durch  die  durch  dasselbe  geschaffene  Rechtslage  eine
allzu  schnelle  Ausdehnung  der  Carbidproduktion  glücklicherweise ­
  verhütet.  Die  Technik  musste  nämlich
erst  Zeit  und  Ruhe  finden,  um  die  Schwierigkeiten
des  elektrischen  Ofens  zu  studieren  und  zu  beseitigen.
Die  Erfahrung  hat  späterhin  gezeigt,  dass  selbst  zu
der  Zeit,  als  mehrere  Carbidwerke  nachher  entstanden,
die  Konstruktion  des  Ofens  noch  nicht  soweit  durchgebildet ­
  war,  wie  es  für  eine  rationelle  Produktion
erforderlich  gewesen  wäre.
Dem  Bullierpatent  sollte  Herbst  1897  ein  unerwarteter ­
  Feind  entgegentreten.  Die  Deutsche  Goldund
  Silberscheide-Anstalt  zu  Frankfurt  a./M.  reichte
die  Nichtigkeitsklage  ein.  Ihr  schlossen  sich  später
Brown,  Boveri  &amp;  Co.  und  andere  an.  Die  genannten
Firmen  hatten  insofern  ein  Interesse,  als  sie  bei  der
Neugründung  von  Carbidwerken,  die  unter  der  Herrschaft ­
  des  Patentes  erschwert  war,  ihre  elektrischen
Oefen  und  Einrichtungen  absetzen  wollten.  Man  hätte
nun  annehmen  sollen,  dass  sämtliche  Firmen,  die  sich
mit  der  Herstellung  derartiger  Einrichtungen  befassten,
mit  den  beiden  obengenannten  conform  gingen.  Eigentümlicherweise ­
  war  dies  nicht  der  Fall.  Die  kleineren
Firmen  vielmehr,  die  mit  ihrem  Absatz  auf  das
Inland  angewiesen  waren,  hofften  unter  dem  Schutze
des  Patentes  auf  die  Entwicklung  einer  nationalen
Industrie.  Würde  nämlich,  so  kalkulierten  sie,  das
Patent  fallen,  so  würde  der  Carbidimport  erlaubt  sein
und  damit  die  Produktion  die  vorteilhaften,  billigen
Wasserfälle  des  Auslandes  aufsuchen  und  dann  würden
grössere  in-  und  ausländische  Firmen,  wie  z.  B.  die
beiden  obengenannten,  mit  der  Einrichtung  der  Carbidwerke
  betraut  werden.  Dies  entgegengesetzte  Verhalten ­
  der  untereinander  konkurrierenden  Firmen
gegenüber  dem  Patente  charakterisiert  die  Ver-