historische Beispiele berufen, von denen das bekannteste zweifellos die ohne Entschädigung durchgeführte Auf hebung der Feudalrechte im Jahre 1789 ist. In seinem Buche über den Socialismus und die fran zösische Revolution hat André Lichtenberger klargelegt, dass die Argumente, die zur Rechtfertigung der Ex propriation von der Bourgeoisie ins Feld geführt wurden, ebenso auf die Expropriation der Bourgeoisie selbst an gewendet werden können und dass folglich jemand, der sich für die Ungiltigkeit der Privilegien von 1789 be geistert, wenig Grund hat, sich im Jahre 1900 auf den geheiligten Charakter der heutigen Privilegien zu berufen. „Ohne Zweifel viel weniger bedroht, als die Feudal privilegien im Jahre 1789,“ so sagt Lichtenberger, „hat das Capital heutzutage mit jenen Privilegien gemeinsam, dass es nur in den Augen eines gewissen Bruchteils der Nation als legitimes Eigentum gilt ; daher könnte es, wie es mit den Feudalrechten geschehen, ernstlich in Frage gestellt werden an dem Tage, wo dieser eigentumsfeindliche Teil des Volkes, zur Herrschaft gelangt, eine Definition des Eigentums geben würde, in der es nicht mit enthalten ist. Schliesslich kann man nicht sagen, dass theoretisch eine solche Massregel einen stärkeren Eingriff in das Eigen tumsrecht bedeuten würde, als die von 1789. In dem Augenblicke, wo der gesetzliche Schutz des Eigentums fallen würde, kann man sich sehr wohl eine Politik vor stellen, die mit dem Capital gerade so verfährt, wie man mit den Feudalrechten verfahren ist. Bei den Feudal rechten unterschied man solche, die von der toten Hand herrührten und deshalb unterdrückt werden mussten und solche, die einfach aus dem Eigentum entsprangen, und deshalb ablösbar sein mussten. Ebenso würde man bei dem Capital einen Unterschied machen zwischen dem, das aus der Accumulation des Arbeitsproductes entstanden ist und dem anderen, das allein der Arbeit des Geldes sein Dasein verdankt : das letztere würde für illegitim angesehen und