Moldenhauer,  Versicherungsrecht  und  Vereicherungswirtschaft.

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befassen,  daß  er  mit  einer  guten  theoretischen  Vorbildung  in  seinen
künftigen  Beruf  eintritt.  Ich  möchte  hierbei  auch  nicht  etwa  einem
besonderen  Versicherungsexamen  das  Wort  reden.  Es  genügt,  wenn
sich  innerhalb  des  Diplomexamens  ein  Wahlfach  für  Versicherungswissenschaft ­
  befindet.  Ich  glaube,  auf  diese  Weise  werden  die  Klippen,
die  eine  besondere  Akademie  bietet,  glücklich  umschifft.  Da  für  alle
Studierenden  Kenntnis  der  Versicherungswissenschaft  wichtig  ist,
werden  Vorlesungen  und  Übungen  gut  besucht  sein,  unter  den
Hörern  sich  aber  doch  immer  nur  ein  Bruchteil  befinden,  der  sich
das  Versicherungswesen  als  Beruf  wählt.  Und  diese  werden  zum
Teil  aus  der  Praxis  stammen,  zum  Teil  infolge  ihrer  persönlichen
Beziehungen  genau  wissen,  wo  und  wie  sie  später  ihre  theoretischen
Kenntnisse  zu  verwerten  haben.  Es  wird  also  eine  Überproduktion
ebenso  vermieden,  wie  das  Erwecken  falscher  Hoffnungen.  Und
noch  auf  einen  Vorteil  möchte  ich  hinweisen.  Niemand,  der  die
Hochschule  verläßt,  ist  nun  auf  einen  ganz  bestimmten  Beruf  eingeschworen, ­
  sondern  kann  seine  Kenntnisse  in  einem  jeden  verwerten.
Wie  im  einzelnen  der  Unterricht  zu  gestalten  ist,  darauf  näher  einzugehen, ­
  würde  zu  weit  führen.  Nur  das  eine  möchte  ich  hervorheben, ­
  daß  man  nicht  versuchen  soll,  etwa  das  schon  lehren  zu
wollen,  was  erst  die  Praxis  beibringen  kann,  die  Versicherungstechnik
im  eigentlichen  Sinne.  Daß  eine  theoretische  Vorbildung  allein  keinen
Versicherungspraktiker  macht,  ebensowenig  wie  sonst  einen  fertigen
Kaufmann,  brauche  ich  wohl  kaum  hinzuzufügen.  Dazu  gehören
besondere  Charaktereigenschaften  und  eine  besondere  Veranlagung.
Wo  diese  aber  vorhanden  sind,  wird  eine  wissenschaftliche  Vorbildung ­
  das  Vorwärtskommen  eines  strebsamen  Menschen  bedeutend
erleichtern.
Auf  einen  besonderen  Fall  muß  ich  zum  Schluß  noch  kurz  verweisen. ­
  Es  kommt  häufig  vor,  daß  Juristen  nach  vollendetem
Studium,  zuweilen  erst  nach  dem  Assessorexamen,  sich  dem  Versicherungswesen ­
  widmen  wollen.  Für  ihre  besondere  Ausbildung
wird  ein  einjähriger  Besuch  einer  Handelshochschule  oder,  wo  hierzu
die  Zeit  mangelt,  die  Teilnahme  an  den  staatswissenschaftlichen  Fortbildungskursen ­
  genügen,  vorausgesetzt,  daß  letztere  das  Versicherungswesen ­
  hinreichend  berücksichtigen.
Ich  schließe,  indem  ich  der  Hoffnung  Ausdruck  verleihe,  daß
die  von  mir  vorgeschlagenen  Grundsätze  die  Billigung  der  Mitglieder
des  Vereins  und  die  Beachtung  seitens  des  Reichsamts  des  Innern
finden  werden.  Sie  sind  durchführbar,  ja  zum  Teil  schon  durchgeführt ­
  und  werden  nicht  nur  der  Versicherungswissenschaft  selbst,
sondern  auch  dem  gesamten  Versicherungswesen,  dem  privaten  wie
dem  sozialen,  zum  Vorteil  gereichen.