Einleitung Unter Freihafen versteht man im allgemeinen einen an der Meeresküste gelegenen staatlichen Gebietsteil, der behufs erleichterter Durchführung des internationalen Handelsverkehres einen Aus schluß aus dem Zollgebiete des betreffenden Landes bildet, also innerhalb der politischen Reichsgrenzen gewissermaßen Zollausland ist. Demgemäß werden in einem Freihafen keine Zollgebühren erhoben und die Warenbewegung wird durch zollamtliche Weit läufigkeiten nicht behindert. Höchstens sind Schiffsgebühren für Be nützung der Hafenanlagen zu entrichten. Die heute bestehenden Freihäfen weisen in ihren Einrichtungen große Verschiedenheiten auf, und man findet auch gegenwärtig noch den Freihafen nach altem Begriffe, als eine Hafenstadt, die aus dem Zollgebiete des betreffenden Landes ausgeschieden wurde, be ziehungsweise in insularer Selbständigkeit einem oder mehreren benachbarten Zollgebieten gegenüberliegt. Im Mittelalter entwickelte sich dieser Typus aus besonderen Privilegien, die namentlich fremden Kaufleuten zu teil wurden. Erst später, vom Beginne der Neuzeit an, entstanden allgemach auf Grund innerer Gesetzgebung die ganze Hafenstadtgebiete umfassenden Freihäfen, welche für die Verhältnisse jener Zeit geradezu eine Not wendigkeit darstellten. Bei der damaligen illiberalen Handelspolitik, die nicht nur Ein- und Ausfuhr, sondern sogar die Durchfuhr mit hohen Abgaben belastete und sehr häufig auch durch ausdrückliche Verbote behinderte, waren möglichst ausgedehnte Freigebiete, inner halb welcher der Handel seine Operationen völlig frei und un gehindert bewerkstelligen konnte, eine schwer zu entbehrende Not wendigkeit. Außerdem war der Seeverkehr im Zeitalter der Segel schiffahrt und des in manchen Meeren (Mittelländisches Meer) üppig wuchernden Piratentums an gewisse Kreuzungspunkte, welche zu Umschlagplätzen des Traysithandels geradezu prädestiniert er schienen, gebunden. Engel, Freihäfen. 1