 
diese gesetzliche Bestimmung den Character einer Dienstvorschrift 
an, deren Uebertretnng die Unternehmer nach § 2 des Haft 
pflichtgesetzes für das Verschulden ihrer Vertreter haftbar 
machen kann. 
*) Vergi. Stenogr. Berichte des Reichstages (über die Sitzung vom 
5. April) 1870 S. 646. — Zur Erläuterung des § 231 bemerkt der 
Abg. Lasker, dem die Bestimmung zu danken ist in ihrem jetzigen Wort 
laut, in den Stenogr. Berichten des Reichstags vom 3. April 1870 S. 
668, es sei hier die Forderung des Beweises der Schadenszufügung fort 
gelassen, weil bei der Körperverletzung anzunehmen sei, daß „schon in der 
Verletzung der Nachtheil nachgewiesen sei". Da nicht die Strafe, sondern 
die Entschädigung dabei in's Auge gefaßt sei und der körperlich Ver 
letzte immer zum Schadenersatz kommen solle, so sei fahrlässige und vor 
sätzliche Körperverletzung hierin gleichzustellen". — 
**) Diese Gesetze re. haben fast durchweg polizeiliche Zwecke, ge 
hören deshalb dem Gebiete der Polizei-Vorschriften an und werden als 
solche zu Dienstvorschriften, deren Uebertretung nach § 2 des Haftpflicht 
gesetzes die Unternehmer verantwortlich macht. 
c. Neben den Strafvorschriften kommen bei § 9 des 
Haftpflichtgesetzes die civilrechtlichen Bestimmungen über die 
Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen*) zur 
Anwendung. Sind diese Ansprüche in diesen civilrechtlichen 
oder zugleich in den unter a. und b. bezeichneten Vorschriften 
niedriger normirt, als in §§ 3. 4 des Haftpflichtgesetzes, so 
können die Ansprüche nach diesen §§ erhöht werden. Geben 
jene Landesgesetze einen höheren Schadensersatz, so gestattet 
§ 9, den höheren Ersatz zu fordern. 
Bei allen dergleichen Vorschriften kann § 9 des Haft 
pflichtgesetzes in Anwendung kommen, soweit es sich um directe 
Regreßklagen gegen den gesetzlich Ersatzpflichtigen handelt. 
Die auf Grund § 1. 2. des Haftpflichtgesetzes zustehenden An 
sprüche beschränken sich ans repräsentativ Verpflichtete, die 
nach sonstigen Grundsätzen von Recht und Billigkeit erst in 
subsidium, in Vertretung der eigentlichen und wirklichen Be- 
schädiger, wenn diese erweislich excussi wären, haften sollten. 
Auf diese directen Regreßklagen seitens des ersten Be 
schädigten will Alin. 2 § 9 bie §§ 3, 4, 6 bis 8 des Haft 
pflichtgesetzes angewandt wissen.**) Die Verjährungsfrist des 
§ 8 greift also auch bei ihnen Platz. 
3. Wohl zu beachten ist bei § 9, daß seine Bestimmungen 
nur den Beschädigten, wie sie in ß 3 des Haftpflichtgesetzes 
bezeichnet sind, zu Gute kommen. Alle dritten Personen sind 
mit ihren Entschädigungsansprüchen aus die sonstigen Landes 
gesetze angewiesen. Diese Landesgesetze gelten für die Be 
schädigten des § 3 nur hinsichtlich der Bestimmungen, welche 
denselben einen höheren Ersatzanspruch zusprechen, als § 3. 
Hiermit ist also das richterliche Ermessen der §§ 6. 7. des 
Haftpflichtgesetzes nicht mehr frei, sondern eben an die besondern 
Landesgesetze gebunden bezüglich der Höhe des Schadenser 
satzes. Es könnte also z. B. eine unverheirathete Frauens 
person, welche bei einem Unfälle nach §§ 1. 2. des Haftpflicht 
gesetzes, bei einem Eisenbahn-, Gruben- rc. Unfälle, „ver 
unstaltet" würde, nach § 9 auf §§ 123 ff. Allg. Landr. 
Th. I. Tit. 6. recurriren mit ihrem Entschädigungsanspruch, 
und der Richter müßte diese Landesgesetze in Preußen anwen 
den, wenn die Klage der Beschädigten nicht auf Grund §§ 1. 
2. (gegen den Haftpflichtigen), sondern nach § 9 des Haft- 
pflichtgesetzes gegen den eigentlichen Beschädiger gerichtet wäre. 
4. Es scheiden, wie nochmals hervorgehoben wird, bei 
§ 9 alle Regreßansprüche aus, welche von den nach § 1. 2. 
Haftpflichtigen gegen die Personen, für welche sie haftpflichtig 
sind, gegen die eigentlichen und wirklichen Beschädiger und 
Schuldigen geltend machen. Für diese „indirecten" Regreß 
ansprüche gelten die allgem. Landesgesetze ganz unbeschränkt."*) 
*) Für Preußen enthält das Allg. Landrecht Th. I Tit. 6 die be 
züglichen Vorschriften. Aehnliche Festsetzungen gelten auch in andern Ge 
bieten Deutschlands und in Oesterreich. 
*') Vergl. über die Tragweite des § 9 und seine Ausschließung bei 
Regreßklagen der Haftpflichtigen gegen die eigentlichen Beschädiger Stenogr. 
Ber. 1871 S. 498. 621. — S. u. Zusatz 4 Anm.*) 
Wohl zu beachten ist, daß § 9 des Haftpflichtgesetzes für die nach 
den Landesgesetzen verfolgten Ersatz-Ansprüche den § 5 nicht als an 
wendbar erklärt. Die nach § 9 verfolgten Schadensansprüche können also 
noch immer im Voraus ausgeschlossen werden. Denn § 3 bezieht 
sich ausdrücklich nur auf die in §§ 1. 2. festgesetzte Haftpflicht der 
Unternehmer. 
***) Daß diese Regreßklagen nicht unter § 9 des Haftpflichtgesetzeö 
fallen, hat Abg. Dr. Schwarze bei den Reichstagsverhandlungen, ohne 
Widerspruch zu erfahren, geltend gemacht im Anschluß an das Beispiel, daß 
eine Eisenbahn-Direction ihre Haftpflichtleistungen von demjenigen Be 
amten oder Dritten, welcher den Unfall verschuldet hat, wieder eintreibt. 
— „Ich bin der Meinung", — führte Dr. Schwarze aus, — „daß trotz 
der allgemeinen Bestimmung im Al. 2 § 9 die Regreßklage nicht unter 
die Bestimmung des Gesetzes und mithin nicht unter die Bestimmung über 
die Verjährung zu stellen ist, — weil das Fundament der Regreßklage der
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5. Durch die Befugniß des Beschädigten, seine Ersatz- 
Ansprüche entweder auf Grund der §§ 1.2. 3. oder auf Grund 
des § 9 des Haftpflichtgesetzes zu verfolgen und zu realisiren, 
entstehen mehrere Rechtsfragen. 
». Ist der Beschädigte berechtigt, gegen die Ersatzpflich 
tigen aus §§ 1. 2. und aus § 9 zugleich aufzutreten und den 
Schadensersatz zu fordern? 
Diese Frage ist nach allgemeinen Rechtsregeln zu bejahen, 
doch wird die Leistung des Haftpflichtigen dem Ersatzpflichtigen 
und diejenige des letzter» dem Haftpflichtigen angerechnet, so 
daß also der Beschädigte nicht etwa doppelten Schadensersatz, 
sondern nur den Schadensersatz nach § 3 des Haftpflichtge- 
setzes und neben demselben das Plus verlangen und erhalten 
kann, das der nach den Bestimmungen der Landesgesetze „höhere 
Ersatzanspruch" ihm gewährt. 
Im Proceß würde sich die gleichzeitige Jnanspruchuahme 
entweder seitens des Klägers durch Adcitation oder seitens des 
Verklagten durch Litisdenunciation erledigen. 
b. Nimmt der Beschädigte auf Grund des § 9 nur den 
wegen eigenen Verschuldens Ersatzpflichtigen in Anspruch, so 
hat der letztere kein Recht, die Verfolgung des Haftpflichtigen 
aus §§ 1. 2. zu verlangen, vielmehr beschränkt diese Haftpflicht 
sich auf den Anspruch des Beschädigten allein. 
e. Wird der aus §§ 1. 2. 3. Haftpflichtige in Anspruch 
genommen, nachdem der Beschädigte bereits den eigentlichen 
Ersatzpflichtigen zur Entschädigung angehalten und letztere 
empfangen hat, so hat der Haftpflichtige das Recht, diese 
bereits empfangene Entschädigung auf seine Haftpflichtleistung 
(§ 3) in Anrechnung bringen zu lassen. 
Diese Grundsätze ergeben sich aus allgemeinen civilrecht- 
llchen Bestimmungen über das Verhältniß mehrerer zum Scha 
densersatz gleichzeitig verpflichteten Personen. In Preußen 
kommen in dieser Beziehung zur Anwendung §§ 29—33 Tit. 6 
mtö §§ 304—307 Tit. 16 Theil I. Allg. Landrecht. *) — Im 
El enbahn - Direction nicht ausschließlich und hauptsächlich auf dem Eisen- 
bahn-Unfall beruht, weil es nicht gerichtet ist auf eine Entschädigung des 
verletzten, sondern darauf, daß der eigentlich Schuldige der Direction wieder 
zahlt und erstattet, was sie dem Beschädigten gezahlt hat. Es ist also die 
« Ş'wîio erner geleisteten Zahlung der Klagegrund, und nicht eigentlich der 
h/v ^ cr b ķOchàşşg veranlaßt hatte, — es ist einKlaqegrund, 
0er @ ^ biefe* ®#ea &amp;u (Men iß". — ètenogr. 
ausaeâià ^ften sie einer für alle und alle für einen, wenn nicht 
b-sond-r-O Bttsehm ^ êchàs -in i-d-r durch ,-in 
MAŞMWWW 
-#ŞSSSS~"sawa 
à 30/. Doch findet die Compensation statt, wenn der Mitver- 
Allgcmeincn ist nach dem bestehenden und noch mehr nach dem 
künftigen Proceßverfahren vorauszusetzen, daß sich die Ver 
tretungs-Verhältnisse in der Ersatzleistung durch das richterliche 
Ermesseu und seine Einwirkung auf das Verfahren, namentlich 
bezüglich der Beweisaufnahme, gewissermaßen von selbst regeln 
werden. 
Die Bestimmung des Strafrechts (§ 231 des Strafgesetz 
buchs), daß „eine erkannte Buße die Geltendmachung eines 
weiteren Entschädigungsanspruchs ausschließt", giebt für die 
Fälle, in denen der wirklich schuldbare Ersatzpflichtige angeklagt 
wird, die Entscheidung, daß ein Anspruch gegen die nach 
§§ 1. 2. des Haftpflichtgesetzes verantwortlichen Betriebs- 
Unternehmer nicht mehr begründet ist, vorausgesetzt, daß der 
zur Buße Verurtheilte wirklich zahlt. Die Feststellung dieser 
Thatsache kann der auf Grund von § 1 oder § 2 des Haft- 
pflichtgesctzes gerichtlich belangte Betriebs-Unternehmer selbst 
dadurch veranlassen, daß er den wirklich schuldbarcn Ersatz 
pflichtigen durch Litisdenunciation zu dem Proceßverfahren her 
anziehen läßt, was allerdings für die Fälle, wo der Litis- 
denunciat im Fall einer Tödtung nach § 222 Alin. 2 und 
einer Körperverletzung nach § 230 Alin. 2 des Strafgesetzbuchs 
zu Gefängnißstrafe verurtheilt werden könnte, seine Bedenken 
hat. Bei der Körperverletzung hängt die Bestrafung vom An 
trage des Verletzten ab, bei der Tödtung aber fällt diese Vor 
aussetzung weg. — 
6. Für die Klagen auf Grund des § 9 ist wohl zu be 
achte«, daß dieselben der Verjährungsfrist des § 8 unterliegen. 
Wenn also die Landesgesetze eine andere Verjährungsfrist für 
geltend gemachte Entschädigungsansprüche festsetzen, so sind sie 
durch §§ 8. 9. außer Wirksamkeit gesetzt.*) 
§ 10. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Er 
richtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 
12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben werden auf 
diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen 
durch die Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund des 
gegenwärtigen Gesetzes oder der in § 9 erwähnten landes 
gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift 
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871. 
[L. 8.) Wilhelm. 
Fürst V. Bismarck. 
1. Die Regierungs-Vorlage des Haftpflichtgesetzes enthielt 
den vorstehenden § 10 nicht: dieser ist durch Ein- und Nach 
schub, mittelst Antrags des Abg. Lasker und Gen. in das 
Gesetz gekommen, — nach unserer Ansicht eine Ergänzung und 
Vervollkommnung des Gesetzes, die wir, wenigstens zur Zeit, 
weder in ihren Motiven noch in ihren Tendenzen als einen 
glücklichen Griff bezeichnen können.**) 
Als Analogie wurde der § 32 des Gesetzes vom 11. Juni 
pflichtete seine Forderung an den gemeinschaftlichen Gläubiger dem in 
Anspruch genommenen Mitschuldner rechtögiltig abgetreten hat. — 
(Aehnliche Bestimmungen über die Ersatz-Pflichten und Rechte 
mehrerer Schuldner enthält auch das in andern Staaten geltende Recht. 
Den Ansprüchen des Beschädigten gegenüber ist zu Gunsten der Ersatz 
pflichtigen überall der Grundsatz festzuhalten, der in den „Motiven" des 
Haftpflichtgesetzes ausgesprochen ist, nämlich daß , nur Schadloshal 
tung, nicht'Bereicherung des Beschädigten" verlangt und gewährt 
werden soll. 
*) So namentlich auch § 54 Allg. Landr. Th. I. Tit. 6 nebst der 
Declar. vom 31. März 1838 (Preuß. Ges.-Samml. S. 252), wo die 
Verjährungsfrist auf drei Jahre bestimmt wird. 
**) Ueber die Anträge, aus welchen der § 10 hervorgegangen, s. 
Drucks. Nr. 65 zu 10., ferner Nr. 99. und 102. II. — Anfechtung und 
Vertheidigung dieser Anträge s. Stenogr. Ber. S. 507 f. 626.
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1870, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. in 
Bezug genommen. Aber biefe Analogie ist nicht glücklich ge 
wählt, da der in jenem Gesetze behandelte Gegenstand einer 
seits dem Handelsrechte, anderseits schon dem alten Bundes 
rechte und seiner Gesetzgebung angehörte, also der in § 13 des 
Gesetzes vom 12. Juni 1869 bestimmten Competen; ganz na 
türlich und ebenbürtig sich anschloß. 
Zur Motivirung des § 10 ist dann ferner hervorgehoben, 
daß der aus dem Handelsgesetzbuche in das Hastpflichtgesetz 
übernommene Ausdruck: „höhere Gewalt" wegen seiner rechts- 
begrisflichen Unbestimmtheit zur einheitlichen und gleichmäßigen 
Auslegung und Entscheidung in höchster Instanz am zweck 
mäßigsten dem Oberhandelsgerichte sich zuweise. Aber man 
übersieht auch hierbei, daß Eisenbahnen, Bergbau-, Hütten- 
und Fabrik-Betrieb ganz eigenthümliche thatsächliche Erschei 
nungen und rechtliche Verhältnisse für den Begriff „höhere Ge 
walt" realisiren und bieten, und eben dieser Eigenthümlichkeit 
wegen, — zumal die Reichsgesetzgebung über Eisenbahn-, Berg-, 
Hütten- und Salinenwesen sowie über die in § 4 des Haft 
pflichtgesetzes bezeichneten Kassen und Anstalten noch fehlt, — 
neben der Auslegung, wie sie das Handelsrecht mit sich bringt, 
leicht falsch beurtheilt werden können. Dies Moment fällt um 
so mehr in's Gewicht, da das Haftpflichtgesetz in § 9 die 
Particulargesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten in sehr be 
deutsamen Partieen aufrecht erhält und in Anwendung gebracht 
wissen will. 
Schon aus diesen Gründen können wir den § 10 des 
Haftpflichtgesctzes nicht als einen glücklichen Griff des Gesetz 
gebers erachten, —wenigstens für die Gegenwart. Hätten wir 
erst einmal ein einheitliches materielles und formelles Civilrecht 
für ganz Deutschland, das ganze Reich, — dann würden auch 
wir den § 10 ebenso logisch als praktisch finden. 
2. Der Ausdruck „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" 
ist gewählt worden, weil dadurch ausgeschlossen werden sollen 
Schadensersatz-Ansprüche, die im Wege des Adhäsionsver 
fahrens gleichzeitig mit dem Criminalverfahren*) geltend gemacht 
werden. Auf diese Sachen erleidet die Competenz des Ober 
handelsgerichts keine Anwendung. 
3. Im Uebrigen sind dem Oberhandelsgericht alle Rechts- 
streitigkeitcn, und zwar in der Form der Klage und Wider 
klage, zugewiesen, welche ans Grund des Haftpflichtgesctzes 
zur Entscheidung kommen. Besonders zu beachten ist in dieser 
Beziehung, daß auch die nach § 9 des Gesetzes zu behandeln 
den Ansprüche, welche sich auf Landesgesetze gründen, vor 
das Oberhandelsgericht gehören. Die hiermit constituirte Com 
petenz des Oberhandelsgerichts überschreitet die Zumuthnngen, 
welche einem so jungen Gerichtshöfe hätten gemacht werden 
sollen. Mit der bloßen Zuweisung von Sachen ist dem Ge 
richtshöfe noch nicht das Vertrauen des Publikums zu seiner 
Rechtskenntniß und Rechtsübung gegeben. Wie die genügende 
Kenntniß der Particulargesetzgebung aller deutschen Staaten 
*) Stenogr. Ber. S. 626. — Welche Ansprüche hier gemeint sind, 
ist nicht klar. Denn das Criminalverfahren befaßt sich nach Emanation 
des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Schadensersatz-Ansprüchen, welche 
bei Anwendung des Haftpflichtgesctzes in Rücksicht kommen, bei Körper 
verletzungen nicht mehr. Nur bei Tödtungen könnten dergleichen Ansprüche 
noch Vorkommen. 
wohl keinem der Gesetzgeber, denen § 10 zu danken ist, zuge- 
muthet werden kann, so hätte sie auch von diesen dem Ober 
handelsgerichte nicht zugemuthet werden sollen. Ohne diese Zu- 
muthung ist § 10 ein Gesetzgebungsexperiment, das dem recht 
nehmenden Publikum theuer zn stehen kommen kann. Hoffentlich 
wird das Oberhandelsgericht selbst den § 10 in dieser Be 
ziehung corrigiren auf Grund des § 21 seines Organisations 
gesetzes, wonach ihm die Erklärung seiner Unzuständigkeit freisteht. 
4. Die Competenz des Oberhandelsgerichts kann sich nach 
dem Wortlaut des § 10 nur auf die Rechtsstreitigkeiten be 
ziehen, welche schon in erster Instanz auf Grund des Haft 
pflichtgesetzes anhängig gemacht sind. Das Gesetz ist in 
Kraft getreten für das deutsche Reich, mit Ausnahme von 
Württemberg und Baiern, am 28. Juni 1871, für die beiden 
genannten Staaten mit dem 1. Juli 1871. Ob und wie auch 
früher anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten vor das Handels 
gericht gehören, glauben wir den höchsten Gerichtshöfen der 
Einzelstaaten, unter Beachtung des § 21 des Gesetzes vom 12. 
Juni 1869, überlassen zu müssen.*) Es ist diese Entscheidung 
nach Landesrecht um so wünschenswerther, da auch dieWider- 
klage an das Oberhandelsgericht gewiesen ist. 
5. Unter den „Ergänzungen" des Gesetzes vom 12. Juni 
1869 sind vorläufig nur die das Gesetz betreffenden Disposi 
tionen zu verstehen, welche in den Reichs-Verfassungs-Gesetzen 
und den mit den süddeutschen Staaten abgeschlossenen Bundes 
verträgen enthalten sind. Der Wortlaut des § 10 sowie die 
legislatorischen Quellen lassen übrigens die Annahme zu, daß 
zu den „Ergänzungen" auch die künftigen, das Gesetz vom 
12. Juni 1869 weiter ausbildenden oder ausdehnenden Gesetz 
erlasse gehören. — 
Richtig verstanden, ausgelegt und angewandt kann das 
Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 nicht nur einen Fortschritt 
deutscher Gesetzgebung bezeichnen, sondern auch social-politische 
und volkswirthschaftliche Erfolge erzielen, wie sie bei den 
Reichstagsverhandlungen mehrfach als zur Tendenz des Gesetzes 
gehörig angedeutet und anerkannt worden sind. Hiernach ein 
Stück der Socialgesetzgebung, welche die Stellung und Lage 
der Arbeiterklassen gegenüber dem Arbeitgeber und Unternehmer 
regeln, d. i. bessern will, kann das Haftpflichtgesetz in seiner 
ganzen Fassung nicht verleugnen, daß es ein Gebiet betreten, 
auf dem durch Gesetzgebung wenig zu bessern ist ohne die thä 
tige Selbsthilfe Derjenigen, denen es die Gunst und Theil 
nahme des Gesetzgebers beweisen soll. Dieser Aufruf der 
Selbsthilfe bildet denn auch den Kern des Gesetzes. Er liegt 
im § 4, dessen zweckmäßige Ausführung und Ausnutzung alle 
Haftpflicht-Streitigkeiten nnd damit das Hastpflichtgesetz selbst 
überflüssig machen kann. — 
Die bis jetzt vorliegenden Versuche hierzu lassen allerdings 
noch wenig, aber immer doch hoffen, daß besagter Kern des 
Gesetzes den Boden finden werde, aus dem seine volle Frucht 
barkeit zu Tage treten kann. — 
* ! Anderer Ansicht ist Dr. Endemann in seinem Commentar des 
HaftpflichtgesetzeS Ş. 86. Hiernach sollen „auch viele vor Publication 
dieses Gesetzes anhängig gewordene, noch schwebende Rcchtsstreitigkeiten" 
vor das Oberhandelsgericht gehören. — Wir können uns dieser Ansicht nach 
den legislatorischen Quellen des Hastpflichtgesetzes sowie des Gesetzes vom 
12. Juni 1869 nicht anschließen. 
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getroffenen Maßnahmen zur Erledigung ihrer Haftpflicht (s. o. 
§ 4 Zus. 2) sich nicht auf Personen beziehen, welche „in 
der Ausübung des Eiseubahubetriebsdiensteö be 
griffen" find. 
§ 6. Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen 
Behauptungen unter Berücksichtigung des gesummten Inhaltes 
der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden. 
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch 
Eid, sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und ge 
richtlicher Geständnisse bleiben unberührt. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer 
thatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob 
und in wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte 
Beweisaufnahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem 
Gutachten zu hören, bleibt dem Ermessen des Gerichtes 
überlassen. 
1. Dem wesentlichen Inhalte nach war dieser § 6 des 
Gesetzes schon in § 5 des Regierungs - Entw. enthalten. So 
weit die Uebereinstimmung reicht, sind die „Mot." noch jetzt 
an erster Stelle zu beachten. Es heißt in denselben: 
„In dem überwiegend größeren Theile des Bundesgebiets 
bestehen für den bürgerlichen Proceß noch positive Regeln über 
die Wirkung der Beweise. Die Anwendung dieser Regeln 
auf die hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten würde beider 
Schwierigkeit eines formell ausreichenden Beweises, insbeson 
dere hinsichtlich der Verschuldung (§ 2 des Entwurfs) und für 
die Höhe des Schadens, die Wirksamkeit des Gesetzes beein 
trächtigen und vielfach gänzlich lähmen. Die Ueberzeugung, 
daß auch in Civilprocessen dem Richter eine freie Würdigung 
der Thatsache zustehen müsse, ist gegenwärtig fast ausnahms 
los zur Herrschaft gelangt, und in den bedeutenden, in den 
letzten Jahren in Deutschland zur Umgestaltung des bürger 
lichen Verfahrens unternommenen gesetzgeberischen Arbeiten überall 
zum Ausdruck gebracht (vergl. § 42 Í Preuß. Entw. v. 1864, 
§§ 306, 307. ^am^ou. Gntm., §§ 455, 457. ^orbbcu^^c^c^I 
Entw., Art. 345, 330 der Civil-Proc.-Ordn. für Baiern 
u. a. m.). Ungeachtet der hinsichtlich des Vortrags des that 
sächlichen Materials und des Beweisverfahreus, fast ausschließ 
lich schriftlichen Natur des Preußischen Civilprocesses, hat die 
in einzelnen Preußischen Specialgesetzen dem Richter anheim 
gegebene freie Würdigung der Thatsachen in der Anwendung 
sich ebenfalls überall bewährt (vergl. §§ 111, 375 ff. der 
Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855, § 17 des Gesetzes vont 
9. Mai 1855). Aus der überwiegend schriftlichen Natur des 
in den meisten Bundesstaaten wenigstens zur Zeit noch gel 
tenden Civilprocesses wird daher kein maßgebender Einwand 
gegen den Inhalt des Entwurfes hergeleitet werden können. 
Die einzelnen, in den ersten beiden Absätzen des § 5 des Ent 
wurfes enthaltenen Bestimmungen fassen im Wesentlichen den 
Inhalt der §§ 455, 457 und 633 des Norddeutschen Civil- 
Proceß-Entwurfs zusammen. Hinsichtlich des Beweises durch 
Eid, sowie der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gericht 
licher Geständnisse war es bei den Vorschriften der Landesgesetze 
zu belassen. Von der Zulassung eines besonderen Gerichts 
standes etwa in der Weise, wie der § 64 des Norddeutschen 
Entwurfs und der § 708 des bürgerlichen Gesetzbuchs für das 
Königreich Sachsen denselben für Forderungen ans unerlaubten 
Handlungen bestimmt, ist Abstand genommen. Als selbstver 
ständlich darf vorausgesetzt werden, daß der Richter bei Ab 
schätzung des Schadens auch darauf werde Rücksicht zu 
nehmen haben, ob etwa dem Verletzten oder denHin- 
terbliebeueu desGetödteten,insbesondere aufGrund 
von Leistungen des Ersatzpflichtigen, Pensions 
oder sonstige Entschädigungs-Ansprüche zur Seite 
stehen. Nur die Schadloshaltung, nicht die Bereiche 
rung des Beschädigten kann das Gesetz im Auge haben. 
2. Die hier gegebenen Vorschriften erstrecken sich aus 
schließlich auf die Geltendmachung der in §§ 1 bis 3 bezeich 
neten Verschuldungen und dadurch begründeten Haftpflichtan 
sprüche, und zwar ausschließlich ans das dazu eingeleitete 
Civ il-Proceßverfahren. Auf den Straf-Proceß behufs straf 
rechtlicher Verfolgung haben sie keine Beziehung. — 
Das Civil - Proceßverfahren ist an sich unberührt geblieben: 
so weit bestimmte Arten und Formen desselben je nach dem 
Streitobjecte (Vagateli-, Mandats-, summarischer oder ordent 
licher Proceß) oder nach andern Umständen zu beobachten sind, 
gelten sie auch für die Haftpflicht-Ansprüche. Nur ist Auf 
nahme, Prüfung und Würdigung der Beweise über die that 
sächlichen Voraussetzungen der Anwendung des Haftpflichtgesetzes 
befreit von allen positiven und wissenschaftlichen Regeln der 
Beweistheorie, namentlich der Wirkung der Beweise, und 
dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben; nur bezüglich 
der Beweiskraft der öffentlichen Urkunden und gericht 
lichen Geständnisse sowie bezüglich des Eides als Be 
weismittel ist er an die bestehenden Landesgesctze gewiesen. 
Im Uebrigen steht das ganze Verfahren unter seiner Leitung 
und Beurtheilung und seine Entscheidung ist der schließliche 
Ausdruck seiner richterlichen Ueberzeugung auf Grund des ge- 
sammten Inhalts der Verhandlungen. Die Function des Rich 
ters faßt also gewissermaßen den gelehrten Richter und den 
sachverständigen Geschwornen in eine Person zusammen, wie 
dies auch bei Injurien und minder strafbaren Gesetzverletzuugen 
der Fall ist. 
Anträge, welche dieser Zusammenfassung des Richters der 
That- (Schuld-) und der Rechtsfrage widersprachen, sind von 
den Antragstellern zurückgezogen worden.*) 
3. Wenn dem Richter in § 6 die Entscheidung „über die 
Wahrheit" der thatsächlichen Behauptungen übertragen ist, 
so ist natürlich die Entscheidung über die Unwahrheit ihm nicht 
entzogen worden. Im ursprünglichen Entwürfe war auch aus 
drücklich gesagt: „über die Wahrheit oder Unwahrheit u. s. 
w." Die Streichung der beiden Worte bei der Schlußredaction 
des Gesetzes ist bedeutungslos, zumal dieselben im Alin. 3 des 
§ 6 stehen geblieben sind. 
4. Der Entwurf hatte hinter den Worten: „unter Berück 
sichtigung des gesammten Inhalts der Verhandlungen" noch 
den Zusatz: „sowie des Ergebnisses einer etwaigen Beweis 
aufnahme". Der Wegfall dieser Worte hat keineswegs _bie 
Bedeutung, daß dem Richter die Würdigung des Ergebnisses 
der Beweisaufnahme entzogen sein soll, vielmehr ist es bei der 
*) Es beantragte nämlich: 
1. Abq. Lasker: „Der Reichstag wolle beschließen. den Rerchs- 
fin&amp;Ier auf&amp;uforbern, herauf Bebaut &amp;u nehmen, baß bte 3)eu#e (Wb 
Proceß-Ordnung für Streitigkeiten, welche nach den Proeeßgrundsätzen 
dieses Gesetzes zu entscheiden sind, die Mitwirkung von Laien (Geschwore 
nen, Schöffen) anordne, namentlich soweit die Feststellung der Entschädi 
gungspflicht, die Höhe und die Art des Schadenersatzes in Betracht kommen". 
— Drucks. Nr. 76. I. 1. — Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Vergl. 
@ten. 0er. &lt;5 653. 654). , 
2. Abg. Biedermann: „Dre Zuziehung von Sachverständigen 
muß jedoch erfolgen, wenn eine der beiden Parteien es verlangt. In 
diesem Falle steht jeder Partei die Ernennung der gleichen Zahl von Sach 
verständigen, dem Gerichte die Bestellung eines Obmannes zu". — 
(Drucks. Nr. 71. III. 3. — Auch dieser Antrag wurde zurückgezogen. 
Vergl. Sten. Ber. S. 499). — 
Adit der Zurückziehung sind jedoch Ansichten und Tendenzen der An 
träge nicht ausgegeben worden, vielmehr ist jene nur erfolgt, um die an 
geregten Fragen der Zuziehung von Geschworenen, resp. Sachverständigen, 
der definitiven und allgemeinen Regelung und Entscheidung der neuen 
Civilproceß-Ordnung zu überlassen. (Sten. Ber. S. 494. 654).
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