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Pietsch,  Unterricht  in  Versicherungsmathematik.

Referat  von  Regierungsrat  Dr.  Pietsch  (Berlin)
betreffend
Unterricht  in  Versicherungsmathematik.
Meine  Ausführungen  will  ich  auf  den  Unterricht  in  der
Versicherungsmathematik  beschränken,  weil  das,  was  sonst  bei
der  Pflege  der  Versicherungs-Wissenschaft  in  Betracht  kommt  (Sammlung ­
  der  Literatur,  Ermöglichung  der  Herausgabe  wissenschaftlicher
Arbeiten  usw.)  für  die  Versicherungsmathematik  in  gleicher  Weise
wie  für  die  anderen  Zweige  der  Versicherungs-Wissenschaft  gilt.
Auch  bei  der  Versicherungsmathematik  hat  man  zwischen  dem
Hineintragen  ihrer  Grundzüge  in  möglichst  weite  Kreise  und  dem
tieferen  Eindringen  in  ihre  Lehren  zu  unterscheiden.
Die  Grundzüge  der  Versicherungs-Wissenschaft,  auch  die  der
Versicherungsmathematik,  sollen  Gemeingut  aller  Gebildeten
werden.  Deshalb  werden  sie  an  allen  Universitäten  und  sonstigen
Hochschulen  zu  lehren  sein.  Die  erforderlichen  Vorlesungen  sollen
elementarer  Natur  sein.  Bei  den  Vorlesungen  über  Versicherungsmathematik ­
  wird  man  höchstens  die  Kenntnis  der  niederen  Mathematik ­
  vorauszusetzen  haben.  Ich  gehe  hier  noch  einen  erheblichen
Schritt  weiter.  Es  kommt  doch  für  die  Allgemeinheit  nur  darauf
an,  ein  anschauliches  Bild  von  den  Rechnungsgrundlagen  und
Rechnungsmethoden  zu  erhalten,  die  Bedeutung  und  den  Zusammenhang ­
  der  versicherungstechnischen  Begriffe  kennen  zu  lernen  usw.
Dies  aber  läßt  sich  m.  E.  ohne  Formeln,  mindestens  aber  ohne  mathematische ­
  Entwicklungen  von  Formeln,  erreichen.  Deshalb  sollten  die
allgemeinen  Vorlesungen  über  Versicherungsmathematik  frei  von
allen  mathematischen  Entwicklungen  bleiben.  Ich  lege  mehr  Wert
darauf,  daß  möglichst  viele  ein  Verständnis  für  die  Grundlehren  der
Versicherungsmathematik  erlangen,  als  daß  verhältnismäßig  wenige
die  Entwicklung  der  wichtigsten  Formeln  kennen  lernen.  Soll  man
aber  nicht  wenigstens  von  dem  Juristen  die  Kenntnis  der  wichtigsten
Formeln  verlangen?  Er  kann  doch  als  Richter  oder  Verwaltungsbeamter ­
  später  in  die  Lage  kommen,  Entscheidungen  über  Angelegenheiten ­
  zu  fällen,  die  mehr  oder  weniger  mit  versicherungstechnischen
Rechnungen  verknüpft  sind.  Ich  verneine  auch  diese  Frage.  In
solchen  Fällen  wird  der  Jurist  doch  immer  ein  versicherungstechnisches ­
  Gutachten  herbeiziehen.  Von  ihm  ist  nur  zu  verlangen,
daß  er  ein  solches  Gutachten  mit  vollem  Verständnis  zu  lesen,  richtig
zu  deuten  und  zu  würdigen  weiß;  er  soll  ein  Urteil  darüber  sich
bilden,  ob  die  Voraussetzungen,  von  denen  die  Untersuchung  ausgeht, ­
  und  die  Grundzüge  der  Untersuchung  zu  Bedenken  Veranlassung ­
  geben  ;  er  soll  beurteilen  können,  ob  die  Schlußfolgerungen,
die  der  Gutachter  an  die  Ergebnisse  der  Rechnung  schließt,  richtig
sind  usw.  Es  kann  aber  nicht  seine  Aufgabe  sein,  bei  den  oft
schwierigen  Problemen,  die  von  dem  Mathematiker  zu  lösen  sind,
in  den  rein  mathematischen  Teil  des  Gutachtens  mit  seinen  Entwicklungen ­
  tiefer  einzudringen;  dazu  würden  seine  Kenntnisse  auch