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Debatte.

haben  genug  Zuhörer;  aber  da  die  Diplomprüfung  keine  Rechte
gibt,  ist  der  Zudrang  dazu  kein  irgendwie  nennenswerter.  Deshalb
glaube  ich  nicht,  daß  die  Möglichkeit,  solche  Diplomprüfungen  abzuhalten, ­
  schadet  und  ganz  überflüssig  wäre.  Jedenfalls  für  späterhin
nicht.  Ich  möchte  nur  daran  erinnern,  daß  in  dem  Aufsichtsgesetz
vielfach  von  Sachverständigen,  von  Versicherungsverständigen  die
Rede  ist,  welche  die  Richtigkeit  von  Reserveberechnungen  usw.  zu
bestätigen  haben.  Es  scheint  mir  fraglich,  ob  nicht  die  Entwicklung
dahin  drängt,  daß  gerade,  soweit  es  sich  um  Versicherungsmathematiker, ­
  welche  technische  Prüfungen  vornehmen,  handelt,  späterhin
einmal  verlangt  wird,  daß  dieselben  einen  besonderen  Nachweis  über
ihre  Befähigung  beibringen.  Wir  haben  nun  einmal  im  lieben
Deutschen  Reich  eine  Masse  von  Prüfungen,  und  so  wird  auch  dafür
noch  eine  besondere  Diplomprüfung  in  unseren  Fächern  ein  geführt
werden.
Die  Leitsätze  lassen  ferner  meines  Erachtens  mit  vollem  Recht
die  Frage,  ob  eine  Zentralakademie  gegründet  werden  soll  oder  nicht,
ganz  außer  Betracht.  Sie  sprechen  nur  von  einer  Zentralstelle,
welche  als  literarische  Zentrale  und  Auskunftsstelle  gedacht  ist.  Ich
glaube,  wir  sollten  nicht  darauf  drängen,  daß  in  dieser  Beziehung
in  den  Leitsätzen  noch  irgendwelche  bestimmte  Punkte  Aufnahme
finden.  Wenn  die  Zentralakademie,  wie  sie  Herr  Prof.  Ehrenberg
wünscht,  in  den  Leitsätzen  berücksichtigt  wird,  spielt,  wie  ich  schon
andeutete,  sofort  wieder  die  Frage  der  Prüfung  herein,  und  ich
erinnere  daran,  daß  Herr  Prof.  Bohlmann  bereits  gesagt  hat,  es
soll  in  der  Akademie  eine  Art  Oberexamen  stattfinden.  In  dieser
Beziehung  aber  sind  die  Ansichten  der  Versammlung  entschieden
noch  nicht  genügend  geklärt.
Es  ist  von  mehreren  Seiten  darauf  hingewiesen  worden,  daß
eine  größere  Beteiligung  der  Techniker,  d.  h.  eigentlichen  Versicherungspraktiker, ­
  bei  Erteilung  des  fach  wissenschaftlichen  Unterrichts ­
  erwünscht  wäre.  M.  H.,  auch  das  ist  im  Rahmen  der  vorgeschlagenen ­
  Leitsätze  ohnehin  möglich  und  auch  im  Rahmen  der
bereits  bestehenden  Einrichtungen.  Wir  haben  in  Frankfurt  auch
schon  Gelegenheit  genommen,  gelegentlich  einige  Herren  aus  der
Praxis  zu  bitten,  in  dem  Versicherungsseminar  Vorträge  über  ein
bestimmtes  Thema  zu  halten.  Ich  meine,  auch  in  dieser  Richtung
sollte  man  keine  bindenden  Vorschriften  auf  stellen.  Wir  brauchen  keine
bestimmte  Vorschrift  zu  machen  über  die  Art  des  Studienganges,  der
vom  Versicherungsfachmann  gewählt  werden  soll,  und  keine  bindende
Vorschrift  darüber,  wie  Versicherungswissenschaft  gelehrt  werden
soll.  In  dieser  Hinsicht  treffen  die  allgemein  gehaltenen  Leitsätze
das  Richtige.  Die  Praxis  wird  ersehen  lassen,  welche  der  vorhandenen ­
  Bildungsstätten  sich  bewähren,  wo  Versicherungswissenschaft
richtig  und  zweckmäßig  gelehrt  wird,  und  wo  genügende  Rücksicht
auf  die  Praxis  genommen  ist;  und  wenn  in  den  Leitsätzen  verlangt
ist,  daß  eine  enge  Verbindung  zwischen  Theorie  und  Praxis  gerade
auf  dem  Gebiete  des  versicherungswissenschaftlichen  Unterrichts
stattfinden  müsse,  so  stimme  ich  dem  bei,  und  ich  glaube,  anders