II. Die Lreiljñfengebiele im Deutschen Reiche. Hamburg. Hamburg hatte — wie Bremen — seine eigentliche zollpolitische Stellung von der alten Hansazeit her in der Zeit des Teutschen Zollvereines, des Norddeutschen Bundes und sogar noch in den ersten zwei Jahrzehnten des Deutschen Reiches bewahrt, während Lübeck bereits im Jahre 1867 auf seine Freihafenstellung ohne jede Kompensation verzichtete. Danach stellte Hainburg nicht nur ein von den umgebenden Zollgebieten politisch und wirtschaftlich völlig unterschiedenes Stück Land dar, sondern bildete auch einen von alleil Zollmanipulationen (von einfachen Hafengebühren ab gesehen) völlig freien, der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr stets völlig offen stehenden Handelsplatz. Selbst das preußische Altona mußte Freihafen bleiben, da es mit Hamburg sozusagen zusammen fließt, wodurch eine Zollkontrolle sehr schwierig geworden wäre. Diese privilegierte Stellung Hamburgs wurde für wichtige politische und wirtschaftliche Interessen des Deutschen Reiches als abträglich angesehen, weshalb der Reichskanzler seit Beginn der Achtzigcrjahre an ihrer Beseitigung mit rücksichtsloser Energie arbeitete. Bis 1888 dauerten die legislativen, administrativen und baulichen Vorbereitungen für den Ersatz der altgewohnten Frei hafenstellung Hamburgs durch eine neue Ordnung der Dinge. (Auch Altona verlor 1888 seine ehemalige, noch aus der Dänenzeit her bewahrten Privilegien, jedoch ohne sofortigen Ersatz durch Schaffung einer Freizone, welche diesem Hafenplatze erst im Jahre 1901 zu teil wurde.) Die am 15. Oktober 1888 in Kraft getretene neue Ordnung in Hamburg bestand in der Einbeziehung der weitaus überwiegenden Masse der Bevölkerung und eines Teiles der Fläche vom ehe maligen Freihafen in das deutsche Zollgebiet und in der Abgrenzung