10  Moldenhaiier,  Versichernngsrccht  und  Vcrsichcrungswirlschuft.

Referat  von  Dozent  Dr.  Moldenhauer  (Coin)
betreffend
Unterricht  in  Versicherungsrecht  und  Versicherungswirtschaft. ­


Die  Aufgabe,  die  uns  heute  gestellt  ist,  ist  die,  zu  untersuchen,
in  welcher  Weise  die  Pflege  aller  Zweige  der  Versicherungswissenschaft
seitens  der  Reichsregierung  sowohl  praktisch  als  auch  theoretisch
weitergeführt  werden  kann.  Das  ist  die  Frage  des  Ihnen  allen
mittlerweile  bekannt  gewordenen  Schreibens  des  Herrn  Staatssekretärs
des  Innern,  Exzellenz  Grafen  v.  Posadowsky,  an  den  Vorstand
unseres  Vereins.  Es  handelt  sich  also  nicht  um  eine  Erörterung,
in  welcher  Weise  überhaupt  die  Versicherungswissenschaft  gefördert
werden  könne.  Diese  Erörterung  würde  sich  unter  anderem  ja  auch
mit  dem  Zwecke  unseres  Vereins  und  der  Art  und  Weise,  wie  er
diese  zu  erreichen  sucht,  zu  beschäftigen  haben.  Nein,  Gegenstand
unserer  Betrachtungen  ist  allein  die  Frage,  wie  kann  das  Deutsche
Reich,  hier  vertreten  durch  das  Reichsamt  des  Innern,  in  die  Pflege
der  Versicherungswissenschaft  fördernd  eingreifen.  Daß  hierbei
natürlich  die  Existenz  des  Deutschen  Vereins  für  Versicherungs-Wissenschaft
  nicht  unberücksichtigt  bleiben  kann,  brauche  ich  wohl
kaum  noch  zu  betonen,  ja,  wie  Sie  aus  dem  Referat  des  Herrn
Generalsekretärs  Dr.  Manes  ersehen  werden,  wird  sich  in  manchen
Fällen  ein  Zusammenarbeiten  beider  Faktoren,  des  Reiches  und  des
Vereins,  empfehlen.
Der  Reichsregierung  stehen  zwei  zu  gleicher  Zeit  zu  betretende ­
  Wege  offen,  wenn  sie  das  im  Schreiben  des  Herrn
Staatssekretärs  aufgestellte  Ziel  erreichen  will,  nämlich
1.  die  Förderung  des  versicherungswissenschaftlichen
U  nterrichts,
2.  die  unmittelbare  Unterstützung  versichern  ngswissenschaftlicher
  Bestrebungen.
Mein  Referat  wird  sich  mit  dem  zuerst  erwähnten  Mittel,  der
Förderung  des  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts,  beschäftigen. ­

Hier  ist  aber  zunächst  ein  Bedenken  hinwegzuräumen,  das  gegen
diesen  ganzen  Punkt  geäußert  werden  könnte.  Der  Artikel  4  der
Reichs  Verfassung,  der  die  Kompetenz  des  Reiches  behandelt,  erwähnt
das  '  Unterrichtswesen  nicht.  Dieses  ist  vielmehr  der  Zuständigkeit
der  einzelnen  Bundesstaaten  überlassen;  ob  mit  Recht  oder  Unrecht,
das  soll  hier  unerörtert  bleiben.  Es  läßt  sich  aber  wohl  nicht
leugnen,  daß  die  Reichsregierung,  wenn  sie  auch  auf  diesem  Gebiete
nicht  zuständig  ist,  die  einzelnen  Bundesstaaten  zu  einem  gemeinsamen ­
  Vorgehen  hinsichtlich  des  versicherungswissenschaftlichen
Unterrichts  veranlassen  kann  oder  wenigstens  in  diesem  Sinne  an-