<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Die Haftpflicht der Eisenbahn-, Bergbau- und Fabrik-Unternehmer</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Adolf</forname>
            <surname>Frantz</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>844775118</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ‘iti

WM
mkà

A  -  ;

mm

U

şà-‘¿¡¿
  \  :

#w

ber.

:A#3

m.:

Vom  Standpunkte  der

à

...  '  .  ,.  '  ■
mit  besonderer  Rücksicht  auf
.

Éf

fis

M':

Wr  :  C

Ä  %  V4'W‘
L-  i.ķ$

«r.  Kdolf,ZîranH.

:  #

sA°

ļşş

K-?■:■■':

  J

'ïM&amp;gt;X

m

&amp;gt;  ^T,

1  Ils

1  8  7  2.

Druck  von  B.  Wylezol  ck  Go.  in  Beuth  en

%  IH

pr

7271

ma

■■kWm
        <pb n="2" />
        M  7211

EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FÜR
WELTWIRTSCHAFT
KIEL

BIBLIOTHEK
        <pb n="3" />
        a

7
        <pb n="4" />
        »

mi^ssss&amp;amp;
        <pb n="5" />
        Die  Haftpflicht

der

à

A

V-Eisenbahn-,

  Bergbau-  und  Fabrik-Unternehmer.
Dargestellt  und  erläutert  von  Ad.  Frantz.

In  Erfüllung  uns  ausgesprochenen  Wunsches  und  unseres
Versprechens  haben  wir  das  Neichsgesetz  vom  7.  Juni  1871
einer  Bearbeitung  in  Form  des  Commentars  unterzogen,  wie
sie  unsern  Lesern  und  den  Interessenten  des  Gesetzes  überhaupt
jetzt  um  so  willkommener  sein  niöchte,  je  lebhafter  sowohl  in
Deutschland  wie  auch  in  Oesterreich  und  andern  Ländern  die
Einrichtung  von  Anstalten  zur  Erledigung  der  Haftpfiicht  bei
Unfällen  diScutirt  und  betrieben  wird.
Der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes*)  hat  am  24.
April  1868  eine  Petition  aus  Leipzig,  in  welcher  auf  eine
Revision  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Schadens-Ansprüche
  von  Privatpersonen  bei  nicht  von  ihnen  verschuldeten
Unglücksfällen  auf  Eisenbahnen,  in  Bergwerken,  Fabriken  u.  s.  w.
angetragen  wird,  dem  Bundeskanzler  zur  thunlichsten  Berücksichtigung ­
  übergeben.  —  Die  Mängel  der  bestehenden  Gesetzgebung ­
  sind  in  prozessualer  Beziehung  vornehmlich  in  der
zu  großen  Beschränkung  des  richterlichen  Ermessens  bei  Ermittelung ­
  des  Thatbestandes  und  Abschätzung  des-  Schadens,
soweit  es  das  materielle  Recht  betrifft,  aber  darin  gefunden,
daß  die  Klage  auf  Ersatz  nur  gegen  den  unmittelbaren,  in  der
Regel  unvermögenden  Urheber  gegeben  wird,  daß  der  Kreis
der  zur  Entschädigungsklage  berechtigten  Personen  zu  sehr  beschränkt, ­
  sowie  daß  das  Maaß  der  Entschädigung  in  der  Regel
unzulänglich  sei  und  fast  niemals  einen  ausreichenden  Ersatz
für  die  Einbuße  gewähre,  welche  dem  Beschädigten  aus  seiner
temporären  oder  dauernden  Arbeitsunfähigkeit,  beziehungsweise
den  Hinterbliebenen  durch  den  Verlust  ihres  Ernährers  erwachse.
—  Eine  eingehende  Erwägung  hat  zu  der  Ueberzeugung  führen
müssen,  daß  die  Fortschritte  der  Industrie  allerdings  Verhältnisse ­
  geschaffen  haben,  denen  gegenüber  die  allgemeinen  Grundsätze ­
  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersätze  in  den  gedachten ­
  Fällen  nicht  mehr  für  ausreichend  erachtet  werden

')  Bei  der  nachfolgenden  Darlegung  des  Gesetzes  sind  die  dem
Bundesraths-Entwürfe  hergegebenen  Motive  „Mot.",  die  bei  den  Reichstags-Berhandlungen
  vorgebrachten  Anträge  rc.  „Drucks."  (Drucksachen),
die  Berichte  über  jene  Verhandlungen  „Sten.  Ber."  (Stenographische  Berichte) ­
  citirt.  —  Bei  unseren  Erläuterungen  tragen  wir  übrigens  nur  den
Interessen  des  praktischen  Lebens  Rechnung,  die  rein  doctrinellen  Bemerkungen ­
  und  Ausführungen  den  sür  wissenschaftliche  Kreise  vorzüglich  bestimmten ­
  Bearbeitungen  des  Gesetzes  überlassend.

können.  —  Wenn  es  tnt  Hinblick  auf  die  in  gleicher  Proportion ­
  mit  der  Entwickelung  industrieller  Anlagen  sich  mehrenden
Unglücksfälle  die  Aufgabe  der  Reichsgesetzgebung  ist,  der  körperlichen ­
  Integrität  einen  erhöhten  Rechtsschutz  zu  verleihen,  so
muß  davon  abgesehen  werden,  eine  generelle  Reform  der  Grundsätze ­
  über  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  herbeizuführen.
Ein  so  weit  gestecktes  Ziel  würde  nur  im  Zusammenhange  jnit
dem  ganzen  System  des  Obligationenrechtes  sich  erreichen  lasten.
Zur  Zeit  wird  es  sich  allein  darum  handeln  können,  im  Wege
eines  Specialgesetzes  Bestimmungen  zu  treffen,  um  denjenigen,
welche  bei  mit  ungewöhnlicher  Gefahr  verbundenen  Unternehmungen ­
  an  Leib  oder  Leben  beschädigt  werden,  beziehungsweise
ihren  Hinterbliebenen  einen  Ersatz  des  erlittenen  Schadens  zu
sichern.  —  Hierbei  werden  vorzugsweise  die  Eisenbahnen,
Bergwerke  und  Fabriken  in  Betracht  zu  ziehen  sein.  —
Zwar  hat  die  Eingangs  erwähnte  Petition  auch  die  Transport-Anstalten ­
  zur  See  (Segel-  und  Dampfschiffe)  als
Unternehmungen  bezeichnet,  bezüglich  deren  eine  strengere  Haftungsverbindlichkeit ­
  einzuführen  wäre.  Es  ist  jedoch  hierbei
übersehen,,  daß  das  nunmehr  als  Neichsgesetz  geltende  Handelsgesetzbuch ­
  in  diesem  Punkte  vollkommen  ausreichende  Bestimmungen ­
  enthält.  Nach  Vorschrift  des  Artikel  451  dieses
Gesetzbuches  ist  der  Rheder  für  den  Schaden  verantwortlich,
welchen  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch
ihr  Verschulden  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen  zufügt.
Ebenso  haftet  der  Schiffer  nach  Art.  478  sür  jeden  durch  sein
Verschulden  entstandenen  Schaden,  und  ist  durch  Art.  479  noch
besonders  ausgesprochen,  daß  diese  Haftung  auch  den  Reisenden
gegenüber  bestehe.  Wenn  also,  wie  Petenten  behaupten,  in
Folge  der  neuerlich  auf  deutschen  Auswandererschiffen  vorgekommenen ­
  Unfälle  keine  Entschädigungsansprüche  erhoben  sind,
so  wird  die  Ursache  dieser  Erscheinung  jedenfalls  nicht  darin  zn
finden  sein,  daß  es  an  den  rechtlichen  Bestimmungen  gemangelt
hätte,  um  den  Beschädigten  den  Ersatz  ihres  Schadens  zn  ermöglichen. ­
  (Mot.)  —
So  die  „Motive".  Was  dieselben  werter  enthalten  über
die  Beschränkung  auf  Eisenbahnen,  Bergwerke  und  Fabriken,
widerlegt  die  Ansicht  sehr  maßgebender  Fachautoritäten  nicht,
welche  jene  Beschränkung  für  ebenso  unzweckmäßig  als  ungerechtfertigt ­
  erklärt.
        <pb n="6" />
        2

Ae  seh.  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  8chadenersatz  für
die  bei  dem  betriebe  von  Eisenbahnen,  Nergwerben  re.
herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen.
Vom  7.  Juni  1871.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.  verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages, ­
  was  folgt:
§  1.  Wenn  bei  dem  Betriebe  einer  Eisenbahn  ein  Mensch
getödtet  oder  körperlich  verletzt  wird,  so  haftet  der  Betriebs-Unternehmer
  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden,  sofern  er
nicht  beweist,  dass  der  Unfall  durch  höhere  Gewalt  oder
durch  eigenes  Verschulden  des  Getödteten  oder  Verletzten
verursacht  ist.
1.  Das  Gesetz  stimmt  hier  wörtlich  überein  mit  dem  Entwürfe ­
  des  Bundesraths,  und  findet  seine  authentische  Erläuterung ­
  in  den  „Motiven",  wie  folgt:
Bei  Redaction  dieses  Paragraphen  hätte  es  angemessen
erscheinen  können,  die  Fassung  des  8  25  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes ­
  vom  3.  November  1838  nach  Möglichkeit  in  das
neue  Gesetz  ,  zu  übernehmen,  da  einestheils  die  letztere  gesetzliche
Bestimmung  bereits  durch  die  Jurisprudenz  eine  feste  Auslegung ­
  erhalten  hat,  andererseits  auch  mehrere  andere  Bundesstaaten ­
  jene  Vorschrift  bei  sich  eingeführt  haben.  Indeß  schon
aus  rein  sprachlichen  Gesichtspunkten  war  es  geboten,  eine
Fassung  aufzugeben,  welche  den  Anforderungen  nicht  mehr  genügt, ­
  die  in  neuerer  Zeit  an  gesetzgeberische  Arbeiten  gestellt
zu  werden  pflegen.
Bei  der  vorgeschlagenen  Formulirung  ist  angenommen,  daß
sie  keine  irgend  erhebliche  Ausdehnung  der  Haftpflicht  der  Eisenbahnen ­
  über  diejenigen  Grenzen  hinaus  herbeiführt,  welche
bisher  in  dieser  Beziehung  die  Preußische  Rechtsprechung  und
namentlich  das  Königliche  Ober-Tribunal  festgestellt  hat,  indem
keineswegs  zu  besorgen  ist,  daß  bei  der  Anwendung  des  Ausdrucks ­
  „Betrieb"  die  Haftpflicht  aus  §  1  auf  Unfälle  bei
Bauten,  bei  dem  Betriebe  von  Maschinen  -  Werkstätten  und
ähnlichen  Anlagen  übertragen  werden  könne.
Der  allgemeine  Ansdruck  Eisenbahnen  soll  auch  die  mit
Pferden  betriebenen  Bahnen  umfassen.  Wenn  letztere  in  Rücksicht ­
  auf  die  angewendete  Triebkraft  minder  gefährlich  erscheinen,
als  die  mit  Locomotiven  befahrenen  Bahnen,  so  sind  sie  doch,
wie  die  Erfahrung  vielfach  gelehrt  i)ot,  in  dem  Betracht  mit
größeren  Gefahren  verbunden,  daß  sie  die  öffentlichen  Straßen
zu  ihren  Transporten  benutzen.  Daß  die  Pferdebahnen  in  der
Regel  von  Actieugesellschaften  erbaut  und  betrieben  werden,
dürfte  ein  Grund  mehr  sein,  sie  in  dem  hier  fraglichen  Punkte
den  Locomotivbahuen  gleich  zu  behandeln.
Die  Worte  „durch  einen  unabwendbaren  äußern  Zufall"
in  §  25  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November
1838  sind  mit  dem  Ausdrucke  „durch  höhere  Gewalt"  im  Anschlüsse ­
  an  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  (Art.  395)  vertauscht,
wogegen  ¡bet  Schlußsatz  des  §  25:  „die  gefährliche  Natur  der
Unternehmung  selbst  ist  als  ein  solcher  von  dem  Schadenersatz
befreiender  Zufall  nicht  zu  betrachten,"  als  nunmehr  entbehrlich
weggelassen  ist.
2.  Die  Bezugnahme  dieser  den  §  1  authentisch  erläuternden ­
  „Motive"  auf  den  §  25  des  preuß.  Eisenbahngesetzes  vom
3.  November  1838  (Ges.-Samml.  S.  510)  ist  für  den  materiellen ­
  Inhalt  des  neuen  Gesetzes  weit  maßgebender,  als  bisher ­
  in  den  kritischen  Bearbeitungen  desselben  zum.  Bewußtsein
und  Ausdruck  gekommen  ist.  Daß  §  1  „keine  irgend  erhebliche ­
  Ausdehnung"  der  Haftpflicht  der  Eisenbahnen

über  die  durch  die  preußische  Rechtsprechung,  namentlich  das
Königliche  Ober  -  Tribunal  festgestellten  Grenzen  herbeiführen
soll,  giebt  bei  dem  Umstande,  daß  das  preußische  Eisenbahngesetz ­
  für  die  Gesetzgebung  fast  aller  deutschen  Staaten  maßgebend, ­
  ja  von  letzter«  grundsätzlich  adoptirt  ist,  dem  angezogenen ­
  §  25  und  seiner  judicatmäßigen  Declaration  den  Character
einer  fast  gesetzlich  -  declaratorischen  Auslegungsquelle.  Mit
diesem  Character  werden  auch  viele  der  Unsicherheiten  und
Unklarheiten  beseitigt,  welche  andere  Commeutatoren*)  des
Haftpflichtgesetzes  in  §  1  gefunden  haben.  Deshalb  dürfen
wir  den  Wortlaut  des  §  25  eit.  nebst  seinen  durch  die  Rechtsprechung ­
  erhaltenen  Erklärungen  hier  nicht  übergehen.  Es
lautet  §  25  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  Novbr.  1838:
„Die  Gesellschaft  ist  zum  Ersatz  verpflichtet,  für  allen
Schaden,  welcher  bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn,  an  den
auf  derselben  beförderten  Personen  und  Gütern,  oder  auch  an
anderen  Personen  und  deren  Sachen,  entsteht  und  sie  kann  sich
von  dieser  Verpflichtung  nur  durch  den  Beweis  befreien,  daß
der  Schade  entweder  durch  die  eigene  Schuld  des  Beschädigten
oder  durch  einen  unabwendbaren  äußeren  Zufall  bewirkt  worden
ist.  Die  gefährliche  Natur  der  Unternehmung  selbst  ist  als  ein
solcher  von  dem  Schadensersatz  befreiender  Zufall  nicht  zu
betrachten."
Nehmen  wir  diese  analoge  Bestimmung  nebst  ihren  rechtsgiltigen
  Erklärungen  zum  Wegweiser  bei  der  Auslegung  und
Anwendung  des  §  1  des  Haftpflichtgesetzes,  so  werden  viele
Zweifel  über  den  rechtlichen  Inhalt  des  letztern  schwinden.
3.  Es  fragt  sich  zunächst,  welche  Eisenbahnen  von  dem
§  1  getroffen  werden?
Die  Frage,  ob  außer  Locomotivbahuen  auch  „Pferdebahnen"
dem  Gesetze  unterliegen,  ist  durch  die  „Motive"  (s.  o.  unter  1)
entschieden,  wie  es  denn  überhaupt  auf  die  Trieb-  und  Zugkraft ­
  nicht  ankommen  kann.  Selbst  sogen.  Draissinen,  Velocipedes ­
  oder  andere  auf  Eisenbahnen  ohne  Dampf-  oder  Thierkraft ­
  sich  bewegende  Fahrzeuge  würden  unter  §  1  fallen,  wenn
sie,  zum  oder  beim  Betriebe  einer  Eisenbahn  benutzt,  Unfälle
herbeiführen.
Es  kommt  alles  auf  die  Characterisiruug  des  Verkehrswegs ­
  als  Eisenbahn  an,  so  daß  §  1  alle  Eisenschienenwege
oder  Eisenstraßen  unterliegen,  seien  nun  die  Schienen  aus
Puddeleisen,  Rohstahl,  Bessemerstahl  oder  sonst  einer  Eisensorte
gefertigt.  Schienenwege  auf  Holz  oder  andern  nicht  zum  Eisen
gehörigen  Stoffen  fallen  nicht  unter  das  vorliegende  Gesetz.
Ob  „Drahtseilbahnen"  hierher  gehören,  möchte  mehr  zweifelhaft ­
  sein.  ,  _
Die  Frage,  ob  auch  unterirdische  Eisenbahnen  (Schienenwege) ­
  von  §  1  betroffen  werden,  hat  der  Commissar  des
Bundesraths  dahin  erledigt,  daß  nur  an  „Unternehmungen
über  der  Erde"  gedacht  sei;  „die  Unternehmungen  unter
der  Erde  vermittelst  einer  sogen.  Eisenbahn  haben  keine  andere
Bedeutung,  als  alle  andern  Maschinen,  die  zur  Erleichterung ­
  des  Betriebes  in  einem  Bergwerk  benutzt ­
  werden."
Bei  einer  Eisenbahn  „über  Tage"  kommt  es  ferner
darauf  au,  ob  „dieselbe  wirklich  nur  integrirender  Theil  einer
andern  Unternehmung  ist;  in  diesem  Falle  kann  man  in  der
That  nicht  mehr  sagen,  als  daß  es  sich  um  den  Betrieb  eines
Bergwerkes  oder  einer  Hütte  handle,  zu  dessen  Erleichterung
derartige  Einrichtungen  dienen,  die  man  im  gewöhnlichen  Leben

*)  Wie  z  B  auch  Herr  ve.  W.  End  e  mann,  Professor  und  Ober-Appellationsgerichtsrath
  zu  Jena,  Mitglied  des  Reichstags,  in  semer  höchst
verdienstvollen  Bearbeitung  des  Gesetzes:  „Die  Haftpfircht  der  Eisenbahnen,
Bergwerke  re  Erläuterungen  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Juni  1871  rc."
(Berlin  1871.)  S.  9  ff.
        <pb n="7" />
        auch  Eisenbahnen  nennt,  die  aber  keine  andere  Bedeutung
haben,  als  jedes  Geleise  unter  der  Erde  im  Bergwerke.  Aber
es  giebt  auch  noch  andere  Eisenbahnen,  die  zum  Betriebe  einer
Hütte  dienen,  die  zur  Förderung  von  einem  Bergetablissement
nach  einem  Hüttenetablissement  im  weitesten  Sinne  reichen,  —
diese  Eisenbahnen  werden  vermöge  ihrer  Natur  auch  unter
das  allgemeine  Polizeiliche  Eisenbahn-Reglement
und  damit  unter  §  1  des  Haftpflichtgesetzes  fallen."  *)
Nach  unserer  Ansicht  ist  der  Streit  über  den  Begriff
„Eisenbahn"  hier  ziemlich  überflüssig.  Denn  de  lege  ferenda,
aus  allen  Vorverhandlungen  des  Gesetzes  ist  es  bekannt  und
unzweifelhaft,  daß  nur  die  Eisenbahnen  gemeint  und  getroffen
werden  sollten,  welche  den  Transport  von  Gütern  und  Personen ­
  gewerblich,  d.  h.  gegen  Lohn  betreiben,  welche  öffentliche ­
  Verkehrs-Wege  und  Mittel  sind.  Das  Kriterium  der
von  §  1  betroffenen  Eisenbahn  wird  hiernach  die  Thatsache
sein,  ob  und  daß  die  letztere  unter  den  von  Staatswegen
erlassenen  Betriebs-  und  Bahnpolizei-Reglements
steht.  Für  den  Norddeutschen  Bund  waren  und  sind  dies  das
Bahnpolizei-Reglement  vom  3.  Juni  und  das  Betriebs-Reglement
  vom  10.  Inni  1870,  **)  in  Kraft  getreten  resp.
am  1.  Januar  1871  und  am  1.  October  1870.  Diese  Reglements ­
  sind  auch  von  den  übrigen  deutschen  Staaten  adoptirt
oder  durch  analoge  Verordnungen  ersetzt  worden.  Alle  Eisenbahnen, ­
  welche  diesen  Reglements  nicht  unterstellt  sind,  fallen
nicht  unter  §  1,  sondern  als  gewerbliche  oder  maschinelle  Hilfsanlagen
  unter  §  2  des  Haftpflichtgesetzes,  wonach  sich  die  in
den  obenangeführten  Aeußerungen  des  Regiernngs-Commissars
erörterten  Streitfragen  auf  sehr  Präcise  Weise  erledigen.
3.  Mit  vorstehender  Bestimmung  des  Begriffs  „Eisenbahn" ­
  im  Sinne  des  §  1  ist  auch  außer  Zweifel  gestellt,  was
unter  dem  Ausdruck:  „bei  dem  Betriebe"  zu  verstehen  sei.
Nämlich  alle  Handlungen  und  Ereignisse,  welche  bezüglich  der
Eisenbahnen  durch  die  vom  Staate  erlassenen  Reglements  geordnet ­
  sind  und  berührt  werden,  machen  den  „Betrieb"  der
Eisenbahn  aus.  Es  fallen  also  unter  denselben  nach  dem
Bahnpolizei-Reglement  vom  3.  Juni  1870  die  Arbeiten
zur  Herstellung,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn
(§§  1  —  6),  zur  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Betriebsmittel ­
  (§§  7  —18),  zur  Handhabung  des  Betriebes  (§§  19—
50);  ferner  das  Verhalten  des  Publikums  (§§  51—71)  und
die  Handlungen  der  Bahn-Polizei  und  Beaufsichtignng  (§§
72—79).  In  gleicher  Weise  wird  Begriff  und  Umfang  des
Betriebes^  bestimmt  durch  das  Betriebs-Reglement  vom  10.
Juni  1870,  indem  zum  Betriebe  gehören:  1.  die  Pflichtansübung
  des  Dienstpersonals  (§§  1  —  6);  die  Beförderung  von
Personen  in  allen  damit  verbundenen  Handlungen  und  Ereignissen ­
  (§§  7  —  23),  ebenso  die  Beförderung  des  Reisegepäcks
(§§  24—33),  der  Transport  von  Leichen  (§  34),  Equipagen
und  andern  Fahrzeugen  (§§  35—39),  lebenden  Thieren  (§§
40—45);  ferner  II.  alle  bei  der  Beförderung  von  Gütern
(§§  I—26)  vorkommenden  Handlungen  und  Ereignisse.
Alle  Zweifel,  ob  Ereignisse  oder  Handlungen  zum  Be-*)

  Und  zwar,  —  setzt  der  Commissar  des  Bundesraths  hinzu,  —
„aus  folgendem  ganz  einfachen  Grunde.  Wenn  auch  durch  die  Bahn  nur
die  eigenen  Producte  des  Bergwerks-Besitzers  weggeschafft  werden  nach  der
eigenen  Hütte,  um  dort  mit  verbrannt  zu  werden,  so  bleibt  doch  immer
die  Gefahr  nicht  blos  für  die  Beamten,  sondern  auch  für  alle  dritte  Personen ­
  dieselbe,  wie  bei  allen  andern  Eisenbahnen;  auch  über  solche  Eisenbahnen ­
  muß  von  den  Leuten,  die  rechts  und  links  der  Eisenbahn  wohnen,
hinweggefahren  werden  bei  den  Durchlässen.  Diese  Bahnen  sind  meines  Erachtens ­
  also  auch  Eisenbahnen  im  Sinne  des  Gesetzes.  Wo  die  Linie  zu
ziehen  ist  zwischen  den  beiden  Kategorien,  das  bin  ich  nicht  im  Stande
a  priori  zu  sagen,  das  ist  Sache  des  concreten  Falles".  —  Sten.  Ber.  S.  451.
**)  Vergl.  Bundes-Gesetzblatt  1870  Nr.  23  und  24.

triebe  gehören  oder  „beim  Betriebe"  geschehen,  erledigen  sich
nach  obigen  Bestimmungen  durch  die  Feststellung,  ob  sie  in
Ausführung  und  Beobachtung  der  Bahnpolizei-  und  Betriebs-Reglements
  vorgenommen  und  vorgekommen  sind.  Vor-  und
Unfälle,  welche  in  gar  keiner  Verbindung  mit  dem  Transporte
stehen,  gehören  auch  nicht  zum  Betriebe,  wie  z.  B.  der  ganze
innere  Betrieb  der  Werkstätten  für  Maschinenbau  u.  s.  w.
Das  Kriterium  ergiebt  sich  hier  durch  die  Entscheidung  der
Frage,  ob  die  Dinge,  welche  Veranlassung  zu  dem  Vor-  und
Unfälle  gegeben,  mit  der  Eisenbahn,  d.  i.  den  Schienengeleisen
und  ihrer  Benutzung  zum  Transport,  in  nothwendigem  Betriebs-Zusammenhänge ­
  stehen,  sei  es  in  Bewegung  oder  Ruhe,
ob  sie  nicht  ebenso  gut  als  selbstständige  Anlagen  bestehen  und
betrieben  werden  können,  wie  Werkstätten,  Material-Niederlagen, ­
  Güterschuppen  rc.,  Beamten-Wohnungen,  Restaurationen
u.  s.  w.  So  wird  z.  B.  ein  Arbeiter,  der  bei  der  Arbeit
innerhalb  der  Werkstätte  beschädigt  wird,  nicht  nach  §  1,
sondern  nur  nach  §  2  des  Haftpflichtgesetzes  entschcidiguugsberechtigt;
  fährt  er  aber  z.  B.  eine  Locomotive,  einen  Wagen  rc.
außerhalb  der  Werkstätte  auf  den  Schienen,  deren  Benutzung
unter  den  Bahnpolizei-  und  Betriebs-Reglements  steht,  und
wird  dabei  beschädigt,  so  kommt  ihm  §  1  zu  Gute.
Ein  Passagier,  der  außerhalb  der  Grenzen  des  Terrains,
das  er  nach  jenen  Reglements  beschreiten  darf,  verunglückt,
hat  keinen  Anspruch  auf  Entschädigung,  er  ist  durch  eigene
Schuld  verunglückt.  Einem  Passagier,  der  in  Erwartung  des
von  ihm  durch  Billet  belegten  Zuges  im  Wartezimmer  verunglückt, ­
  z.  B.  durch  Einsturz  einer  Decke,  einer  Wand  rc.,  steht
§  1  des  Haftpflichtgesetzes  zur  Seite,  denn  die  Wartezimmer
gehören  zu  den  Betriebs-Ein-  und  Vorrichtungen  und  das  Reglement ­
  vom  10.  Juni  1870  (§  14)  gestattet  den  Aufenthalt
in  denselben.  Betritt  man  jedoch  die  Wartezimmer  wider  das
Reglement,  so  ist  dies  eine  Handlung,  welche  nicht  zum  Betriebe ­
  der  Eisenbahn  gehört,  also  auch  nicht  unter  §  1  des
Haftpflichtgesetzes  fällt.  Eine  allein  reisende  Dame,  welche
einen  Platz  im  Damencoupö  verlangt,  aber  nicht  erhält  (§  12
Reglern.),  dann  aber  von  Männern  verletzt  oder  sonst  entschädiguugsberechtigt
  wird,  kann  das  Haftpflichtgesetz  gegen  die
Eisenbahn  anrufen.
In  ähnlicher  Weise  wird  sich  die  Frage,  ob  der  Vorund
  Unfall  „beim  Betriebe"  im  Sinne  des  Gesetzes  vorgekommen, ­
  fast  ohne  Ausnahme  nach  der  Heranziehung  und  Anwendung ­
  der  Bahnpolizei-  und  Betriebs-Reglements  entscheiden ­
  lassen.
Manche  Fälle  sind  übrigens  schon  durch  die  Erkenntnisse
des  Ober-Tribunals  entschieden.  Diese  Entscheidungen  sind,
bei  dem  legislatorischen  Quellenznsammenhange  des  §  25  des
Preuß.  Eisenbahngesetzes  vom  3.  Novbr.  1838  mit  §  1  des
Haftpflichtgesetzes  noch  immer  beachtenswerth.
So  ist  durch  Erk.  des  Ob.  -  Trib.  vom  21.  April  1854
(Präj.  Nr.  2517)  entschieden,  daß  die  Ersatzpflicht  der  Eisenbahn-Verwaltung ­
  nicht  voraussetze,  daß  „die  Person  en-  und
Güterzüge  sich  gerade  in  Thätigkeit  befinden",  vielmehr
genügt  schon  jede  andere  Bewegung  des  Betriebs  -  Materials
auch  außerhalb  des  Zugdienstes.  In  dem  dieser  Entscheidung
zu  Grunde  liegenden  Falle  war  ein  Wagen  mit  einer  zum
Wassereinnehmen  in  Bewegung  gesetzten  Locomotive  auf  einem
ungesperrten  Uebergange  zusammengestoßen.  —  Dagegen  forderte ­
  eine  Entscheidung  vom  7.  Juli  1852,  daß  die  Beförderungsmittel ­
  in  Thätigkeit  (Bewegung)  sein  müssen,  wenn  ein
dadurch  veranlaßter  Schade  ersatzberechtigt  werden  solle.  In
dem  betreffenden  Falle  hatte  sich  ein  Pferd  an  der  reglements-
        <pb n="8" />
        4

Mäßigen  Schienenlage*)  beschädigt  bei  der  Uebcrfahrt  über  den
Bahnkörper.
4.  Die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  nach  §  1  tritt  nur
bei  Verletzung  rc.  von  Menschen  ein,  gleichviel  in  welchem
Verhältnisse  die  beschädigten  Menschen  zu  dem  Bahnbetriebe
stehen,  gleichviel  also,  ob  sie  Bahn-Beamte  over  Bahn-Arbeiter
oder  Bahn-Passagiere  oder  alles  dies  nicht  sind.  Die  einfache
Thatsache  der  Tödtung  oder  körperlichen  Verletzung  eines  Menschen ­
  begründet  schon  die  Haftpflicht  und  diese  kann  nur  durch
den  in  §  1  geforderten  Gegenbeweis  der  Nichtverschuldung  abgewiesen ­
  werden.  Bei  diesem  Gegenbeweise  wird  wiederum
die  Anrufung  der  mehrerwähnten  Reglements  die  wichtigste
Rolle  spielen,  je  nachdem  sie  verletzt  oder  beobachtet  sind.  Eine
durch  reglementswidrige  Beschaffenheit  der  Dämme  rc.  herbeigeführte ­
  Ueberschwemmung  z.  B.  würde  nicht  als  „höhere  Gewalt" ­
  angesehen  werden,  wogegen  diese  bei  dem  Nachweise  der
Reglementsmäßigkeit  der  Dämme  rc.  unter  den  Begriff  der
vis  major  fallen  würde.
5.  Die  Begriffe  der  „Tödtung"  und  „körperlichen
Verletzung"  stellen  sich  fest  nach  Analogie  der  vom  Strafrechte**) ­
  adoptirten  Begriffe  dieser  Ausdrücke.  Ob  die  Tödtung
oder  körperliche  Verletzung  die  unmittelbare  oder  mittelbare,  die
sofortige  oder  spätere  Folge  des  Bahnbetriebes  ist,  kommt  nicht
in  Betracht;  es  genügt  die  Behauptung  des  ursächlichen  Zusammenhangs ­
  mit  dem  Bahnbetriebe,  um  den  Betriebs-Unternehmer ­
  in  den  Rechtsstand  der  Haftpflicht  nach  §  1  zu  versetzen. ­
  Tritt  die  Tödtung  oder  Körperverletzung  nicht  unmittelbar
ein,  so  bleibt  der  Beweis  des  ursächlichen  Zusammenhangs  mit
dem  Bahnbetriebe  dem  Beschädigten  zur  Last.
6.  Als  Haftpflichtiger  wird  in  §  1  der  „Betriebs-Unternehmer"
  bezeichnet,  d.  h.  diejenige  Person,  welche  den
gewerblichen  Betrieb  der  Bahn  factisch  besorgt.  Bei  der  Verpachtung ­
  oder  sonstigen  Uebertragung  einer  Bahn  haftet  also
der  Pächter  oder  Derjenige,  welcher  den  Bahnbetrieb  an  Stelle
oder  für  Rechnung  des  Eigenthümers  übernommen  und  nach
den  gesetzlichen  Reglements  u.  s.  w.  zu  vertreten  hat,  gleichviel,
ob  dies  eine  juristische  Person,  der  Fiscus,  eine  Corporation
oder  Gesellschaft  ist.
Die  Haftpflicht  des  Unternehmers  schließt  natürlich  das
Recht  des  Haftpflichtigen  oder  Beschädigten,  den  nach  dem
Civil-  oder  Strafrechte  zulässigen  Regreß  noch  an  andere  Personen ­
  zu  verfolgen,  nicht  aus  (§  9).  An  erster  Stelle  haftet
jedoch  nur  der  Betriebs-Unternehmer,  und  zwar  nur
7.  „für  den  entstandenen  Schaden,  und  auch  nur
für  den  „dadurch",  d.  i.  durch  die  Tödtung  oder  Körperverletzung ­
  entstandenen  Schaden,  endlich  nur  für  den  u.  s.  w.
Schaden,  wie  er  in  §§  3  und  4  d.  Ges.  näher  bestimmt  wird.
Daß  der  „entgangene  Gewinn"  nicht  unter  die  Haftpflicht ­
  fällt,  ist  schon  durch  das  Erk.  des  Ober-Trib.  vom  21.
April  1854  (s.  o.)  entschieden.
8.  Von  der  Haftpflicht  befreit  den  Betriebs-Unternehmer
der  Beweis,  daß  „der  Unfall  durch  höhere  Gewalt
*)  Eine  Schienenlage  gehört  zum  Betriebs-Material.  Veranlaßte
sie  durch  reglementswidrige  Beschaffenheit  die  Beschädigung  eines  Menschen,
so  würde  hierdurch  die  Eisenbahn  haftpflichtig.  Dagegen  würde  sie  dies
nicht  z.  B.  in  dem  Falle,  daß  ein  Mensch  durch  Stoß  rc.  an  einer  reglementsmäßigen ­
  Schienenlage  sich  verletzt,  da  der  Uebergang  des  Menschen
über  die  Schienen  ohne  Anstoß  geschehen  muß;  die  Berührung  der  Schienen
ist  reglementswidrig  und  macht  die  Eisenbahn  nur  haftpflichtig,  wenn  die
Schienenlage  fehlerhaft  ist.
**)  Es  kommen  hier  namentlich  §§  223  224  226  des  Deutschen
Strafgesetzbuchs  und  deren  Auslegung  und  Feststellung  hinsichtlich  des  objectiven ­
  Thatbestandes  in  Rücksicht.  Das  auch  Geisteskrankheiten
unter  den  Begriff  der  Körperverletzung  fallen,  ist  aus  8,224  zu  deduciren.
Werden  also  solche  durch  Eisenbahn-Unfälle  verursacht,  so  machen  sie  den
Betriebs  -  Unternehmer  haftpflichtig.

oder  durch  eigenes  Verschulden  des  Getödteten  oder
Verletzten  verursacht  ist".
a.  Der  Beweis  ist  formell  näher  bestimmt  durch  §  6  (s.  u.)
b.  Was  unter:  „höhere  Gewalt"  zu  verstehen  sei,  hat
das  Gesetz  nicht  weiter  definirt,  und  nach  den  legislatorischen
Quellen  auch  nur  näher  insofern  erklärt,  als  dieser  Ausdruck
im  Allgemeinen  mit  dem  der  Rechtswissenschaft  geläufigen  Begriffe ­
  der  vis  major  oder  force  majeure  zusammenfallen  solle.
Was  man  seitens  der  Autoren  des  Entwurfs  darunter
verstanden  hat,  ist  übrigens  an  erster  Stelle  maßgebend  und
enthalten  in  einer  Aeußerung  des  Bundesraths-Bevollmächtigten,
welche  die  Entstehungsgeschichte  des  Ausdrucks  giebt.  Danach
ist  der  Ausdruck  als  eine  Modification  des  betreffenden  Passus
in  §  25  des  preuß.  Eisenbahngesetzes  vom  3.  Novbr.  1838
anzusehen,  wo  anstatt  „durch  höhere  Gewalt"  gefügt  ist:
„Durch  einen  unabwendbaren  äußeren  Zufall".  Diese  Fassung
war  dem  Allg.  Landrecht  entnommen.*)  In  der  That  wird
*)  Die  bezügliche  Aeußerung  des  BundeSraths-Commissars  findet
sich  „Stenogr.  Ber."  S.  451  f.,  also  lautend:
„Es  ist  die  Fassung  des  preußischen  Gesetzes  im  Staatsrath  entstanden, ­
  und  zwar  unter  hauptsächlicher  Verweisung  auf  den  §  1734,  8,  II,
Allgemeines  Landrecht  und  der  lautet:  „den  ausgemittelten  Schaden  muß
„der  Schiffer  ersetzen,  wenn  er  nicht  nachweisen  kann,  daß  selbiger  durch
„inneren  Verderb  der  Waaren  oder  durch  einen  äußeren  Zufall  ent-„standen
  ist,  dessen  Abwendung  er  nicht  in  seiner  Gewalt  hatte",
—  und  wenn  man  gegenüber  diesem  Muster  nicht  den  letzten  Ausdruck
„Gewalt"  gewählt,  sondern  den  ersten  „äußerer  Zufall"  genommen  hat,
so  liegt  das  einfach  darin,  daß  der  „äußere  Zufall"  noch  an  verschiedenen
anderen  Stellen  des  Landrechts  vorkommt.  Was  aber  die  Praxis  betrifft,
so  werde  ich  mir  erlauben,  aus  einem  Erkenntniß  des  Obertribunals  aus
dem  Jahre  1863  eine  Stelle  vorzuführen,  und  zwar  nur  die  Stelle,  die
hier  speciell  interessirt.  Es  heißt  dort:  „Als  ein  unabwendbarer
„äußerer  Zufall,  worunter  die  Entstehung  des  Sckadcnö  durch  ein
„Ereigniß  höherer  Gewalt  verstanden  werden  muß".  —  Meine
Herren,  ein  sehr  verdienstvoller  Schriftsteller  auf  diesem  Gebiete,  Herr
Lehmann,  hat  die  Frage  auf  das  Allergenaucste  erwogen  und  hat  in  dem
schließlichen  Résumé  auf  Seite  34  seiner  Schrift,  die  wohl  Viele  von  Ihnen
in  Händen  haben  werden,  gesagt:  „Der  Richter  wird  den  rechten  Weg
„gehen,  wenn  er  den  Begriff  „vis  major“  (also  die  höhere  Gewalt)  eng
„auffaßt  und  von  der  Bahn  den  Nachweis  „eines  von  außen  kom-„m
  e  nd  en  seiner  Natur  nach  oder  nach  Lage  der  Sache  unabwend-„baren
  Ereignisses  verlangt".  —  Ich  glaube,  ich  stehe  mit  meiner
Meinung,  daß  die  Sache  dieselbe  ist,  nicht  allein.  Nun  könnten  Sie
freilich  sagen:  wenn  dem  so  ist,  warum  wünschen  die  Bundesregierungen,
daß  der  Ausdruck,  den  sic  vorgeschlagen  haben,  amendirt  wird?  Meine
Herren,  das  hat  einen  sehr  einfachen  Grund,  und  zwar  einen  Grund,  der
eigentlich  aus  der  Stellung  als  eines  Faktors  der  Gesetzgebung  des  deutschen
Reichs  herzuleiten  ist.  Es  giebt  ein  deussches  Reichsgesetz  —  das  Handels-Gesetzbuch,
  und  das  braucht  für  ganz  analoge  Fälle  denselben  Ausdruck:
„höhere  Gewalt".  Es  konnten  die  verbündeten  Regierungen  es  nicht  für
geeignet  halten,  für  die  Reichsgesetzgebung  von  deren  eigenem
Sprachgebrauche  auf  die  Ausdrucksweise  eines  Landesrechts
zurückzugehen.  Allerdings  habe  ich  von  einem  anderen,  aus  diesem  Gebiete ­
  sehr  thätigen  juristischen  Schriftsteller,  von  Koch,  den  Satz  gelesen:
die  Kommission,  welche  das  Handels-Gesetzbuch  ausgearbeitet  habe,  habe
einen  wahren  Erisapfel  mit  dem  Begriffe  der  „höheren  Gewalt"  unter
die  Juristen  geworfen.  —  In  der  That  —  ich  gebe  das  zu  —  ist  ein
großer  Streit  in  der  Theorie  entstanden,  und  die  Herrenhaben  sich  abgemüht, ­
  die  „höhere  Gewalt"  zu  definiren;  zahlreiche  Definitionen  wäre
ich  im  Stande  Ihnen  vorzutragen,  ich  möchte  aber  von  keiner  behaupten,
daß  sie  alles  erschöpft.  Es  ist  das  eben  einer  der  Begriffe,  die  ihren
wahren  Inhalt  nur  empfangen  können  im  einzelnen  Falle;  sie  lassen  sich
nicht  abstrakt  definiren.  Daher  ist  es  gekommen,  daß  obschon  der  EriSapfel
  in  der  Theorie  vorhanden  ist,  in  der  Praxis  die  Sache  sich  doch  gemacht ­
  hat.  Und  sollte  nun  gar  §  10  des  Amendements  angenommen
werden,  wonach  das  Bundes-Obcrhandelsgericht  in  letzter  Instanz  zuständig ­
  sein  würde,  nun,  meine  Herren,  dann  können  sie  sich  bei  diesem
Ausdruck  „höhere  Gewalt"  um  so  mehr  beruhigen,  als  dieser  Begriff  bei
diesem  Gesetze  alsdann  ebenso  ausgelegt  werden  würde,  wie  über  ihn  bei
jenem  anderen  Paragraphen  des  Handels-Gesetzbuchs  von  demselben  hohen
Gerichtshöfe  erkannt  werden  muß  und  erkannt  werden  wird".  —
In  dem  deut  chen  Handelsgesetzbuche  ist  der  Ausdruck:  „höhere  Gewalt ­
  (vis  major)"  in  Artt.  395,  607,  674  ebenfalls  ohne  jede  nähere
Erklärung  gebraucht  —
        <pb n="9" />
        5

sich  der  Begriff  der  „höheren  Gewalt"  nicht  fairen  lassen  noch
eine  Fassung  ermöglichen,  welche  auch  nur  annäherungsweise
der  Tendenz  des  vorliegenden  Gesetzes  genügte.  Wenn  irgendwo,
muß  hier  dem  höchstinstanzlichen  Richterspruch  die  Entscheidung
überlassen  werden.*)
c.  Im  Anschluß  an  die  Befreiung  des  Haftpflichtigen
durch  den  Nachweis  der  „höheren  Gewalt"  hat  man  zur  Beschränkung ­
  dieser  Befreiung  folgenden  Zusatz  beantragt:
„Der  Betriebs-Unternehmer  haftet  insbesondere  auch  für
die  durch  seine  Angestellten  und  Arbeiter  bei  Gelegenheit  ihrer
Dienstverrichtungen  verursachten  Beschädigungen  eines  Menschen".
Dieser  Antrag  ist  aber  abgelehnt  worden,  und  mit  Recht,
da  nach  Art.  400  des  Handelsgesetzbuchs  auch  der  Frachtführer
haftet  für  seine  Leute  und  für  andere  Personen,  deren  er  sich
bei  Ausführung  des  von  ihm  übernommenen  Transports  bedient.
Angestellte  und  Arbeiter  stehen  beim  Bahn-Betriebe  hinsichtlich ­
  der  Haftpflicht  des  Unternehmers  in  demselben  Verhältniß ­
  zu  letzterem,  wie  Locomotiven  oder  andere  Betriebsmittel. ­
  Im  Uebrigen  sprach  schon  zu  §  25  des  preuß.  Eisenbahngesetzes ­
  vom  3.  Novbr.  1838  ein  Erkenntniß  des  Ober-Tribunals
  vom  13.  Novbr.  1857  (Entscheid.  Bd.  37  S.  32)
aus:  „Die  Eisenbahn-Gesellschaften  als  solche  sind  wegen  des
aus  Unterlassung  der  ihnen  gesetzlich  obliegenden  Einrichtungen
und  Sicherheitsmaßregeln  einem  Dritten  entstandenen  Schadens
dem  Beschädigten  unmittelbar  verantwortlich  und  daher  nicht
berechtigt,  denselben  an  die  Repräsentanten  oder  Beamten,  durch
deren  Schuld  jene  Einrichtungen  oder  Sicherheits-Maßregeln
nicht  getroffen  sind,  zu  verweisen".
Der  Grundsatz  der  Vertretung  der  Angestellten  und  Arbeiter ­
  durch  den  Betriebs-Unternehmer,  wie  ihn  der  oben  angeführte ­
  Antrag  dem  Gesetze  einverleiben  wollte,  war  also  schon
unter  dem  eine  legislatorische  Quelle  ersten  Ranges  für  das
Haftpflicht-Gesetz  bildenden  §  25  eit.  in  höchster  Nichterinstanz
anerkannt.
d.  Der  Nachweis  des  „eigenen  Verschuldens"  wird
sich  in  den  meisten  Fällen  auf  die  Thatsache  der  Uebertretung
und  Verletzung  der  Polizei-  und  Betriebs-Reglements  seitens
des  Beschädigten  beziehen  und  beschränken.  Dennoch  können
Fälle  vorkommen,  in  denen  dieser  Nachweis  nicht  genügt,  um
die  Haftpflicht  abzuweisen.  Es  wird  dabei  hauptsächlich  auf
den  Vorsatz  des  Beschädigten  ankommen,  sich  in  die  Lage  zu
versetzen,  welche  ihm  den  Entschädigungsanspruch  absprechen
soll.  So  wird  z.  B.  ein  Passagier,  der  ohne  Erlaubniß  der
competenten  Beamten  einen  Bahnzug  ohne  Lösung  eines  Billets
benutzt,  von  vornherein  jedes  Entschädigungsanspruchs  verlustig.
Denn  er  befindet  sich  nicht  „beim  Betriebe  der  Bahn",  er

*)  Wir  erinnern  hier  an  einen  Fall,  der  auch  nach  dem  vorliegenden
Hastpflichtgcsetze  schwer  zu  entscheiden  sein  möchte.
Im  November  1865  hatte  die  Appellkammer  des  Landgerichts  zu
Elberfeld  eine  Frau  wegen  fahrlässiger  Tödtung  eines  Eisenbahn-Arbeiters
zu  bestrafen.  Diese  Frau  fuhr  auf  der  Eisenbahn  von  Station  Haan  nach
Vohwinkel  und  warf  während  der  Fahrt  ein  Bündel  von  Gemüsepflanzen
aus  dem  Fenster  des  Eisenbahnwagens  zur  Empfangnahme  seitens  eines
ihrer  Angehörigen.  Das  Bündel,  durch  die  rasche  Fahrt  in  der  Wurfkraft
verstärkt,  traf  einen  der  dort  dienstlich  beschäftigten  Eisenbahn-Arbeiter  so
unglücklich  auf  den  Leib,  daß  derselbe  an  einer  Unterleibs-Entzündung
erkrankte  und  —  starb.  —
War  in  diesem  Falle  die  Eisenbahn  haftpflichtig?  —  Der  Arbeiter
war  in  Dienstarbeit,  welche  unzweifelhaft  zum  Betriebe  der  Bahn  gehörte.
Er  wurde  also  „beim  Betriebe  der  Bahn"  getödtet.  Die  Ursache  seines
Todes  war  ebenfalls  „beim  Betriebe  der  Bahn"  erfolgt,  jedenfalls  aber
war  sie  ein  „unabwendbarer  äußerer  Zufall",  der  den  Betriebs-Unternehmer
haftpflichtfrei  machte,  während  die  Dienstarbeit  des  Getödteten  die  Haftpflicht ­
  begründete.  In  diesem  Falle  wäre  nach  der  Tendenz  des  vorliegenden
Gesetzes  der  Schadensanspruch  des  Getödteten  gegen  die  Bahn  begründet
gewesen  und  dieser  letzter»  hätte  nur  der  Regreß  gegen  die  Urheberin  des
Todes  zugestanden.  —

existirt  rechtlich  nicht  für  den  Bahnbetrieb,  deshalb  auch  nicht
für  den  Betriebs-Unternehmer.  Anders  verhält  sich  die  Sache
schon  bei  einem  Passagier,  der  ein  gelöstes  Billet  während  der
Fahrt  verliert  oder  vernichtet  und  später  verunglückt.  Hier  ist
der  Entschädigungsanspruch  schon  erworben  mit  Lösung  des
Billets,  und  derselbe  könnte  nur  dadurch  verloren  gehen,  daß
der  Passagier  über  seine  Billetberechtigung  hinaus  im  Zuge
geblieben  wäre.
Der  concrete  Fall  wird  auch  hier  in  seinem  subjectiven
und  objectiven  Thatbestände  das  Urtheil  bestimmen  müssen,  in
welchem  ursächlichen  Zusammenhange  das  eigene  Verschulden
mit  der  Tödtung  oder  Körperverletzung  steht,  für  welche  der
Betriebs-Unternehmer  haftpflichtig  sein  soll.*)
Es  läßt  sich  der  Fall  denken,  daß  durch  die  Tödtung  oder
Körperverletzung  außer  dem  Getödteten  oder  Verletzten  noch
dritte  Personen  mittelbar  beschädigt  werden  an  Leib  oder  Leben.
Für  diese  Uebertragung  gilt  dann  das  Principale  Rechts-  und
Haftpflicht-Verhältniß,  d.  h.  die  Eisenbahn  muß  auch  jeden
mittelbar  Beschädigten  entschädigen,  wenn  sie  den  unmittelbar
Beschädigten  zu  entschädigen  hat.  Wenn  z.  B.  ein  beim  Betriebe ­
  Getödteter  auf  einen  nicht  beim  Betriebe  der  Bahn  Beteiligten ­
  geschleudert  würde  und  diesen  hiermit  tödtete,  so  käme
die  Haftpflicht  auch  diesem  zu  Gute,  so  weit  der  Betriebs-Unternehmer
  nicht  den  ihn  befreienden  Nachweis  führte.  Würde
dieser  Nachweis  schon  gegen  den  unmittelbar  Getödteten  geführt,
so  überkäme  nur  der  letztere  EntschädigungsPflicht  gegen  den
mittelbar  Getödteten.  —
9.  In  Oesterreich  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen
schon  früher,  nämlich  durch  das  Gesetz  vom  5.  März  1869
geordnet,  also  lautend  (nach  seiner  Publication  im  Reichs-Gesetz-Blatt
  Stück  XIII.  Nr.  27):
„§  1.  Wenn  durch  ein  Ereigniß  im  Verkehr  einer  mit
Anwendung  von  Dampfkraft  betriebenen  Eisenbahn  die  körperliche ­
  Verletzung  oder  die  Tödtung  eines  Menschen  herbeigeführt
wird,  so  wird  stets  vermuthet,  daß  das  Ereigniß  durch  ein
Verschulden  der  Unternehmung  oder  derjenigen  Personen  eingetreten ­
  sei,  deren  sie  sich  zur  Ausübung  des  Betriebes  bedient.
Das  Verschulden  dieser  Personen  hat  die  Unternehmung  ebenso
wie  ihr  eigenes  Verschulden  durch  Leistung  des  Ersatzes  nach
Maßgabe  der  §§  1325—1327  des  a.  B.  G.-B.  zu  vertreten.
§  2.  Von  dieser  Ersatzleistung  wird  die  Unternehmung  nur
dann  und  in  dem  Maße  befreit,  als  sie  beweist,  daß  das  Ereigniß ­
  durch  einen  unabwendbaren  Zufall  oder  durch  eine  unabwendbare ­
  Handlung  einer  dritten  Person,  deren  Verschulden
sie  nicht  zu  vertreten  hat,  oder  durch  Verschulden  des  Beschädigten ­
  verursacht  wurde.  Eine  von  der  Unternehmung  im
vorhinein  angekündigte  oder  mit  ihr  vereinbarte  Ablehnung  oder
Einschränkung  dieser  Ersatzpflicht  ist  ohne  rechtliche  Wirkung.
§  3.  Klagen  auf  Ersatzleistung,  welche  auf  Grundlage  dieses
Gesetzes  wegen  Ereignisse,  die  der  Wirksamkeit  desselben  nach-*)Dr.

  Endemann  bemerkt  in  seinem  Commentar  zum  Hastpflichtgesetze ­
  (S.  24  Anm.  42):  „Natürlich  haftet  die  Eisenbahn  für  die  Verletzung ­
  einer  jeden  andern  Person,  die  durch  das  Verschulden  Jemandes
neben  besten  eigener  Verletzung  entsteht.  Auch  darin  gilt  der  Standpunkt
der  Assekuranz.  Die  Eisenbahn  mag  sehen,  wie  sie  eigenes  Verschulden,
das  auch  noch  andere  Personen  gefährden  kann,  verhütet".
Uns  ist  nicht  recht  klar,  welcher  Fall  hier  gedacht  ist.  Die  Uebertragung ­
  der  culpa  und  damit  der  Haftpflicht  kann  nur  nach  dem  Wahrspruch ­
  des  Dichters  erfolgen:  „Das  ist  der  Fluch  der  bösen  That,  daß  sie
fortzeugend  Böses  muß  gebären".  —  Hat  Jemand  durch  eigenes  Verschulden ­
  seine  Tödtung  oder  Verletzung  herbeigeführt,  so  steht  die  Eisenbahn
außer  allem  Haftpflichtconnex  mit  dieser  letzter»,  kann  also  auch  nicht
haftpflichtig  werden  für  die  Folgen  des  Verschuldens,  für  welches  sie  keine
Verantwortung  hat.  Culpa  culposum  citât,  —  wo  eben  nicht  die  Schuldvertretung
  ausnahmsweise  anders  geordnet  ist,  wie  z.  B.  zwischen  der
Bahn  und  ihren  Angestellten  (s.  o.  unter  c.)  —

26
        <pb n="10" />
        6

gefolgt  sind,  erhoben  werden,  gehören  nach  Wahl  des  Klägers
vor  das  Handelsgericht,  in  dessen  Sprengel  die  geklagte  Unternehmung ­
  ihren  Sitz  hat  oder  in  welchem  das  Ereigniß  eingetreten ­
  ist.  Ueber  dieselben  ist  summarisch  zu  verfahren  und  es
können  mehrere  Kläger  Erbansprüche,  welche  in  demselben  Ereigniß ­
  ihren  Grund  haben,  iu  derselben  Klagschrift  geltend
machen.  §  4.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung ­
  in  Wirksamkeit".  —
Dies  Gesetz  ist  offenbar  milder,  als  das  deutsche  Reichögesetz,
  schon  iu  seinem  §  1  durch  die  Beschränkung  aufLocomotivbahnen,
  in  §  2  durch  die  Befreiung  von  dem  Verschulden ­
  dritter  Personen.  Diese  letztere  Befreiung  ist  in  das
deutsche  Gesetz  nicht  aufgenommen,  immerhin  steht  aber  dem
erkennenden  Richter  frei,  unter  „höherer  Gewalt"  auch  das
Verschulden  dritter  Personen  zu  verstehen,  sind  letztere  nur
nicht  Angestellte  oder  Vertreter  des  Betriebs-Unternehmers.*)
8  2.  Wer  ein  Bergwerk,  einen  Steinbruch,  eine  Gräberei
(Grube)  oder  eine  Fabrik  betreibt,  haftet,  wenn  ein  Bevollmächtigter ­
  oder  ein  Repräsentant  oder  eine  zur  Leitung  oder
Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  der  Arbeiter  angenommene
Person  durch  ein  Verschulden  in  Ausführung  der  Dienstverrichtungen ­
  den  Tod  oder  die  Körperverletzung  eines  Menschen
herbeigeführt  hat,  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.
1.  Auch  dieser  §  2  ist  dem  Regierungs  -  Entwürfe  wörtlich
entnommen  und  im  Ganzen  deshalb  den  „Motiven"  entsprechend, ­
  wie  sie  hier  folgen.
„Die  Unglücksfälle  im  Bergbau  sind,  soweit  eine  Verschuldung ­
  dabei  in  Betracht  kommen  kann,  meistens  durch
Explosionen  (schlagende  Wetter),  Bruch  oder  Zllsammenstnrz
des  Grnbengebäudes,  Wafferdurchbrüche,  Sprengarbeiten  und
Maschinen  verursacht  worden.  Im  Hinblick  hierauf  muß  sich
zunächst  die  Frage  aufdrängen,  ob  es  zuläßig  ist,  den  für  die
Haftungspflicht  der  Unternehmer  von  Eisenbahnen  aufgestellten
Grundsatz  in  gleichem  Maaße  ans  den  Bergbau  anzuwenden.
Diese  Frage  läßt  sich  nicht  unbedingt  bejahen,  weil  zugegeben
werden  muß,  daß  zwischen  dem  Betrieb  der  Eisenbahnen  und
dem  des  Bergbaus  in  der  hier  fraglichen  Beziehung  sehr  wesentliche ­
  factische  Verschiedenheiten  bestehen."
„Man  wird  nicht  zu  weit  gehen,  wenn  man  annimmt,
daß  bei  dem  dermaligen  Stande  der  Technik  und  der  großen
Menge  von  Hilfsmitteln  und  Erfahrungen  erliste  Unfälle  im
Eisenbahnverkehr  sich  durch  Sorgfalt  im  Betriebe  in  der  Regel
vermeiden  lassen.  Die  Unfälle  im  Bergbau  dagegen  sind  oftrnals
  die  Folge  des  Einwirkens  von  Elementen  und  Naturkräften, ­
  welche  sich  auch  der  sorgfältigsten  Controle  entziehen.
Ferner  hat  im  Bergbau  die  selbstständige  Thätigkeit  des
Arbeiters  einen  viel  größeren  Antheil  am  Betriebe,  als  bei  den
Eisenbahnen,  wo  es  vornehmlich  darauf  ankommen  wird,  daß
die  dienstlichen  Reglements  und  Anweisungen  von  den  Angestellten
  pünktlich  befolgt  werden.  Beim  Bergbau  handelt  es
sich  nicht  um  den  Schutz  des  Publikums,  sondern  um  den  Schutz
des  Arbeiters  gegen  die  Verschuldungen  des  Unternehmers  sowie
der  Bergwerksgcnossen,  und  namentlich  gegen  die  der  eigenen
*)  Zur  Literatur  über  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  machen
wir  aufmerksam  auf:
H.  A.  Simon  (übersetzt  und  bearbeitet  von  M.  v.  Weber).  Die
Haftpflicht  der  Eisenbahnen  oder  das  Recht  in  Bezug  auf  Unfälle  und
Unregelmäßigkeiten  beim  Eisenbahnbetriebe  in  England.  Weimar.  1868.
Vergi,  hierüber:  Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen.
3*#.  1868.  @.  501.
Lehmann.  Körperverletzungen  und  Tödtungen  auf  deutschen  Eisenbahnen. ­
  Erlangen.  1869.

Mitarbeiter  selbst.  Die  Verantwortlichkeit  des  Werksbcsitzers
kann  nicht  füglich  weiter  ausgedehnt  werden,  als  die  Möglichkeit ­
  seiner  Controle  bei  der  Auswahl  des  zu  verwendenden
Personals  reicht,  und  diese  wird  bei  der  großen  Zahl  der  im
Bergbau  beschäftigten  Arbeiter  über  letztere  kaum  zu  führen
sein.  Der  Hauptgesichtspunkt  aber,  welcher  einer  strengeren
Haftungspflicht  der  Werkbesitzer  entgegentritt  und  in  den  Abhandlungen ­
  des  Dr.  H.  Achenbach  über  diesen  Gegenstand
mit  Recht  betont  wird,  ist  der,  daß  jeder  Bergmann  in  die
Arbeit  mit  dem  vollen  Bewußtsein  der  Gefahren  eintritt,  welche
aus  der  Mitarbeit  zahlreicher  Genossen  ihm  erwachsen  können.
Er  weiß,  daß  ein  einziger  Mitarbeiter  durch  unzeitiges  Oeffnen
der  Sicherheitslampe,  durch  Unvorsichtigkeit  bei  den  Sprengarbeiten ­
  oder  bei  der  Anwendung  der  Maschinen  u.  s.  w.  die
Verstümmelung  oder  den  Tod  vieler  Gefährten  herbeiführen
kann.  Für  die  daraus  entspringenden  Schäden  kann  der  Werkbesitzer
  nach  Billigkeit  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,
seine  Haftung  wird  sich  auf  das  eigene  Verschulden  und  dasjenige ­
  seiner  Techniker  und  Officiante»  beschränken  müssen.  Die
französische  Praxis  ist,  trotz  der  weitgehenden  Bestimmungen
des  Code,  in  diesem  Punkte  schwankend  gewesen,  in  England
dagegen  haben  Theorie  und  Praxis  die  Haftbarkeit  des  Werkbesitzers ­
  für  die  einem  Arbeiter  durch  die  Schuld  eines  Mitarbeiters ­
  verursachten  Schäden  entschieden  verneint.  An  diese
Auffassung  von  der  Verantwortlichkeit  des  Wertbesitzers  wird
sich  die  weitere  Folgerung  anknüpfen,  daß  im  Schadensfälle
nicht,  wie  bei  den  Eisenbahnen,  eine  Verschuldung  des  Unternehmers ­
  ohne  Weiteres  präsumirt  werden  kann,  der  Beweis
der  Verschuldung  vielmehr  von  Demjenigen  zu  erbringen  ist,
der  sich  auf  dieselbe  als  den  Grund  seines  Anspruches  beruft."
Unter  Hinweisung  aus  die  wachsende  Zahl  von  Uuglücksfällen
  auch  im  Fabrikbetriebe,  auf  die  Ausdehnung  der  Anwendung ­
  der  Dampfkraft,  bestreiten  die  „Mot.",  daß  „schon
der  Arbeitslohn  eine  Prämie  für  die  Uebernahme  der  Gefahren
enthalte.  Da  der  Arbeiter  in  Fabriken  bezüglich  der  Sicherheit
seiner  Person  den  Einrichtungen  und  Vorkehrungen  des  Unternehmers ­
  vertrauen  und  demselben  oftmals  willenlos  sich  überlassen ­
  muß,  so  wird  die  Forderung  nicht  abzuweisen  sein,  daß
auch  hier  der  Größe  der  Gefahr  die  Verantwortlichkeit  des
Unternehmers  entsprechen  müsse.  Eine  Ersatzpflicht  des  letzteren
wird  jedenfalls  dann  anzunehmen  sein,  wenn  die  für  den
Fabrikbetrieb  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  nicht  eingehalten ­
  wurden  und  die  vorgekommene  Körperverletzung  damit  in
kausalem  Zusammenhange  stehen  konnte.  Dagegen  wird  die
Verschärfung  der  Haftbarkeit  des  Unternehmers  nur  so  weit
reichen  dürfen,  daß  er  die  Verschuldung  seiner  Angestellten  zu
vertreten  hat,  nicht  aber  wird  er  für  die  widerrechtlichen  Handlungen ­
  seiner  Lohnarbeiter  verantwortlich  zu  machen  sein.  Die
Gründe,  welche  diese  Beschränkung  beim  Bergbau  rechtfertigen,
treffen  mehrentheils  beim  Fabrikbetriebe  zu.  Dem  entsprechend,
wird  es  hinsichtlich  der  Bewcislast  im  Wesentlichen  bei  den
Regeln  des  gemeinen  Rechts  zu  bewenden  haben."  —
2.  Auf  den  §  2  näher  eingehend,  dehnen  die  „Mot."  die
Haftpflicht  sowohl  auf  die  „verliehenen"  als  die  kraft  des
Grundeigenthums  besessenen  Bergwerke  aus,  wie  solche
nach  dem  sächsischen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868  im  Kgr.
Sachsen  und  nach  dem  preuß.  Gesetze  vom  22.  Februar  1869
in  den  vormals  kursächsischen  Landestheilen  der  Provinzen
Sachsen,  Brandenburg  und  Schlesien  bestehen.  Das  Wort
„Bergwerk"  bezeichne  hiernach  „die  Anwendbarkeit  der  Grundsätze ­
  des  Gesetzes  ans  alle  Bergwerke  ohne  Ausnahme."
Nach  dieser  Ausdehnung  sind  jedenfalls  auch  die  nach  §
211  des  Allg.  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  von  dessen
Bestimmungen  ausgenommeneu  Eisenerze  des  Herzogthums
        <pb n="11" />
        r

Schlesien,  der  Grafsch.  Glatz,  Neuvorpommerns,  der  Insel
Rügen  und  der  Hohenzollernschen  Lande,  wenn  sie  bergmännisch
gefördert  oder  auch  nur  durch  „Gräberei"  gewonnen  werden,
dem  Haftpflichtgesetze  unterworfen.  Hätten  sie  ausgenommen
werden  sollen,  wäre  dies  besonders  ausgesprochen  gewesen.*)
Es  heißt  dann  weiter  in  den  „Mot.":  „Neben  den  Bergwerken ­
  sind  die  Steinbrüche  noch  besonders  aufgeführt,  da  die
durchschnittliche  Gefährlichkeit  derselben  die  Anwendung  des
Gesetzes  auf  dieselben  erheischt  und  andererseits  es  zweifelhaft
sein  konnte,  ob  ein  Steinbruch  unter  die  Bezeichnung  „Bergwerk^ ­
  zu  subsummiren  sein  würde.  Dasselbe  trifft  rücksichtlich
der  Mergel-,  Kies-,  Sand-,  Thon-,  Lehm-  und  ähnlicher ­
  Gruben  zu,  welche  in  Uebereinstimmung  mit  der  Terminologie ­
  neuerer  Berggesetze  unter  dem  Ausdruck  „Gräberei"
zusammengefaßt  sind.  Die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  nach
Analogie  des  §  154  der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen ­
  Bund  auf  unterirdisch  betriebene  Brüche  oder  Gruben
zu  beschränken,  dürfte  sich  nicht  rechtfertigen  lassen."  —
3.  Was  unter  „Fabrik"  zu  verstehen  sei,  ist  nach  den
„Mot."  auch  hier,  wie  in  andern  Gesetzen,  dem  Richter  überlassen, ­
  da  eine  Feststellung  des  Begriffs  vergeblich  versucht
würde,  auch  eine  Aufzählung  der  unter  das  Gesetz  fallenden
Etabliffcments,  wie  in  englischen  Gesetzen  erfolgt  sei,  abgesehen
von  der  dadurch  eintretenden  Casuistik,  „nie  vollzählig  sein
könne",  und  „bei  der  rapiden  Entwickelung  der  modernen  Industrie, ­
  welche  in  rascher  Folge  alljährlich  neue  Arten  von  Fabriken ­
  hervorrufe,  mit  dem  wirklichen  Bedürfnisse  nicht  in  Einklang ­
  stehe."  Ebenso  verbiete  sich  die  Hinweisung  auf  §  16
der  Gewerbe-Ordnung  für  den  Nordd.  Bund  und  die  Unterscheidung ­
  der  Fabriken  nach  ihrer  Gefährlichkeit  oder  ihren
Triebkräften.
„Hiernach  mußte  es  sich  empfehlen,  das  Gesetz  auf  alle
Fabriken  ohne  Ausnahme  für  anwendbar  zu  erklären.**)  Wenn
auf  diesem  Wege  ersteres  sich  auch  auf  eine  Anzahl  von  weniger
gefährlichen  Unternehmungen  beziehen  wird,  so  ist  dies  beim
Mangel  der  bei  letzteren  eintretenden  Unglücksfälle  ohne  praktische ­
  Bedeutung,  wogegen  andererseits  das  erstrebte  Ziel,  alle
gefährlichen  Anlagen  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  zu  unterwerfen, ­
  mit  Sicherheit  erreicht  ist".
„Eine  Unterscheidung  der  Fabriken  nach  der  Zahl  der  in
denselben  beschäftigten  Arbeiter,  wie  dies  z.  B.  in  der  Englischen
Akte  30  und  31.  Viet.  c.  103  (15.  August  1867.  An  Act
for  the  extension  of  the  Factory  Acts)  3.  N.  7  geschehen
ist,  ***)  erscheint  für  den  hier  angestrebten  Zweck  nicht  ausführbar". ­
  (Mot.)
4.  Im  klebrigen  findet  sich  zu  diesem  Paragraph  noch  zu
bemerken,  daß  die  Worte  „eine  zur  Leitung  oder  Beaufsichtigung ­
  des  Betriebes  angenommene  Person"  deut  §  74  hes
Preußischen  Allgemeinen  Berggesetzes  entnommen  sind.  Dkese
Worte  werden  im  weitesten  Sinne  aufzufassen  sein,  und  na-')

  Merkwürdigerweise  sind  diese  Eisenerzförderungen  in  den  „Mot."
nicht  angeführt,  wo  dies  doch  schon  die  Ausnahme-Bestimmung  des  §  211
des  Alla.  Bcrggcs.  hätte  nahe  legen  sollen.  Es  ist  diese  Uebergehung  um
so  auffallender,  da  die  „Mot."  auch  den  Ausdruck  „Gräberei"  nicht  auf
Eisenerzförderungen  erstrecken  (s.  o.)
**)  Doch  was  sind  eben  „alle  Fabriken  ohne  Ausnahme?"  —
Wenn  alle  Fabriken  gemeint  sind,  muß  ja  doch  ein  bestimmter  Begriff
zu  Grunde  gelegen  haben.  —
Dieser  Begriff  hätte  sich  wohl  auch  genügend  dahin  fassen  lassen:
„Gewerbliche  Betnebs-Anstalten,  deren  Trieb-  oder  Arbeitskraft  durch
Maschinen  in  Verbindung  mit  Elementarkrästen  (Feuer,  Luft,  Wasser,
Erde)  bewirkt  und  bewegt  wird".
Unter  diese  Definition  fallen  auch  Hohöfen  und  andere  Werke
der  Montan-Industrie  (Hüttenwerke,  Aufbereitungsanstalten,
Wäschen  rc.)
***)  Vergi.  Preuß.  Handels-Archiv.  1871.  I.  S.  78  ff.  130.

mentlich  auch  diejenigen  Bergleute  umfassen,  welche  mit  Dienstleistungen ­
  betraut  werden,  die  für  die  Sicherheit  des  ganzen
Betriebs  von  Wichtigkeit  sind,  wie  z.  B.  die  Prüfung,  welche
dem  Einfahren  in  den  Schacht  vorauszugehen  pflegt,  die  Herrichtung ­
  und  Austheilung  der  Sicherheitslampen  u.  a.  m.  (Mot.)
5.  Ob  und  wie  weit  die  landwirthschaftlichen  Betriebsarbeiten, ­
  welche  Natur  und  Erfolg  des  Fabrikbetriebes
haben,  unter  das  Haftpflichtgesetz  fallen,  ist  bei  der  Allgemeinheit ­
  seiner  Fassung,  besonders  mit  dem  Ausdruck  „Fabrik"
und  seiner  legislatorischen  Erläuterung,  fraglich,  dem  richterlichen ­
  Urtheile  aber  immer  ebenso  anheimgegeben,  wie  der  Umfang ­
  des  Begriffs  „Fabrik".  —  Jedenfalls  gehören  Brauereien ­
  und  Brennereien,  selbst  wenn  sie  nur  für  den
Hausbedarf  betrieben  würden,  zu  den  Fabriken  ebenso,  wie
Cichorien-,  Zucker-  u.  a.  mehr  oder  weniger  mit  landbaulicher
Production  verbundene  Fabriken.  Ob  der  Gebrauch  von
Maschinen  zu  einzelnen  Verrichtungen,  wie  von  Sä-,  Mähund
  Dreschmaschinen  u.  s.  w.,  den  Besitzer  oder  Miether  haftpflichtig ­
  mache,  für  dabei  vorkommende  Fälle,  ist  zweifelhaft;
das  entscheidende  Moment  möchte  hier  schon  der  Sprachgebrauch ­
  an  die  Hand  geben,  indem,  wo  dieser  das  Wort  Fabrik
nicht  zuläßt,  auch  von  einer  Haftpflicht  nicht  die  Rede  sein  kann.
Man  kann  sagen:  Roheisen-,  Walzeisen-,  Rohzink-  u.  s.  w.
Fabrik  für  Hohofen,  Hütte  rc.;  aber  nicht  Sä-,  Mäh-,  Dreschfabrik, ­
  auch  nicht  Saat-,  Garben-,  Getreide-Fabrik  rc.  Dagegen
werden  unsere  Leder-,  Handschuh-,  Stiefel-,  Kleider-  rc.  Fabriken
unter  das  Haftgesetz  fallen,  sobald  sie  Maschinen-  und  Elementarkraft ­
  zu  ihrer  Production  benutzen.
6.  Die  Fassung  des  §  2  weicht  in  der  Bezeichnung
des  Haftpflichtigen  vom  §  1  wesentlich  ab:  hier  heißt  derselbe ­
  „Betriebs-Unternehmer",  dort:  „Wer  rc.  betreibt".
Die  Unterscheidung  ist  in  der  Praxis  ohne  rechtliche  Bedeutung,
eine  mehr  sprachliche,  als  begriffliche.  Der  Ausdruck  „betreibt"
ist  derselbe  wie  in  der  Fassung:  Wer  ein  Gewerbe,  ein  Handwerk, ­
  einen  Handel  „betreibt".  An  die  technische  Bedeutung
von  „treiben"  oder  „betreiben",  wie  sie  z.  B.  die  bergmännische
oder  bergrechtliche  Sprache  kennt,*)  hat  das  Haftpflichtgesetz  in
§  2  nicht  gedacht.
7.  Der  Unterschied  der  Haftpflicht  nach  §  I  (der  Eisenbahnen) ­
  und  nach  §  2  (der  Bergwerks-  rc.  Unternehmer)  ist
wesentlich  bedingt  durch
a.  die  Präsumtion  des  Verschuldens.  —  Die
Eisenbahnen  haften  unter  allen  Umständen  an  erster  Stelle
und  unmittelbar;  nur  der  Beweis  der  „höheren  Gewalt"  oder
des  „eigenen  Verschuldens"  des  Beschädigten  befreit  sie  von
der  Haftpflicht,  gleichviel,  wer  den  Unfall  verschuldet  hat.
Der  Bergwerks-  rc.  Betreiber  dagegen  haftet  nur  im
Falle  eigenen  Verschuldens  nach  allgemeinen  civilrechtlichen
Grundsätzen  und  im  Falle  des  Verschuldens  seines  „Bevollmächtigten ­
  oder  Repräsentanten,  oder  einer  zur  Leitung
oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder  der  Arbeiter
angenommenen  Person".
Die  Haftpflicht  des  Bergwerks-  rc.  Betreibers  ist  also
weit  beschränkter  als  die  Haftpflicht  der  Eisenbahnen,  und  zwar

*)  Vergl.  :  „Deutsches  Bergwörterbuch  rc.  von  Heinr.  Veith".  (Breslau.
1870)  sub  voce  „Betreiben".
Für  Bergwerke  möchte  sich  der  Begriff  „betreiben"  als  Gegensatz  von
„Betriebs-Einstellung"  annehmen  lassen.  —  Eine  rechtliche  Streitfrage
dürfte  sich  für  die  Haftpflicht  durch  den  nach  den  Berggesetzen  zulässigen
„Zwang  zur  Inbetriebsetzung"  —  (vergl.  die  Commentare  von  Dr.  R.
Klostermann  (Berlin.  1871)  S.  445  ff.  und  von  Dr.  C.  F.  Koch
(Berlin.  1870)  S.  141  ff.)  —  ergeben.  Wird  der  Bergwerksbesitzer,
wider  seinen  Willen  und  trotz  Protestes  gegen  den  „Zwang  zur  Inbetriebsetzung", ­
  durch  letztern  haftpflichtig  für  Unfälle,  welche  bei  dem  ihm
aufgczwungenen  Betriebe  vorkommen?  —
26*
        <pb n="12" />
        8

nicht  nur  beschränkter  in  der  Präsumtion  des  Verschuldens  hinsichtlich ­
  der  Personen  (subjective»  Thatbestandes),  sondern  auch
b.  hinsichtlich  des  objectiven  Thatbestandes,  der
Thatsachen  des  Verschuldens.
Ein  Unfall  auf  den  Eisenbahnen  ist  von  diesen  zu  vertreten, ­
  gleichviel,  durch  Wen  und  wie  er  verschuldet  ist,  ob
durch  Uebertretung  der  Betriebs-Ordnung  oder  von  Polizeivorschriften
  oder  nicht  durch  solche  Contravention.
Der  Bergwerks-  rc.  Betreiber  haftet  dagegen  nur  für  ein
Verschulden  „in  Ausführung  der  Dienstvorschriften",
welche  die  Bevollmächtigten,  Repräsentanten,  Leiter,  Beaufsichtiger
  für  ihre  Funktion  erhalten  haben.  Die  Ausführung
von  Dienstvorschriften  und  das  bezügliche  Verschulden  kann  positiv ­
  und  negativ,  Handlung  oder  Unterlassung  sein,  aber  immer
bildet  der  Functionskreis  des  Verschuldenden  auch  den  Kreis
der  Haftpflicht  seines  Principals.  Wenn  ein  Dritter  sich  die
Function  anmaßt,  ohne  Auftrag,  kann  er  auch  den  Bergwerks- ­
  rc.  Betreiber  nicht  haftpflichtig  machen,  denn  der  Dritte
handelt  eben  nicht  als  Functionär,  hat  weder  Dienst  noch
Dienstvorschriften.  Dagegen  verpflichtet  jeder  der  in  §  2  genannten ­
  Functionäre  seinen  Principal,  auch  wenn  er  sich  andre
Functionen  anmaßt,  über  seine  Dienstvorschriften  hinausgeht
oder  hinter  denselben  zurückbleibt,  gleichviel  ob  die  schuldbare
Handlung  oder  Unterlassung  zu  seinem  Functionskreise  gehört.
Letzterer  bildet  eben  immer  nur  die  Grenze  des  Zuviel  oder
Zuwenig  in  Ausführung  der  Dienstvorschriften.
Die  Haftpflicht  nach  §  2  ist  ferner  noch  beschränkt  durch
e.  die  Beweis  last.  —  Nach  §  1  liegt  dem  Beschädigten
nur  der  Beweis  der  Thatsache  der  Beschädigung,  nicht  auch  der
Verschuldung  gegen  die  Bahnbetriebs-Unternehmer  ob.  Die
Verschuldung  des  letzter»  wird  präsumirt  bis  zum  Gegenbeweise ­
  der  „höheren  Gewalt"  oder  des  „eigenen  Verschuldens"
des  Beschädigten.
In  ß  2  dagegen  fehlt  die  gesetzliche  Zulassung  der  Schuld-Präsumtion
  gegen  den  Bergwerks-  rc.  Betreiber.  Der  Beschädigte ­
  hat  nicht  nur  die  Thatsache  seiner  Beschädigung,
sondern  auch  die  Thatsache  des  Verschuldens  bei  Ausführung
von  Dienstvorschriften  zu  beweisen.  Wo  der  letztere  Beweis
fehlt,  tritt  auch  die  Haftpflicht  des  Bergwerks-  rc.  Betreibers
nicht  ein.
Bei  den  legislatorischen  Verhandlungen  sind  verschiedene
Versuche  gemacht,  die  Präsumtion  des  Verschuldens  gegen  den
Bergwerks-  rc.  Betreiber  in  das  Gesetz  einzuführen,  doch  sind
alle  bezüglichen  Anträge  und  Ansichten  nicht  durchgedrungen,
namentlich  auch  nicht  der  Antrag:*)
„Der  Betriebs-Unternehmer  haftet  ferner,  wenn  er  nicht
beweist,  daß  diejenigen  Vorkehrungen  getroffen  waren,  welche
bei  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  zur  Abwendung  eines
solchen  Unfalles  erforderlich  sind".
8.  In  Oesterreich  besteht  eine  Haftpflicht,  wie  sie  in
Deutschland  durch  obigen  §  2  gesetzlich  geworden,  rechtlich  noch
nicht.  Doch  hat  das  dortige  Ackerbau-Ministerium  die  ihm
")  Vergl.  Drucks.  Nr.  65  die  Anträge  von  Lasker  und  Gen.  unter
Nr.  2.  und  Stenogr.  Ber.  S.  166.
S.  auch  Dr.  Endemann:  „Die  Haftpflicht  re."  S.  33.,  wo  der
oben  angeführte  Antrag  mit  einem  Druckfehler,  nämlich  mit  „aus"
anstatt  „und  dem  Betriebe"  wiedergegeben  ist.  —  Hr.  Dr.  Endemann
läßt  hier  die  Annahme  eines  Verschuldens  des  Betriebs-Unternehmers  durch
Unterlassung  bezüglich  der  nöthigen  oder  betriebsmäßigen  Vorkehrungen  rc.
zu.  Eine  gesetzliche  Präsumtion  wäre  jedoch  diese  Annahme  keineswegs,
vielmehr  läge  der  Beweis  des  Verschuldens  immer  dem  Beschädigten  ob.
Daß  der  Betriebs-Unternehmer  selbst  durch  eigenes  Verschulden  haftpflichtig
für  Unfälle  werden  kann,  ist  ja  übrigens  schön  nach  allgemeinen  Rechtsregeln ­
  selbstverständlich.  DaS  wesentliche  Moment  bleibt  immer,  daß  eine
Präsumtion  solches  Verschulden  nirgends  im  Gesetze  statuirt  worden  ist.

untergebenen  Berghauptnramrschasten  aufgefordert,  mit  Zugrundelegung ­
  allfättiger  geeigneter  Einvernehmungen  in  Erwägung ­
  zu  ziehen  und  zu  beachten,  ob  es  sich  empfehlen  lasse,
auch  bezüglich  der  Haftbarkeit  bei  dem  Bergbau,  bei  Steinbrüchen ­
  oder  Gräbereien  auf  Sand,  Lehm  u.  s.  w.  ein  ähnliches ­
  Gesetz  vorzubereiten,  wie  das  beigefügte  deutsche  Gesetz
vom  7.  Juni  1871?"»)
In  dem  urtheilssähigsten  Organe  der  Fachwissenschaft  in
Oesterreich,  der  „Oesterr.  Zeitschrift  für  Berg-  und  Hüttenwesen" ­
  (1871  Nr.  48),  spricht  Hr.  Dr.  O.  Frh.  v.  Hingenau,
eine  berühmte  Autorität  auch  der  Praxis  des  Bergbaus,  vorläufig ­
  aus,  daß  er  „nicht  absolut  gegen  ein  Haftpflichtgesetz
sei,  werde  man  schon  aus  der  Einleitung  der  von  ihm  im  genannten ­
  Organe  gebrachten  Mittheilungen  über  das  deutsche
Gesetz  erkennen;  aber  die  Schwierigkeit  liege  in  einer
klaren  und  gerechten  Fassung  desselben".  —
Diese  Schwierigkeit  ist  vom  deutschen  Gesetze  allerdings
nicht  überwunden.  —
Das  österreichische  Gesetzprojcct  erstreckt  sich  auch  auf
Fabriken  rc.  und  sind  die  dortigen  Handels-  und  Gewerbekammern
  zu  gutachtlicher  Aeußerung  aufgefordert.  Auch  diese
haben  sich  im  Allgemeinen  nicht  gegen  das  Project,  jedoch
zugleich  die  Bitte  ausgesprochen,  daß  ihnen  der  bezügliche  Gesetz-Entwurf, ­
  bevor  er  der  legislativen  unterzogen  wird,  zur
Begutachtung  zugewiesen  werde".  —
Auch  in  Deutschland  ist  seiner  Zeit  diese  Bitte  von  allen
berufenen  Organen  der  Interessentenkreise  des  Bergbaus  und
der  Industrie  ausgesprochen,  doch  nur  sehr  spärlich  beachtet
worden,  was  offenbar  dem  Gesetze  vom  7.  Juni  1871  nachtheilig ­
  gewesen  ist.  —
9.  In  Belgien  ist  von  dem  Tribunal  zu  Brüssel  kürzlich
ein  Präjudiz  abgegeben,  das  die  Haftpflicht  eines  Betriebs-Unternehmers
  ganz  allgemein  proclamirt.  In  dem  Falle  einer
Dampfkessel-Explosion,  bei  welcher  Arbeiter-Familien  in  Schaden
gekommen  waren,  hat  das  Tribunal  entschieden,**)  daß  ein
Hütten-Besitzer  (un  propriétaire  d'  usine)  für  den  in  seinem
Etablissement  durch  Maschinen  verursachten  Schaden  hafte,  auch
ohne  Nachweis  des  geringsten  Fehlers  oder  leichtesten  Versehens ­
  in  seinem  Betriebe  (dans  sou  chef),  selbst  wenn  der
Unfall  durch  Fehlerhaftigkeit  des  Materials  herbeigeführt  wäre;
den  Haftpflichtigen  befreie  nur  der  Beweis  der  Unmöglichkeit
der  Verhütung  des  Unfalls,  der  höheren  Gewalt"  (force  majeure) ­
  oder  „äußeren  Zufalls"  (cas  fortuit).
10.  Keine  Bestimmung  des  Haftpflichtgesctzes  hat  in  den
urtheilsfähigen  Interessentenkreisen  und  in  der  Fachpresse  mehr
Kritik  und  Verwerfung  erfahren,  als  der  vorliegende  §  2.***)
*)  Vergl.  „Oesterreichischc  Zeitschrift  für  Berg-  und  Hüttenwesen".
1871.  Nr.  46.  48.  50.
**)  Vergl.  Moniteur  des  intérêts  matériels.  1871.  p.  386.  Jurispendence.
"")  Die  Kritik  im  Allgemeinen  zusammenfassend  werden  folgende
Druckschriften  angezogen:
Ueber  den  Entwurf  eines  Reichsgesetzes  betr.  die  Haftpflicht  rc.  Aus
Baiern,  10.  April.  -  (Berggeist.  1871.  S.  177  ff.)
Bemerkungen  zum  Entwurf  des  Gesetzes,  betr.  die  Verbmdückkett
zum  Schadenersatz  rc.  Von  einem  baierischen  Bergbeamten  (a.  a.  O.  S.  191  f.)
Die  Unternehmer-Haftpflicht.  (Aus  Lugau  im  Kgr.  Sachsen  abgesandter ­
  Protest  verschiedener  Steinkohlenwerke  (a.  a  O.  S.  204).
Petition  mit  Denkschrift  an  den  hohen  Reichstag  rc.  rc.  von  554
Interessenten  aus  Preußen,  Baiern,  Sachsen,  Sachsen-Meiningen,  Nassau  rc.
(im  Auszuge  commentirt  von  Rich.  v.  Swaine,  Mitgl.  des  Reichstags,
mitgetheilt  a.  a.  O.  Ş.  187  s.)  —
Als  „eine  beachtenswerthe  Darstellung  in  Betreff  der  legislat.  Behandlung ­
  des  Bergbaues"  wird  in  Dr.  Endemann's  Commentar  Ş.  6
angeführt  die  Dissertation:  „A.  Frantz,  die  Haftbarkeit  und  Entschädigungspflicht ­
  bei  den  Verunglückungen  '  des  Bergbaues.  Jena  1869",  —
(veröffentlicht  in:  „Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik  rc.  von
B.  Hildebrand".  1870.  Bd.  I.  S.  36—77).
        <pb n="13" />
        9

Dennoch  ist  derselbe  nunmehr  Gesetz  und  fordert  seine  Geltung
und  Ausführung.  Hierüber  s.  n.  zu  §  4  Näheres.
§  3.  Der  Schadenersatz  (§§  1  und  2)  ist  zu  leisten:
1.  im  Falle  der  Tödtung  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten ­
  Heilung  und  der  Beerdigung,  sowie  des  Vermögensnachtheiles, ­
  welchen  der  Getödtete  während  der  Krankheit
durch  Erwerbsunfähigkeit  oder  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit ­
  erlitten  hat.  War  der  Getödtete  zur  Zeit  seines
Todes  vermöge  Gesetzes  verpflichtet,  einem  Anderen  Unterhalt ­
  zu  gewähren,  so  kann  dieser  insoweit  Ersatz  fordern,
als  ihm  in  Folge  des  Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen
worden  ist;
2.  im  Falle  einer  Körperverletzung  durch  Ersatz  der  Heilungskosten ­
  und  des  Vermögensnachtheiles,  welchen  der  Verletzte
durch  eine  in  Folge  der  Verletzung  eingetretene  zeitweise
oder  dauernde  Erwerbsunfähigkeit  erleidet.
1.  Der  Regierungs-Entwurf  hat  in  diesem  §  3  des  Gesetzes ­
  nur  Redactions-Aenderungen  erfahren,  im  wesentlichen
Inhalte  stimmen  beide  Fassungen  überein.  Zum  §  3  des
Entw.  war  bemerkt:
„Bei  der  Formulirung  dieses  Paragraphen  ist  abweichend
von  dem  Dresdener  Entwurf  eines  Öbligationenrechts  Art.
1007.  ff.  und  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  für  das  Königreich
Sachsen  §§  1489  ff.  jede  Kasuistik  um  so  mehr  vermieden,
als  die  im  §  5.  des  Entwurfs  (§  6.  des  Gesetzes)  dem  Richter
zugewiesene  freiere  Stellung  in  Beurtheilung  der  Thatsachen
und  Feststellung  der  Höhe  des  Schadens  mit  einer  solchen
Spezialisirung  im  Widerspruch  stehen  würde.  —  Als  berechtigt
zur  Erhebung  eines  Anspruchs  auf  Ersatz  des  gesammten  Bermögensverlnstes
  sind  nur  diejenigen  Personen  bezeichnet,  welchen
von  dem  durch  einen  Unfall  Getödtete«  kraft  des  Gesetzes
Unterhalt  zu  gewähren  war.  In  Uebereinstimmung  mit  dem
Dresdener  Entwürfe  kann  eine  Veranlassung,  über  diese  Grenzen
hinauszugehen,  nicht  anerkannt  werden".  (Mot.)
2.  Das  Gesetz  giebt  hier  an,  was  es  den  Haftpflichtigen
behufs  des  Schadensersatzes  aufgelegt  wissen  will,  definirt  hiermit ­
  zugleich  den  in  §§  1.  2.  gebrauchten  Ausdruck  „Schaden"
und  bezeichnet  den  Umfang  der  sofortigen  Haftbarkeit  der
Betriebs-Unternehmer  für  ihre  Angestellten  rc.  Das  Hauptmoment ­
  ist  in  der  Vertretung  der  Bevollmächtigten  rc.  durch
ihre  Principale  bei  der  Bestimmung  des  nach  §  3.  zn  ersetzenden ­
  Schadens  zu  suchen.  Neben  dieser  Vertretung  kommen
dann  noch  die  Landesgesetze  zur  Anwendung  nach  Maßgabe  des
§  9  des  Haftpflichtgesetzes  für  den  Ersatz  eines  höheren
Schadens  ans  Grund  eigener  oder  der  Verschuldung  einer  anderen ­
  Person  (s.  u.  zn  §  9.)
3.  Der  Ausdruck:  „einer  versuchten  Heilung"  ist  nicht
so  zu  nehmen,  daß  der  Aufwand  für  nur  eine  Heilung  zu  ersetzen ­
  wäre.  Der  bestimmte  Artikel  „der"  (versuchten  Heilung)
oder  noch  besser  die  Fassung:  „der  Heilungsversuche"  wäre  der
Klarheit  und  Bestimmtheit  des  Gesetzes  angemessener  gewesen.
Daß  bei  den  Heilungs-Versuchen  nach  den  Vorschriften  der
berufenen  Heilungs-Wissenschaft  und  nicht  nach  der  Willkühr
verschwenderischer  Krankenpflege  und  Wirthschaft  zu  verfahren  ist,
versteht  sich  von  selbst.  So  würden  z.  B.  unnöthige  Weinbäder ­
  anstatt  Wasserbäder  a  la  König  von  Westfalen  vom
Haftpflichtigen  nicht  zu  ersetzen  sein.  —  In  gleicher  Weise  ist
aller  dem  Stande  des  Getödtete«  nicht  entsprechender  Luxus
der  Beerdigung*)  von  der  Haftpflicht  ausgeschlossen,  wie  dies
*)  Ob  und  in  welchem  Maße  z.  B.  Leichen-Transportkosten  der
Eisenbahnen  rc.  zu  ersetzen,  bleibt  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen.
Die  Beerdigungskosten  scheinen  uns  wenig  Anspruch  auf  Ersatz  zu
haben,  denn  sterben  müssen  ja  alle  Menschen  einmal  und  deshalb  auch
—  sich  beerdigen  lassen.

bei  dem  nach  §  6  des  Gesetzes  entscheidenden  „richterlichen  Ermessen", ­
  das  natürlich  ein  „vernünftiges"  sein  muß,  selbstverständlich ­
  ist.
4.  Die  Frage,  Wem  der  Schadensersatz  zu  leisten,  insbesondere ­
  Wer  zur  Anstellung  der  bezüglichen  Klage  berechtigt
sei,  kann  nach  der  Fassung  des  Gesetzes  nicht  zweifelhaft  sein.
In  §  1  wie  §  2  lautet  die  Haftpflicht  ganz  allgemein
auf  den  „entstandenen  Schaden".  Der  Schaden  ist  also
zu  ersetzen,  wo  und  Wem  irgend  derselbe  erwachsen  ist,  so  weit
nicht  §§  3  und  4  nähere  Bestimmungen  hierüber  enthalten.
Wer  die  Kosten  der  Hkllnng  und  Beerdigung  getragen  hat
und  seinen  bezüglichen  Schaden  beweisen  kann,  hat  Anspruch
auf  Ersatz  und  ist  klageberechtigt  schon  nach  allgemeinen  Rechtsregeln. ­
  Kranken-  und  Begräbniß-Kassen  und  ähnliche  Anstalten ­
  vertreten  den  Beschädigten,  soweit  ihre  Leistung  nicht  nach
§  4  eben  selbst  den  Schadensersatz  ausmacht.
5.  Schwieriger  zu  entscheiden  ist  die  Frage  des  Ersatzes
des  verlorenen  Unterhalts  au  die  gegen  den  Getödtete«  alimcutationsberechtigten
  Personen.  Es  ist  in  dieser  Beziehung
feststehend:
a.  Unterhalt,  welcher  nach  Verträgen  zn  gewähren,
namentlich  die  mit  Besitz-  und  Eigenthums-Verhältnissen  verbundenen ­
  dinglichen  Anrechte  auf  Altentheile  u.  s.  w.,  fallen
nicht  unter  §  3  Nr.  1.  Denn  ausdrücklich  ist  hier  der  Ersatz
auf  die  gesetzlich  angeordnete,  d.  i.  die  Noth-  nnd  Zwangs-Alimentation
  beschränkt.
b.  Die  gesetzliche  Alimentation  ist  nach  den  Lermögensund
  Standes-Verhältnissen  des  Getödtete«  zu  berechnen,  und
nur  zu  gewähren  in  dem  Falle  gesetzlicher  Berechtigung,
deren  erste  Voraussetzung  nach  allen  ältern  und  neueren  Civilrechten
  der  Stand  der  Bedürftigkeit,  der  eigenen  Vermögenslosigkeit ­
  und  Erwerbsunfähigkeit  ist.  Auf  dieser  Voraussetzung ­
  beruht  die  gesetzliche  Pflicht  des  Mannes  und  Vaters
zum  Unterhalt  der  Frau  und  der  Kinder  allgemein  und  unbedingt, ­
  wogegen  die  Alimentationspflicht  gegen  andere  Blutsverwandte ­
  das  gesetzliche  Erbrecht  zur  Grundlage  hat.  In
Deutschland  enthalten  die  Gesetze  über  die  Armenpflege  die
hier  in  Rücksicht  kommenden  Bestimmungen.
c.  Außer  Verwandten  haben  gesetzlichen  Anspruch  aus
Unterhalt  auch  Personen,  welche  durch  fremdesDelict  arbeitsund
  erwerbsunfähig  geworden  sind.  Ob  auch  diesen  nach  §  3
des  Haftpflichtgesetzes  der  Unterhalt  zu  gewähren  im  Falle  des
Verlustes  ihres  Alimentengebers,  ist  zweifelhaft.*)
d.  Die  Unterhaltspflicht  muß  schon  „zur  Zeit  des
Todes"  des  Verpflichteten  bestanden  haben;  später  etwa  durch
nachfolgende  Verarmung  entstehende  Alimentations-Ansprüche
von  Ascendente«,  Descendenten  rc.  fallen  nicht  unter  §  3  Nr.
1  des  Haftpflichtgesetzes.
e.  Der  Ersatz  des  Unterhalts  ist  beschränkt  auf  die  Quote,
welche  der  Unterhaltene  thatsächlich  bei  Lebzeiten  des  Getödtete«
von  diesem  bezogen  hat.  Es  kann  also  z.  B.  Derjenige,  der
nur  freie  Wohnung  von  dem  Getödteten  erhalten  hat,  auch
nur  Ersatz  für  diesen  Theil  des  Unterhalts  fordern.  Was  znm
Unterhalt  überhaupt  gehört,  bestimmen  die  Gesetze  oder  richterliches ­
  Urtheil.  Letzteres  1st  beschränkt  und  begrenzt  durch  die
*)  Es  läßt  sich  zwar  behaupten,  daß  auch  dieser  Anspruch  des  Unterhalts ­
  auf  Gesetz  beruht,  ein  gesetzlicher  ist,  insofern  das  Gesetz  ihn  zuspricht; ­
  es  kommt  aber  hier  immer  noch  das  strafrichterliche  Urtheil  hinzu,
um  dem  Anspruch  seine  rechtliche  Basis  zu  geben.  Wird  z.  B.  der  Körperverletzer ­
  nicht  verurtheilt,  so  statuirt  das  (preußische)  Recht  allerdings  die
Verfolgung  des  Schadensersatzes  gegen  ihn  auch  im  Wege  des  Civilprocesses
  unabhängig  vom  Strafproceß;  aber  es  bedarf  eben  auch  im
Civilproceß  erst  eines  richterlichen  Urtheils,  um  den  gesetzlichen  Anspruch
liquide  zu  stellen.
        <pb n="14" />
        10

Worte  des  §  3  Nr.  1:  „Insoweit  rc.,  als  ihm  in  Folge
des  Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen  worden  ist."
6.  Der  Ersatz  erstreckt  sich  auch  auf  den  „Vermögensn
  ach  the  il,  welchen  der  Beschädigte  erlitten  hat,  und  zwar:
a.  im  Falle  der  Tödtnng,  auf  den  Vermögensnachtheil,
welchen  der  Getödtete  während  der  Krankheit  durch  Erwerbsunfähigkeit ­
  oder  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  erlitten ­
  hat.
Es  ist  nicht  jeder  Vermögensnachtheil  zu  ersetzen,  sondern
nur  der  Verlust  an  Erwerb,  welchen  die  Krankheit  während
ihrer  Dauer  veranlaßt  hat,  und  zwar  die  Krankheit,  welche
Folge  der  tödtlichen  Verletzung  beim  Betriebe  der  Bahn,  des
Bergwerks  u.  s.  w.  war.  Der  durch  jede  andere  Krankheit
herbeigeführte  Verlust  an  Erwerb  fällt  nicht  dem  Haftpflichtigen
zur  Last.  Unter  Erwerb  ist  nicht  nur  der  von  oder  bei  dem
Betriebe,  welcher  die  Tödtung  verursacht  hat,  zu  verstehen,
sondern  jeder  andere  Erwerb,  der  nachweisbar  durch  die  Krankheit ­
  unterbrochen  ist.  Wer  Erwerb  überhaupt  nicht  gehabt  oder
betrieben  hat,  kann  natürlich  auch  keinen  Vermögensnachtheil
fragl.  Art  nachweisen.  Das  bloße  Coupons-Abschneiden  eines
Rentiers,  das  dolce  far  niente  des  Banquiers  int  Bade  oder
auf  Reisen  ist  als  Erwerbsfähigkeit  nicht  zu  erachten,  wohl  aber
z.  B.  der  Anspruch  auf  Leibrenten,  Pensionen  rc.  Bei  dergleichen ­
  Erwerbe  wird  dem  richterlichen  Ermessen  und  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  (s.  u.  §  6)  freies  Feld  zu
lassen  sein,  so  weit  die  Krankheit  den  Verlust  der  Reuten  rc.
vielleicht  durch  Aufenthalt  in  fremden  Ländern  oder  sonst  veranlaßt ­
  hat.
b.  Im  Falle  der  Körperverletzung  ist  der  „in  Folge
der  Verletzung  durch  eingetretene  zeitweise  oder  dauernde
Erwerbsunfähigkeit  oder  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit"
erlittene  Vermögensnachtheil  zu  ersetzen.
aa.  Zu  beachten  ist,  daß  im  Falle  der  Körperverletzung
Alimentations-Ansprüche  fremder  Personen  nicht  beachtet,
deshalb  auch  nicht  crsatzberechtigt  sind,  wie  für  den  Fall  der
Tödtung.  Wird  sich  auch  der  Werth  derselben  bei  Berechnung
des  Vermögensnachtheils  des  alimentationspflichtigen  Verletzten
geltend  machen,  so  haben  doch  die  Alimentenberechtigten  keinen
Anspruch  gegen  den  Haftpflichtigen.
bb.  Die  Erwerbsfähigkeit  bestimmt  sich  auch  bei  dem  Verletzten ­
  nach  dessen  gesammter  bisher  erwiesener  Erwerbskraft,
nicht  nur  nach  dem  Erwerbe  aus  oder  bei  dem  Betriebe,  dessen
Unternehmer  haftpflichtig  ist.  Der  Ausfall  des  Erwerbes  ist
aber  von  letzterem  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  durch  die
Verletzung  verursacht  ist.  Ein  Rentier  z.  B.,  der  selbst  ein
Bein  verloren  hat  oder  sonst  verstümmelt  ist  in  Folge  der  Verletzung, ­
  wird  dadurch  noch  nicht  erwerbsunfähig,  kann  also
höchstens  Heilungskosten  fordern  vom  Haftpflichtigen.  Aehnlich
verhält  es  sich  bei  allen  Erwerbsarten,  welche  durch  die  Körperverletzung ­
  nicht  beeinträchtigt  werden.  Natürlich  bleiben  die
nach  andern  Gesetzen  oder  Rechtsgrundsätzen,  außer  den  Haftpflichtansprüchen, ­
  zustehenden  Entschädigungsrechte  bestehen
(s.  u.  zu  §  9).
c.  UnerlaubterErwerb  oder  rein  vomZufall  abhängiger
Gewinn,  wie  ihn  Bauernfänger,  bezahlte  Agitatoren,  Spieler,
Wahrsagerinnen,  Huren  u.  s.  w.  erzielen,  kommt  im  Falle  der
Tödtung  oder  Körperverletzung  gegen  Haftpflichtige  nicht  zum
Ersätze.  Ebenso  wird  die  gewerbsmäßige  Bettelei  nicht  als  ersatzberechtigter ­
  Erwerb  anzusehen  sein.  Da  alle  hier  genannten ­
  Personen  bekanntlich  gern  auf  Reisen  gehen  und  dabei  die
Eisenbahnen  benutzen,  so  ist  die  Frage  ihrer  Ersatz-Ansprüche
hier  keineswegs  eine  müßige.  —
d.  Die  Vertretung  des  Verletzten  in  seinem  Gewerbe
durch  unentgeltlich  arbeitende  Personen,  als:  nahe  Verwandte,

Lehrlinge  u.  s.  w.  schließt  den  Anspruch  ans  Ersatz  des  durch
Erwerbsunfähigkeit  erlittenen  Vermögensuachtheils  nicht  aus.
Denn  das  Gesetz  sagt  ausdrücklich,  daß  letzterer,  „in  Folge  der
Verletzung"  eingetreten,  ersetzt  werden  muß.  Im  Uebrigen  hat
der  Haftpflichtige  keinen  Anspruch  auf  unentgeltliche  Dienste
der  bezeichneten  Vertreter,  um  so  weniger,  als  eben  durch  die
Thatsache  der  Vertretung  die  Erwerbsunfähigkeit  des  Verletzten
bewiesen  wird.
7.  Bei  dem  Schadensersätze  handelt  es  sich  auch  um  die
Frage,  ob  und  wie  der  Ersatzberechtigte  seine  Ansprüche  auf
andere  Personen  überträgt?  Diese  Frage  beantwortet  sich
bei  den  verschiedenen  Ersatz-Kategorien  folgendermaßen:
a.  Beerdigungskosten-Ersatz  steht  Jedem  zu,  der  diese
Kosten  bestritten  hat.  Es  geht  also  das  bezügliche  Klagerecht
auf  Jeden  über,  der  den  Belag  der  Bezahlung  oder  Verauslagung
  des  Begräbnißaufwandes  producirt,  namentlich  auch
aus  Armenverbände,  Gemeinden,  Begräbnißvereine,  Sterbekassen ­
  u.  s.  w.  Denn  das  Gesetz  ordnet  den  Ersatz  dieser
Kosten  ohne  Unterschied  der  Empfänger  an.
Daß  die  Forderung  der  Beerdigungskosten  wie  jeder  andere ­
  Entschädigungsanspruch  durch  Willenserklärung  unter  Lebenden ­
  und  von  Todeswegen  sowie  durch  die  gesetzliche  Erbfolge
übertragen  werden  kann,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.
b.  Die  Heiluugs-  (Cur-)  Kosten-Ansprüche  gehen  wie
die  Beerdigungskosten  auch  auf  dritte  Personen  über.
c.  Anders  verhält  es  sich  bei  dem  Erwerbs-Verluste.
Die  Erwerbssähigkeit  ist  eine  rein  persönliche  Eigenschaft  des
Verletzten  und  hängt  in  ihren  Erfolgen  von  Leben  und  Gesundheit ­
  desselben  ab.  Soweit  der  Verlust  derselbeu  und  der
dadurch  bewirkte  Vermögensnachtheil  noch  nicht  feststeht,  sei  es
durch  Vergleich,  Richterspruch  oder  sonst  definitive  Entscheidung,
ist  er  übertragungsfähig  nur  insoweit,  als  unbestimmte  und
zukünftige  Ansprüche  civilrechtlich  auf  Andere  übergehen  können. ­
  Ein  Klagerecht  Dritter  kann  sich  hienach  immer  nur  für
bereits  feststehende  oder  fällige  Beträge  der  Erwerbs-Entschädigung ­
  statuiren.  —  Vergl.  hierzu  auch  §  7,  wo  die  Unsicherheit
und  Unbestimmtheit  des  hier  in  Rede  stehenden  Anspruchs  durch
gesetzliche  Bestimmung  noch  gesteigert  wird.
d.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  den  in  §  3  Nr.  1  bestimmten ­
  Alimenten-  Ansprüchen.  Diese  stehen  einer  andern
Person,  als  dem  Verletzten,  von  vornherein  zu,  können  deshalb ­
  auch  nur  von  dem  Berechtigten  gegen  den  Haftpflichtigen
geltend  gemacht  und  ebenso  auf  Dritte  nach  den  Vorschriften
des  Civilrechts  übertragen  werden.  Zu  beachten  ist  dabei,  daß
es  sich  im  vorliegenden  Falle  nur  um  gesetzliche  Alimenten-Ansprüche
  handelt  (s.  o.  unter  Nr.  5),  nicht  auch  um  vertragsmäßige ­
  oder  aus  unerlaubten  Handlungen  entsprungene.  —
Diese  können  nur  gegen  den  Verletzten  selbst  geltend  gemacht
werden.
Eine  Rechtsfrage  wäre,  inwieweit  dem  Haftpflichtigen
z.  B.  im  Falle  des  Concurses  oder  sonst  eintretender  Insolvenz,
der  Einwand  zu  Statten  kommen  kann,  daß  er  durch  Zahlung
der  durch  das  Hastpflichtgesetz  überkommenen  Alimente  an
Dritte  „die  Seinigen  pflichtmäßig  zu  ernähren  unvermögend
werde."*)  -
e.  So  weit  die  Ersatz-Ansprüche  aus  Dritte  durch  Willens-Erklärung
  oder  Erbfolge  übertragen  werden,  sind  sie  auch  Ge-*)
  Vergl.  z.  B.  §  129  Allgem.  Landrecht  Th.  I.  Tit.  6.  —  Jedenfalls ­
  steht  dem  Haftpflichtigen  der  Einwand  zu,  so  weit  er  nicht  aus
eigenem  Verschulden,  sondern  nur  nach  der  in  §§  1-  2.  des  Haftpflichtgesetzes ­
  überkommenen  subsidiären  Haftbarkeit  die  Alimentenzahlung  zu
leisten  hat.  —  Unter  Umständen  kann  es  sich,  namentlich  bei  Eisenbahn-Unfällen,
  um  sehr  bedeutende  Alimentenbeträge  handeln,  da  dem  Richter
nach  §  6  die  Bestimmung  derselben  zusteht,  auch  der  wirkliche  Bezug
des  Unterhalts  ersetzt  werden  muß.
        <pb n="15" />
        li

genstand  der  Übertragung  im  Wege  des  richterlichen  oder  administrativen ­
  Executiousv  ersah  rens  (Zwangsvollstreckung.)  —
§  4.  War  der  Getödtete  oder  Verletzte  unter  Mitleistung
von  Prämien  oder  anderen  Beiträgen  durch  den  Betriebsunternehmer ­
  bei  einer  Versicherungsanstalt,  Knappschafts-,  Unterstützungs-,
  Kranken-  oder  ähnlichen  Kasse  gegen  den  Unfall
versichert,  so  ist  die  Leistung  der  Letzteren  an  den  Ersatzberechtigten ­
  auf  die  Entschädigung  einzurechnen,  wenn  die
Mitleistung  des  Betriebsunternehmers  nicht  unter  einem  Drittel
der  Gesammtleistung  beträgt.
1.  Schon  in  ten  „Mot."  fand  sich  folgender  Paffuö  zur
Erläuterung  des  §  5  des  RegierungS  -  Entwurfs  :
„Als  selbstverständlich  darf  vorausgesetzt  werde«,  daß  der
Richter  bei  Abschätzung  des  Schadens  auch  darauf  werde
Rücksicht  zu  nehmen  haben,  ob  etwa  dem  Verletzten  oder  den
Hinterbliebenen  des  Getödteten,  insbesondere  ans  Grund  von
Leistungen  deö  Ersatzpflichtigen,  Pensions-  oder  sonstige
Entschädigungs-Ansprüche  zur  Seite  stehen.  Nur  die
Schad  lo  6  Haltung,  nicht  die  Bereicherung  des  Beschädigten
kann  das  Gesetz  im  Auge  haben."
Hiermit  war  die  Idee,  die  Haftpflicht-Leistung  durch
Anstalten  vorsorglicher  Versicherung  erleichtern,  ja  vollständig
ersetzen  zu  lassen,  vom  Gesetzgeber  selbst  angeregt  und  gebilligt,
und  hat  im  vorst.  §  4  des  Gesetzes  einen  Ausdruck  gefunden,
der  vollständig  genügt,  um  die  Tendenz  des  Gesetzgebers  zu
verwirklichen.  Freilich  wäre  es  vielleicht  praktischer  gewesen,
den  Weg  der  „Hilfskasten"  oder  der  Unfall-Versicherung,
ohne  die  Umschweife  des  Haftpflichtgesetzes,  sofort  offen  einzuschlagen ­
  und  zwar  durch  zeitgemäße  und  zweckentsprechende
Reform  der  bereits  bestehenden  Institute,  als  da  sind:  Eisenbahn-Arbeiter- ­
  und  Beamten-Unterstützungs-  und  Pensions-.
Kasten,  Knappschafts-Vereine,  gewerbliche  Unterstützungskassen
ii.  s.  w.  Hiermit  wäre  der  deutschen  Gesetzgebung  das  ihr
keineswegs  besondere  Ehre  machende  Hastpstichtgesetz  erspart
worden.  —
Wie  wenig  dasselbe  im  Stande  ist,  den  Tendenzen  des
Gesetzgebers  zu  genügen,  beweisen  auch  die  „Resolutionen",
welche  der  Reichstag  gewistermaßen  zur  Ergänzung  und  Vervollständigung ­
  seiner  legislatorischen  Schöpfung  angenommen
hat.  Dieselben  lauten:
1.  Antrag  Lasker:  „Der  Reichstag  wolle  beschließen,
den  Reichskanzler  aufzufordern,  jedenfalls  in  der  nächsten
Session,  unter  Mittheilung  des  bis  dahin  zu  beschaffenden
statistischen  Materials,  den  Entwurf  eines  Gesetzes  vorzulegen,
welches  Normativ-Bedingungen  für  die  Errichtung  von
Kranken-,  Hilfs-  und  Sterbekassen  für  Gesellen,
Gehilfen  und  Fabrikarbeiter  anordnet."
ll.  Antrag  Dr.  Hammmacher  -  v.  Bernuth:  „Der
Reichstag  wolle  beschließen,  an  den  Bundeskanzler  die  Aufforderung ­
  zu  richten,  Erhebungen  zu  veranstalten,  welche  die
Grundlagen  für  die  Gestaltung  gegenseitiger  Versicherung  der
gewerblichen  und  landwirthschaftlichen  Beamten  und
Arbeiter  gegen  die  wirthschaftlichen  Folgen  der  Körperverletzung ­
  und  T  öd  tun  g  in  ihrem  Berufe  sowie  für  die  Bildung ­
  von  allgem.  Alterversorgungs-  und  Jnvaliden-Kasten
  umfassen."
Mit  diesen  Resolutionen  ist  der  Bedeutung  des  §  4  für
die  ganze  Erledigung  des  Haftpfiichtgesetzes  und  seiner  Tendenzen ­
  die  entschiedenste  Anerkennung  gegeben,  d.  h.  der  Versicherung ­
  auf  Grundlage  des  Gegenseitigkeitö-Princips  die
Haftpflicht-Leistung  bei  Unfällen  des  Betriebes  der  Landwirthschaft, ­
  der  Industrie  und  des  Verkehrs  übertragen.
2.  Was  zunächst  die  Eisenbahnen  anbetrifft,  so  haben

dieselben  in  Deutschland  und  Oesterreich  bereits  der  oben  angedeuteten ­
  Tendenz,  die  Ausführung  des  Haftpflichtgesetzes  im
Wege  der  gegenseitigen  Versicherung  zu  bewirken,  Rechnung
getragen  durch  zweckmäßige  Maßnahmen.  Wir  entnehmen
hierüber  dem  amtlichen  Organe  des  „Vereins  deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen":*) ­

Unter  den  Gegenständen,  welche  der  Verein  der  Privateisenbahnen
  im  Deutschen  Reiche  in  seinen  Bereich  gezogen  hat,
finden  sich  auch  Maßnahmen  zur  Abschwächung  der  den  Eisenbahnverwaltungen ­
  durch  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1871  (Haftpstichtgesetz)
  drohenden  Nachtheile  resp.  Ersatzverpflichtungen
bei  Verunglückungen  und  Beschädigungen  von  Menschen  durch
den  Bahnbetrieb.
Man  hat  eine  solche  Abschwächung  der  Folgen  des  Gesetzes ­
  darin  zu  erblicken  geglaubt,  daß  bei  Eisenbahn-Unfällen
der  gedachten  Art  die  Gesammtheit  der  Vereinsmitglieder  (oder
doch  der  dieser  Vereinbarung  Beitretenden)  für  die  einzelne
Verwaltung  eintritt  und  die  Tragung  der  Entschädigungsansprüche ­
  gemeinsam  übernimmt.  Jedoch  soll  diese  gemeinsame
Uebernahme  der  Entschädigungspflicht  nur  unter  folgenden
Modificationen  erfolgen:
Zunächst  soll  sich  diese  gegenseitige  Versicherung  nur  auf
Unfälle  beziehen,  welche  Paffagieren  oder  anderen  nicht  in
der  Ausübung  des  Eisenbahnbetriebödienstes  begriffenen ­
  Personen  zugestoßen  sind  und  auch  auf  diese  nur  insoweit,
als  die  zu  zahlende  Entschädigung  im  Ganzen  einen  Betrag
von  5000  Thlr.  in  Capital  übersteigt,  wobei  Renten  von
unbestimmter  Dauer  zum  12  V,  fachen  Betrage  capitalisirt  angerechnet ­
  werden.  Entschädigungen,  die  diesen  Minimalsatz
nicht  übersteigen,  und  von  höheren  Entschädigungen  der  Betrag ­
  von  5000  Thalern  sind  von  derjenigen  Verwaltung  allein
zu  tragen,  welche  dem  Gesetze  nach  für  den  Schaden  aufzukommen ­
  hat.
Die  Repartition  der  über  5000  Thlr.  hinausgehenden
Entschädigungen  erfolgt  in  der  Weise,  daß  vorweg  mit  5  Proc.
die  zunächst  dem  Gesetze  gegenüber  vertretungspflichtige  Eisenbahn ­
  belastet  wird,  während  die  Vertheilung  der  übrigen  95
Proc.  auf  sämmtliche  Mitglieder  in  folgender  Weise  geschieht:
Die  einzelnen  Entschädigungen  werden  am  Schluffe  des
Jahres  zusammengestellt  und  zur  Hälfte  nach  der  Zahl  der  gesammten
  Wagen  -Achsmeilen,  zur  Hälfte  nach  der  Gesammtzahl
  der  Personenmeilen  repartirt.
Bei  Letzteren  wird  jedoch  die  Personenmeile  der  IV.  Classe
1  fach,  die  Personenmeile  der  HL  Classe,  insofern  eine  IV.
Classe  überhaupt  auf  der  betreffenden  Bahn  nicht  existirt,
2fach,  die  Personenmeile  der  HL  Classe  beim  VorMndensein
einer  IV.  Classe  3fach,  die  Personenmeile  der  11.  Classe  6fach,
die  Personenmeile  der  1.  Classe  lOfach  gerechnet.
Die  nach  dem  Gesetze  vertretungspflichtige  Eisenbahn
regelt  die  Ersatzansprüche  im  eigenen  Namen  und  hat  hierbei
volle  Befugniß,  sowohl  die  Berechtigung  eines  Entschädigungsanspruches ­
  überhaupt  anzuerkennen,  als  auch  die  Höhe  der
Entschädigung  und  die  Form,  in  der  sie  gewährt  werden  soll,
also  namentlich  ob  in  Capital  oder  Rente,  zu  vereinbaren
oder  aber  den  Rechtsweg  zu  betreten.
Regreßansprüche  gegen  solche  Personen,  welche  für  einen
zunächst  von  der  Eisenbahn  zu  vertretenden  Unfall  haftbar
sind  (gegen  Eisenbahn  -  Officianten,  wie  gegen  dritte  Personen),
werden  von  der  regulirenden  Verwaltung  nach  ihrem  Ermeffen
und  in  ihrem  Namen  verfolgt.  Die  hierbei  erlangte  Summe
wird  nach  demselben  Maaßstab  vertheilt,  wie  die  Entschädigung,

*)  „Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahn-Verwaltungen"
1871.  Nr.  49  S.  1035  f.
        <pb n="16" />
        wobei  der  von  der  regulirenden  Verwaltung  vorweggetragene
Betrag  von  5000  Thlr.  erst  nach  Deckung  der  übrigen  Beiträge ­
  zur  Erstattung  kommt.
Die  Vertretung  der  Gesammtheit  wird  durch  einen  Ausschuß ­
  wahrgenommen,  doch  ist  die  Haftung  dem  Publicum
gegenüber  immer  an  die  zunächst  vertretungspflichtige  Eisenbahn ­
  gebunden,  während  die  Gesammthaftung.nur  eine  innere,
unter  den  Mitgliedern  bestehende  ist.
Diese  Vereinbarung  soll  mit  Beginn  des  Jahres  1872
in  Wirksamkeit  treten  und  läuft  vorerst  unkündbar  drei  Jahre
unter  Stipulation  stillschweigender  Verlängerung  auf  je  weitere
drei  Jahre.  Nach  Ablauf  der  ersten  drei  Jahre  kann  jede
Verwaltung  nach  vorausgegangener  halbjähriger  Kündigung,
welche  zu  Anfang  eines  Kalenderjahres  zu  erfolgen  hat,  ans
der  Gemeinschaft  austreten.
Dies  die  wesentlichen  Grundzüge  dieser  Angesichts  des
Haftpflichtgesetzeö  so  wichtigen  Vereinbarung,  von  der  vorauszusetzen ­
  ist,  daß  ihr  alle  Deutschen  Privateisenbahnen  beitreteu
werden.
Es  läßt  sich  nicht  läugneu,  daß  ein  solches  Abkommen,
falls  man  nicht  einer  der  seit  Kurzem  bestehenden  Unfall-Versicherungs-Gesellschaften ­
  beizutreten  geneigt  ist,  vorzüglich  den
kleineren  und  mit  geringeren  Fonds  ausgestatteten  Bahnen  die
Gefahr  nimmt,  bei  großen  Unfällen  in  ihrer  Existenz  erschüttert ­
  oder  doch  in  ihrer  Lucrativität  auf  lange  Zeiten  hinaus
vernichtet  oder  geschmälert  zu  werden,  während  der,  wenn
auch  möglicherweise  stetige,  so  doch  in  mäßigen  Grenzen  bleibende ­
  jährliche  Repartitionsbetrag  eine  weittragende  Bedeutung
für  den  Bestand  und  die  Entwickelung  des  Unternehmens  selbst
nicht  auszuüben  vermögen  wird.  —
In  Oesterreich,  wo  durch  das  Gesetz  vom  5.  März
1869  ebenfalls  eine  strengere  Haftpflicht  der  Eisenbahnen  für
Unfallobeschädigung  der  Personen  eingeführt  worden  war,  ist
nach  Analogie  der  Vereinbarungen  der  Deutschen  Privalbahneu
die  Bildung  eines  ähnlichen  Assecuranzvereines  unter  den
österreichischen  Eisenbahnverwaltungen  angeregt  worden.  Ein
Comite,  bestehend  aus  Vertretern  der  Südbahn,  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn ­
  und  Böhmischen  Westbahn  (v.  Schreiner,
Dr.  Kuh  und  Dr.  Sochor),  ist  gewählt  worden,  um  einen
Vertrags-Entwurf  auszuarbeiten,  wobei  dem  Vernehmen  nach
auch  eine  gegenseitige  Transportversicherung  in'ö  Auge  genommen ­
  werden  soll.  —
Diese  nach  dem  amtlichen  Organe  des  Deutschen  Eisenbahn ­
  -VerwaltungS-  Vereins  getroffenen  Vereinbarungen  über
gegenseitige  Haftpflicht-Versicherung  erstrecken  sich  nur  auf  die
Privat-Eisenbahnen  des  Deutschen  Reichs.  Ueber  die  von
den  Staats-Eisenbahnen  ergriffenen  Maßregeln  verlautete
bis  jetzt  noch  nichts  Näheres,  doch  läßt  sich  erwarten,  daß
auch  diese  den  Tendenzen  des  Haftpflichtgesetzes  Genüge  leisten
werden.
Weshalb  die  Staats-Eisenbahnen  deu  Privatbahneu
nicht  mit  gutem  Beispiele  in  der  Organisation  der  Einrichtungen ­
  für  Haftpflicht-Verbindlichkeiten  vorangegangen,  ist
nicht  bekannt  geworden.  —
Aus  Belgien  verlautete  kürzlich  von  dem  Projette  einer
internationalen  Versicherungsanstalt  für  Eisenbahnunfälle.
Mau  will  nämlich  eine  Gesellschaft  zur  Versicherung  von  Personen ­
  gegen  Eisenbahnunfälle  gründen,  welche  ihre  Wirksamkeit ­
  über  alle  Länder  der  Erde  ausdehnen  soll.  Die  Versicherungsgebühr ­
  soll  3  Centimes  für  jede  Fahrkarte  I.  Klasse,
2  Cent,  für  eine  Karte  II.  Klaffe  und  1  Cent,  für  jede  Karte
III.  Klaffe  und  für  jeden  Frachtbrief  betragen.  Diese  Gebühren ­
  sollen  von  den  Eisenbahnkaffen  eingehoben  und  an  die
Gesellschaft  abgeliefert  werden,  welche  auch  ein  Kapital  von

3  Mill.  FrcS.  aufzubringen  gedenkt.  Die  Gesellschaft  soll  im
Falle  des  Todes  eines  Reisenden  den  Hinterbliebenen  eine
Pension  oder  einmalige  Abfertigung,  bei  vorkommenden  Verwundungen, ­
  welche  die  Arbeitsunfähigkeit  nach  sich  ziehen,  eine
lebenslängliche  Rente  oder  summarische  Entschädigung  gewähren,
und  überdies  sollen  den  Beamten  jener  Bahnen,  auf  welchen
im  Laufe  eines  Jahres  nur  wenige  oder  gar  keine  Unglücksfälle ­
  vorkommen,  Prämien  ertheilt  werden.
Ob  und  welche  reelle  Grundlage  das  Project  hat,  ob  es
überhaupt  anöführbar  sein  wird,  ist  hier  nicht  weiter  zu
untersuchen.  —
3.  Der  Bergbau  und  die  ihm  verbundenen  Productionsstätten
  haben  Versicherungsanstalten,  wie  sie  für  sie  die
geeignetsten  sind,  schon  in  den  Knappschafts-Vereinen  und
ähnlichen  Selbsthilfs-Anstalten.  In  Bezug  auf  die  Haftpflicht
sönne»  diese  ohne  wesentliche  Aenderungen  ihrer  Grundverfaffung
  als  Gegenseitigkeits-Versicherungs-Anstalten  auftreten.
Daß  es  hiezu  bedeutender  und  wesentlicher  Reformen,  namentlich ­
  abgesonderter  Institute  bedarf,  ist  weder  geboten,  noch
zweckmäßig,  den  am  meisten  interessirten  Arbeiterklassen
dienlich.  Besonders  die  den  Knappschaftsvereinen  angehörigen
Arbeiter  haben  das  entscheidendste  Interesse,  ihre  Haftpflicht-Ansprüche
  nicht  von  diesen  Instituten  zu  trennen,  da  diese
Trennung  ihnen  das  sehr  werthvolle  Privilegium  (deö  §  173
des  Allg.  Berggesetzes  vom  24.  Juni  1865  und  analoger
Bestimmungen  der  Bergordnungen  oder  bezüglicher  Specialgesetze ­
  über  Bruderladen  k.),  des  Schutzes  gegen  Arre  st  schlag
für  ihre  ^Haftpflicht-Ansprüche  entzieht.  Das  Gesetz  vom  7.
Juni  1871  kennt  dies  Privilegium  nicht,  eine  Verletzung  des
Princips,  das  doch  erst  kürzlich,  in  dem  Gesetze  vom  21.
Juni  1869  über  Aufhebung  der  Lohnarreste,  in  Deutschland
seine  schwererrungene  allgemeine  Anerkennung  zum  Besten  der
Arbeiterklassen  gefunden,  in  Oesterreich  schon  nach  §  207
des  Berggesetzes  vom  23.  Mai  1854  bestanden  hat.
Es  wird  sich  nun  fragen,  in  welcher  Weise  die  Haftpflichtverbindlichkeiten ­
  von  den  Knappschaftsvereinen  zu  erledigen ­
  sind,  ob  es  namentlich  dazu  einer  Erhöhung  der  statutenmäßigen ­
  Leistungen  dieser  Vereine  bedarf.  Wer  Einsicht  genommen ­
  hat  von  den  neueren  Statuten  der  Knappschafts-Vereine,*)
  muß  sich  überzeugen,  daß  in  denselben  bereits
Vorsorge  für  Pernnglückungsfälle  getroffen  ist,  wie  cs  nur
irgend  in  der  Tendenz  deS  Haflpflichtgesetzes  gelegen  haben
kann,  wenigstens  soweit  es  sich  um  Renten  handelt  für
Erwerbsunfähigkeit  der  Verunglückten  und  für  Alimentation
der  nächsten  Angehörigen.
Die  Reorganisation  der  Knappschaftövereine  würde  hiernach ­
  besonders  folgende  Punkte  in's  Auge  zu  faffen  haben:
a.  Bei  jeder  Knappschaftskaffe  wird  ein  Separat-Con  to
für  angezeigte  HaftpfiichtfäUe  angelegt  und  geführt,  mit
dem  Zwecke,  liquide  zu  erhalten,  welche  Leistungen  die  Kaffe
auf  Grund  des  Haftpflichtgcsetzes  realisirt  hat.
b.  Diese  Leistungen  erfolgen  vorläusig  aus  den  Fonds,
*)  Man  vergl.  z.  B.  das  Statut  des  Oberschlesischen  Knappschaftö-Vereins,
  oberbergamtlich  bestätigt  d.  d.  Breslau,  6.  December
1869,  §§  16.  41.  ff.  über  freie  Kur  und  Arznei;  §  19.  20.  41.  über
Krankengeld  (Krankenlohn),  das  im  Falle  der  Beschädigung  bei  der  Arbeit
6  bis  18  Sgr.  für  verheirathete,  5  bis  13  V 2  Sgr.  für  unverheirathete
Arbeiter  pro  Tag  beträgt;  §  21.  ff.  41.  über  Jnvalidenlöhne?  welche  in  den
ordentlichen  Sätzen,  je  nach  dem  Dienstalter,  von  l  Thlr.  8  Sgr.  bis
11  Thlr.  monatlich  steigen  und  bei  Unfalls-Invalidität  um  ein  Dienstalter ­
  von  15  Jahren,  d.  i.  um  40  bis  100  Procent  im  umgekehrten  Verhältniß ­
  zum  wirklichen  Dienstalter  erhöht  werden.  In  gleich  humanliberaler
  Weise  ist  die  Haftpflicht  bezüglich  der  Wittwen  und  Waisen  der
Verunglückten  (§§  23.  26.  28.  29.  33.  34.  41.  42.)  anerkannt.
Ebenso  vergl.  über  den  Märkischen  Knappsckaftsverein  zu  Bochum
die  neuesten  Statuten-,  resp.  Leistungs-Aenderungen  „Glückaufs  1871.  Nr.  50.
        <pb n="17" />
        aus  welchen  die  übrigen  Bezüge  der  Knappschaftsgenossen  und
ihrer  Angehörigen  fließen.
e.  Von  den  Haftpflichtleistungen  werden  am  Schlüße  des
JahreS  die  statutenmäßigen  gewöhnlichen  Zahlungen  abgesetzt
und  der  Ueberschnß  als  Zuschlag  zu  den  Werks  beitrügen
nachträglich  eingezogen.
d.  Capitalzahlnngen  für  Haftpflichtleistungen  werden
von  der  Knappschaftökasse  aus  ihrem  Vermögensdcftande  vorgeschossen, ­
  gegen  den  Zinsfuß,  welchen  ihre  Effecten  haben,
die  sie  zu  der  Zahlung  verwendet  hat.  Am  Jahreöschluße  ist
das  Capital  nebst  Zinsen  als  Zuschlag  zu  den  Werksbeiträgen
wieder  einzuziehen,  oder  auch  die  Einziehung  auf  mehrere  Jahre
zu  vertheilen.
e.  Haftpflichtlcistttngen  an  Personen,  welche  nicht  zum
Knappschaftövereine  gehören,  werden  von  der  Kasse  zwar  übernommen, ­
  jedoch  als  Darlehne  behandelt  und  von  dem  betreffenden ­
  Haftpflichtigen  allein  als  Zuschlag  zu  seinen  sonstigen
Beiträgen  wieder  eingezogen,  und  zwar  mit  einer  festzusetzenden ­
  Vergütung  (Provision).  —
Diese  Einrichtungen  halten  wir  noch  nicht  einmal  für
Statuten-Aenderungen,  vielmehr  nur  für  Maßregeln  der  Verwaltung ­
  und  Vermögensverwendung,  welche,  ohne  Genehmigung ­
  einer  General-Versammlung,  vom  Knappschaftö-Vorstande ­
  in  außerordentlicher  Sitzung  beschlossen  werden  können.
Eine  andere  Behandlung  der  Angelegenheit  sowie  die
Ausdehnung  der  Knappschaftsvereins-Verwaltung  auf  Haftpflichtfälle, ­
  deren  Berechtigte  oder  Verpflichtete  nicht  zum  Vereine ­
  gehören,  wird  sich  um  so  weniger  empfehlen,  je  zweifelhafter ­
  dadurch  die  gesetzliche  und  statutenmäßige  Competen;
der  Vereine  und  ihrer  Venvalknngsorgane  wird.
Der  über  jeden  Zweifel  hinaus  entschiedenen  Haftpflichtfälle ­
  wird  es,  so  relativ  häufig  auch  bei  der  Montau-Industrie,
  insbesondere  beim  Bergbau,  Körperverletzungen  und
Tödtungen  sein  mögen,  immer  nur  wenige  geben,  da  „eine
Verschuldung  in  Ausführung  von  Dienstvorschriften"  nur  selten
begründet  und  noch  seltener  zu  beweisen  sein  wird.
Daß  die  Knappschaftöleistungen  übrigens  nach  §  4  auf
den  Haftpflichtersatz  einzurechnen  sind,  darüber  läßt  schon  die
amtliche  Statistik  der  Knappschaftövereine  keinen  Zweifel.  —
Nehmen  wir  selbst  die  Statistik,  wie  sie  für  ]  869  in  Preußen
vorliegt  und  die  seitdem  eingetretene  Erhöhung  der  Beiträge
der  Werksbesitzer,  d.  h.  der  möglicherweise  Haftpflichtigen,  noch
nicht  beziffert,  so  stellen  sich  folgende  Zahlenverhältnisse  heraus:
Im  Jahre  I860  betrugen  die  Gcsammteinnahmen  der
Knappschaftsvereine  Preußens  (ausschließlich  Oberbergamtsbez.
Clausthal)  2,1)2,671  Thlr.,  darunter  Beiträge  der  Mitglieder ­
  964,965  Thlr.  ,  der  Werks-Eigenthümer  744,440  Thlr.
Nach  §  4  sollen  die  Knappschaftskassen  -  Leistungen  auf  Haftpflicht-Verbindlichkeiten ­
  eingerechnet  werden,  wenn  die  Mitleistung ­
  des  Betriebs-Unternehmers  nicht  unter  einem  Drittel
der  Gesammtleistung  beträgt.  Ein  Drittel  der  Gesammt-Einnahme
  der  Knappschaftskaffen  betrug  1869  —  704,224  Tbl.,
die  Werkseigenthümer  trugen  aber  744,440  Thlr.  bei,  also
40,000  Thlr.  über  das  gesetzliche  Drittel  hinaus.  Die  Einrechnung ­
  der  Knappschaftsleistungen  ist  hiernach  gesetzlich  begründet ­
  und  von  Recht  und  Billigkeit  um  so  mehr  geboten,
je  weiter  die  Werköbeiträge  die  Quote  überschreiten,  welche  als
Minimum  den  Werköbesitzern  durch  §  173  des  Allg.  Berggesetzes, ­
  nämlich  mindestens  die  Hälfte  der  Arbeiterbeiträge,
festgesetzt  ist.  Die  Hälfte  der  Arbeiterbeiträge  —  964,965
Thaler  erreicht  nur  482.483  Thlr.;  die  Werksbesitzer  tragen
aber  744,440  Thlr.,  also  261,900  Thlr.  mehr  bei,  als  das
Berggesetz  verlangt.  Diese  Mehrleistung  nach  deni  Zinsfüße
von  5  Procent  capitalisirt,  repräsentirt  ein  Capital  von

5,238,000  Thaler.  Es  soll  erst  nachgewiesen  werden,  daß
sämmtliche  Haftpflichtleistnngen,  selbst  durch  richterliches  Erkenntniß ­
  hoch  arbitrirt,  ein  Capital  von  5,238,000  Thlr.  erreichen ­
  würden  in  Preußen!  —  Selbst  die  Rentenzubilligung  an
alle  Haftpftichtberechtigte  würde  261,900  Thlr.  schwerlich  fordern. ­
  Im  Jahre  1869  hat  die  amtliche  Statistik*)  berechnet,
daß,  nach  Analogie  der  sehr  hohen  Schadloöhaltnng  der  bei
der  großen  Verunglückung  im  Plauenschen  Grunde  bei  Dresden ­
  betheiligten  Arbeiter  und  ihrer  Angehörigen,  für  sämmtliche ­
  tödtlich  und  nicht  tödtlich  Verunglückte  aller  Gewerbe  in
Preußen  ein  Versicherungscapital  von  5,766,800  Thlr.  zur
Deckung  ihrer  Ansprüche  überhaupt  erforderlich  sein  würde,
und  zwar  nach  dem  Satze  von  1600  Thlr.  für  eine  Tödtung
und  von  800  Thaler  für  eine  nicht  tödtliche  Verletzung,  —
gewiß  eine  sehr  hohe  Veranschlagung.  Aber  die  Werksbesitzer
Preußens  allein  zahlen  ja,  wie  wir  oben  sahen,  schon  261,900
Thlr.  Knappschaftsbeiträge  mehr,  als  sie  gesetzlich  müßten,
versichern  also  allein  selbst  nach  dem  Prämiensatze  von  5  Proc.
ein  Capital  von  5,238,000  Thlr.,  d.  i.  nur  528,800  Thaler
weniger,  als  sämmtliche  Verunglückungen  aller  Gewerbe
erfordern!  —
Hier  tritt  ganz  klar  hervor,  daß  das  Haftpflichtgcsetz  für
die  durch  die  Knappschaftövereine  vertretenen  Betriebs-Unternehmer ­
  mindestens  —  überflüssig,  daß  das  Geschrei  der
human-socialistischen  Agitatoren  von  dem  Bedürfniß  jenes
Gesetzes  für  den  Bergbau  völlig  grundlos  war.
Mit  vollem  Rechte  gebührt  hiernach  den  KnappschaftsVereinen, ­
  schon  nach  ihren  jetzigen  Leistungen,  die  Erledigung
der  Haftpflicht  der  in  ihnen  vertretenen  Betriebs-Unternehmer,
zumal  es  ihnen  auch  nicht  an  den  nöthigen  Garantiefonds
fehlt.  Die  oben  schon  bezifferten  Vereine  Preußens  besaßen
Ende  1869  ein  schuldenfreies  Vermögen  von  3,877,508  Thlr.,
darunter  an  zinsbar  angelegten  Capitalien  2,828,971  Thaler.
Will  man  noch  größere  Sicherheiten  und  Reserven  fordern?
Bei  dieser  Sachlage  können  wir  auch  der  Agitation  für
neue  Unfall-Versicherungs-Anstalten  neben  den  Knappschafts-Kassen
  nicht  zustimmen.  Die  „alten  Schläuche"  der  Knappschaftsvereine ­
  haben  gar  nicht  nöthig,  den  „neuen"  Wein  der
Haftpflicht-Ansprüche  zu  fassen:  —  diese  sind  für  sie  schon
„alter"  Wein  und  ebenso  wirthschaftlich  als  sicher  in  diese
„alten  Schläuchen"  bereits  lange  Zeit  gefaßt.**)  —
4.  Die  Großindustrie,  wie  sie  das  Gesetz  in  §  2  unter
dem  Ausdruck  „Fabriken"  bezeichnet,  besitzt  den  Knappschaftskassen
  ähnliche  Institute  in  den  „gewerblichen  Untersili ­
  tznngskassen",  und  außerdem  in  besondern  für  größere
Hütten-  und  Fabriken-Anlagen  oder  Complexe  bestehenden
besondern  Kranken-  und  sonstigen  Anstalten  der  Selbsthilfe
und  Vorsorge.  Die  oben  unter  Zusatz  1  zu  diesem  §  mitgetheilten ­
  Resolutionen  bezwecken  die  Reorganisation  der  vorstehend ­
  bezeichneten  Institute  und  wohl  auch  die  Verallgemeinerung ­
  derselben  als  Versicherungsanstalten  zur  Uebernahme
der  Haftpflicht-Verbindlichkeiten.
Wir  halten  jedoch  die  Aussonderung  der  letzter«  von  den

*)  Vergi.  Drucks.  Nr.  46.  —  Die  beste  Autorität  der  hier  einschlagenden ­
  Fachwissenschaft,  Hr.  Dr.  Engel.  Director  des  König!.  Preuß.
Statist.  Bureaus  zu  Berlin,  vertritt  hier  die  Verunglückungs-Statistik
der  in  Betracht  kommenden  Gewerbe  überhaupt  und  am  Schluß  die  oben
angeführte  Bezifferung  des  Verstcherungs-Capitals  für  tödtlich  und  nicht
tödtlich  Verunglückte  und  ihrer  Angehörigen.
**)  Wie  sich  selbst  gewiegte  Fachmänner  des  Versicherungswesens,  wie
Herr  Dr.  Gallus,  technischer  Director  der  Norddeutschen  Lebensversicherungsbank, ­
  über  die  Knappschaftsvereine  und  ihre  Berechtigung  bezüglich
der  Haftpflicht  täuschen  konnten,  ist  uns  nicht  erklärlich.  Vergl.:  „Das
Gesetz  der  Haftpflicht  und  die  Assekuranz.  Von  Dr.  W.  Gallus  iç,"
(Berlin.  Haube-  und  Epen.  Buchh.)  S.  13.  14.
        <pb n="18" />
        14

Leistungen  der  bezeichneten  Kaffen,  schon  wegen  der  den  Fabriken ­
  in  sehr  ungleichem  Maße  zur  Last  fallenden  Verunglückungen, ­
  für  dringend  geboten.  Eine  Association  gleichartiger ­
  Fabrikanstalten  zum  Zwecke  der  gegenseitigen  Uebertragung
der  Haftpflicht  wird  dem  praktischen  Bedürfniß  und  der  Billigkeit ­
  weit  mehr  entsprechen,  als  eine  Befaffung  der  oben  bezeichneten ­
  Selbsthilfs-Anstalten  mit  Haftpflichtleistungen.
Nach  der  amtlichen  Statistik  zählte  im  Jahre'1869  die
Industrie,  ausschl.  Baugewerbe,  im  Ganzen  515  Verunglückte, ­
  nämlich  478  männliche  und  37  weibliche,  und  zwar
verunglückten:  durch  Maschinen,  Treibriemen,  Mühlräder  rc.
226  (26  weibl.),  durch  Explosion  von  Keffeln  und  Pulvermühlen ­
  88  (weibl.  9),  durch  Verbrennung,  Erstickung,  Verbrühung, ­
  durch  Dämpfe,  durch  Ausströmen  von  glühendem
Metall  33,  durch  Herabsturz  von  Gerüsten  beim  Montiren
von  Maschinen  rc.  26,  gequetscht  durch  fallende  Maschinentheile,
  Werkzeuge  oder  sonstige  Körper  52,  durch  verschiedene
andere  Ursachen  90  (weibl.  2).
Sieht  man  diese  Ursachen  der  Verunglückung  näher  an,
so  erfolgt  letztere  fast  ausschließlich  beim  Maschinen-Betrieb.
Es  liegt  deshalb  nahe,  für  Haftpflicht-Verbindlichkeiten  und
deren  gegenseitige  Uebertragung  Vereine  zu  bilden,  ähnlich  wie
sie  sich,  nach  Englands  Vorgänge,  jetzt  auch  in  Deutschland
„zur  Ueberwachnng  von  Dampfkesseln"  organisiren.
Dergleichen  Vereine  bestehen  bereits  zu  Mannheim,  Nürnberg,
Bernburg,  München,  Hamburg,  Breslau,  Berlin,  und  sind
an  andern  Orten  für  größere  Kreise  schon  in  der  Bildung
begriffen.  Uns  scheint  es,  daß  es  gar  keine  passendere  Gelegenheit, ­
  als  diese  Vereins-Organisation,  zur  Erledigung  der
Haftpflicht-Verbindlichkeiten  geben  möchte.  Setzten  sich  die
einzelnen  Vereine  in  Verbindung  in  größeren  Bezirken,  ja
bildeten  sie  eine  große  Vereins-Societät  für  ganz  Deutschland,
ganz  Oesterreich  u.  s.  w.,  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  Privat-Eisenbahnen
  (s.  o.  unter  Zus.  2),  so  würden  sich  die  Haftpflichtleistungen
  zu  sehr  geringen  Beiträgen  für  die  einzelne
Fabrik  verflüchtigen.  Das  Beitrags-Verhältniß  könnte  sich
entweder  nach  der  Maschinenkraft,  oder  nach  der  Arbeiterzahl
reguliren,  so  daß  für  je  1  Pf^dekraft  oder  für  je  10  oder
100  Arbeiter  ein  bestimmter  e#  zu  zahlen  wäre.  Die  Verwaltung ­
  wäre  bei  den  einzelnen  Vereinen  möglichst  unentgeltlich ­
  und  nur  für  die  Gesammtsocietät  ein  Central-Organ
aus  Sachverständigen  und  Jntereffenten  zusammenzusetzen,
denen  ihre  Auslagen  und  Mühewaltungen  zu  vergütigen
wären.  Dabei  haftete  der  Immobilien-,  Maschinen-  und
Vorrathswerth  der  einzelnen  Societäts-Mitglieder  gleichsam
als  Garantiefondö  für  die  zu  leistenden  Beiträge,  eine  Garantie,
wie  sie  schwerlich  besser  zu  schaffen  wäre.  Die  Fonds  zu  den
laufenden  Ausgaben  wären  durch  bestimmte  Beiträge  im  Voraus ­
  zu  beschaffen,  und  erst  wenn  sich  deren  Jnsnfficienz  herausstellte, ­
  durch  Ausschreibung  von  Zuschlägen  zu  ergänzen.
Behufs  Veranlagung  der  Beiträge  wären  zu  Jahres-Anfang
oder  einem  sonst  paffenden  festen  Termine  von  jeder  einzelnen
Fabrik-Anlage  die  Angaben  über  Maschinen-  und  Arbeitskräfte ­
  einzuziehen.  Selbst  wenn  man  die  sämmtlichen  in
Fabriken  vorkommenden  Verunglückungen  als  Haftpflicht  begründend ­
  annähme,  —  (es  wird  sich  diese  in  Wirklichkeit  kaum
auf  ein  Zehntheil  der  Unfälle  nach  Maßgabe  des  Haftpflichtgesetzes
  erstrecken  laffen,)  —  so  würde  dennoch  bei  einer  Vereins-Societät, ­
  wie  wir  sie  oben  andeuteten,  der  Jahresbeitrag
der  einzelnen  Anlage  für  deren  Ertrag  kaum  in's  Gewicht
fallen,  zumal  der  Beitrag  in  den  Productenpreisen  als  Productions-Aufwand ­
  zur  Anrechnung  und  Einziehung  käme.
Nehmen  wir  an,  daß  die  hier  in  Rücksicht  und  Rechnung  zu
nehmende  Fabrik  en-Haftpflicht  sich  auf  eine  Maschinenkraft

von  100,000  Pferdekräften  zu  vertheilen  hätte,  so  würde  sich
eine  Calculation  der  Beiträge  folgendermaßen  anstellen  laffen:
Nach  der  amtlichen  Statistik  verunglückten  bei  der  Industrie
auöschl.  Baugewerbe  515  mit  620  Angehörigen.  Davon  verunglückten ­
  tödtlich  294  mit  372  und  nicht  tödtlich  219  mit
248  Angehörigen.  Nimmt  man  mit  Dr.  Engel  für  die
Angehörigen  der  tödtlich  Verunglückten  den  Satz  von  1600
Thlr.,  für  die  nicht  tödtlich  Verunglückten  den  Satz  von  800
Thlr.  an,  so  würde  das  Capital,  das  als  höchste  Haftpflichtleistung
  anzunehmen,  auf  372  x  1600  Thlr.  und  219
X  800  Thlr.,  zusammen  auf  770,400  Thlr.  sich  stellen,  es
würde  also  auf  1  Pferdekraft  Fabrikbetrieb  ein  Jahresbeitrag
von  nur  7, t  Thlr.  fallen.  Und  das  bei  der  Annahme,  daß
sämmtliche  Verunglückungen  Haftpflichtfälle,  und  daß  letztere
sämmtlich  mit  Capital  abzusinden  wären.  Die  Abfindung
wird  sich  jedoch  in  den  meisten  Fällen  auf  Renten  stellen,
so  daß  von  dem  770,400  Thlr.  Capital  nur  ein  Prämiensatz
von  etwa  5  Procent,  also  im  Ganzen  eine  Rente  von  38,520
Thlr.  zu  leisten  wäre,  das  macht  pro  Pferdekraft  jährlich
1  1,556  Sgr.  Und  die  wirkliche  Haftpflichtleistung  wird  kaum
10  Pro  ce  nt  der  hier  berechneten  Sätze  erreichen  !  —
Man  sieht,  daß  die  Schätzung  der  Haftpflicht  von  der
extrem-socialistischen  Agitation  gegen  die  Großindustrie  überall
in'ö  Ungeheuere  getrieben  ist,  daß  dieselbe  wissentlich  oder  unwissentlich ­
  in  ungeheueren  Illusionen  befangen  war.  —
5.  Zu  der  Faffnng  des  §  4  wäre  noch  zu  bemerken:
Der  Ausdruck  „gegen  Unfall  versichert"  ist  nicht  streng
technisch  zunehmen;  derselbe  hat  nur  die  Bedeutung,  daß  für
den  Verunglückten  und  die  zu  Alimentation  gegen  ihn  gesetzlich ­
  Berechtigten  bei  einer  der  genannten  Anstalten  oder
Kaffen  ähnliche  Für-  und  Vorsorge  getroffen  sei,  wie  sie  das
Haftpflichtgesetz  (§  3)  in  den  einzelnen  Entschädigungen  bezeichnet ­
  hat,  daß  also  die  Anstalten  rc.  Beerdigungs-,  Heilungö-,
Jnvaliditäts-,  Alimenten-Kosten  und  Ersatz  zahlen.  Ob  der
Verunglückte  oder  ein  Dritter  diese  sogen.  Versicherung  bewirkt ­
  und  bezahlt  hat,  ist  rechtlich  gleichgiltig,  bis  auf  das
Drittel  der  bezüglichen  Gesammtleistung,  welche  mindestens
vom  Haftpflichtigen  getragen  sein  muß.  —
Der  Ausdruck„einzurechnen"  ist  gleichbedeutend  mit  „anzurechnen," ­
  und  hat  nicht  etwa  den  Sinn,  daß  das  Gesetz
voraussetze,  die  Leistungen  der  fragt.  Kassen  rc.  seien  geringer
anzunehmen,  als  die  ganze  Haftpflichtleistung  im  betreffenden
Falle.  Der  Richter  kann  vielmehr  die  Perceptionen  aus  den
Kaffen  rc.  als  vollen  Ersatz  der  Haftpflichtleistung  erkennen,
ja  es  steht  ihm  frei,  grundsätzlich  für  alle  Fälle  die  Kaffen-  rc.
Leistungen  für  genügend  zu  erklären,  die  Haftpflichtleistung
vollständig  zu  adsorbirem  Bei  den  Knappschaftövereinen  wird,
so  weit  es  sich  um  Haftpflicht  gegen  Arbeiter  handelt,  die
Voraussetzung  der  vollständigen  Ausgleichung  beider  Leistungen
wohl  die  Regel  bilden.
Es  ist  ferner  nicht  erforderlich,  daß  die  Für-  und  Vorsorge ­
  für  den  Unfall  bereits  zur  Zeit  des  wirklichen  Eintritts
des  letzter»  erfolgt  sei,  vielmehr  können  die  entsprechenden
Versicherungs-Maßnahmen  auch  nach  Eintritt  des  Unfalls
geschehen  sein.
6.  Dem  Richter  steht  nach  §  7  bezüglich  der  Höhe  des
Schadensersatzes  freies  Arbitrium  zu.  Er  kann  deshalb  die
in  §  4  bezeichneten  Bezüge  des  Ersatzberechtigten  auch  mit
Rücksicht  darauf,  daß  letzterer  aus  eigenem  Vermögen  oder
ans  andern  Vermögens-  und  Einnahmequellen  die  Folgen
des  Unfalls  tragen  könne,  sowie  jeden  anderen  Ersatz  für  genügend ­
  erkennen,  die  Haftpflicht  zu  erledigen  und  den  Haftpflichtigen ­
  von  weiteren  Leistungen  zu  befreien.  —
        <pb n="19" />
        15

§  5.  Die  in  den  §§  1  und  2  bezeichneten  Unternehmer
sind  nicht  befugt,  die  Anwendung  der  in  den  §§  1  bis  3  enthaltenen ­
  Bestimmungen  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge
(mittelst  Reglements  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im
Voraus  auszuschließen  oder  zu  beschränken.
Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen, ­
  haben  keine  rechtliche  Wirkung.
1.  Dieser  §  5  war  als  §  4  bereits  in  dem  Regierungs-Entwurf
  enthalten.  In  den  „Mot."  heißt  es  dazu:
„Wenn  das  Gesetz  seinen  Zweck  erreichen  soll,  so  darf
den  Inhabern  der  fraglichen  Anlagen  nicht  gestattet  sein,  die
Anwendung  der  in  den  §§  1—3  enthaltenen  Vorschriften  durch
Vertrag,  namentlich  auch  nicht  in  den  Dienstverträgen  mit
ihren  Beamten,  Arbeitern  u.  s.  w.  auszuschließen  oder  zu  beschränken. ­
  Im  Gebiet  des  Rheinischen  Rechts  versagt  die
Rechtsprechung  vertragsmäßigen  Einschränkungen  einer  derartigen
gesetzlichen  Haftpflicht,  als  gegen  das  öffentliche  Interesse  nud
die  gute  Sitte  verstoßend,  auf  Grund  des  Art.  6  des  Rhein,
bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Geltung.  Eine  dem  entsprechende
ausdrückliche  Vorschrift  ist,  abgesehen  von  dem  den  Transport
von  Gütern  auf  Eisenbahnen  betreffenden  Art.  423  des  Allg.
deutschen  Handelsgesetzbuchs,  hinsichtlich  der  Haftung  der  Eisenbahnen ­
  für  Beschädigungen  von  Personen  bereits  in  dem
Preußischen  Gesetze  vom  3.  Mai  1869*)  und  in  dem  Oesterr.
Gesetze  vom  5.  März  desselben  Jahres  enthalten.  Diesen  Vorgängen ­
  schließt  sich  die  Bestimmung  des  §  4  des  Entwurfs  an.
Es  sagt  sich  von  selbst,  daß  durch  diese  Bestimmung  dem  Unternehmer ­
  nicht  die  Befugniß  entzogen  werden  soll,  sich  seine
Regreß-Ansprüche  gegen  jeden  seiner  Angestellten  im  Vertragswege, ­
  für  den  Fall  zu  sichern,  daß  der  Unternehmer  aus  dem
Verschulden  des  Angestellten  in  Anspruch  genommen  werden
sollte."  —
2.  Es  ist  von  verschiedenen  Seiten  die  Meinung  geäußert,
daß  §  5  mit  §  4  des  Gesetzes  in  Widerspruch  stehe,  ja,  man
hat  §  5  als  Wiederaufhebung  des  §  4  ausgelegt.  Doch
dieser  Meinung  und  Auslegung  fehlte  das  richtige  juridische
Verständniß  der  beiden  Bestimmungen.**)

*)  Dieses  Gesetz  vom  3.  Mai  1869,  bete.  einen  Zusatz  zu  §  25  des
Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  Novbr.  1838,  lautet:
„Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  re.  ic.  verordnen  re.,  was  folgt:
Einziger  Artikel.  Die  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,  die  Anwendung  der
im  §  25  des  Gesetzes  über  die  Eisenb.  -  Untern,  v.  3.  Novbr.  1838  enthaltenen
Bestimmungen  über  ihre  Verpflichtung  zum  Ersätze  des  Schadens,  welcher
bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn  anchen  auf  derselben  beförderten  Personen
oder  auch  an  anderen  Personen,  entsteht,  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge
(mittelst  Reglements  oder  auch  durch  besondere  Uebereinkunft)  im  Voraus
auszuschließen  oder  zu  beschränken.  —  Vertragsbestimmungen,  welche  dieser
Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.  —  Urkundlich  re."
Das  österreichische  Gesetz  vom  5.  März  1869  s.  o.  zu  §  1  Zus.  9.
In  der  „Austria"  Jahrg.  1871  S.  471  ist  in  §  5  des  Haftpflichtgesetzes ­
  ein  sehr  bedeutender  Druckfehler  zu  notiren:  dort  sind  die
sehr  wesentlichen  Worte:  „im  Voraus"  ausgelassen.  —  Der  dortige
Abdruck  des  Gesetzes  enthält  außerdem  noch  mehrere  Druckfehler,  weshalb
er  vor  der  Benutzung  nach  einem  eorreeten  Texte  des  Gesetzes  zu  vergleichen ­
  und  zu  berichtigen  ist.
**)  I"  îBezug  auf  den  aus  einem  Antrage  des  Abg.  Lasker  hervorgegangenen ­
  §  4  des  Gesetzes  und  auf  den  obigen  §  5  sagt  z.  B.  Hr.
Dr.  Gallus  ln  seiner  bereits  oben  angeführten  Schrift  (S.  12  f.)
„Also  Hr.  Lasker  schließt  einen  Compromiß  auf  Kosten  des  Berechtigten, ­
  welcher  66%  pcşt.  bezahlt,  mit  dem  Verpflichteten,  der  nur
33%  pCt.  beisteuert.  —  Wie  aber  diese  Einschaltung  mit  der  Bestimmung
des  §  4  (jetzt  §  5)  u.  s.  w.  (folgt  Wortlaut  des  §)  —  logisch  sich  vereinigen ­
  läßt,  wird  wohl  Hr.  Lasker  zu  beantworten  wissen.  —  Würde
durch  diesen  Lasker'schen  Paragraph  dem  Verpflichteten  eine  Gelegenheit
geboten,  in  einer  bereits  bestehenden  Institution  sich  vollständig
zu  erholen,  dann  wäre  er  nach  meiner  unmaßgeblichen  Meinung  als  eine
Verbesserung  zu  betrachten,  so  aber  nicht.  —  Solche  halben  Maßregeln ­
  bringen  nur  Unzuträglichkeiten,  wie  die  Praxis  zeigen  wird.  —
Man  kann  nicht  neuen  Wein  in  alte  Schläuche  fassen".  —

Zunächst  ist  zu  beachten,  daß  §  5  die  Clauses:  „zu
ihrem  Vortheil"  als  Hinderniß  der  Geltung  des  §  4  enthält. ­
  Wie  wenig  z.  B.  bei  den  Knappschaftskassen  die
Werksbesitzer,  d.  i.  die  Haftpflichtigen  des  Bergbaus,  „zu  ihrem
Vortheil"  diese  Gelegenheit  benutzen,  sich  ihre  Haftpflicht  zu
erleichtern,  haben  wir  oben  zu  §  4  Zus.  3  statistisch  nachgewiesen. ­
  Eben  dadurch,  daß  §  4  durch  §  5  in  die  Grenzen
der  Tendenz  des  Haftpflichtgesetzes  gewiesen  wird,  ist  der  Schluß
nahe  gelegt,  daß  der  Gesetzgeber,  insbesondere  der  Abgeordnete
Laster,  der  den  §  4  mit  Recht  vertreten  hat,  im  Anschluß
an  die  in  den  „Mot."  dargelegte  Tendenz  des  Entwurfs,  recht
gut  gewußt  habe,  in  welchem  Verhältniß  die  bisherigen  Leistungen ­
  der  haftpflichtig  zu  machenden  Unternehmer  zu  den  im
neuen  Gesetz  aufgelegten  Verbindlichkeiten  stehen.  Hätte  der
Gesetzgeber  dies  nicht  gewußt,  so  wäre  allerdings  entweder  §  4
oder  §  5  ein  legislatorischer  Widerspruch  in  demselben  Gesetze.
Es  ist  ferner  zu  beachten,  daß  §  5  die  Clausel:  „im
Voraus"  enthält.  Es  ist  ja  gar  nicht  möglich,  durch  Dispositionen ­
  auf  Grund  des  §  4  die  §§  1  bis  3  illusorisch  zu
machen,  da  die  in  §§  1  und  2  bezeichneten  Unternehmer  dem
richterlichen  Urtheile  vorzugreifen  außer  Stande  sind.  Dies
Urtheil  hätte  ja  nach  §  7  überall  in  seiner  Macht,  die  die
Haftpflicht  beschränkenden  Verträge  re.  für  widerrechtlich  zu  erklären. ­
  Der  §  5  ist  nur  eine  legislatorische  Anerkennung  der
Freiheit  des  richterlichen  Arbitriums,  wie  es  in  §  7  des  Gesetzes ­
  anerkannt  worden  ist.
Im  Uebrigen  kann  weder  der  Gesetzgeber  noch  der  Richter
verbieten,  Vergleiche  abzuschließen.  Als  Vergleiche  sind
die  Vereinigungen  aufzufaffen,  deren  Leistungen  die  in  §  4  bezeichneten ­
  Anstalten  und  Kassen  realisiren,  nicht  als  Verträge.
Die  Leistungen  der  Kaffen  rc.  des  §  4  sind  nämlich  nur  das
Resultat  der  Einigung  zwischen  Berechtigten  und  Verpflichteten
über  bisher  gegenseitig  erhobene  streitige  Ansprüche.  Auch  von
diesem  Vergleichs-  und  Ansgleichungs-Standpunkte  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  ist  der  §  4  als  die  weiseste  Bestimmung ­
  des  ganzen  Gesetzes  zu  betrachten.  Sie  anticipirt  und
concipirt  gewissermaßen  Das,  was  man  durch  Herstellung  von
Ausgleichs-Commissionen  oder  Comitês  oder  Schiedsgerichten
bezüglich  sonstiger  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgeber  nnd  Arbeitnehmer, ­
  namentlich  behufs  Beseitigung  der  unseligen  Strikes,
erst  noch  ausführen  und  realisiren  will.  —  Man  reibe  doch
nicht  geheilte  wunde  Stellen  an  dem  Verhältniß  zwischen  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  ganz  ohne  Noth  immer  wieder
wund,  zumal  wenn  sie  so  glückliche  Heilung  und  langzeitige
Vernarbung  gefunden,  wie  in  den  Knappschaftsvereinen  nnd
ähnlichen  Instituten  zum  Besten  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer! ­
  —
3.  Bei  der  Bezugnahme  der  „Mot."  (s.  o.  Zus.  1)  auf
das  Gesetz  vom  3.  Mai  1869  und  damit  auf  §  25  des  Eisenbahngesetzes ­
  vom  3.  November  1838  mag  hier  noch  hervorgehoben ­
  werden,  daß  ein  Rescript  der  Minister  der  Finanzen ­
  und  des  Innern  vom  9.  September  1843  (Minister.-Bl.
d.  i.  V.  1843  S.  265)  die  Einholung  der  ministeriellen  Erlaubniß ­
  zur  Errichtung  von  Unterstütz  un  gs-  und  Sterb  e  -
k  a  ss  en  für  Eisenbahnbeamte  für  überflüssig  erklärt.  Die
Errichtung  und  Erhaltung  solcher  Kassen  ist  jetzt,  bei  der  Regulirnng
  der  Haftpflichtverbindlichkeiten  der  Eisenbahnen,  doppelt
wichtig  und  durch  §  5  des  Haftpflichtgesetzes  keineswegs  untersagt ­
  oder  beschränkt,  im  Gegentheil  durch  §  4  gebilligt  und
deshalb  zu  fördern,  zumal  die  bis  jetzt  von  den  Eisenbahnen
Hr.  Dr.  Gallus  befindet  sich  hier  im  Irrthum  über  den  rechtlichen
Inhalt  der  §§  4  und  5  und  wird,  bei  richtigem  Verständniß  derselben,
voraussichtlich  noch  zu  unserem  Meinungsgenossen  in  Hinsicht  auf  die
Knappschaftsvereine.  —
        <pb n="20" />
        16

getroffenen  Maßnahmen  zur  Erledigung  ihrer  Haftpflicht  (s.  o.
§  4  Zus.  2)  sich  nicht  auf  Personen  beziehen,  welche  „in
der  Ausübung  deö  EifeubahubetriebsdienfteS  begriffen" ­
  sind.
§  6.  Das  Gericht  hat  über  die  Wahrheit  der  thatsächlichen
Behauptungen  unter  Berücksichtigung  des  gesummten  Inhaltes
der  Verhandlungen  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.
Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Beweis  durch
Eid,  sowie  über  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher ­
  Geständnisse  bleiben  unberührt.
Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer
thatsächlichen  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzulegen,  sowie  ob
und  in  wieweit  über  die  Höhe  des  Schadens  eine  beantragte
Beweisaufnahme  anzuordnen  oder  Sachverständige  mit  ihrem
Gutachten  zu  hören,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichtes
überlassen.
1.  Dem  wesentlichen  Inhalte  nach  war  dieser  §  6  des
Gesetzes  schon  in  §  5  des  Regierungs  -  Entw.  enthalten.  Soweit ­
  die  Uebereinstimmung  reicht,  sind  die  „Mot."  noch  jetzt
an  erster  Stelle  zu  beachten.  Es  heißt  in  denselben:
„In  dem  überwiegend  größeren  Theile  des  Bundesgebiets
bestehen  für  den  bürgerlichen  Proceß  noch  positive  Regeln  über
die  Wirkung  der  Beweise.  Die  Anwendung  dieser  Regeln
auf  die  hier  in  Rede  stehenden  Rechtsstreitigkeiten  würde  bei  der
Schwierigkeit  eines  formell  ausreichenden  Beweises,  insbesondere ­
  hinsichtlich  der  Verschuldung  (§  2  des  Entwurfs)  und  für
die  Höhe  des  Schadens,  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  beeinträchtigen ­
  und  vielfach  gänzlich  lähmen.  Die  Ueberzeugung,
daß  auch  in  Civilprocessen  dem  Richter  eine  freie  Würdigung
der  Thatsache  zustehen  müsse,  ist  gegenwärtig  fast  ausnahmslos ­
  zur  Herrschaft  gelaugt,  und  in  den  bedeutenden,  in  den
letzten  Jahren  in  Deutschland  zur  Umgestaltung  des  bürgerlichen ­
  Verfahrens  unternommenen  gesetzgeberischen  Arbeiten  überall
zum  Ausdruck  gebracht  (vergl.  §  42  Í  Preuß.  Eutw.  v.  1864,
§§  306,  307.  Hanuov.  Entw.,  §§  455,  457.  Norddeutschen
Entw.,  Art.  345,  330  der  Civil-Proe.-Ordn.  für  Baiern
u.  a.  m.).  Ungeachtet  der  hinsichtlich  des  Vortrags  des  thatsächlichen ­
  Materials  und  des  Beweisvcrsahrens,  fast  ausschließlich ­
  schriftlichen  Natur  des  Preußischen  Civilprocesses,  hat  die
in  einzelnen  Preußischen  Specialgesetzen  deut  Richter  anheimgegebene ­
  freie  Würdigung  der  Thatsachen  in  der  Anwendung
sich  ebenfalls  überall  bewährt  (vergl.  §§  111,  375  ff.  der
Konkurs  -  Ordnung  vom  8.  Mai  1855,  §  17  des  Gesetzes  vom
9.  Mai  1855).  Aus  der  überwiegend  schriftlichen  Natur  deö
in  den  meisten  Bundesstaaten  wenigstens  zur  Zeit  noch  geltenden ­
  Civilprocesses  wird  daher  kein  maßgebender  Einwand
gegen  den  Inhalt  des  Entwurfes  hergeleitet  werden  können.
Die  einzelnen,  in  den  ersten  beiden  Absätzen  des  §  5  des  Entwurfes ­
  enthaltenen  Bestimmungen  fassen  im  Wesentlichen  den
Inhalt  der  §§  455,  457  und  633  des  Norddeutschen  Civil-Proceß-Entwurfs
  zusammen.  Hinsichtlich  des  Beweises  durch
Eid,  sowie  der  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher ­
  Geständnisse  war  es  bei  den  Vorschriften  der  Landesgesetze
zu  belassen.  Von  der  Zulassung  eines  besonderen  Gerichtsstandes ­
  etwa  in  der  Weise,  wie  der  §  64  des  Norddeutschen
Entwurfs  und  der  §  708  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das
Königreich  Sachsen  denselben  für  Forderungen  aus  unerlaubten
Handlungen  bestimmt,  ist  Abstand  genommen.  Als  selbstverständlich ­
  darf  vorausgesetzt  werden,  daß  der  Richter  bei  Abschätzung ­
  deö  Schadens  auch  darauf  werde  Rücksicht  zu
nehmen  haben,  ob  etwa  dem  Verletzten  oder  denHinterbliebeuen
  desGetödteten,  insbesondere  aufGrund
von  Leistungen  des  Ersatzpflichtigen,  Pensionsoder ­

  sonstige  Entschädigungs-Ansprüche  zur  Seite
stehen.  Nur  die  Schadloshaltung,  nicht  die  Bereicherung ­
  des  Beschädigten  kann  das  Gesetz  im  Auge  haben.
2.  Die  hier  gegebenen  Vorschriften  erstrecken  sich  ausschließlich ­
  auf  die  Geltendmachung  der  in  §§  1  bis  3  bezeichneten ­
  Verschuldungen  und  dadurch  begründeteu  Haftpslichtansprüche,
  und  zwar  ausschließlich  aus  das  dazu  eingeleitete
Civil-Proceßverfahren.  Auf  den  Straf-Proceß  behufs  strafrechtlicher ­
  Verfolgung  haben  sie  keine  Beziehung.  —
Das  Civil  -  Proceßverfahren  ist  an  sich  unberührt  geblieben:
so  weit  bestimmte  Arten  und  Formen  deffelben  je  nach  dem
Streitobjccte  (Bagatell-,  Mandats-,  summarischer  oder  ordentlicher ­
  Proceß)  oder  nach  andern  Umständen  zu  beobachten  sind,
gelten  sie  auch  für  die  Haftpflicht-Ansprüche.  Nur  ist  Aufnahme, ­
  Prüfung  und  Würdigung  der  Beweise  über  die  thatsächlichen ­
  Voraussetzungen  der  Anwendung  des  Haftpflichtgcsetzes
befreit  von  allen  Positiven  und  wissenschaftlichen  Regeln  der
Beweistheorie,  namentlich  der  Wirkung  der  Beweise,  und
dem  freien  Ermessen  des  Richters  anheimgegeben;  nur  bezüglich
der  Beweiskraft  der  öffentlichen  Urkunden  und  gerichtlichen ­
  Geständnisse  sowie  bezüglich  des  Eides  als  Beweismittel ­
  ist  er  an  die  bestehenden  Landesgesetze  gewiesen.
Im  Uebrigen  steht  das  ganze  Verfahren  unter  seiner  Leitung
und  Beurtheilung  und  seine  Entscheidung  ist  der  schließliche
Ausdruck  seiner  richterlichen  Ueberzeugung  auf  Grund  des  gesammten
  Inhalts  der  Verhandlungen.  Die  Function  des  Richters ­
  faßt  also  gewissermaßen  den  gelehrten  Richter  und  den
sachverständigen  Geschwornen  in  eine  Person  zusammen,  wie
dies  auch  bei  Injurien  und  minder  strafbaren  Gesetzverlctzungen
der  Fall  ist.
Anträge,  welche  dieser  Zusammenfassung  des  Richters  der
That-  (Schuld-)  und  der  Rechtsfrage  widersprachen,  sind  von
den  Antragstellern  zurückgezogen  worden.*)
3.  Wenn  dem  Richter  in  §  6  die  Entscheidung  „über  die
Wahrheit"  der  thatsächlichen  Behauptungen  übertragen  ist,
so  ist  natürlich  die  Entscheidung  über  die  Unwahrheit  ihm  nicht
entzogen  worden.  Im  ursprünglichen  Entwürfe  war  auch  ausdrücklich ­
  gesagt:  „über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  u.  s.
w."  Die  Streichuug  der  beiden  Worte  bei  der  Schlußredaction
des  Gesetzes  ist  bedeutungslos,  zumal  dieselben  im  Alin.  3  des
§  6  stehen  geblieben  sind.
4.  Der  Entwurf  hatte  hinter  den  Worten:  „unter  Berücksichtigung ­
  des  gesummten  Inhalts  der  Verhandlungen"  noch
den  Zusatz:  „sowie  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme". ­
  Der  Wegfall  dieser  Worte  hat  keineswegs  die
Bedeutung,  daß  dem  Richter  die  Würdigung  des  Ergebnisses
der  Beweisaufnahme  entzogen  sein  soll,  vielmehr  ist  es  bei  der

*)  Es  beantragte  nämlich:  '
1.  Abg.  Lasker:  „Der  Reichstag  wolle  beschließen,  den  Reichskanzler ­
  aufzufordern,  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Deutsche  Civil-Proceß-Ordnung
  für  Streitigkeiten,  welche  nach  den  Proceßgrundsätzen
dieses  Gesetzes  zu  entscheiden  sind,  die  Mitwirkung  von  Laien  (Geschworenen, ­
  Schöffen)  anordne,  namentlich  soweit  die  Feststellung  der  Entschädigungöpflicht,
  die  Höhe  und  die  Art  des  Schadenersatzes  in  Betracht  kommen".
—  Drucks.  Nr.  76.  I.  1.  —  Dieser  Antrag  wurde  zurückgezogen.  Bergt.
Stm.  0cr.  6  653.  654).
2.  Abg.  Biedermann:  „Dre  Zuziehung  von  Sachverständigen
muß  jedoch  erfolgen,  wenn  eine  der  beiden  Parteien  es  verlangt.  In
diesem  Falle  steht  jeder  Partei  die  Ernennung  der  gleichen  Zahl  von  Sachverständigen, ­
  dem  Gerichte  die  Bestellung  eines  Obmannes  zu".  —
(Drucks.  Nr.  71.  III.  3.  —  Auch  dieser  Antrag  wurde  zurückgezogen.
Bergt.  Sten.  Ber.  S.  499).  —
Mit  der  Zurückziehung  sind  jedoch  Ansichten  und  Tendenzen  der  Anträge ­
  nicht  aufgegeben  worden,  vielmehr  ist  jene  nur  erfolgt,  um  die  angeregten ­
  Fragen  der  Zuziehung  von  Geschworenen,  resp.  Sachverständigen,
der  definitiven  und  allgemeinen  Regelung  und  Entscheidung  der  neuen
Civilproceß-Ordnung  zu  überlassen.  (Sten.  Ber.  S.  494.  654).
        <pb n="21" />
        it

Redaction  des  Gesetzes  als  selbstverständlich  angenommen,  daß
die  Beweisaufnahme  zu  dem  „gesummten  Inhalte  der  Verhandlungen" ­
  gehöre;  auch  ist  in  Alin.  3  des  §  6  des  Gesetzes
dies  indirect  ausgesprochen  worden.
5.  Die  in  8  6  gegebenen  Regeln  gelten  für  alle  Richter-Instanzen;
  im  Uebrigen  ist  die  allgemeine  Regelung  des
Verfahrens  der  Civil-Prozeß-Ordnung  zu  entnehmen,  namentlich ­
  auch  über  den  „Beweis  durch  Eid".  Dieser  Beweis  ist
nach  wie  vor  den  Parteien  anwendbar,  und  ist  also  die  Zuschiebung ­
  und  Zurückschiebung  des  Eides  im  Vorverfahren
zulässig.
Dagegen  steht  den  Parteien  kein  Recht  zu,  die  Verstattung
zum  Erfüllungs-  oder  Reinigungs-Eide  zu  fordern.  Dies
Recht  ist  durch  Al.  3  des  §  6  aufgehoben,  indem  hiernach  dem
freien  Ermessen  des  Richters  anheimgegeben  ist,  ob  derselbe
der  einen  oder  der  andern  Partei  noch  einen  Eid  zur  Ergänzung ­
  der  vorgebrachten  Beweise  vor  oder  in  seiner  Entscheidung
auflegen  will.
Es  ist  ferner  dem  Richter  freigestellt,  alle  Beweisaufnahmen, ­
  gleichviel,  ob  sie  von  einer  Partei  beantragt  sind  oder
nicht,  bewirken  zu  lassen,  und  zwar  auch  selbstständig,  ohne
daß  ein  förmlicher  Proceß  bereits  mit  einer  Klage  eingeleitet
worden  ist.  Es  gehört  hierher  besonders  die  „Einnahme
des  Augenscheins"  und  die  „Aufnahme  des  Beweises
zum  ewigen  Gedächtniß."  Wie  diese  Beweismittel  in  jedem ­
  andern  Processe  benutzt  und  beantragt  werden  können,  sind
sie  auch  für  den  Haftpflicht-Proceß  nicht  ausgeschlossen,  weshalb ­
  ein  hierauf  bezüglicher  Antrag*)  vom  Reichstage  mit  Recht
abgelehnt  worden  ist.  Sowohl  die  bestehenden  Gesetze,  als
auch  die  in  Berathung  begriffene  neue  Civil-Proceß-Ordnung
des  Nordd.  Bundes  enthalten  über  die  fr.  Beweismittel  allgemeine ­
  Vorschriften.  Bei  Bergbau-Unfällen  kommen  zudem
Vorschriften  der  Bergpolizei**)  zur  Anwendung,  welche  it.  A.
auch  eine  amtliche  Ermittelung  der  Ursachen,  des  Verlaufs  rc.
der  Unfälle  vorschreiben.  Die  betreffenden  Verhandlungen  sind
in  der  Regel  geeignet,  die  oben  bezeichneten  Beweismittel  mehr
oder  weniger  sactisch  zu  ersetzen.  —  Auch  sind  überhaupt  bei
allen  Unfällen  mit  Beschädigung  von  Menschen  allgemeine  polizeiliche ­
  Feststellungen  über  den  Thatbestand  vorgeschrieben,  sobald ­
  sie  strafrechtliche  Verfolgungen  veranlassen  könnten.
§  7.  Das  Gericht  hat  unter  Würdigung  aller  Umstände,
über  die  Höhe  des  Schadens,  so  wie  darüber,  ob,  in  welcher
Art  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist,  nach  freiem
Ermessen  zu  erkennen.  Als  Ersatz  für  den  zukünftigen  Unterhalt ­
  oder  Erwerb  ist,  wenn  nicht  beide  Theile  über  die  Abfindung ­
  in  Capital  einverstanden  sind,  in  der  Regel  eine  Rente
zuzubilligen.
Der  Verpflichtete  kann  jederzeit  die  Aufhebung  oder  Minderung ­
  der  Rente  fordern,  wenn  diejenigen  Verhältnisse,  welche
die  Zuerkennung  oder  Höhe  der  Rente  bedingt  hatten,  inzwischen ­
  wesentlich  verändert  sind.  Ebenso  kann  der  Verletzte, ­
  dafern  er  den  Anspruch  auf  Schadenersatz  innerhalb  der
Verjährungsfrist  (§  8)  geltend  gemacht  hat,  jederzeit  die  Er-*)
  Der  Abg.  Lesse  hatte  nämlich  zu  §  2  des  Entwurfs  folgenden
Zusatz  beantragt:
„Der  Beschädigte  sowie  der  Betriebsunternehmer  kann  sofort  nach
geschehenem  Unfälle  die  Ursache  desselben  durch  Einnahme  des  Augenscheins
so  wie  durch  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  feststellen
lassen.  —  Der  hierauf  gerichtete  Antrag  ist  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem
Unfälle  beim  Richter  des  Ortes  anzubringen.  Ueber  diesen  Antrag  wird
die  Gegenpartei,  wenn  sie  am  Orte  anwesend  ist,  gehört".  —  (Drucks.
Nr.  75.)  —  Dieser  Zusatz  wurde  jedoch  abgelehnt.  —  Sten.  Ber.  S.  482.
**)  Vergl.  Allg.  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  §§  204  ff.  —  Mit
Bezug  auf  diese  Bestimmungen  sind  für  die  Revier-  (Bergpolizei-)  Beamten ­
  besondere  Instructionen  erlassen.

"Bad  1341  “«lg
höhung  oder  Wiedergewährung  der  Kente  fordern,  wenn  die
Verhältnisse,  welche  für  die  Feststellung,  Minderung  oder  Aufhebung ­
  der  Rente  maassgebend  waren,  wesentlich  verändert  sind.
Der  Berechtigte  kann  auch  nachträglich  die  Bestellung
einer  Sicherheit  oder  Erhöhung  derselben  fordern,  wenn  die
Vermögens  Verhältnisse  des  Verpflichteten  inzwischen  sich  verschlechtert ­
  haben.
1.  Von  dem  vorstehenden  §  7  des  Gesetzes  enthielt  der
Regier.-Entwurf  §  5  nur  den  Satz:  „Auch  unterliegt  es  dem
richterlichen  Ermessen,  ob  ein  Schadensersatz  in  einer  Rente
oder  in  Capital  zuzubilligen  ist."  —
Dieser  Satz  selbst  erscheint  überflüssig,  da  schon  in  §  6
des  Gesetzes  das  Arbitrium  des  Richters  auch  in  Bezug  auf
Würdigung  des  Schadens  anerkannt  ist.  Im  Uebrigen  finden
sich  ähnliche  Vorschriften  bereits  in  ältern  materiellen  und  formellen ­
  Rechtsbestimmuugen  über  Schadenersatzforderungen.  *)
2.  Dem  Gerichte  steht  nach  §  7  die  Bestimmung  der
Höhe  des  Schadens  nach  freiem  Ermessen  zu.  Ob  und
wie  es  sich  die  Ueberzeugung  von  der  Nichtigkeit  seines  Ermessens ­
  verschaffen  will,  bleibt  ihm  völlig  frei  überlassen.  Es
kann  auch  dem  Beschädigten  einen  Eid  zum  Beweise  der  Höhe
des  Schadens  auflegen,  und  insofern  kann  man  nicht  sagen,
daß  „der  Wllrderungseid  (juramentum  in  litem)  für  die  Processe
nach  diesem  Gesetze  völlig  abgeschafft  sei."**)  Das  Wesentliche ­
  des  Schätzungseides  besteht  auch  für  die  Haftpflicht-Processe ­
  fort,  wenn  auch  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über
den  Schätzuugseid  (jur.  in  litem)  für  aufgehoben  zu  erachten ­
  sind.
3.  Der  Richter  hat  ferner  völlig  frei  zu  ermessen,  „ob,  in
welcher  Art  und  in  welcher  Höhe  Sicherheit  zu  bestellen  ist."
Die  Sicherheitsbestellung  oder  Cautious  -  Leistung  ist  im
materiellen  und  formellen  Civilrechte  theils  gesetzlich  bestimmt,
theils  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen,  in  allen  Fällen
aber  bezüglich  der  Realisirung  vom  Antrage  des  Berechtigten
oder  Verpflichteten  abhängig.  Weder  jene  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  ,  noch  diese  Anträge  der  Parteien  sollen  bei  Haftpflicht-Leistungen
  für  den  Richter  maßgebend  sein,  vielmehr  ist  Bedürfniß, ­
  Art  und  Höhe  der  etwa  zu  bestellenden  Sicherheit

*)  Vergl.  z.  B.  §§  119,  122,  126,  101,  102  Allg.  Landrecht  Th.  1.
Tit.  6.,  und  besonders  hinsichtlich  des  Wittwen-  und  Waisen-Unterhalts
sowie  anderer  zu  gesetzlicher  Alimentation  berechtigter  Personen  bei  tödtlichen
  Unfällen  §§  107,  108,  109.
Der  obige  §  7  schließt  sich  §  457  des  Nordd.  Civil-Proceß-Ordnungs
  -  Entwurfs  an.
**)  Vergl.  Dr.  Endemann,  die  Haftpflicht  rc.  S.  68,  wo  deducisi
wird,  daß  das  jur.  in  litem  für  Haftpflichtprocesse  abgeschafft  worden  sei.
Es  wird  dort  ausgeführt,  daß  §  457  des  Nordd.  Civ.  -Proc.  -  Ordn.  -  Entw.
den  Passus  enthalte:  „Das  Gericht  kann  anordnen,  dass  der  Beweisführer
den  Schaden  eidlich  schätze".  —  Dieser  Passus  sei  in  den  §  7  des  Haftpflichtgesetzes ­
  nicht  übernommen  worden,  deshalb  habe  er  keine  Geltung
für  Haftpflichtprocesse.  -  Da  das  jur.  in  litem  unseres  Wissens  in  allen
ältern  Proceß-Ordnungen  Deutschlands  und  auch  in  den  neueren  Entwürfen ­
  beibehalten  worden  ist,  so  besteht  es  kraft  allgemeiner  Proceßvorschrift ­
  auch  für  Haftpflichtprocesse  fort.  Der  Würderungö-  oder  Schätzungseid ­
  ist  zudem  das  einzige  Beweismittel,  wenn  aus  andere  Weise  der
Schaden  nicht  auögemittelt  werden  kann;  daß  dies  einzige  Beweismittel
dem  Richter  der  Haftpflichtprocesse  entzogen  sein  soll,  ist  weder  in  den
legislatorischen  Quellen  gesagt,  noch  nach  §§  6  und  7  des  Gesetzes  anzunehmen. ­
  Ist  dem  Richter  nach  §  6  jede  Beweisaufnahme  auch  über  die
Höhe  des  Schadens  freigestellt,  so  muß  ihm  auch  die  Auflegung  des
Schätzungseides  gestattet  sein,  schon  weil  ihm  die  Auflegung  jedes  Eides
zukommt?  Die  Eides-Form  oder  Norm  kommt  dabei  gar  nicht  in  Betracht. ­
  —  Vergl.  auch  §  431  des  Nordd.  Entwurfs  von  I860,  wo  die
Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Schätzungseid  (jur.  in  litem)
ausdrücklich  aufgehoben  sind,  dem^  Richter  aber  allgemein  überlassen  ist,
dem  Beweisführer  „die  eidliche  Schätzung  des  Schadens  oder  des  Interesse" ­
  aufzugeben.  —  Es  handelt  sich  also  schließlich  nur  um  die  „Bezeichnung" ­
  des  Eides.  —
        <pb n="22" />
        18

dem  unbeschrän  kten  Arbitrium  des  Richters  überlassen.
  —
Der  obige  Passus  ist  in  den  legislatorischen  Quellen  nicht
weiter  motivirt;  er  verdankt  mit  dem  ganzen  §  7  seine  Existenz
der  Redaction  des  Gesetzes,  wie  sie  von  der  sogen,  „freien
Commission"  des  Reichstags  unter  Leitung  des  Abgeordneten
Lasker*)  übernommen  und  im  Reichstage  durchgesetzt  wurde.
Ob  der  Richter  die  bestehenden  Vorschriften  der  Landesgesetze ­
  über  die  gegenseitige  Vertretung  der  Arten  der  Cautionen
  berücksichtigen  soll,  ist  iu  dem  Hastpflichtgesetze  nicht
bestimmt,  also  sein  Ermessen  auch  in  dieser  Richtung  völlig
frei.  In  den  Particularrechten  Deutschlands  sind,  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen,  folgende  Arten  der  Sicherhcitsbestellung
  zugelassen:  durch  Unterpfand  und  zwar  beweglicher
oder  unbeweglicher  Sachen  (Faustpfand,  Depositum,  Hypothek);
durch  Bürgen;  durch  Eidesleistung.  —
4.  Der  Beschädigte  oder  Haftpflichtberechtigte  kann  für
seinen  Verlust  an  Erwerb  durch  Capital  oder  Rente  abgefunden ­
  werden.  Da  der  Erwerb  dem  Wesen  der  Rente  am
meisten  entspricht,  bietet  sich  der  Ersatz  seines  Verlustes  ganz
natürlich  in  Form  einer  Rente  dar:  wie  der  Verlust,  so
der  Ersatz.  —
Wenn  es  demnach  gesetzlich  zur  Regel  gemacht  wird,  daß
für  den  Verlust  des  Erwerbes  eine  Rente  zuerkannt  werden
soll,  so  liegt  diese  Gesetzbestimmnng  ebenso  sehr  in  der  Natur
dessen,  um  was  es  sich  handelt  im  Interesse  des  Beschädigten,
als  auch  in  der  Natur  der  Leistungen,  welche  an  die  Stelle
des  Schadensersatzes  nach  §  4  des  Haftpflichtgesetzes  treten:
die  Leistungen  der  dort  bezeichneten  Anstalten  und  Kassen  haben
fast  durchweg  die  Natur  der  Rente,  so  weit  es  sich  um  Invalidenlöhne, ­
  dauernde  Unterstützungen  rc.  handelt.  Schon
§  4  gebot  dem  Schadensersatz  die  Form  der  Rente.
Der  Richter  kann  und  muß  aber  nicht  in  allen  Fällen
auf  Rente  erkennen,  vielmehr  finden  folgende  Ausnahmen  statt:
a.  Wenn  beide  Theile,  d.  h.  der  zum  Schadensersatz  Verpflichtete ­
  und  Berechtigte,  über  Abfindung  in  Capital  einverstanden ­
  sind,  so  muß  der  Richter  auf  Capitalabfinduug  erkennen. ­
  Diese  Beschränkung  des  richterlichen  Ermessens  hat  ihren
Grund  in  der  Natur  des  beiderseitigen  Einverständnisses  und
Uebereinkommens  der  Parteien:  dasselbe  hat  die  Kraft  eines
Vergleichs  und  einem  Vergleiche  zu  widersprechen,  hat  kein
Richter  ein  Recht.  —
b.  Liegt  ein  solcher  Vergleich  nicht  vor,  so  hat  der  Richter ­
  vom  Gesetze  nur  die  Anweisung  erhalten,  „in  der  Regel"
auf  Rente  zu  erkennen.  Von  der  Regel  Ausnahinen  zu  machen,
ist  dem  richterlichen  Ermessen  nach  Maßgabe  des  §  6  freigestellt.
5.  Im  Alinea  2  und  3  des  ß  7  sind  ganz  abnorme
Rechtsverhältnisse  geschaffen.  Das  rechtskräftige  Urtheil,  res
judicata,  bildete  bis  jetzt  die  allgemeinste,  zweckmäßigste,  wirthschaftlichste
  Grundlage  des  Civilrechts  und  seiner  concreten  Erscheinungen ­
  im  wirklichen  Leben.  Diese  Grundlage  ist  für
Haftpflicht-Verbindlichkeiten  und  Berechtigungen  in  §  7  er-*)

  In  den  bezüglichen  Aeußerungen  des  Abg  Lasker  im  Reichstage ­
  sowie  überhaupt  in  den  Sten.  Ber.  und  Drucks,  ist  wenig  oder
Nichts  zur  Motivirung  des  §  7  zu  finden.  —  Der  Abg.  Lasker  hält  den
obigen  Passus  über  die  Sicherheitsbestellung  für  nothwendig,  weil  der
Richter  in  der  Regel  auf  Rente  und  nur  ausnahmsweise  auf  Capital-Entschädigung
  erkennen  werde  und  solle.  —  „Durch  das  Erkennen  auf
Rente  ist  die  Frage  der  Sicherheitsbestellung  sehr  in  den  Vordergrund
getreten".  —  Stenogr.  Ber.  S.  500.
Im  klebrigen  wurde  der  §  7  ohne  specielle  Motivirung  vom  Reichstage, ­
  und  zwar  nach  dem  Antrage  der  freien  Commisfion  (Drucks.  9h.  65
zu  7)  mit  einem  Amendement  des  Abg.  Eysoldt  (Drucks.  Nr.  76)  angenommen. ­
  —  Sten.  Ber.  S.  502.  —

schüttert,  ja  beseitigt:  bei  den  letztern  besieht  fortan  dauernde
Rechtsuusicherheit.  —
Was  die  Alin.  2  und  3  des  §  7  beabsichtigen:  Sicherstellung ­
  eines  für  alle  Eventualitäten*)  richtig  bemessenen
Schadensersatzes,  liegt  schon  in  §  6  und  Alin.  1  §  7  in  dem
richterlichen  Ermessen  vorgesehen.  Dem  rechts-  und  sachverständigen ­
  Richter  müssen  bei  seinen  Urtheilen  alle  den  Schadensersatz ­
  bestimmenden  Umstände,  Zufälle  und  Eventualitäten
zur  Erwägung  gegenwärtig  sein.  Mit  der  Freiheit,  alle  möglichen ­
  Sachverständigen-Urtheile  einzuholen,  alle  ihm  nützlich
scheinenden  Beweisaufnahmen  zu  veranlassen,  hat  der  Richter
auch  die  menschlich-möglichste  Befähigung,  ein  für  Gegenwart
und  Zukunft  Recht  und  Billigkeit  schaffendes  Urtheil  zu  finden.
Entweder  §  6  oder  §  7  beruht  auf  Illusionen  und  Voraussetzungen, ­
  welche  dem  Richterspruch  von  vornherein  das  Mißtrauen ­
  der  Parteien  zuziehen  und  rechtskräftiges  Iudicat  zu
einem  „In  ter  misti  cum"  machen,  wie  es  im  Proceßrecht
nirgends  sonst  zugelassen  ist.
6.  Das  Gesetz  giebt  nicht  näher  an,  in  welchem  Verfahren ­
  die  in  Alin.  2  und  3  §  7  stattgegebenen  Nachforderungen ­
  und  Einwendungen  gegen  das  richterliche  Urtheil
geltend  zu  machen  und  zu  erledigen  sind,  ob  im  Wege  bloßer
Anträge  und  Verfügungen,  oder  durch  neue  Klageschriften  und
richterliche  Erkenntnisse.  Die  neue  Civil-Prozeß-Ordnung
könnte  hierüber  nähere  Vorschrift  bringen  und  die  Ausführung
des  Alin.  2  und  3  §  7  des  Haftpflichtgesetzes  dem  Verfahren
richterlicher  „Resolution"  zuweisen,  womit  zugleich  die  Rechtskraft ­
  der  ersten  Erkenntnisse  besser  gewahrt  erschiene.  In  demselben ­
  Verfahren  könnten  auch  die  Anträge  auf  Aufhebung
oder  Herabsetzung  der  Caution  zur  Erledigung  kommen.
Obgleich  dergleichen  Anträge  dem  Haftpflichtigen  im  Gesetze
nicht  ausdrücklich  gestattet  worden  sind,  so  sind  sie  nach  gemei-*)

  Zur  Motivirung  der  Alin.  2  und  3  des  §  7  finden  sich  in  den
Reichstags-Verhandlungen  folgende  Exemplificationen:
„Es  kommt  sehr  osi  (?)  vor,  daß  Jemand  durch  eine  Verletzung  ein
Auge  verliert;  anfangs  kann  man  nicht  übersehen,  daß  der  Verlust  des
einen  Auges  nach  einem  längeren  Zeitlauf  auch  den  Verlust  des  anderen
Auges  nach  sich  ziehen  wird.  Es  kommt  aber  sehr  häufig  (?)  vor,  daß
dieser  Erfolg  eintritt,  und  daß  man,  wenn  er  eintritt,  mit  Sicherheit  nachträglich ­
  sagen  kann,  er  sei  lediglich  eine  Folge  des  Unfalls".
„Nehmen  sie  z.  B.  den  Fall  an,  es  wäre  Jemand  bei  einem  Eisenbahn-Unfalle
  am  Kopfe  verletzt;  er  wird  in  Folge  dessen  geistig  gestört,  und  der
Richter  erkennt  auf  Entschädigung,  weil  der  Beschädigte  arbeitsunfähig  ist.
Nach  Verlauf  von  drei  Jahren  wird  der  Mann  als  scheinbar  geheilt  aus
der  Anstalt  entlassen.  Nach  Verlauf  von  ferneren  zwei  Jahren,  während
welcher  er  wieder  arbeiten  kann,  repetirt  die  Geisteskrankheit,  —  ein
Fall,  der  so  häufig  (?)  vorkommt".  —  Stenogr.  Ber.  S.  499,  500.  —
„Nehmen  wir  den  Fall,  meine  Herren,  daß  bei  einem  Eisenbahnunglück ­
  Jemand  an  seiner  Lunge  schwer  verletzt  wird,  so  daß  voraussichtlich ­
  dieser  Mann  nur  wenige  Jahre  wird  leben  können,  so  würde,
wenn  eine  Rente  festgesetzt  würde,  ganz  sicher  keine  gerechte  Entschädigung
gegeben  werden,  und  in  solchem  Falle  würde  es  angezeigt  sein,  ein  Capital
zu  bewilligen".  —  Sten.  Ber.  S.  501.  —
Aber,  —  fragen  wir  solchen  Exemplificationen  und  Gesetzmotivirungen
  gegenüber,  —  aber  sind  unsere  Haftpflicht-Kläger  und  Beklagte
denn  Unmündige,  daß  die  Gesetzgeber  auf  solche  Weise  für  die  Geltendmachung ­
  ihrer  Rechte  sorgen  müßten?  Genügt  nicht  das  Können  und
Wissen  unserer  Juristen,  unserer  Aerzte,  überhaupt  aller  unserer  Lachverständigen,
  welche  in  Haftpflichtprocessen  mitwirken,  um  alle  hier  so
rührend  cxemplificirten  Eventualitäten  bei  ihren  Urtheilen,  bei  ihren  Anwaltsfunctionen, ­
  bei  ihren  Gutachten  und  Anträgen  vor  und  bei  dem
ersten  zur  Rechtskraft  bestimmten  Richterspruche  so  wahrzunehmen,  daß  die
Entschädigungen  und  Sicherheitsbe,tellungen  für  alle  Fälle  Recht  und
Billigkeit  entsprechen?  —  In  der  Gegenwart,  wo  unsere  Juristen,  unsere
Aerzte,  unsere  sonstigen  Fachmänner  mit  ihrem  rühmlichen  Fachwisten  auch
die  Kenntniß  des  wirklichen  Lebens  und  seiner  gegenwärtigen  und  voraussichtlich ­
  zukünftigen  Erscheinungen  verbinden,  war  ihnen  ein  Mißtrauensvotum, ­
  wie  es  Alin.  2  und  3  §  7  faktisch  enthalten,  nicht  zu  geben.
        <pb n="23" />
        19

nent  Rechte  doch  zulässig,  je  nachdem  die  Forderungen  fortbestehen ­
  oder  schwinden,  für  welche  die  Caution  haftet.")
7.  Bei  allen  Nachforderungen,  welche  in  Al.  2  und  3
des  §  7  statnirt  sind,  ist  wohl  zu  beachten,  daß  ihre  Begründung ­
  und  Rechtfertigung  stets  davon  ausgehen  muß,  daß  die
Verbesserung  oder  Verschlimmerung  der  Verhältnisse  des  Rentenempfängers ­
  trotz  oder  in  Folge  der  Verletzung  erfolgt  ist.
Der  unmittelbare  Zusammenhang  der  Thatsachen,  welche  für
die  Rachsorderungen  geltend  gemacht  werden,  mit  der  Entstehungs-Ursache ­
  der  Rentenpflicht  oder  Rentenberechtigung  ist
stets  klar  zu  halten  und  zu  stellen,  besonders  durch  Nachweis
der  Verschuldung.  Sobald  z.  B.  in  Folge  nachweisbarer
eigener  Verschuldung  der  Zustand  der  Bedürftigkeit  der  Renten- ­
  oder  Alimenten-Empfänger  sich  verschlimmert  hätte,  so  ist
natürlich  die  Forderung  nachträglicher  Erhöhung  oder  Wiedergewährung ­
  der  Reute  ungerechtfertigt  und  zurückzuweisen.**)
Die  hier  einmal  dem  Gesetze  einverleibte  Casuistik  wird
den  Nachforderungen  mehr  Praktische  Bedeutung  geben,  als  dem
Gesetzgeber  wohl  selbst  vorgeschwebt  haben  und  zum  Bewußtsein ­
  gekommen  sein  mag.  Denn  da  es  sich  in  den  beiden
Aliuea's  um  Reu  ten-Entschädigung  handelt,  so  gehören  oazu
auch  die  Wittwen  und  Waisen  und  andern  gesetzlich  alimenteuberechtigten
  Personen  zu  gewährenden  Unterhalts-Forderungen.
  Dem  Haftpflichtigen  kommt  z.  B.  die  Wiederverheirathung
  der  Wittwen,  die  anderweitige  Versorgung  der
Waisen  rc.  zu  Gute,  aber  ebenso  muß  er  sich  erhöhte  Nachforderungen ­
  derselben  Personen  gefallen  lassen,  wenn  sie  uachweifen,
  daß  ihre  Alimenteuberechtigung  gar  nicht  oder  nicht  vollständig ­
  durch  Reuteubewilliguug  ausgeglichen  und  erledigt  sei.
Allerdings  sagt  der  dem  Rentenberechtigten  Nachforderungen
gewährende  Satz  ausdrücklich  nur:  „Der  V  erletzte"  ;  aber  wie
aus  den  Verhandlungen  des  Reichstages  hervorgeht,  sind  mit
dieser  Bezeichnung  auch  die  Successoren  und  Alimentenberechtigten
  des  Verletzten,  d.  i.  des  durch  den  Unfall  persönlich
Beschädigten,  nicht  ausgeschlossen.***)
8.  Durch  Vergleich  geordnete  Rentenbezüge  fallen  nicht
unter  §  7,  unterliegen  deshalb  den  Nachforderungen  weder  des
Haftpflichtigen  noch  des  Rentenberechtigten.  Doch  gelten  natürlich ­
  die  positiven  Laudesgesetze  über  Anfechtbarkeit  von  Vergleichen. ­
  P)  Diese  Bestimmungen  sind  besonders  zu  beachten  zur
Auslegung  der  §§  4  und  5  des  Haftpflichtgesetzes.  Die  Zahlungen ­
  aus  den  in  §  4  bezeichneten  Kassen  können  als  Vergleichsobjecte ­
  auch  mit  Bezug  auf  die  Haftpflicht  angesehen

_. r  )  Po&amp;gt;üive  Vorschriften  bezüglich  Bedürfnisses,  Art  und  Höhe  der
Slcherhertsbesteltung  (Caution)  vergl.  z.  B.:  „Commentar  te.  zur
Conkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855  rc.  von  Goltdammer,  Kgl.
Db(r.%rib..:«atb".  (SBedm  1858)  @.  48  536  R.
**)  Mit  Bezug  auf  diesen  ursächlichen  Zusammenhang  äußerte  der
Bundes-Regierungs-Vertreter  im  Reichstage:  „Um  solchen  Zweifeln  von
vornherein  entgegenzutreten,  möchte  ich  aussprechen,  in  welchem  Sinne  ich
dre  «Lchlußworte  (Alin.  2  §  7)  auffasse.  Ich  glaube,  sie  können  keinen
anderen  Sinn  haben,  als  daß  nur  dann  eine  Erhöhung  oder  Wiedergewahrung
  der  Rente  verlangt  werden  kann,  wenn  die  Verhältniffe  des
Rentenberechtigten  sich  in  Nachwirkung  seiner  Beschädigung  verichlunmert
  haben:  ich  glaube,  daß  der  Herr  Antragsteller,  mit  dem  ich
gestern  darüber  gesprochen,  ganz  denselben  Sinn  mit  den  Worten  verbunden ­
  hat,  und  wenn  das  hohe  Haus  mit  mir  einverstanden  sein  sollte,
so  würde  das  wohl  für  die  Zukunft  einen  Factor  der  richtigen  Auslegung
fur  den  Richter  abgeben".  —  Stenogr.  Ber.  S.  619.
*-*)  Der  Abg.  Dr.  Schwarze,  eine  berühmte  Autorität  der  Rechtswissenschaft, ­
  deducirte,  daß  der  Richterspruch  durch  Festsetzung  einer  Rente
nur  rin  Provisorium  jei,  und  wies  darauf  bin,  daß  die  Wittwen  der  Bechadlgten
  sich  wieder  verheirathm  und  dadurch  den  Haftpflichtigen  von  der
Rentenzahlung  an  sie  befreien  könnten  u.  s.  w.  —  Stenogr.  Ber.  S.  618.
»  s  %Ņeml.  für  Preußen:  §§  412,  413,  414,  415,  417  ff.  Allgem.
?â?àcht  Th.  I.  Tit.  16.  —  Zur  Abschließung  von  Vergleichen  über  künftige
Aumente  chime  zur  Einwilligung  bei  Lebensversicherungen  ist  die  gerichtliche
gönn  n#  9.  n.  ^  1345  (#.(Sammt.  @.  495.

und  geltend  gemacht  werden.  Danach  wären  sie  auch  gegen  #
7  und  seine  Nachfordernngen  gesichert.
9.  Der  §  7  läßt  eine  Bestimmung  über  den  Gerichtsstand ­
  vermissen,  in  welchem  die  Nachfordernngen  geltend  zu
machen.  Ueberhaupt  ist  die  Frage  des  Gerichtsstandes  für
Haftpflichtprocesse  im  vorliegenden  Gesetze  nicht  entschieden.
Doch  kam  dieselbe  im  Reichstage  zur  Sprache,  wobei  der
Vertreter  der  Bundes  -  Regierungen,  nach  Anführung  von
Gründen,  es  für  besser  hielt,  diese  Materie  der  künftigen
Proceßordnung  zu  überlassen.*)  —
§.  8.  Die  Forderungen  auf  Schadenersatz  (§§  1  bis  3)
verjähren  in  zwei  Jahren  vom  Tage  des  Unfalles  an.  Gegen
Denjenigen,  welchem  der  Getödtete  Unterhalt  zu  gewähren
hatte  (§  3  Nr.  1),  beginnt  die  Verjährung  mit  dem  Todestage. ­
  Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und
diesen  gleichgestellte  Personen  von  denselben  Zeitpunkten  an,
mit  Ausschluss  der  Wiedereinsetzung.
1.  Der  Regierungs  -  Entwurf  §  6  hatte  die  Frist  der
Verjährung  für  die  Schadensersatz-Forderungen  allgemein  auf
ein  Jahr,  von  der  Entstehung  der  Forderung  ab  gerechnet,  bestimmt ­
  und  der  Alimentenansprüche  gar  nicht  gedacht,  mit  der
kurzen  Motivirung:  „Bei  Unfällen  der  in  Rede  stehenden  Art
entzieht  der  thatsächliche  Vorgang  sich  in  der  Regel  nach  Verlauf ­
  einiger  Zeit  jeder  sicheren  Prüfung  und  Feststellung.  —
Hieraus  ergiebt  sich  das  Bedürfniß  zur  Festsetzung  einer  kurzen
Verfährungsfrist.  Als  Anfang  dieser  Frist  ist  in  Uebereinstimmung ­
  mit  den  Grundsätzen  des  gemeine»  Rechts  die  Entstehung
der  Forderung  angenommen."  —  Mot.  —
2.  Im  Reichstage  machten  sich  viele  und  meist  begründete
Bedenken  gegen  diese  Bestimmnng  des  Regierungs-Entwurfs
geltend,  namentlich  bezüglich  der  Nichtunterscheidung  der  Forderungen ­
  des  Verletzten  in  Person  und  derjenigen  seiner  alimentenberechtigten
  Angehörigen,  bezüglich  der  Kürze  der  Verjährungsfrist, ­
  bezüglich  des  völlig  unbestimmten  Termins  des
Fristbegiunes.  Schließlich  siegte  die  obige  Fassung  des  Gesetzes,
und  zwar,  soviel  aus  den  bezüglichen  Debatten  zu  entnehmen,
*)  Der  Abg.  Dr.  Banks  beantragte,  dem  Gesetze  einen  §  einzuschalten ­
  folgenden  Wortlauts:
„Für  die  Aburtheilung  der  auf  dieses  Gesetz  sich  gründenden  Schadens-Ansprüche ­
  ist  neben  den  Gerichten,  welche  nach  den  jedesmaligen
Landesgesetzen  zuständig  sind,  immer  auch  das  Gericht  des  Ortes,  an
welchem  der  Unfall  stattgefunden  hat,  zuständig".  —  Drucks.  Nr.  81.  II.
Der  Reichstag  hat  jedoch  diesen  Antrag  abgelehnt,  —  Sten.  Ber.
S.  507,  —  hauptsächlich  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  Ausführungen  des
Bundes-Regier.-Vertreters.  Derselbe  sagte:  Meine  Herren,  ich  bitte  Sie,
den  Antrag  abzulehnen,  und  zwar  zunächst  auö  dem  principiellen  Gesichtspunkt, ­
  der  heute  wiederholt  geltend  gemacht  worden  ist,  daß  man  es  nicht
für  wünschenswerth  halten  könne,  processualische  Bestimmungen  in  das
Gesetz  hineinzutragen,  die  nicht  nothwendig  sind.  Wenn  ich  mir  aber  die
Frage  der  Nothwendigkeit  gegenüber  diesem  Antrage  vorlege,  so  glaube  ich
dieselbe  verneinen  zu  können.  Auch  diejenigen  Landesgcchtze,  die  keinen
besondern  Gerichtsstand  wegen  Forderungen  aus  unerlaubten  Handlungen ­
  oder  wegen  Entschädigungöforderungen  haben,  enthalten  Bestimmungen, ­
  welche  für  die  meisten  in  Betracht  kommenden  Fälle  dahin  führen,
denjenigen  Gerichtsstand  zu  erlangen,  den  man  hier  gerade  wünscht.  Ich
erinnere  zunächst  an  die  Bergwerke;  bei  diesen  wird  der  Gerichtsstand
des  Ortes  des  Unfalls  mit  dem  persönlichen  Gerichtsstände  zusammenfallen.
Daffelbe  gilt  für  Unfälle  in  Fabriken;  denn  entweder  werden  die  Fabriken
aufgefaßt  werden  als  Etablissements,  die  einen  besondern  persönlichen  Gerichtsstand ­
  begründen,  oder  aber  es  wird  überhaupt  der  persönliche  Gerichtsstand ­
  des  Fabrikbesitzers  am  Orte  der  Fabrik  sein.  Es  kommen  also
nur  die  Eisenbahnen  in  Betracht.  Für  den  Reisenden  auf  den  Eisenbahnen ­
  wird  es  durchschnittlich  gleichgiltig  sein,  an  welcher  Stelle  er  klagt.
Man  mag  sich  auch  vorstellen,  daß  vor  Erhebung  der  Klage  mit  der
Direction  der  betreffenden  Eisenbahn  verhandelt  wird.  Wenn  nun  schon
diese  Verhandlungen  nach  dem  Sitze  der  Direction  erfolgen,  wo  sie  auch
ihren  persönlichen  Gerichtsstand  hat,  so  scheint  es  mir  keine  Erschwerung
zu  enthalten,  wenn  später  Klagen  gegen  sie  ebenfalls  dorthin  erhoben
werden".  —  Sten.  Ber.  S.  506.
        <pb n="24" />
        mit  den  Erklärungen  des  Abg.  Lasker:  Was  „Entstehung"
einer  Forderung  sei,  dürfte  schwer  auseinanderzusetzen  sein.
Die  Regierung  wolle  von  einem  Zeitpunkte  ab,  der  an  sich
juristisch  nicht  genau  fixirt  sei,  eine  Frist  von  einem  Jahre
laufen  lassen.  Da  scheine  es  besser  für  den  Beschädigten  zu
sein,  wenn  er  den  Anfangspunkt  der  Verjährung  genau  kenne
und  wenn  von  da  diese  zwei  Jahre  dauere.  Die  Frage,  unter ­
  welchen  Umständen  die  Nachkommen  des  Getödteten  ein
selbstständiges  Recht  hätten,  sei  bei  §  3  des  Gesetzes  zu
beantworten.  Der  §  8  entscheide  diese  Frage  nicht,  sondern
nur:  wenn  die  Nachkommen  am  Tage  des  Todes  des  Verunglückten ­
  ein  Recht  haben,  dann  solle  von  diesem  Tage  die  Verjährungsfrist ­
  für  ihre  Ansprüche  laufen,  und  zwar  zwei  Jahre,
jedoch  mit  der  Voraussetzung,  daß,  wenn  für  den  Beschädigten
selbst  der  Anspruch  am  Todestage  bereits  verjährt  sei,  seine
Erben  auch  keinen  Anspruch  weiter  hätten.  Denn  diese  hätten
nur  Rechte  aus  dem  Rechte  des  Erblassers,  und  wenn  für
diesen  selbst  jedes  Recht  getilgt  sei,  und  zwar  durch  Verjährung
oder  durch  Vergleich,  oder  auf  andere  Weise,  so  „können  die
Nachfolger  durch  den  Todesfall  keinen  seiner  Verpflichtungsgründe ­
  nach  erloschenem  Rechtsanspruch  erlangen."  —  Dagegen
könne  der  Beschädigte  gewisse  Rechte  schon  geltend  gemacht
haben  und  mit  seinem  Tode  in  Folge  des  bestehenden  noch
nicht  erloschenen  Verpflichtungsgrundes  ein  in  seiner  Art  neuer
Anspruch  für  die  Erben  eintreten  und  von  ihnen  geltend  gemacht ­
  werden:  —  „wenn  also  am  Todestage  ein  Recht  für
die  Erben  vorhanden  war,  so  verjährt  es  in  zwei  Jahren;
wenn  jeder  Verpflichtungsgrnnd  erloschen  war,  so  ist  keine
Verjährung  mehr  nothwendig."  —  *)
3.  Bei  der  Verjährung  kann  es  sich  um  folgende  Forderungen ­
  handeln:
A.  Heilungskosten,  sowohl  wenn  sie  der  Verunglückte
selbst  fordert,  als  auch  wenn  sie  die  berechtigten  Nachfolger
(Alimentirten)  beitreiben,  sind  der  Verjährung  in  zwei  Jahren
vom  Tage  des  Unfalles  ab  unterworfen.
B.  Beerdigungskosten  unterliegen  derselben  Verjährung
vom  Tage  des  Unfalles  ab.**)
C.  Schadensersatz  für  den  Verlust  an  Erwerb  u.  s.  w.
des  Verunglückten  selbst:  für  diese  Forderung  gilt  dieselbe
Verjährungsfrist  vom  Unfalltage  ab.
D.  Schadensersatz  für  Alimente  rc.  an  gesetzlich  Berechtigte. ­
  Dieser  Anspruch  unterliegt  der  selbstständigen  Geltendmachung ­
  der  Berechtigten  und  zwar  mit  einer  Verjährungsfrist
von  zwei  Jahren,  angerechnet  vom  Todestage  des  Verunglückten, ­
  jedoch  wird  vorausgesetzt,  daß  auch  der  Anspruch  des

')  Stenogr.  Ber.  S.  505  f.  —  Bei  der  dritten  Berathung  des  Gesetzes ­
  im  Reichstage  wurde  die  Discussion  über  die  Verjährung  wieder  und
noch  lebhafter  ausgenommen,  und  wies  der  Abg.  Windhorst  (Berlin)  auf
die  Lage  des  ältern  Rechts  und  dessen  Auslegung  durch  Obertribunalö-Entscheidung
  hin.  (Sten.  Ber.  S.  620).  —  Er  zog  besonders  an  §  54  Allg.
Landr.  Th.  f.  Tit.  6  und  dessen  Declaration  vom  31.  März  1838  (Gesetz-Samml.
  S.  252)  sowie  auch  Erk.  des  Ob.-Trib.  vom  20.  März  1846
(Entscheid.  Bd.  13  S.  19.  Just.-Min.-Bl.  1846  S.  131).  Doch  dürften
sich  Declar.  von  1838  und  Ob.-Trib.-Erk.  von  1846  auf  Beschädigungen
der  bei  dem  Haftpflichtgesetze  in  Betracht  kommenden  Personen  gar  nicht
beziehen,  sondern,  so  weit  cs  sich  um  den  in  Nr.  1  der  Declar.  v.  31.
März  1838  auch  erwähnten  Bergbau  handelt,  nur  auf  Beschädigung
an  Sachen,  namentlich  an  Grund  und  Boden,  Gebäuden  rc.  Wenigstens
lassen  die  vorliegenden  Rechtsquellen  und  Commentare  diese  einseitige  Beziehung ­
  annehmen.  —  Jedenfalls  sind  diese  älteren  Bestimmungen,  soweit
es  sich  um  Haftpflichtfälle  handelt,  auf  die  letztern  nicht  mehr  anwendbar
nach  Erlaß  des  Haftpflichtgesetzes.  —
**)  In  Bezug  auf  die  Beerdigungskosten  waren  bei  den  Reichstags-Verhandlungen
  Zweifel  angeregt,  die  jedoch  vom  Bundes-Regierungs-Commissar
  unter  stillschweigender  Zustimmung  des  Reichstags  dahin  erledigt
wurden,  daß  auch  für  diese  die  gegen  den  Verunglückten  selbst  laufende
Verjäbrungsfrist  vom  Unfalltage  ab  beginne.  —  Stenogr.  Ber.  S.  621.

20
Verunglückten  am  Todestage  noch  nicht  verjährt  oder  sonst  durch
Richterspruch,  Vergleich  rc.  erledigt  war  (s.  o.  unter  Zus.  2).
—  Wenn  also  diese  Voraussetzung  fehlt,  d.  h.  wenn  der  Hauptanspruch
  des  Verunglückten  selbst  durch  Verjährung,  Vergleich
oder  sonst  seine  Erledigung  schon  bei  dessen  Lebzeiten  gefunden
hat,  ohne  daß  für  seinen  Todesfall  die  Ansprüche  seiner  Erbnachfolger ­
  oder  gesetzlich  Alimentirten  gewahrt  und  vorbehalten
waren,  so  haben  auch  die  letztern  nach  dem  Tode  des  Verunglückten ­
  keine  Ansprüche,  also  auch  keine  Verjährungsfrist.
E.  Die  in  §  7  bezeichneten  Anträge  und  Nachforderungen: ­
  Aushebung  und  Herabsetzung  oder  Erhöhung  und
Wiedergewährung  der  Rente  sowie  die  Sicherheits-Forderung ­
  beruhen  auf  dem  Rechtsgrunde  eines  rechtskräftigen
Erkenntnisses,  sind  deshalb  auch  an  keine  Verjährungsfrist
gebunden.  Im  Uebrigen  ist  dies  in  §  7  durch  den  Ausdruck:
„jederzeit"  ausdrücklich  erklärt  worden.
F.  Treten  Folgen  der  Verunglückung  erst  zwei  Jahre  nach
dem  Unfalltage  ein,  so  gilt  die  Präsumtion,  daß  dieselben  nicht
dem  Unfälle  allein,  sondern  auch  andern  concurrirenden  Ursachen
in  Rechnung  zu  stellen,  deshalb  auch  Ansprüche  auf  Entschädigung ­
  zu  gewähren  nicht  geeignet  seien,  oder  mit  andern  Worten: ­
  auch  nach  dem  Ablauf  der  zweijährigen  Verjährung  vom
Unfalltage  ab  eintretende  Ansprüche  auf  Entschädigung  sind
durch  den  Ablauf  der  Verjährung  verloren  gegangen.
Eine  entgegengesetzte  Ansicht  behauptet,  daß,  wenn  der
Tod  des  Verunglückten  nicht  sofort  mit,  sondern  später,  selbst
nach  Ablauf  von  zwei  Jahren,  nach  dem  Tage  des  Unfalles
als  nachweisbare  Folge  des  letztern  eintritt,  die  Alimenten-Berechtigten
  die  ihnen  nach  §  3  Nr.  1  zustehenden  Ansprüche
noch  innerhalb  zweier  Jahre  nach  dem  Todestage  geltend  machen ­
  können.*)  Doch  diese  Ansicht  würde  dem  oben  (s.  Zus.
2  zu  diesem  §  8)  nachgewiesenen  Sinne  des  Gesetzesgebers
widersprechen.  Sollen  Ansprüche  über  die  Hauptverjährungsfrist ­
  (zwei  Jahre  vom  Unfalltage  ab)  hinaus  rechtsgiltig  erhalten ­
  sein,  so  muß  dies  vom  Verunglückten  selbst  schon  während
jener  Frist  durch  rechtsgiltige  Disposition  (Klage-Petitum,
Vergleichs-Bedingung)  oder  durch  das  richterliche  Erkenntniß
vorbehalten  sein.  Können  die  Alimenten-  oder  sonstigen  Berechtigten ­
  dies  nicht  nachweisen,  und  es  kommt  ihnen  auch
nicht  ein  Theil  der  Hauptverjährungsfrist  vom  Unfalltage  ab
zu  Gute,  so  ist  jeder  ihrer  Ansprüche  am  Todestage  verloren.
Das  Gesetz  übt  gegen  die  Rechte  der  Hinterbliebenen  auch  bei
dieser  Auffassung  die  nöthige  Rücksicht,  indem  es  denselben  ja  mit
der  Hauptverjährungsfrist  vom  Unfalltage  ab  und  der  Nachfrist
vom  Todestage  ab  in  máximo  einen  Zeitraum  von  vier  Jahren
weniger  einen  Tag  zur  Geltendmachung  ihrer  Ansprüche  gewährt.
6.  Entschädigungs-Forderungen,  welche  auf  Grund  anderer
als  der  im  Haftpflichtgesetze  bezeichneten  Verschuldungen  und
Nechtstitel  geltend  gemacht  werden  können,  unterliegen  den  besonderen ­
  Landesgesetzen  nach  Maßgabe  des  §  9  des  Haftpflichtgesetzes ­
  (s.  u.  §  9).  —
4.  Die  Unterbrechung  der  im  §  8  festgesetzten  Verjährung ­
  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Rechtsregeln,  und  wird  in
der  neuen  Civil-Prozeßordnung  ihre  nähere  Bestimmung  sinden.
Hierbei  ist  zu  bemerken:  Ein  Vergleich  unterbricht  die
Verjährung  nicht,  sondern  nur  ein  Klage-Antrag,  eine  rechtsgiltige ­
  (gerichtliche  oder  sonst  urkundlich  nachweisbare)  Anerkcn-*)

  Vergl.  z.  B.  Endemann,  die  Haftpflicht  rc.  S.  77.  —  Gegen
die  hier  ausgesprochene  Ansicht  macht  sich  die  Widerlegung  geltend,  welche
der  Abg.  Laöker  (s.  o.  Zusatz  2  zu  §  8)  in  seiner  Erläuterung  ausgeführt ­
  hat.  Das  Gesetz  ist  durchaus  nach  dem  Grundsätze  zu  erklären:
Mit  dem  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Tage  des  Unfalls  sind
sämmtliche  Ansprüche  zur  Erledigung  gekommen  durch  Verjähning  oder
Vergleich  oder  Richterspruch.
        <pb n="25" />
        LL

unrig  seitens  des  Verpflichteten,  eine  rechtsgiltige  Protestation
des  Berechtigten.
Klage-Anträge,  welche  nicht  auf  §§  1.  2  des  Haftpflichtgesetzes, ­
  sondern  andere  Gesetze  sich  gründen,  wie  namentlich
Klagen  gegen  den  wirklich  Regreßpflichtigen,  unterbrechen
die  in  §  8  festgesetzten  Verjährungen  nicht.*)  Soweit  sie
unter  §  9  des  Haftpflichtgesetzes  fallen,  unterliegen  sie  zwar
derselben  Verjährung  des  §  8,  wirken  aber  keine  Unterbrechung
der  Verjährung  gegen  die  Haftpflichtigen.
Selbst  die  Klage  gegen  einen  von  mehreren  Haftpflichtigen ­
  oder  Regreßpflichtigen  hat  nicht  die  Wirkung,  die  Verjährung ­
  gegen  die  übrigen  Pflichtigen  zu  unterbrechen.  Ein
entgegengesetzter  Antrag  ist  vom  Reichstage  abgelehnt  worden,
und  zwar  in  Zustimmung  zu  folgenden  Ausführungen  des
Bundes-Regier.-Commissars:  Das  Amendement  gehöre  indie
Lehre  der  Verjährung  im  Allgemeinen.  Ein  Bedürfniß,  dasselbe ­
  in  das  Gesetz  aufzunehmen,  liege  nicht  vor,  weil,  wenn
verschiedene  Personen  vom  Kläger  angegriffen  würden,  es
statthaft  sei,  die  Klagen  zu  verbinden,  zu  cumuliren,  ja  es
werde  sogar  gewünscht,  denn  darauf  beruhe  mit  die  Vorschrift
des  §  9.  Was  den  Verklagten  betreffe,  so  werde  man  in
der  Lage  sein,  durch  Streitverkündigungen,  durch  Litisdenunciationen,
  die  Verjährung  zu  unterbrechen,  und  wo  das  nicht
der  Fall  sei,  da  gebe  es  andere  Mittel  zur  Unterbrechung  der
Verjährung,  als  die  Klage  und  deren  Behändigung.  Man
habe  sich  zu  hüten,  in  das  Specialgesetz  Grundsätze  hineinzutragen, ­
  die  von  der  allgemeinen  Regel  abweichen,  wenn  es
nicht  geboten  sei.**)  —
§  9.  Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  nach  welchen
ausser  den  in  diesem  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  der  Unternehmer ­
  einer  in  den  §§  1  und  2  bezeichneten  Anlage  oder
eine  andere  Person,  insbesondere  wegen  eines  eigenen  Verschuldens ­
  für  den  bei  dem  Betriebe  der  Anlage  durch  Tödtung
oder  Körperverletzung  eines  Menschen  entstandenen  Schaden
haftet,  bleiben  unberührt.
Die  Vorschriften  der  §§  3,  4,  6  bis  8  finden  auch  in
diesen  ballen  Anwendung,  jedoch  unbeschadet  derjenigen  Bestimmungen ­
  der  Landesgesetze,  welche  dem  Beschädigten  einen
höheren  Ersatzanspruch  gewähren.
!•  Diese  Bestimmungen  enthielt  schon  der  Regier.-Entwurf
y  wörtlich  gleichlautend.  Rur  die  in  Bezug  genommenen
-  ™  r  Ģksetzes  sind  verändert.  Der  Regier.-Entwurf  wurde,
rm  Anschluß  an  seine  Paragraphenfolge,  erläutert:
„Der  §  7  des  Entwurfs  berücksichtigt  die  Fälle,  in  welchen, ­
  setê  es  der  Inhaber  der  Anlage,  ein  bei  derselben  beschästlgter
  Offiziant,  Arbeiter  u.  s.  w.  oder  ein  Dritter  aus  eigenem
Verschulden  wegen  einer  bei  dem  Betriebe  der  Anlage  herbeigeführten ­
  Tödtung  oder  Körperverletzung  in  Anspruch  genommen
Mit  der  Anwendung  der  §§  3  bis  6  auf  die  Ersatzansprüche, ­
  welche  ln  den  Landesgesetzen  ihr  Fundament  haben,
i,  E  der  Entwurf  die  Vermeidung  sonst  sich  ergebender
Unglelchherten.  Es  kann  nicht  wohl  zulässig  erscheinen,  den
Urheber  emer  Körperbeschädigung,  der  als  solcher  nach  dem
Landesrecht  zu  haften  hat,  in  materieller  und  formeller  Beziehung ­
  günstiger  zu  behandeln,  als  den,  der  aus  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  aus  der  Schuld  eines  Dritten  in  AnmonaAgcnti#


%#ng(gfcit  etn%kg(  au^Äbigun^glgm
ìà  ruht  drc  Verwahrung  der  Forderung  gegen  andere  Verpflichtete"  -
—  Drucks.  Nr.  94.  II.  —  Sten.  Ber.  S.  621.

spruch  genornmen  wird.  Das  Maaß  der  Entschädigung,  welches ­
  der  Urheber  zu  leisten  hat,  darf  nicht  geringer  sein,  als
dasjenige,  welches  dem  auferlegt  wird,  der  fremde  Schuld  zu
vertreten  hat.  Der  Erstere  darf  auch  nicht  in  der  vortheilhaften
  Lage  bleiben,  daß  ihm  gegenüber  der  Schade  im  Wege
der  stricten  Regeln  der  partikularrechtlichen  Beweistheorie  erwiesen ­
  werden  muß,  während  derjenige,  der  nach  diesem  Reichsgesetze ­
  für  fremde  Schuld  verantwortlich  gemacht  wird,  dem
freien  richterlichen  Ermessen  sowohl  hinsichtlich  der  Ermittelung
des  Thatbestandes  als  der  Höhe  der  Entschädigung  sich  zu  unterwerfen ­
  hat.  Für  die  Fälle  seiner  Anwendung  stellt  sich  sonach ­
  der  nach  §  3  des  Entwurfs  zuzubilligende  Schadensersatz
als  das  Minimum  dessen  dar,  was  dem  Entschädigten  zu
leisten  ist.  Daneben  trifft  der  Schlußsatz  Fürsorge,  daß  dem
Berechtigten,  sofern  derselbe  nach  dem  Landesgesetz  einen  höheren
Schadensersatz  in  Anspruch  nehmen  kann,  als  der  §.  3.  des  Entwurfs ­
  gewährt,  dieser  Anspruch  nicht  entzogen  wird."  —  Mot.
2.  Es  fragt  sich  zunächst,  welche  „Landesgesetze"  hier  für
unberührt  erklärt  würden?
a.  Zunächst  wird  es  sich  um  die  strafrechtlichen  Laudesgesetze ­
  handeln.  Das  Strafrecht  kann  jedoch  nur  von  Alin.  1,
nicht  von  Alin.  2  betroffen  sein.  Denn  dasselbe  hat  seine  besondere ­
  Proceßordnuug,  welche  nach  den  legislatorischen  Quellen
des  Haftpflichtgesetzes  nicht  modificirt  werden  sollte.  Alin.  2
des  §  9  hat  also  für  die  strafrechtliche  Verfolgung  der  in  Alin.  1
bezeichneten  Beschädigungen  keine  Geltung.  Die  Bestimmungen
des  deutschen  Strafgesetzbuchs,  welche  hier  in  Rücksicht  kommen
können,  sind:
§  222.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  den  Tod  eines  Menschen
verursacht,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei-Jahren  bestraft.
—  Wenn  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus
den  Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes ­
  besonders  verpflichtet  war,  so  kann  die  Strafe  bis  auf
fünf  Jahre  Gefängniß  erhöht  werden.
§  230.  Wer  durch  Fahrlässigkeit  die  Körperverletzung
eines  Andern  verursacht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert ­
  Thalern  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
War  der  Thäter  zu  der  Aufmerksamkeit,  welche  er  aus  den
Augen  setzte,  vermöge  seines  Amtes,  Berufes  oder  Gewerbes
besonders  verpflichtet,  so  kann  die  Strafe  auf  drei  Jahre  Gefängniß ­
  erhöht  werden.
§  231.  In  allen  Fällen  der  Körperverletzung  kann  auf
Verlangen  des  Verletzten  neben  der  Strafe  auf  eine  au  denselben ­
  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  zwei  Tausend
Thalern  erkannt  werden.  —  Eine  erkannte  Buße  schließt  die
Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.
—  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als
Gesammtschuldner.
§  232.  Die  Verfolgung  leichter  vorsätzlicher,  sowie  aller
durch  Fahrlässigkeit  verursachter  Körperverletzungen  (§§  223,
230)  tritt  nur  auf  Antrag  ein,  insofern  nicht  die  Körperverletzung ­
  mit  Uebertretung  einer  Amts-,  Berufs-  oder  Gewerbspflicht
  begangen  worden  ist.  —  Die  in  den  §§  195,  196  und
198  enthaltenen  Vorschriften  finden  auch  hier  Anwendung.  —
Von  den  hier  citirten  §§  195  ff.  kommt  nur  §  195  in
Betracht,  also  lautend:
§  195.  Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt
stehende  Kinder  beleidigt  (verletzt)  worden,  so  haben  sowohl  die
Beleidigten  (Verletzten),  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das
Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.  —
Die  Verjährungsfrist  bestimmt  §  61:  Eine  Handlung
deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,  ist  nicht  zu  verfolgen, ­
  wenn  der  zum  Antrage  Berechtigte  es  unterläßt,  den
Antrag  binnen  drei  Monaten  zu  stellen.  Diese  Frist  beginnt
        <pb n="26" />
        ss

mit  beut  Tage,  seit  welchem  der  zum  Antrage  Berechtigte  von
der  Handlung  und  von  der  Person  des  Thäters  Kenntniß  gehabt ­
  hat.  —
Ueber  die  Berechtigung  mehrerer  Berletzten,  ferner  über
die  Theilung  des  Verfahrens  gegen  mehrere  Thäter  und  Theilnehmer,
  über  die  Frist  zur  Zurücknahme  des  Antrags,  über
das  znm  Antrage  erforderliche  Lebensalter  —  (das  vollendete
18.  Lebensjahr  ist  erforderlich,)  —  bestimmen  §§  62  bis  65
das  Nähere.  —
Was  die  in  §  231  zugelassene  „Buße"  anbelangt,  so
war  es  bei  den  Reichstags  -  Verhandlungen  über  dies  —  (beiläufig ­
  bemerkt,  in  der  deutschen  Strafgesetzgebung  neue)  Institut
der  Schadloshaltnng  unentschieden,  ob  jeder  andere  Entschädigungsanspruch ­
  neben  derselben  ausgeschlossen  sei.*)  Durch  das
Gesetz  ist  jedoch  die  Frage  nunmehr  bejaht.
b.  Es  giebt  dann  besondere  Strafbestimmungen,  welche
nach  §  9  des  Haftpflichtgesehes  neben  dessen  §§  1.  2.  3  Platz
greifen  können.  Es  sind  dies  solche  Vorschriften,  wie  sie  z.  B.
in  Spccialgesetzeu,**)  als  der  Gewerbe-Ordnung  und  den  sie
ergänzenden  Bestimmungen  über  Dampfkesselanlagen,  ferner  in
andern  Specialgesetzen,  enthalten  sind.
Die  neueste  und  zugleich  für  die  nach  §§  2  und  9  des
Haftpflichtgesetzes  durch  das  Verschulden  ihrer  Vertreter  haftbar
werdenden  Betriebs-Unternehmer  wichtigste  Vorschrift  ist  in  der
dem  Preußischen  Landtage  gemachten  Gesetz-Vorlage,  über  den
Betrieb  der  Dampfkessel,  enthalten.  Dies  Gesetz  bestimmt: ­

„§  1.  Die  Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  oder  die
an  ihrer  Statt  zur  Leitung  des  Betriebes  bestellten  Vertreter,
sowie  die  mit  der  Bewartnng  von  Dampfkesseln  beauftragten
Arbeiter  sind  verpflichtet,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  während
des  Betriebes  die  bei  Genehmigung  der  Anlage  vorgeschriebenen
Sicherheits-Vorrichtungen  bestimmungsmäßig  benutzt  und  die
allgemein  anerkannten  Regeln  der  Technik  beobachtet  werden.
§  2.  Wer  den  ihm  nach  §  1  obliegenden  Verpflichtungen
zuwiderhandelt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  200  Thlrn.
oder  in  eine  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten.  §  3.  Die
Besitzer  von  Dampfkessel-Anlagen  sind  verpflichtet,  eine  amtliche ­
  Revision  des  Betriebes  durch  Sachverständige  zu  gestatten,
die  zur  Untersuchung  der  Kessel  benöthigten  Arbeitskräfte  und
Vorrichtungen  bereit  zu  stellen  und  die  Kosten  der  Revision  zu
tragen.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  dieser ­
  Vorschrift  hat  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  zu  erlassen.  §  4.  Alle  mit  diesem  Gesetz
nicht  im  Einklänge  stehenden  Bestimmungen,  insbesondere  das
Gesetz,  den  Betrieb  der  Dampfkessel  betreffend,  vom  7.  Mai
1856  werden  aufgehoben."  —
Für  den  Betrieb  von  Fabriken  rc.  mit  Dampfkesseln  nimmt
diese  gesetzliche  Bestimmung  den  Character  einer  Dienstvorschrift
an,  deren  Uebertretnng  die  Unternehmer  nach  §  2  des  Haftpflichtgesetzes ­
  für  das  Verschulden  ihrer  Vertreter  haftbar
machen  kann.
*)  Vergi.  Stenogr.  Berichte  des  Reichstages  (über  die  Sitzung  vom
5.  April)  1870  S.  646.  —  Zur  Erläuterung  des  §  231  bemerkt  der
Abg.  Lasker,  dem  die  Bestimmung  zu  danken  ist  in  ihrem  jetzigen  Wortlaut, ­
  in  den  Stenogr.  Berichten  des  Reichstags  vom  3.  April  1870  S.
668,  es  sei  hier  die  Forderung  des  Beweises  der  Schadenszufügung  fortgelassen, ­
  weil  bei  der  Körperverletzung  anzunehmen  sei,  daß  „schon  in  der
Verletzung  der  Nachtheil  nachgewiesen  sei".  Da  nicht  die  Strafe,  sondern
die  Entschädigung  dabei  in's  Auge  gefaßt  sei  und  der  körperlich  Verletzte ­
  immer  zum  Schadenersatz  kommen  solle,  so  sei  fahrlässige  und  vorsätzliche ­
  Körperverletzung  hierin  gleichzustellen".  —
**)  Diese  Gesetze  re.  haben  fast  durchweg  polizeiliche  Zwecke,  gehören ­
  deshalb  dem  Gebiete  der  Polizei-Vorschriften  an  und  werden  als
solche  zu  Dienstvorschriften,  deren  Uebertretung  nach  §  2  des  Haftpflichtgesetzes ­
  die  Unternehmer  verantwortlich  macht.

c.  Neben  den  Strafvorschriften  kommen  bei  §  9  des
Haftpflichtgesetzes  die  civilrechtlichen  Bestimmungen  über  die
Schadensersatzansprüche  aus  unerlaubten  Handlungen*)  zur
Anwendung.  Sind  diese  Ansprüche  in  diesen  civilrechtlichen
oder  zugleich  in  den  unter  a.  und  b.  bezeichneten  Vorschriften
niedriger  normirt,  als  in  §§  3.  4  des  Haftpflichtgesetzes,  so
können  die  Ansprüche  nach  diesen  §§  erhöht  werden.  Geben
jene  Landesgesetze  einen  höheren  Schadensersatz,  so  gestattet
§  9,  den  höheren  Ersatz  zu  fordern.
Bei  allen  dergleichen  Vorschriften  kann  §  9  des  Haftpflichtgesetzes ­
  in  Anwendung  kommen,  soweit  es  sich  um  directe
Regreßklagen  gegen  den  gesetzlich  Ersatzpflichtigen  handelt.
Die  auf  Grund  §  1.  2.  des  Haftpflichtgesetzes  zustehenden  Ansprüche ­
  beschränken  sich  ans  repräsentativ  Verpflichtete,  die
nach  sonstigen  Grundsätzen  von  Recht  und  Billigkeit  erst  in
subsidium,  in  Vertretung  der  eigentlichen  und  wirklichen  Beschädiger,
  wenn  diese  erweislich  excussi  wären,  haften  sollten.
Auf  diese  directen  Regreßklagen  seitens  des  ersten  Beschädigten ­
  will  Alin.  2  §  9  bie  §§  3,  4,  6  bis  8  des  Haftpflichtgesetzes ­
  angewandt  wissen.**)  Die  Verjährungsfrist  des
§  8  greift  also  auch  bei  ihnen  Platz.
3.  Wohl  zu  beachten  ist  bei  §  9,  daß  seine  Bestimmungen
nur  den  Beschädigten,  wie  sie  in  ß  3  des  Haftpflichtgesetzes
bezeichnet  sind,  zu  Gute  kommen.  Alle  dritten  Personen  sind
mit  ihren  Entschädigungsansprüchen  aus  die  sonstigen  Landesgesetze ­
  angewiesen.  Diese  Landesgesetze  gelten  für  die  Beschädigten ­
  des  §  3  nur  hinsichtlich  der  Bestimmungen,  welche
denselben  einen  höheren  Ersatzanspruch  zusprechen,  als  §  3.
Hiermit  ist  also  das  richterliche  Ermessen  der  §§  6.  7.  des
Haftpflichtgesetzes  nicht  mehr  frei,  sondern  eben  an  die  besondern
Landesgesetze  gebunden  bezüglich  der  Höhe  des  Schadensersatzes. ­
  Es  könnte  also  z.  B.  eine  unverheirathete  Frauensperson, ­
  welche  bei  einem  Unfälle  nach  §§  1.  2.  des  Haftpflichtgesetzes, ­
  bei  einem  Eisenbahn-,  Gruben-  rc.  Unfälle,  „verunstaltet" ­
  würde,  nach  §  9  auf  §§  123  ff.  Allg.  Landr.
Th.  I.  Tit.  6.  recurriren  mit  ihrem  Entschädigungsanspruch,
und  der  Richter  müßte  diese  Landesgesetze  in  Preußen  anwenden, ­
  wenn  die  Klage  der  Beschädigten  nicht  auf  Grund  §§  1.
2.  (gegen  den  Haftpflichtigen),  sondern  nach  §  9  des  Haftpflichtgesetzes
  gegen  den  eigentlichen  Beschädiger  gerichtet  wäre.
4.  Es  scheiden,  wie  nochmals  hervorgehoben  wird,  bei
§  9  alle  Regreßansprüche  aus,  welche  von  den  nach  §  1.  2.
Haftpflichtigen  gegen  die  Personen,  für  welche  sie  haftpflichtig
sind,  gegen  die  eigentlichen  und  wirklichen  Beschädiger  und
Schuldigen  geltend  machen.  Für  diese  „indirecten"  Regreßansprüche ­
  gelten  die  allgem.  Landesgesetze  ganz  unbeschränkt."*)

*)  Für  Preußen  enthält  das  Allg.  Landrecht  Th.  I  Tit.  6  die  bezüglichen ­
  Vorschriften.  Aehnliche  Festsetzungen  gelten  auch  in  andern  Gebieten ­
  Deutschlands  und  in  Oesterreich.
*')  Vergl.  über  die  Tragweite  des  §  9  und  seine  Ausschließung  bei
Regreßklagen  der  Haftpflichtigen  gegen  die  eigentlichen  Beschädiger  Stenogr.
Ber.  1871  S.  498.  621.  —  S.  u.  Zusatz  4  Anm.*)
Wohl  zu  beachten  ist,  daß  §  9  des  Haftpflichtgesetzes  für  die  nach
den  Landesgesetzen  verfolgten  Ersatz-Ansprüche  den  §  5  nicht  als  anwendbar ­
  erklärt.  Die  nach  §  9  verfolgten  Schadensansprüche  können  also
noch  immer  im  Voraus  ausgeschlossen  werden.  Denn  §  3  bezieht
sich  ausdrücklich  nur  auf  die  in  §§  1.  2.  festgesetzte  Haftpflicht  der
Unternehmer.
***)  Daß  diese  Regreßklagen  nicht  unter  §  9  des  Haftpflichtgesetzeö
fallen,  hat  Abg.  Dr.  Schwarze  bei  den  Reichstagsverhandlungen,  ohne
Widerspruch  zu  erfahren,  geltend  gemacht  im  Anschluß  an  das  Beispiel,  daß
eine  Eisenbahn-Direction  ihre  Haftpflichtleistungen  von  demjenigen  Beamten ­
  oder  Dritten,  welcher  den  Unfall  verschuldet  hat,  wieder  eintreibt.
—  „Ich  bin  der  Meinung",  —  führte  Dr.  Schwarze  aus,  —  „daß  trotz
der  allgemeinen  Bestimmung  im  Al.  2  §  9  die  Regreßklage  nicht  unter
die  Bestimmung  des  Gesetzes  und  mithin  nicht  unter  die  Bestimmung  über
die  Verjährung  zu  stellen  ist,  —  weil  das  Fundament  der  Regreßklage  der
        <pb n="27" />
        I

Sî»

5.  Durch  die  Befugniß  des  Beschädigten,  seine  Ersatz-Ansprüche
  entweder  auf  Grund  der  §§  1.2.  3.  oder  auf  Grund
des  §  9  des  Haftpflichtgesetzes  zu  verfolgen  und  zu  realisiren,
entstehen  mehrere  Rechtsfragen.
».  Ist  der  Beschädigte  berechtigt,  gegen  die  Ersatzpflichtigen ­
  aus  §§  1.  2.  und  aus  §  9  zugleich  aufzutreten  und  den
Schadensersatz  zu  fordern?
Diese  Frage  ist  nach  allgemeinen  Rechtsregeln  zu  bejahen,
doch  wird  die  Leistung  des  Haftpflichtigen  dem  Ersatzpflichtigen
und  diejenige  des  letzter»  dem  Haftpflichtigen  angerechnet,  so
daß  also  der  Beschädigte  nicht  etwa  doppelten  Schadensersatz,
sondern  nur  den  Schadensersatz  nach  §  3  des  Haftpflichtgesetzes
  und  neben  demselben  das  Plus  verlangen  und  erhalten
kann,  das  der  nach  den  Bestimmungen  der  Landesgesetze  „höhere
Ersatzanspruch"  ihm  gewährt.
Im  Proceß  würde  sich  die  gleichzeitige  Jnanspruchuahme
entweder  seitens  des  Klägers  durch  Adcitation  oder  seitens  des
Verklagten  durch  Litisdenunciation  erledigen.
b.  Nimmt  der  Beschädigte  auf  Grund  des  §  9  nur  den
wegen  eigenen  Verschuldens  Ersatzpflichtigen  in  Anspruch,  so
hat  der  letztere  kein  Recht,  die  Verfolgung  des  Haftpflichtigen
aus  §§  1.  2.  zu  verlangen,  vielmehr  beschränkt  diese  Haftpflicht
sich  auf  den  Anspruch  des  Beschädigten  allein.
e.  Wird  der  aus  §§  1.  2.  3.  Haftpflichtige  in  Anspruch
genommen,  nachdem  der  Beschädigte  bereits  den  eigentlichen
Ersatzpflichtigen  zur  Entschädigung  angehalten  und  letztere
empfangen  hat,  so  hat  der  Haftpflichtige  das  Recht,  diese
bereits  empfangene  Entschädigung  auf  seine  Haftpflichtleistung
(§  3)  in  Anrechnung  bringen  zu  lassen.
Diese  Grundsätze  ergeben  sich  aus  allgemeinen  civilrechtllchen
  Bestimmungen  über  das  Verhältniß  mehrerer  zum  Schadensersatz ­
  gleichzeitig  verpflichteten  Personen.  In  Preußen
kommen  in  dieser  Beziehung  zur  Anwendung  §§  29—33  Tit.  6
mtö  §§  304—307  Tit.  16  Theil  I.  Allg.  Landrecht.  *)  —  Im

El  enbahn  -  Direction  nicht  ausschließlich  und  hauptsächlich  auf  dem  Eisenbahn-Unfall
  beruht,  weil  es  nicht  gerichtet  ist  auf  eine  Entschädigung  des
verletzten,  sondern  darauf,  daß  der  eigentlich  Schuldige  der  Direction  wieder
zahlt  und  erstattet,  was  sie  dem  Beschädigten  gezahlt  hat.  Es  ist  also  die
«  Ş'wîio  erner  geleisteten  Zahlung  der  Klagegrund,  und  nicht  eigentlich  der
h/v  ^ cr  b  ķOchàşşg  veranlaßt  hatte,  —  es  ist  einKlaqegrund,
0er  @  ^  biefe*  ®#ea  &amp;amp;u  (Men  iß".  —  ètenogr.
ausaeâià  ^ften  sie  einer  für  alle  und  alle  für  einen,  wenn  nicht
b-sond-r-O  Bttsehm  ^  êchàs  -in  i-d-r  durch  ,-in
MAŞMWWW
-#ŞSSSS~"sawa
à  30/.  Doch  findet  die  Compensation  statt,  wenn  der  Mitver-Allgcmeincn

  ist  nach  dem  bestehenden  und  noch  mehr  nach  dem
künftigen  Proceßverfahren  vorauszusetzen,  daß  sich  die  Vertretungs-Verhältnisse ­
  in  der  Ersatzleistung  durch  das  richterliche
Ermesseu  und  seine  Einwirkung  auf  das  Verfahren,  namentlich
bezüglich  der  Beweisaufnahme,  gewissermaßen  von  selbst  regeln
werden.
Die  Bestimmung  des  Strafrechts  (§  231  des  Strafgesetzbuchs), ­
  daß  „eine  erkannte  Buße  die  Geltendmachung  eines
weiteren  Entschädigungsanspruchs  ausschließt",  giebt  für  die
Fälle,  in  denen  der  wirklich  schuldbare  Ersatzpflichtige  angeklagt
wird,  die  Entscheidung,  daß  ein  Anspruch  gegen  die  nach
§§  1.  2.  des  Haftpflichtgesetzes  verantwortlichen  Betriebs-Unternehmer
  nicht  mehr  begründet  ist,  vorausgesetzt,  daß  der
zur  Buße  Verurtheilte  wirklich  zahlt.  Die  Feststellung  dieser
Thatsache  kann  der  auf  Grund  von  §  1  oder  §  2  des  Haftpflichtgesctzes
  gerichtlich  belangte  Betriebs-Unternehmer  selbst
dadurch  veranlassen,  daß  er  den  wirklich  schuldbarcn  Ersatzpflichtigen ­
  durch  Litisdenunciation  zu  dem  Proceßverfahren  heranziehen ­
  läßt,  was  allerdings  für  die  Fälle,  wo  der  Litisdenunciat
  im  Fall  einer  Tödtung  nach  §  222  Alin.  2  und
einer  Körperverletzung  nach  §  230  Alin.  2  des  Strafgesetzbuchs
zu  Gefängnißstrafe  verurtheilt  werden  könnte,  seine  Bedenken
hat.  Bei  der  Körperverletzung  hängt  die  Bestrafung  vom  Antrage ­
  des  Verletzten  ab,  bei  der  Tödtung  aber  fällt  diese  Voraussetzung ­
  weg.  —
6.  Für  die  Klagen  auf  Grund  des  §  9  ist  wohl  zu  beachte«, ­
  daß  dieselben  der  Verjährungsfrist  des  §  8  unterliegen.
Wenn  also  die  Landesgesetze  eine  andere  Verjährungsfrist  für
geltend  gemachte  Entschädigungsansprüche  festsetzen,  so  sind  sie
durch  §§  8.  9.  außer  Wirksamkeit  gesetzt.*)
§  10.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung ­
  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom
12.  Juni  1869,  sowie  die  Ergänzungen  desselben  werden  auf
diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt,  in  welchen
durch  die  Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  oder  der  in  §  9  erwähnten  landesgesetzlichen ­
  Bestimmungen  geltend  gemacht  wird.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1871.
[L.  8.)  Wilhelm.
Fürst  V.  Bismarck.
1.  Die  Regierungs-Vorlage  des  Haftpflichtgesetzes  enthielt
den  vorstehenden  §  10  nicht:  dieser  ist  durch  Ein-  und  Nachschub, ­
  mittelst  Antrags  des  Abg.  Lasker  und  Gen.  in  das
Gesetz  gekommen,  —  nach  unserer  Ansicht  eine  Ergänzung  und
Vervollkommnung  des  Gesetzes,  die  wir,  wenigstens  zur  Zeit,
weder  in  ihren  Motiven  noch  in  ihren  Tendenzen  als  einen
glücklichen  Griff  bezeichnen  können.**)
Als  Analogie  wurde  der  §  32  des  Gesetzes  vom  11.  Juni

pflichtete  seine  Forderung  an  den  gemeinschaftlichen  Gläubiger  dem  in
Anspruch  genommenen  Mitschuldner  rechtögiltig  abgetreten  hat.  —
(Aehnliche  Bestimmungen  über  die  Ersatz-Pflichten  und  Rechte
mehrerer  Schuldner  enthält  auch  das  in  andern  Staaten  geltende  Recht.
Den  Ansprüchen  des  Beschädigten  gegenüber  ist  zu  Gunsten  der  Ersatzpflichtigen ­
  überall  der  Grundsatz  festzuhalten,  der  in  den  „Motiven"  des
Haftpflichtgesetzes  ausgesprochen  ist,  nämlich  daß  ,  nur  Schadloshaltung, ­
  nicht'Bereicherung  des  Beschädigten"  verlangt  und  gewährt
werden  soll.
*)  So  namentlich  auch  §  54  Allg.  Landr.  Th.  I.  Tit.  6  nebst  der
Declar.  vom  31.  März  1838  (Preuß.  Ges.-Samml.  S.  252),  wo  die
Verjährungsfrist  auf  drei  Jahre  bestimmt  wird.
**)  Ueber  die  Anträge,  aus  welchen  der  §  10  hervorgegangen,  s.
Drucks.  Nr.  65  zu  10.,  ferner  Nr.  99.  und  102.  II.  —  Anfechtung  und
Vertheidigung  dieser  Anträge  s.  Stenogr.  Ber.  S.  507  f.  626.
        <pb n="28" />
        «4

o
4
N
d
5
ft
a
sc
A
b,
&amp;lt;2
a!
§-zu

ot
B
tic
bi
V
tri
fa
öfl
nil
18
bie
on
Pfl
ma

5.  :
lau
668
gelc
Ver
die
letzt
fäßl

1870,  betr.  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  u.  s.  w.  in
Bezug  genommen.  Aber  biefe  Analogie  ist  nicht  glücklich  gewählt, ­
  da  der  in  jenem  Gesetze  behandelte  Gegenstand  einerseits ­
  dem  Handelsrechte,  anderseits  schon  dem  alten  Bundesrechte ­
  und  seiner  Gesetzgebung  angehörte,  also  der  in  §  13  des
Gesetzes  vom  12.  Juni  1869  bestimmten  Competen;  ganz  natürlich ­
  und  ebenbürtig  sich  anschloß.
Zur  Motivirung  des  §  10  ist  dann  ferner  hervorgehoben,
daß  der  aus  dem  Handelsgesetzbuche  in  das  Hastpflichtgesetz
übernommene  Ausdruck:  „höhere  Gewalt"  wegen  seiner  rechtsbegrisflichen
  Unbestimmtheit  zur  einheitlichen  und  gleichmäßigen
Auslegung  und  Entscheidung  in  höchster  Instanz  am  zweckmäßigsten ­
  dem  Oberhandelsgerichte  sich  zuweise.  Aber  man
übersieht  auch  hierbei,  daß  Eisenbahnen,  Bergbau-,  Hüttenund
  Fabrik-Betrieb  ganz  eigenthümliche  thatsächliche  Erscheinungen ­
  und  rechtliche  Verhältnisse  für  den  Begriff  „höhere  Gewalt" ­
  realisiren  und  bieten,  und  eben  dieser  Eigenthümlichkeit
wegen,  —  zumal  die  Reichsgesetzgebung  über  Eisenbahn-,  Berg-,
Hütten-  und  Salinenwesen  sowie  über  die  in  §  4  des  Haftpflichtgesetzes ­
  bezeichneten  Kassen  und  Anstalten  noch  fehlt,  —
neben  der  Auslegung,  wie  sie  das  Handelsrecht  mit  sich  bringt,
leicht  falsch  beurtheilt  werden  können.  Dies  Moment  fällt  um
so  mehr  in's  Gewicht,  da  das  Haftpflichtgesetz  in  §  9  die
Particulargesetzgebung  der  einzelnen  Bundesstaaten  in  sehr  bedeutsamen ­
  Partieen  aufrecht  erhält  und  in  Anwendung  gebracht
wissen  will.
Schon  aus  diesen  Gründen  können  wir  den  §  10  des
Haftpflichtgesctzes  nicht  als  einen  glücklichen  Griff  des  Gesetzgebers ­
  erachten,  —wenigstens  für  die  Gegenwart.  Hätten  wir
erst  einmal  ein  einheitliches  materielles  und  formelles  Civilrecht
für  ganz  Deutschland,  das  ganze  Reich,  —  dann  würden  auch
wir  den  §  10  ebenso  logisch  als  praktisch  finden.
2.  Der  Ausdruck  „bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten"
ist  gewählt  worden,  weil  dadurch  ausgeschlossen  werden  sollen
Schadensersatz-Ansprüche,  die  im  Wege  des  Adhäsionsverfahrens ­
  gleichzeitig  mit  dem  Criminalverfahren*)  geltend  gemacht
werden.  Auf  diese  Sachen  erleidet  die  Competenz  des  Oberhandelsgerichts ­
  keine  Anwendung.
3.  Im  Uebrigen  sind  dem  Oberhandelsgericht  alle  Rechtsstreitigkeitcn,
  und  zwar  in  der  Form  der  Klage  und  Widerklage, ­
  zugewiesen,  welche  ans  Grund  des  Haftpflichtgesctzes
zur  Entscheidung  kommen.  Besonders  zu  beachten  ist  in  dieser
Beziehung,  daß  auch  die  nach  §  9  des  Gesetzes  zu  behandelnden ­
  Ansprüche,  welche  sich  auf  Landesgesetze  gründen,  vor
das  Oberhandelsgericht  gehören.  Die  hiermit  constituirte  Competenz ­
  des  Oberhandelsgerichts  überschreitet  die  Zumuthnngen,
welche  einem  so  jungen  Gerichtshöfe  hätten  gemacht  werden
sollen.  Mit  der  bloßen  Zuweisung  von  Sachen  ist  dem  Gerichtshöfe ­
  noch  nicht  das  Vertrauen  des  Publikums  zu  seiner
Rechtskenntniß  und  Rechtsübung  gegeben.  Wie  die  genügende
Kenntniß  der  Particulargesetzgebung  aller  deutschen  Staaten

*)  Stenogr.  Ber.  S.  626.  —  Welche  Ansprüche  hier  gemeint  sind,
ist  nicht  klar.  Denn  das  Criminalverfahren  befaßt  sich  nach  Emanation
des  Deutschen  Strafgesetzbuchs  mit  Schadensersatz-Ansprüchen,  welche
bei  Anwendung  des  Haftpflichtgesctzes  in  Rücksicht  kommen,  bei  Körperverletzungen ­
  nicht  mehr.  Nur  bei  Tödtungen  könnten  dergleichen  Ansprüche
noch  Vorkommen.

wohl  keinem  der  Gesetzgeber,  denen  §  10  zu  danken  ist,  zugemuthet
  werden  kann,  so  hätte  sie  auch  von  diesen  dem  Oberhandelsgerichte ­
  nicht  zugemuthet  werden  sollen.  Ohne  diese  Zumuthung
  ist  §  10  ein  Gesetzgebungsexperiment,  das  dem  rechtnehmenden ­
  Publikum  theuer  zn  stehen  kommen  kann.  Hoffentlich
wird  das  Oberhandelsgericht  selbst  den  §  10  in  dieser  Beziehung ­
  corrigiren  auf  Grund  des  §  21  seines  Organisationsgesetzes, ­
  wonach  ihm  die  Erklärung  seiner  Unzuständigkeit  freisteht.
4.  Die  Competenz  des  Oberhandelsgerichts  kann  sich  nach
dem  Wortlaut  des  §  10  nur  auf  die  Rechtsstreitigkeiten  beziehen, ­
  welche  schon  in  erster  Instanz  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes ­
  anhängig  gemacht  sind.  Das  Gesetz  ist  in
Kraft  getreten  für  das  deutsche  Reich,  mit  Ausnahme  von
Württemberg  und  Baiern,  am  28.  Juni  1871,  für  die  beiden
genannten  Staaten  mit  dem  1.  Juli  1871.  Ob  und  wie  auch
früher  anhängig  gemachte  Rechtsstreitigkeiten  vor  das  Handelsgericht ­
  gehören,  glauben  wir  den  höchsten  Gerichtshöfen  der
Einzelstaaten,  unter  Beachtung  des  §  21  des  Gesetzes  vom  12.
Juni  1869,  überlassen  zu  müssen.*)  Es  ist  diese  Entscheidung
nach  Landesrecht  um  so  wünschenswerther,  da  auch  dieWiderklage
  an  das  Oberhandelsgericht  gewiesen  ist.
5.  Unter  den  „Ergänzungen"  des  Gesetzes  vom  12.  Juni
1869  sind  vorläufig  nur  die  das  Gesetz  betreffenden  Dispositionen ­
  zu  verstehen,  welche  in  den  Reichs-Verfassungs-Gesetzen
und  den  mit  den  süddeutschen  Staaten  abgeschlossenen  Bundesverträgen ­
  enthalten  sind.  Der  Wortlaut  des  §  10  sowie  die
legislatorischen  Quellen  lassen  übrigens  die  Annahme  zu,  daß
zu  den  „Ergänzungen"  auch  die  künftigen,  das  Gesetz  vom
12.  Juni  1869  weiter  ausbildenden  oder  ausdehnenden  Gesetzerlasse ­
  gehören.  —
Richtig  verstanden,  ausgelegt  und  angewandt  kann  das
Haftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871  nicht  nur  einen  Fortschritt
deutscher  Gesetzgebung  bezeichnen,  sondern  auch  social-politische
und  volkswirthschaftliche  Erfolge  erzielen,  wie  sie  bei  den
Reichstagsverhandlungen  mehrfach  als  zur  Tendenz  des  Gesetzes
gehörig  angedeutet  und  anerkannt  worden  sind.  Hiernach  ein
Stück  der  Socialgesetzgebung,  welche  die  Stellung  und  Lage
der  Arbeiterklassen  gegenüber  dem  Arbeitgeber  und  Unternehmer
regeln,  d.  i.  bessern  will,  kann  das  Haftpflichtgesetz  in  seiner
ganzen  Fassung  nicht  verleugnen,  daß  es  ein  Gebiet  betreten,
auf  dem  durch  Gesetzgebung  wenig  zu  bessern  ist  ohne  die  thätige ­
  Selbsthilfe  Derjenigen,  denen  es  die  Gunst  und  Theilnahme ­
  des  Gesetzgebers  beweisen  soll.  Dieser  Aufruf  der
Selbsthilfe  bildet  denn  auch  den  Kern  des  Gesetzes.  Er  liegt
im  §  4,  dessen  zweckmäßige  Ausführung  und  Ausnutzung  alle
Haftpflicht-Streitigkeiten  nnd  damit  das  Hastpflichtgesetz  selbst
überflüssig  machen  kann.  —
Die  bis  jetzt  vorliegenden  Versuche  hierzu  lassen  allerdings
noch  wenig,  aber  immer  doch  hoffen,  daß  besagter  Kern  des
Gesetzes  den  Boden  finden  werde,  aus  dem  seine  volle  Fruchtbarkeit ­
  zu  Tage  treten  kann.  —
*  !  Anderer  Ansicht  ist  Dr.  Endemann  in  seinem  Commentar  des
HaftpflichtgesetzeS  Ş.  86.  Hiernach  sollen  „auch  viele  vor  Publication
dieses  Gesetzes  anhängig  gewordene,  noch  schwebende  Rcchtsstreitigkeiten"
vor  das  Oberhandelsgericht  gehören.  —  Wir  können  uns  dieser  Ansicht  nach
den  legislatorischen  Quellen  des  Hastpflichtgesetzes  sowie  des  Gesetzes  vom
12.  Juni  1869  nicht  anschließen.

höre
solch
gesei
        <pb n="29" />
        63LSU790S90Z
        <pb n="30" />
        16

getroffenen  Maßnahmen  zur  Erledigung  ihrer  Haftpflicht  (s.  o.
§  4  Zus.  2)  sich  nicht  auf  Personen  beziehen,  welche  „in
der  Ausübung  des  Eiseubahubetriebsdiensteö  begriffen" ­
  find.
§  6.  Das  Gericht  hat  über  die  Wahrheit  der  thatsächlichen
Behauptungen  unter  Berücksichtigung  des  gesummten  Inhaltes
der  Verhandlungen  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.
Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  den  Beweis  durch
Eid,  sowie  über  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher ­
  Geständnisse  bleiben  unberührt.
Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer
thatsächlichen  Behauptung  noch  ein  Eid  aufzulegen,  sowie  ob
und  in  wieweit  über  die  Höhe  des  Schadens  eine  beantragte
Beweisaufnahme  anzuordnen  oder  Sachverständige  mit  ihrem
Gutachten  zu  hören,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichtes
überlassen.
1.  Dem  wesentlichen  Inhalte  nach  war  dieser  §  6  des
Gesetzes  schon  in  §  5  des  Regierungs  -  Entw.  enthalten.  Soweit ­
  die  Uebereinstimmung  reicht,  sind  die  „Mot."  noch  jetzt
an  erster  Stelle  zu  beachten.  Es  heißt  in  denselben:
„In  dem  überwiegend  größeren  Theile  des  Bundesgebiets
bestehen  für  den  bürgerlichen  Proceß  noch  positive  Regeln  über
die  Wirkung  der  Beweise.  Die  Anwendung  dieser  Regeln
auf  die  hier  in  Rede  stehenden  Rechtsstreitigkeiten  würde  beider
Schwierigkeit  eines  formell  ausreichenden  Beweises,  insbesondere ­
  hinsichtlich  der  Verschuldung  (§  2  des  Entwurfs)  und  für
die  Höhe  des  Schadens,  die  Wirksamkeit  des  Gesetzes  beeinträchtigen ­
  und  vielfach  gänzlich  lähmen.  Die  Ueberzeugung,
daß  auch  in  Civilprocessen  dem  Richter  eine  freie  Würdigung
der  Thatsache  zustehen  müsse,  ist  gegenwärtig  fast  ausnahmslos ­
  zur  Herrschaft  gelangt,  und  in  den  bedeutenden,  in  den
letzten  Jahren  in  Deutschland  zur  Umgestaltung  des  bürgerlichen ­
  Verfahrens  unternommenen  gesetzgeberischen  Arbeiten  überall
zum  Ausdruck  gebracht  (vergl.  §  42  Í  Preuß.  Entw.  v.  1864,
§§  306,  307.  ^am^ou.  Gntm.,  §§  455,  457.  ^orbbcu^^c^c^I
Entw.,  Art.  345,  330  der  Civil-Proc.-Ordn.  für  Baiern
u.  a.  m.).  Ungeachtet  der  hinsichtlich  des  Vortrags  des  thatsächlichen ­
  Materials  und  des  Beweisverfahreus,  fast  ausschließlich ­
  schriftlichen  Natur  des  Preußischen  Civilprocesses,  hat  die
in  einzelnen  Preußischen  Specialgesetzen  dem  Richter  anheimgegebene ­
  freie  Würdigung  der  Thatsachen  in  der  Anwendung
sich  ebenfalls  überall  bewährt  (vergl.  §§  111,  375  ff.  der
Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855,  §  17  des  Gesetzes  vont
9.  Mai  1855).  Aus  der  überwiegend  schriftlichen  Natur  des
in  den  meisten  Bundesstaaten  wenigstens  zur  Zeit  noch  geltenden ­
  Civilprocesses  wird  daher  kein  maßgebender  Einwand
gegen  den  Inhalt  des  Entwurfes  hergeleitet  werden  können.
Die  einzelnen,  in  den  ersten  beiden  Absätzen  des  §  5  des  Entwurfes ­
  enthaltenen  Bestimmungen  fassen  im  Wesentlichen  den
Inhalt  der  §§  455,  457  und  633  des  Norddeutschen  Civil-Proceß-Entwurfs
  zusammen.  Hinsichtlich  des  Beweises  durch
Eid,  sowie  der  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  gerichtlicher ­
  Geständnisse  war  es  bei  den  Vorschriften  der  Landesgesetze
zu  belassen.  Von  der  Zulassung  eines  besonderen  Gerichtsstandes ­
  etwa  in  der  Weise,  wie  der  §  64  des  Norddeutschen
Entwurfs  und  der  §  708  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das
Königreich  Sachsen  denselben  für  Forderungen  ans  unerlaubten
Handlungen  bestimmt,  ist  Abstand  genommen.  Als  selbstverständlich ­
  darf  vorausgesetzt  werden,  daß  der  Richter  bei  Abschätzung ­
  des  Schadens  auch  darauf  werde  Rücksicht  zu
nehmen  haben,  ob  etwa  dem  Verletzten  oder  denHinterbliebeueu
  desGetödteten,insbesondere  aufGrund
von  Leistungen  des  Ersatzpflichtigen,  Pensionsoder ­

  sonstige  Entschädigungs-Ansprüche  zur  Seite
stehen.  Nur  die  Schadloshaltung,  nicht  die  Bereicherung ­
  des  Beschädigten  kann  das  Gesetz  im  Auge  haben.
2.  Die  hier  gegebenen  Vorschriften  erstrecken  sich  ausschließlich ­
  auf  die  Geltendmachung  der  in  §§  1  bis  3  bezeichneten ­
  Verschuldungen  und  dadurch  begründeten  Haftpflichtansprüche, ­
  und  zwar  ausschließlich  ans  das  dazu  eingeleitete
Civ  il-Proceßverfahren.  Auf  den  Straf-Proceß  behufs  strafrechtlicher ­
  Verfolgung  haben  sie  keine  Beziehung.  —
Das  Civil  -  Proceßverfahren  ist  an  sich  unberührt  geblieben:
so  weit  bestimmte  Arten  und  Formen  desselben  je  nach  dem
Streitobjecte  (Vagateli-,  Mandats-,  summarischer  oder  ordentlicher ­
  Proceß)  oder  nach  andern  Umständen  zu  beobachten  sind,
gelten  sie  auch  für  die  Haftpflicht-Ansprüche.  Nur  ist  Aufnahme, ­
  Prüfung  und  Würdigung  der  Beweise  über  die  thatsächlichen ­
  Voraussetzungen  der  Anwendung  des  Haftpflichtgesetzes
befreit  von  allen  positiven  und  wissenschaftlichen  Regeln  der
Beweistheorie,  namentlich  der  Wirkung  der  Beweise,  und
dem  freien  Ermessen  des  Richters  anheimgegeben;  nur  bezüglich
der  Beweiskraft  der  öffentlichen  Urkunden  und  gerichtlichen ­
  Geständnisse  sowie  bezüglich  des  Eides  als  Beweismittel ­
  ist  er  an  die  bestehenden  Landesgesctze  gewiesen.
Im  Uebrigen  steht  das  ganze  Verfahren  unter  seiner  Leitung
und  Beurtheilung  und  seine  Entscheidung  ist  der  schließliche
Ausdruck  seiner  richterlichen  Ueberzeugung  auf  Grund  des  gesammten
  Inhalts  der  Verhandlungen.  Die  Function  des  Richters ­
  faßt  also  gewissermaßen  den  gelehrten  Richter  und  den
sachverständigen  Geschwornen  in  eine  Person  zusammen,  wie
dies  auch  bei  Injurien  und  minder  strafbaren  Gesetzverletzuugen
der  Fall  ist.
Anträge,  welche  dieser  Zusammenfassung  des  Richters  der
That-  (Schuld-)  und  der  Rechtsfrage  widersprachen,  sind  von
den  Antragstellern  zurückgezogen  worden.*)
3.  Wenn  dem  Richter  in  §  6  die  Entscheidung  „über  die
Wahrheit"  der  thatsächlichen  Behauptungen  übertragen  ist,
so  ist  natürlich  die  Entscheidung  über  die  Unwahrheit  ihm  nicht
entzogen  worden.  Im  ursprünglichen  Entwürfe  war  auch  ausdrücklich ­
  gesagt:  „über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  u.  s.
w."  Die  Streichung  der  beiden  Worte  bei  der  Schlußredaction
des  Gesetzes  ist  bedeutungslos,  zumal  dieselben  im  Alin.  3  des
§  6  stehen  geblieben  sind.
4.  Der  Entwurf  hatte  hinter  den  Worten:  „unter  Berücksichtigung ­
  des  gesammten  Inhalts  der  Verhandlungen"  noch
den  Zusatz:  „sowie  des  Ergebnisses  einer  etwaigen  Beweisaufnahme". ­
  Der  Wegfall  dieser  Worte  hat  keineswegs  _bie
Bedeutung,  daß  dem  Richter  die  Würdigung  des  Ergebnisses
der  Beweisaufnahme  entzogen  sein  soll,  vielmehr  ist  es  bei  der

*)  Es  beantragte  nämlich:
1.  Abq.  Lasker:  „Der  Reichstag  wolle  beschließen.  den  Rerchsfin&amp;amp;Ier
  auf&amp;amp;uforbern,  herauf  Bebaut  &amp;amp;u  nehmen,  baß  bte  3)eu#e  (Wb
Proceß-Ordnung  für  Streitigkeiten,  welche  nach  den  Proeeßgrundsätzen
dieses  Gesetzes  zu  entscheiden  sind,  die  Mitwirkung  von  Laien  (Geschworenen, ­
  Schöffen)  anordne,  namentlich  soweit  die  Feststellung  der  Entschädigungspflicht, ­
  die  Höhe  und  die  Art  des  Schadenersatzes  in  Betracht  kommen".
—  Drucks.  Nr.  76.  I.  1.  —  Dieser  Antrag  wurde  zurückgezogen.  Vergl.
@ten.  0er.  &amp;lt;5  653.  654).  ,
2.  Abg.  Biedermann:  „Dre  Zuziehung  von  Sachverständigen
muß  jedoch  erfolgen,  wenn  eine  der  beiden  Parteien  es  verlangt.  In
diesem  Falle  steht  jeder  Partei  die  Ernennung  der  gleichen  Zahl  von  Sachverständigen, ­
  dem  Gerichte  die  Bestellung  eines  Obmannes  zu".  —
(Drucks.  Nr.  71.  III.  3.  —  Auch  dieser  Antrag  wurde  zurückgezogen.
Vergl.  Sten.  Ber.  S.  499).  —
Adit  der  Zurückziehung  sind  jedoch  Ansichten  und  Tendenzen  der  Anträge ­
  nicht  ausgegeben  worden,  vielmehr  ist  jene  nur  erfolgt,  um  die  angeregten ­
  Fragen  der  Zuziehung  von  Geschworenen,  resp.  Sachverständigen,
der  definitiven  und  allgemeinen  Regelung  und  Entscheidung  der  neuen
Civilproceß-Ordnung  zu  überlassen.  (Sten.  Ber.  S.  494.  654).
        <pb n="31" />
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
