Florschütz,  Unterricht  in  Vcrsichcmngsinedizin.

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zu  einer  vertrauensärztlichen  Untersuchung,  zur  Ausstellung  eines
Totenberichts  herangezogen  werden  kann  und  dann  seiner  Aufgabe
gänzlich  unvorbereitet  gegenübersteht.  Deshalb  ist  der  Wunsch  laut
geworden,  daß  bereits  auf  den  Universitäten  Vorkehrungen  getroffen ­
  werden  möchten,  die  die  Unterrichtung  der  Medizinstudierenden ­
  in  der  Versicherungsmedizin  ermöglichen,  und  am
weitesten  geht  hier  der  Kaiserliche  Rat  Sigmund  Reich,  der  in  seinen
Referaten  über  das  österreichisch-ungarische  Versicherungswesen  seit
1901  immer  von  neuem  wieder  die  Errichtung  von  Lehrkanzeln
für  die  Versicherungsmedizin  an  den  Universitäten  direkt  fordert.
Seine  Begründung  gibt  ein  so  anschauliches  Bild  von  den  Erfahrungen, ­
  die  die  Gesellschaften  unseres  Nachbarreichs  gemacht
haben,  daß  es  mir  hier  gestattet  sein  mag,  sie  auszugsweise  zu
zitieren.  Er  schreibt:  &gt;Es  gibt  bei  uns  kaum  einen  Arzt,  welcher
nicht  in  die  Lage  käme,  für  irgend  eine  private  oder  öffentliche  Versicherungsgesellschaft ­
  ein  Gutachten  oder  einen  Bericht  abzugeben.
Alle  diese  Herren  bringen  von  der  Universität  nur  vage  Vorstellungen
über  die  speziellen  Aufgaben  von  Versicherungsärzten  mit,  so  daß
sie  sich  nur  autodidaktisch  und  oft  mühsam  in  das  schwierige  neue
Gebiet  einarbeiten  können.  Nun  haben  sich  nicht  nur  jene  Arzte
mit  den  Versicherungssachen  zu  befassen,  welche  als  Vertrauensärzte
für  die  erwähnten  Institute  tätig  sind,  es  kommen  auch  die  anderen,
namentlich  jüngeren  Ärzte  nur  zu  häufig  in  die  Lage,  Rarere  und
Gutachten  in  Assekuranzangelegenheiten  abzugeben,  welche  sich  beruflich ­
  noch  nicht  damit  befaßt  haben.  Die  praktischen  Ärzte  haben
über  Unfälle  Berichte  zu  liefern,  Krankengeschichten  zu  verfassen
und  Gutachten  abzugeben.  Zahlreiche  durchgeführte  Prozesse,  eine
Menge  von  Mißhelligkeiten  und  Unannehmlichkeiten  für  die  intervenierenden ­
  Ärzte  usw.  würden  leicht  vermieden  werden,  wenn  die
zu  Rate  gezogenen  Ärzte  genügende  Kenntnisse  in  der  Versicherungsmedizin ­
  erworben  hätten.  Die  heiklen  Fragen  der  traumatischen
Neurose,  der  Simulation  und  Übertreibungen,  die  Feststellung  objektiver ­
  Merkmale  eines  Unfalls  und  seiner  wahrscheinlichen  Spätfolgen
erfordern  spezielle  Kenntnisse.  Ohne  dieselben  kann  der  Arzt  leicht
das  Opfer  seines  guten  Glaubens  an  die  Beteuerung  seines  Patienten
werden  und  gelegentlich  der  erwähnten  Entscheidungsklagen  vor  der
Öffentlichkeit  sich  bloß  gestellt  sehen.  Alles  dies  ist  nur  möglich,
weil  der  Arzt  sich  mit  den  in  Betracht  kommenden  Versicherungsgebieten ­
  nicht  vertraut  gemacht  hat,  weil  man  ihn  gar  nicht  in  die
Lage  setzte,  sich  mit  den  einschlägigen  Fragen  zu  befassen.  Zu
spät  erfährt  er  erst  den  Wert  der  Kenntnis  dieser  Materie.  Es  geht
darum  nicht  länger  an,  daß  diese  Fragen  länger  noch  auf  den
Kliniken  vernachlässigt  werden.  Sie  gehören  genau  so  zur  praktischen ­
  Ausbildung  des  Mediziners  wie  die  Kunst,  ein  Rezept
richtig  abzufassen.  Es  ist  aber  klar,  daß  dieser  Unterricht  nicht
durch  fakultative  Lehrkurse  geboten  werden  dürfe,  auch  sollte
das  nicht  Sache  der  einzelnen  Fachkliniken  sein,  sondern  er  müßte
obligatorisch  und  systematisch  an  eigenen  Lehrkanzeln  erteilt
werden.«