£2á S “£! SäS — 218 — \ sicht auf seine politische Gesinnung — so könnte der Mann nirgendswo mehr eine Stelle finden. Ebenso spricht man mit allen Anzeichen des Schreckens von den Unzuträglichkeiten, die die Regie- mentation der gesellschaftlichen Arbeit für die persön liche Freiheit mit sich bringen werde.*) Aber, wir wieder holen, wie kann man denn übersehen, dass eine derartige Réglementation — in den Arbeiterschutzgesetzen und den gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsordnungen — schon jetzt unter dem capitalistischen System bestehe? Die vollständige Freiheit der Arbeit ist nur in den Einzelunternehmungen möglich, wenn man unter Freiheit der Arbeit wohlgemerkt einzig und allein ihre Unter werfung unter die Naturgesetze versteht, eine Unter werfung, die umso grösser ist, je isolierter die Arbeit. Von dem Moment ab dagegen, wo die Arbeit, ganz gleich zunächst welcher Art sie ist, die Eingliederung des Indi viduums in ein Ganzes, in einen wirtschaftlichen Organis mus, erfordert, unterliegt die Freiheit notwendigerweise Beschränkungen. Der Chef eines Hospitals, der zu regel mässigen Krankenbesuchen verpflichtet ist, der Professor, der seine Collégien lesen muss, sind ihnen genau so unter worfen, wie der Arbeiter einer Fabrikordnung. Diese zum ordnungsmässigen Gange der Arbeit un bedingt nötige Réglementation würde der Socialismus selbstverständlich nicht abschaffen. Nur würde sie an statt das persönliche und ausschliessliche Werk eines Unternehmers, dessen Interessen denen der Arbeiter ent gegengesetzt sind, der Willensausdruck der Arbeiter selbst werden, die dieselben Rechte und Interessen haben. Würde diese Réglementation im Namen und im In teresse der Allgemeinheit der Freiheit der Producenten nicht offenbar mehr Rechnung tragen als die heutige Réglementation, die allen im Interesse einiger weniger *) Ebenfalls Spencer.