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II.  Die  Genesis  der  Verschuldung
der  Schweiz  an  Frankreich,  über  die  Sache  aufklären.
Im  allgemeinen  ist  zu  unterscheiden  zwischen
öffentlicher  und  privater  Finanzgebarung.  Beides
muss  zusammengenommen  werden,  um  den  Stand  der
Tributpflicht  oder  der  Tributherrschaft  eines  Landes
gegenüber  dem  Auslande  zu  erkennen.  Nur  für  die  Betrachtung ­
  des  Verlaufs  der  partiellen  Verschuldung  der
Schweiz  nehmen  wir  die  beiden  Elemente  für  einen
Augenblick  auseinander.  In  beiden  Fällen  gilt  als  natürliche ­
  Segel,  dass  Schulden  nur  zu  ausserordentlichen,
besonders  grosse  Mittel  erfordernden  Zwecken  gemacht
werden.
1.  Der  Hauptanlass  zur  Kontrahierung  öffentlicher
Schulden  war  von  jeher  und  überall,  abgesehen  von
dem  Aufwand  für  das  Staatsoberhaupt  und  für  den  Hof,
der  Kriegsbedarf.  Von  solchen  Ausgaben,  wenigstens
für  grosse  äussere  Kriege,  ist  die  Schweiz  ihrer  Neutralität ­
  zufolge,  mit  einer  grossen  Ausnahme  zur  Zeit
Napoleons  I.,  seit  vierhundert  Jahren  verschont  geblieben. ­
  Von  unsern  heutigen  Staatsschulden  können
eigentlich  nur  zwei  grössere  Anleihen  als  Kriegsschulden
bezeichnet  werden,  die  25  Millionen-Anleihe  von  1889
für  die  Neubewaffnung  der  Infanterie  und  ein  Teil,
nicht  ganz  y 3 ,  der  neuesten  70  Millionen-Anleihe  vom
März  1903  zur  Neubewaffnung  der  Artillerie,  beides  also
Anlässe,  die  einen  ausnahmsweise  starken  einmaligen
Einsatz  von  Mitteln  erforderten.  Trotz  dieser  Geringfügigkeit ­
  der  direkten  Militärschuld  sind  nun  aber  die
öffentlichen  Schulden  der  Schweiz  in  den  letzten  50
Jahren  ganz  enorm  gewachsen.  Darüber  orientiert  uns