IV. Theil. Statistik der Finanz-Verwaltung. 47 Hieraus erhellt, dass die Bank es sich vorzugsweise hat angelegen sein lassen, die disponiblen Mittel soweit als möglich in ersten Hypotheken land wirthschaftl icher Besitz ungen anzulegen, — und diese Belegungsweise gewährt ohne Zweifel auch für alle denkbaren Fälle die meiste materielle Sicherheit, zumal wenn dabei, wie es von der Bank geschieht, an dem Grundsätze festgehalten wird, dass der Bodenwerth der belr. Besitzung allein, abgesehen von Gebäuden, Forsten und Industrie-Anlagen, den Betrag des Darlehns mindestens doppelt decken muss. Ob ein Hypothekenobject diesen Werth in sich fasst, ist nicht immer leicht zu bestimmen und lässt sich wenigstens auf Grund der beizubringenden amtlichen Schätzungen allein mit Sicherheit nicht beurtheilen. Es werden daher derartige Ausleihungen jetzt und schon seit längerer Zeit nicht mehr bewirkt, ohne dass zuvor die Objecte von Beauftragten der Bank besichtigt und nach bestimmten, zu dem Ende vorgezeichneten Grundsätzen nochmals taxirt worden sind. Dass die Bank solche Darlehen übrigens immer nur in grösseren Beträgen (in der Regel nicht unter 30000 Mark) gewährt, ist selbstverständlich, da ihr die Ausleihungen ja nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck sind und sie des halb eine zu starke Belastung der Verwaltung durch das Aus leihungsgeschäft zu vermeiden suchen muss. Wenn sich auch in neuerer Zeit immer mehr Capital dem Hypothekengeschäft zugewendet hat, und zu dem Ende selbst eine Reihe besonderer Anstalten (Hypotheken- und Grundcreditbanken) errichtet worden sind, so hat es doch im Allgemeinen bis jetzt noch nie an ausreichender Gelegenheit I zur Unterbringung der verfügbaren Bankfonds auf solide Hypo theken von Landgütern gefehlt. Nicht wenig hat hierzu der Umstand beigetragen, dass in den Kreisen der Grundbesitzer j mehr und mehr erkannt und gewürdigt worden ist, welche grossen Vortheile die Bank den Darlehnsempfängern dadurch bietet, dass von ihrer Seite, sofern nur die Zahlung der Zinsen pünktlich erfolgt und sofern die Pfandgüter nicht durch Dete rioration oder auf andere Weise im Werthe sich verringern, schon wegen ihrer stets wachsenden Fonds eine Kündigung nicht zu gewärtigen ist, sowie dass sie, ohne die Zahlung jährlicher Tilgungsraten zu bedingen, doch auf Wunsch der Schuldner durch Annahme von Abschlagszahlungen innerhalb der vertragsmäsigen Grenzen die allmähliche Minderung und Tilgung der Schuld erleichtert. So beträchtlich auch die Summen sind, welche in solchen Hypotheken auf Landgüter ausgeliehen worden sind, so ist die Bank während ihrer 50jährigen Wirksamkeit doch nur erst in einem einzigen Falle, in welchem auf ein von verpflichte ten Taxatoren nach angeblich landschaftlichen Principien zu 222 072 Mark abgeschätztes Gut 63 OOO Mark geliehen worden waren, genöthigt gewesen, zur Sicherung der Bankforderung das Hypothekenobject zeitweise zu übernehmen und nur in diesem einzigen Falle ist ihr auch aus den hypothekarischen Ausleihungen ein — übrigens im Verhältnis zur Höhe der ausgeliehenen Fonds nur unbedeutender — Verlust erwachsen. Dies ist gewiss der beste Beweis für die Richtigkeit der von der Bank in dieser Hinsicht beobachteten Grundsätze und für die Vorsicht, die sie bei Gewährung solcher Darlehen hat walten lassen. Neben den hypothekarischen Ausleihungen auf landwirt schaftliche Besitzungen sind die übrigen, in den Spalten 4 bis 7 der Tabelle XXIV verzeichneten 4 Belegungsarten nur von untergeordneter Bedeutung. Namentlich haben sich die Darlehen auf städtische Grundstücke, wie auch diejenigen auf Staats- und Creditpapiere im Laufe der Zeit mehr und mehr vermindert und machen jetzt nur noch einen sehr gering fügigen Theil der Gewährschaft aus. Etwas beträchtlicher sind nur noch die Ausleihungen der Klasse 111, unter welchen namentlich Pfandbriefe Preussischer Landschaften sowie Preussi- sche und Bayrische Rentenbriefe begriffen sind. Alle diese Ausleihungsarten haben übrigens, wenn man von den vorübergehenden, durch spätere Agiogewinne stets wieder mehr als reichlich ausgeglichenen Coursabschreibungen absieht, nie den mindesten Verlust ergeben. Zu etwas grösserer Bedeutung, als die eben besprochenen Klassen II bis V der Ausleihungen, sind die Vorschüsse gelangt, welche die Bank ihren Versicherten gegen unterpfänd- liche Einlegung ihrer Policen bis je zum Belaufe der bei Aufhebung der Versicherung zu leistenden Abgangsentschä digung zu einem mäsigen Zinsfuss (zur Zeit 4 l /a°/o) gewährt. Häufig sind diese Vorschüsse, bei welchen der Natur der Sache nach Verluste für die Bank vollständig ausgeschlossen sind, das bequemste Mittel, die bei unerwartet eintretendem Mangel drohende Gefahr des Verlustes der Versicherung ab zuwenden ; nicht selten dienen dieselben selbstverständlich aber auch zur Bestreitung anderer Ausgaben, zur Begründung oder zur Beförderung vortheilhafter Unternehmungen, zur Unter stützung von Kindern oder anderen Angehörigen der Ver sicherten in der Zeit der Vorbildung für einen bestimmten Beruf oder der Begründung einer eigenen Existenz. Es ist daher erklärlich, dass von der Gelegenheit, auf die Policen einen Vorschuss entnehmen zu können, in ziemlich beträcht lichem und von Jahr zu Jahr steigendem Umfange Gebrauch gemacht worden ist. Seitens der Bank ist den desfallsigen Wünschen ihrer Versicherten aber innerhalb der verfassungs- mäsigen Grenzen allezeit in der liberalsten und zuvorkommend sten Weise entsprochen worden. Von den übrigen Posten der Gewährschaft tragen noch die gestundeten Prämienhälften (Spalte 9), das Gut haben bei Banquiers und Credit-Anstalten (Spalte 11) und das Bankgrundstück (Spalte 13) Zinsen. Das Zugeständnis, dass die Prämienzahlungen auch in halbjährlichen Raten geleistet werden können, ist erst mit der revidirten Bank Verfassung am 1. Januar 1840 in Kraft getreten. Die Prämien werden indess verfassungsmäsig auch bei halb jährlicher Zahlung je am Ausstellungstage der Police mit dem vollen Jahresbetrage fällig und die zweite Hälfte gilt daher stets nur als gestundet und muss verzinst und unter allen Umständen erst nachgezahlt werden, ehe aus der Versicherung ein Anspruch erhoben werden kann. Demzufolge sind aber die gestundeten Prämienraten, deren Zahlbarkeitstermin in das nächste Kalenderjahr fällt, je als Aussenstände der Bank unter die Activa einzustellen, wie sie andererseits auch in der Jahres- Prämien-Einnahme und in dem unter die Passiva eingestellten Prämien-Uebertrag mit enthalten sind. Auch von der Ver günstigung der halbjährlichen Prämienzahlung ist seit deren Einführung in immer steigendem Maase Gebrauch ge macht worden, was am deutlichsten daraus erhellt, dass der betreffende Gewährschaftsposten betrug: Ende 1848: 37 730 Mark oder 0,23 o 0 des Gesammtfonds » 1858: 96479 » » 0,35 °/o » » » 1868: 325 125 » » O,7o°/o » ■» » 1878: 882639 » » i,os°/o » » Die Höhe des Guthabens bei Banquiers und Credit- anstalten ist ziemlich wechselnd gewesen, je nachdem es möglich war, die durch die Anschaffungen der Agenten zu- sammenfliessenden Gelder etwas früher oder später in festen Ausleihungen anzulegen. Ein Posten für das Bankgrundstück erscheint in der Gewährschaft zum ersten Male im Jahre 1848, da erst in