2*

L

Florsehütz,  Unterricht  in  Versichernng'sinecüzin.

1Í)

Referat  von  Professor  Dr.  Florschütz  (Gotha)
betreffend
Unterricht  in  Versicherung-smedizin.

Wenn  mir  die  Aufgabe  zugefallen  ist,  über  die  Vorschläge  zu
referieren,  die  geeignet  erscheinen,  die  Versicherungsmedizin
sowohl  praktisch  als  auch  theoretisch  weiter  zu  fördern,  so  kann  ich
ihr  nicht  anders  nachkommen,  als  daß  ich  vorerst  die  Forderung
aufstelle  und  begründe,  anzuerkennen,  daß  es  überhaupt  eine  Versicherungsmedizin ­
  gibt.
Hier  in  diesem  Kreise  von  Sachverständigen  der  Versicherungswissenschaft ­
  mag  diese  Forderung  paradox  klingen,  sie  ist  notwendig ­
  für  die  Kreise,  für  welche  die  folgenden  Ausführungen
bestimmt  sind,  und  hier  nicht  zuletzt  für  das  Gros  der  Ärzte  selbst.
Wohl  ist  man  sich  längst  bewußt,  daß  mit  der  sozialen  Gesetzgebung
den  Ärzten  Aufgaben  erwachsen  sind,  für  die  weder  ihre  theoretische
Vorbildung,  noch  die  am  Krankenbett  gewonnenen  Erfahrungen  ausreichen, ­
  aber  etwas  Wesentliches  geändert  ist  an  dem  Lehrgang  der
Universitäten  nicht,  geschweige  denn,  daß  man  dort  dem  privaten
Versicherungswesen  und  hier  besonders  der  Lebensversicherung  das
Recht  einräumen  möchte,  eine  gesonderte  Stellung  oder  auch  nur
Beachtung  für  sich  in  der  Medizin  zu  beanspruchen.  Und  so  kann
Dr.  Manes  in  seiner  Schrift  &gt;Versicherungswissenschaft  auf  deutschen
Hochschulen«  auch  nur  berichten,  daß  die  Versicherungsmedizin,  insofern ­
  man  darunter  die  für  die  privaten  Lebens-  und  Unfall-Versicherungsgesellschaften ­
  in  Betracht  kommende  Heilkunde  versteht,
eine  Berücksichtigung  auf  deutschen  Hochschulen  bisher  überhaupt
noch  nicht  gefunden  hat.  Wie  wenig  aber  selbst  Verständnis  für
sie  vorhanden  ist,  das  zeigt  am  deutlichsten  Prof.  Stolper,  wenn  er
in  seiner  akademischen  Vorlesung:  &gt;Der  Unterricht  in  der  Praxis
der  Arbeiterfürsorgegesetze  —  eine  Aufgabe  der  gerichtlichen  Medizin
die  Anschauung  vertritt,  daß  neben  der  Unfallversicherung  auch
speziell  der  der  Lebensversicherung  dienende  Zweig  der  Versicherungsmedizin ­
  der  Staatsarzneikunde  als  Lehrgegenstand  an  gegliedert  werden
könne.  Verständlich  wird  diese  Auffassung  von  dem  Wesen  der
Lebensversicherungsmedizin  nur,  wenn  man  lediglich  die  Anforderungen ­
  berücksichtigt,  die  sie  an  die  formale  Schulung  des  begutachtenden ­
  Arztes  stellt;  in  ihrer  wissenschaftlichen  Eigenart  rückt
sie  so  weit  von  der  gerichtlichen  Medizin  ab,  daß  für  den  Versuch
einer  Angliederung  an  diese  nur  die  eine  Erklärung  übrig  bleibt,  daß
sie  eben  als  Wissenschaft  auch  medizinischen  Lehrern  noch  gänzlich
fremd  geblieben  ist.
Wann  sich  die  Erkenntnis,  daß  es  eine  Lebensversicherungsmedizin ­
  gibt,  in  den  Versicherungskreisen  durchgerungen  hat,
ist  schwer  zu  bestimmen;  sicher  ist,  daß  sie  das  jüngste  Kind  der
Versicherungswissenschaft  ist,  aber  zweifellos  irrte  Prof.  Brovardd,