M  old  (‘  n  h  a  ucr.  Versicheriingsrecht  und  Versicherungswirtschaft.

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regend  zii  wirken  vermag.  Bei  der  großen  Wichtigkeit  der  zur  Erörterung ­
  stehenden  Frage  und  angesichts  des  Umstandes,  daß  hier
unserem  Verein  überhaupt  die  Möglichkeit  zu  einer  Einwirkung  fehlt,
würde  ich  es  für  einen  Fehler  halten,  wollte  man  mit  Rücksicht  auf
die  Reichsverfassung  von  einer  Behandlung  dieser  Frage  absehen.
Allgemeine  Direktiven  lassen  sich  für  den  versicherungswissenschaftlichen ­
  Unterricht  nicht  aufstellen,  die  zu  erhebenden  Forderungen
sind  vielmehr  je  nach  der  in  Frage  kommenden  Bildungsstätte  oder
dem  zu  erreichenden  Zweck  verschieden.
Wenn  man  mit  Recht  darüber  klagt,  daß  in  den  gebildeten
Kreisen  die  Kenntnis  von  dem  Versicherungswesen,  seinen  juristischen ­
  und  wirtschaftlichen  Grundzügen,  eine  im  Verhältnis
zur  Wichtigkeit  desselben  sehr  geringe  ist,  so  läßt  sich  dies  vor
allem  auf  den  Umstand  zurückführen,  daß  gerade  an  den  Hauptstätten ­
  des  deutschen  Bildungswesens,  den  Universitäten,  das
Versicherungswesen  bis  jetzt  noch  eine  Aschenbrödelrolle  spielt.
Wenn  wir  von  Göttingen  absehen,  so  finden  wir  beim  Durchblättern
der  Vorlesungsverzeichnisse  hier  und  da  eine  Vorlesung  über  Versicherungsrecht, ­
  noch  viel  seltener  eine  über  Versicherungswirtschaft ­
  an  gezeigt,  obwohl  ich  nicht  leugnen  will,  daß  sich  die
Dinge  seit  den  letzten  Jahren  etwas  zu  bessern  scheinen.  So  zeigen
für  den  kommenden  Winter  die  Universitäten  Berlin,  Königsberg,
Straßburg,  Halle  und  Leipzig  versicherungswissenschaftliche  Vorlesungen ­
  an,  allerdings  die  beiden  letzten  nur  über  Arbeiterversicherung.
  Wie  wichtig  ist  aber  gerade  für  den  Juristen  eine  größere
Kenntnis  des  Versicherungswesens.  Als  Zivil-,  als  Register-,  als
Grundbuch-  und  Strafrichter  muß  er  sich  mit  Einrichtungen  des
Versicherungswesens  beschäftigen.  Hier  soll  er  eine  Frage  des  Versicherungsvertragsrechts ­
  prüfen,  z.  B.  die  Anzeigepflicht,  die  nicht
nur  eine  Kenntnis  des  Versicherungsrechts,  sondern  doch  vor  allem
der  wirtschaftlichen  Grundlagen  des  Versicherungswesens,  auf  denen
ja  schließlich  alle  Rechtssätze  beruhen,  voraussetzt.  Dort  werden
Versicherungs-Aktiengesellschaften  oder  Versicherungsvereine  a.  G.
%um  Register  angemeldet,  dann  wieder  handelt  es  sich  um  die  schwierige
Frage,  ob  eine  Unternehmung  überhaupt  als  Versicherungsunternehmung ­
  zu  betrachten  ist,  ob  also  der  Unternehmer  verpflichtet
war,  die  Konzession  nachzusuchen  oder  nicht.  Mit  Fragen  der
sozialen  Versicherung  werden  sich  mehr  die  Verwaltungsgerichte,
besonders  aber  der  Verwaltungsbeamte,  zu  beschäftigen  haben,  obgleich ­
  für  diesen  auch  das  private  Versicherungswesen  genug
Gelegenheit  zu  einer  Vertiefung  in  seine  Geheimnisse  bietet.  Hier
sind  es  die  Fragen  der  Beaufsichtigung,  die  nicht  nur  ein  Vertrautsein ­
  mit  dem  Aufsichtsgesetz,  sondern  mehr  noch  mit  den  wirtschaftlichen ­
  Grundlagen  des  Versicherungswesens  erheischen.  Ich  verweise
nur  auf  die  Prüfung  der  Vertrauenswürdigkeit  einer  die  Konzession
nachsuchenden  Unternehmung.  Und  da  ja  neben  dem  Kaiserlichen
Aufsichtsamt  viele  Landesbehörden  an  der  Beaufsichtigung  mitwirken,
so  muß  auch  in  höherem  Grade  als  früher  von  den  mit  dieser  Aufgabe ­
  betrauten  Beamten  ein  Verständnis  für  Fragen  des  Versicherungs-