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Mol  cl  en  h  a  uer,  Versicherungsrecht  und  Versicherungswirtschaft.

1.  Damit  eine  solche  Akademie  einigermaßen  prosperiert,  müßte
sie  eine  hinreichende  Anzahl  von  Besuchern  haben.  Denn  sonst
würde  sich  der  große  Aufwand  an  Geld  und  Arbeit  nicht  lohnen.
Das  träfe  selbst  zu,  wenn  diese  Akademie  an  eine  andere  Hochschule ­
  angegliedert  würde.  Setzen  wir  nun  die  Zahl  der  Besucher
auf  nur  75  bis  100  fest,  so  wird  sich  binnen  kurzem  eine  Überproduktion ­
  von  wissenschaftlich  gebildeten  Bewerbern  um  Stellungen
im  Versicherungswesen  ergeben,  die  weder  diesem  selbst  noch  den
Besuchern  der  Akademie  zugute  kämen.  Man  ist  fast  geneigt,  mit
Rücksicht  auf  die  in  Göttin  gen  gemachten  Erfahrungen  zu  sagen:
vestigia  terrent.
2.  Eine  solche  Akademie  würde  nicht  umhin  können,  sich  eingehender ­
  mit  der  Versicherungstechnik  zu  beschäftigen.  Das  1874
auf  gestellte  Programm  zeigt  dies  deutlich.  Hier  steht  man  aber
m.  E.  vor  nicht  zu  überwindenden  Schwierigkeiten.  Die  Details  der
Versicherungstechnik,  ich  denke  z.  B.  an  die  Grundsätze  der  Tarifierung, ­
  der  Maximierung,  sogar  der  Schadenregulierung,  lassen  sich
gar  nicht  theoretisch  erfassen,  sondern  nur  durch  die  Praxis  lernen.
Zudem  würde  es  sehr  schwer  halten,  die  geeigneten  Lehrer  zu
finden.  Es  war  mir  sehr  lehrreich,  zu  sehen,  daß  man  gerade  jetzt
in  London  seitens  der  London  School  of  Economics,  die  eine  besondere ­
  Abteilung  für  Versicherungswissenschaft  einzurichten  bestrebt
ist,  auf  dieselben  Schwierigkeiten  gestoßen  ist.
3.  An  einer  solchen  Akademie  würden  die  versicherungswissenschaftlichen ­
  Vorlesungen  im  Vordergrund,  die  allgemeinen  juristischen
und  nationalökonomischen  im  Hintergrund  stehen.  Das  wäre  aber
ein  großer  Fehler.  Das  Versicherungsrecht  kann  nur  begriffen
werden  als  ein  Teil  der  gesamten  Rechtslehre,  ebenso  wie  die  Versicherungswirtschaft ­
  nur  als  ein  Teil  der  gesamten  Volkswirtschaft.
Um  ein  Beispiel  anzuführen  :  Wer  die  Rechtssätze  über  den  Versicherungsvertrag ­
  sich  klarmachen  will,  der  muß  erst  die  allgemeinen
Lehren  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Verträge  begriffen  haben.
Ferner:  Die  Frage  der  Beaufsichtigung  des  Versicherungswesens
durch  den  Staat  kann  doch  nur  dann  richtig  erörtert  werden,  wenn
man  überhaupt  die  Stellung  des  Staates  gegenüber  den  einzelnen
Privatwirtschaften  und  damit  die  Stellung  des  Staates  in  der  gesamten ­
  Volkswirtschaft  dargelegt  hat.  Daraus  folgt  :  Hand  in  Hand
mit  den  versicherungswissenschaftlichen  Studien  müssen  juristische
und  nationalökonomische  gehen,  sie  bilden  erst  eine  sichere  Grundlage ­
  für  das  Spezialstudium.  Besonders  wertvoll  aber  ist  es,  wenn
sich  damit  auch  die  Erwerbung  kaufmännisch-technischer  Kenntnisse
verbinden  läßt,  nämlich  :  Buchführung,  Korrespondenz,  kaufmännisches
Rechnen  u.  dgl.
Damit  glaube  ich  aber  schon  den  Hinweis  gegeben  zu  haben,
daß  die  geeignete  Stätte,  die  diesen  Anforderungen  entspricht,
die  Handelshochschulen  sind.  Sie  bieten  dem  jungen  Manne
die  Gelegenheit,  sich  gediegene  juristische,  nationalökonomische  und
kaufmännisch-technische  Kenntnisse  anzueignen,  sie  sollen  ihm  aber
auch  Gelegenheit  geben,  sich  mit  dem  Versicherungswesen  derart  zu