Dr.  Bleicher.

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doch  nur  notwendig,  das  Diplomexamen  auf  einer  Höhe  zu  halten,
die  derartiges  ausschließt,  und  möglichst  strenge  Anforderungen  zu
stellen.  Auch  fällt  doch  sehr  ins  Gewicht,  daß  niemand  daran  denkt,
solche  Diplomprüfungen  für  Versicherungsverständige  an  einer
größeren  Zahl  von  Hochschulen  einzurichten.
Zuzugeben  ist,  daß  angestrebt  werden  muß,  daß  solche  Diplome
für  »Versicherungsverständige«,  wenn  wir  zunächst  einmal  diesen
Ausdruck  beibehalten  wollen,  nicht  nur  an  Studenten  gegeben  werden,
sondern  häufiger  an  Leute,  welche  die  Versicherungswissenschaften
an  der  Hochschule  studieren,  um  sich  auf  dem  ihnen  bereits  bekannten ­
  Gebiete  fortzubilden.  Herr  Geheimrat  Lexis  hat  in  seinen
Mitteilungen  über  das  Göttinger  Seminar  wiederholt  betont,  er
wünsche  einen  stärkeren  Besuch  desselben  durch  Praktiker.  Wir
haben  von  den  Erfahrungen,  die  in  Göttingen  gemacht  sind,  in
Frankfurt  auch  bereits  etwas  Nutzen  gezogen.  Wir  haben  bei  der
Prüfungsordnung,  die  bei  unserer  Akademie  für  Versicherungsverständige ­
  nach  Göttinger  Muster  erlassen  und  vom  Ministerium
genehmigt  ist,  vorgesehen,  daß  die  Prüfung  in  drei  Klassen  stattfinden ­
  soll,  und  in  allen  Fällen  in  erster  Linie  an  Hörer  gedacht,
welche  schon  Vorstudien  oder  praktische  Ausbildung  aufweisen.
Gestatten  Sie,  daß  ich  Ihnen  die  diesbezüglichen  Bestimmungen
vortrage.  Zur  Prüfung  in  der  administrativen  Klasse  sollen  höhere
Verwaltungsbeamte,  Richter,  Assessoren  und  Referendare  sowie
Rechtskandidaten  zu  gelassen  werden,  welche  mindestens  vier  Semester ­
  Hochschulbildung  genossen  haben.  Sie  sehen,  m.  H.,  wir
haben  in  den  Vordergrund  solche  Männer  gestellt,  welche  mit  ihrer
eigentlichen  Fachbildung  fertig  sind.  Dann  kommt  die  kaufmännische ­
  Klasse,  zu  welcher  Kaufleute  und  Angestellte  von  Banken
und  Versicherungsanstalten  zugelassen  werden,  die  nach  der  Vorbereitungszeit ­
  bereits  mindestens  zwei  Jahre  im  praktischen  Dienst
gewesen  sind,  und  dann  die  mathematische  Klasse,  zu  welcher  akademisch ­
  gebildete  Lehrer,  Versicherungstechniker  und  solche  Studierende ­
  der  Mathematik,  welche  mindestens  vier  Semester  Studien  genossen ­
  haben,  zugelassen  werden.  Es  sind  also  wohl  Studierende
zugelassen,  wie  es  auch  in  Göttingen  der  Fall  ist;  aber  in  erster
Linie  haben  wir  an  die  Fortbildung  von  Verwaltungsbeamten  gedacht,
die  sich  mit  dem  Versicherungswesen  zu  befassen  haben,  sodann
an  Mathematiker,  die  als  Sachverständige  tätig  sein  wollen,  und  an
Kaufleute,  die  im  Bank-  und  Versicherungsfach  bereits  tätig  sind
und  sich  die  theoretische  Bildung  aneignen  wollen.
Wenn  verlangt  würde,  daß  diese  Examina  in  der  Richtung  ausgebaut ­
  werden,  daß  ausschließlich  solche  Leute  zugelassen  werden
sollen,  welche  die  Bedingung  erfüllen,  ihr  Studium  abgeschlossen
zu  haben,  so  würde  ich  mich  damit  einverstanden  erklären  können;
im  übrigen  aber  meine  ich,  sollte  man  nicht  zu  sehr  die  Frage  der
Einführung  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts  an  Hochschulen ­
  davon  abhängig  machen,  wie  die  Prüfungen  im  einzelnen
gestaltet  sind.  In  der  Praxis  hat  sich  bei  uns  die  Sache  so  entwickelt, ­
  daß  von  dem  Examen  wenig  Gebrauch  gemacht  wird.  Wir
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