13

S.  11)  genannten  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter,  die  bis  zu
2000  Mk.  Jahreseinkommen  haben.  Das  Gesetz  wurde  aber  später
noch  auf  zahlreiche  andere  Betriebe  ausgedehnt  (s.  u.  S.  14),  für
die  alle  die  Zwangsversicherung  ihrer  Arbeiter  gegen*  Unfall  eingeführt ­
  wurde.  Zu  alleinigen  Trägern  der  Versicherungspflicht ­
  wurden  die  Berufsgenossenschaften  gemacht
und  ihnen  bezüglich  ihrer  Errichtung,  Statuten,  Veränderung  und
Selbstverwaltung  die  grösste  Freiheit  gewährt.  Sie  stehen  unter
der  Aufsicht  des  Reichsversicherungsamtes.  Die  Kosten
der  Versicherung  tragen  nur  die  Arbeitgeber,  nicht  die  Arbeiter,
und  werden  nicht  nach  festen  Versicherungsprämien  im  voraus,
sondern  nach  dem  jeweiligen  wirklichen  Jahresbedarf  erhoben.
Viel  früher  und  leichter  war  das  Krankenversicherungsgesetz ­
  zustande  gekommen.  Denn  der  am  8.  Alai  1882  vorgelegte ­
  Entwurf  wurde  vom  Reichstag  schon  Mitte  Mai  in  erster
Lesung  beraten  und  an  eine  Kommission  verwiesen,  die  den  Entwurf ­
  mit  grossem  Fleiss  in  53  langen  Sitzungen  durchberiet,  sodass
  der  Reichstag  am  19.  April  1883  die  dritte  Lesung  abschliessen
  honnte.  Mit  216  gegen  99  Stimmen  wurde  das  Gesetz
angenommen.  In  der  Minderheit  standen  auch  diesmal  vornehmlich ­
  die  Fortschrittler  und  Sozialdemokraten.  Durch  dieses
Gesetz  wurden  zur  Zwangsversicherung  gegen  Krankheit  genötigt
alle  in  der  Industrie,  im  Gewerbe  oder  Handwerk  gegen  Lohn
oder  Gehalt  beschäftigte  Personen.  Die  Versicherung  konnte
nach  Belieben  abgeschlossen  werden  bei  der  Fabrikkrankenkasse
der  Pflichtigen,  bei  der  Ortskrankenkasse  oder  bei  einer  freien
Hilfskasse.  Der  Unternehmer  (Arbeitgeber)  war  für  die  Erfüllungspflicht ­
  seiner  Arbeiter  verantwortlich  und  musste  ein  Drittel  zu
den  Prämien  zahlen,  ausser  wenn  der  Arbeiter  sich  bei  einer
freien  Hilfskasse  versicherte.  Der  eigentliche  Träger  der  Versicherung ­
  war  die  Gemeinde.  Die  schon  vor  Erlass  des  Gesetzes
errichteten  Krankenkassen  durften  forthestehen.
Der  grosse  Segen  dieses  Gesetzes  beruht  hauptsächlich ­
  darin,  dass  es  den  verhängnisvollen  Folgen  ein  Ende  machte,
die  bis  dahin  so  häufig  an  die  Erkrankung  des  mittellosen  Arbeiters ­
  sich  knüpften,  für  dessen  Gesundheit  wie  für  den  Lebensstand ­
  seiner  Familie.  Wie  oft  schon  war  der  Tod  an  ein  solches
Krankenbett  getreten,  weil  der  Arzt  zu  spät  gerufen  wurde.  Wie
oft  hatte  die  Familie  des  Ernährers  mit  ihrer  völligen  Verarmung
die  Pflege  und  Heilung  desselben  bezahlen  und  erkaufen  müssen.
Jetzt  war  gegen  ein  winziges  Opfer  (2'/%  Prozent  des  ortsüblichen
Tagelohnes)  das  Recht  auf  unentgeltliche  ärztliche  Pflege  während
der  ganzen  Krankheit,  der  Anspruch  auf  unentgeltliche  Gewähr
von  Arznei  und  sonstigen  Heilmitteln  (Brillen^  Bruchbändern  etc.)
erworben,  und  ausserdem  wurde  bei  Erwenmahigkeit  vom  dritten
Tage  an  das  Krankengeld  für  jeden  Arbeitstag  in  der  vollen  Höhe
des  ortsüblichen  Tagelohns  gewährt.
Aber  auch  der  Segen  des  Unfallversicheruugsge-