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Soll  nun  aber  die  Schweiz  deshalb  dauernd  auf
3  -/„  für  die  Befriedigung  ihres  öffentlichen  Geldbedarfs
verzichten  ?
Wir  glauben  das  nicht,  vorab  nicht  für  die  Finanzgebahrung
  der  Bundesbahnen.  Hier  gilt  vielmehr  ein
für  allemal  die  oberste  Regel  aller  Finanzpolitik  und
speziell  aller  Staatsschuldenpolitik,  dass  nur  im  Missbrauch, ­
  im  Leichtsinn  und  in  der  Blindheit  gegenüber
den  Gefahren,  und  nicht  im  rechten  Gebrauch  des  Kredits, ­
  die  Gefahr  liegt.
Aus  dem  billigen  französischen  Kapitalangebot,
dürfen  wir,  Bund,  Kantone,  Gemeinden,  Bundesbahnen,
keine  Aufmunterung  zu  leichtfertiger  Häufung  von
Schulden,  zu  unnötigen  oder  zu  volkswirtschaftlich  ungenügend ­
  gerechtfertigten  Aufwandszwecken  schöpfen.
Wir  müssen  ferner  den  Zinsen-  und  Amortisationsdienst
dafür  in  strengster  Ordnung  halten,  was  uns  übrigens
durch  die  Billigkeit  des  Zinsfusses,  soweit  irgend  denkbar, ­
  erleichtert  wird.
In  diesen  beiden  Beziehungen  scheint  speziell  bei
der  Konversion  der  Bundesbahnschuld  jede  Gefahr,
überhaupt  alles  verfängliche,  ausgeschlossen.  Der  Zweck,
die  Rentabilität  der  S.  B.  B.  zu  erhöhen,  ist  von  erster
volkswirtschaftlicher  Berechtigung  und  Notwendigkeit,
sofern  wenigstens  das  so  Gewonnene  nicht  vergeudet,
sondern  wieder  an  der  rechten  Stelle  angewandt,  in  Verbesserung ­
  des  Betriebes  und  Verbilligung  der  Transporttaxen ­
  umgesetzt,  bezw.  was  auf  dasselbe  hinausläuft, ­
  zu  um  so  rascherer  Amortisation  der  Bundesbahnschuld ­
  verwendet  wird.
Der  Haupteinwand,  dem  diese  neueste  Phase
schweizerischer  Finanzpolitik  vom  Standpunkt  unserer