Dr.  Alexander-Katz,  Hagen.

77

mit  dem  Thema  des  heutigen  Tages  Sie  ohne  weiteres  erkennen  werden,
wenn  Sie  sich  des  Goethe-Wortes  erinnern,  daß  man  nichts  lerne
außerhalb  des  Elements,  welches  bezwungen  werden  soll,  oder,  um  in
der  Sprache  des  Alltags  zu  reden,  daß  man  Versicherungswissenschaft
nur  in  der  Praxis  lernen  kann.  Die  Praxis,  wenn  ich  die  Herren
richtig  verstanden  habe,  haben  sie  von  ihr  bisher  nur  in  dem  Sinne
des  eigentlichen  Betriebes  der  Versicherungsanstalten  gesprochen.
Nun  wird  das  Versicherungswesen  aber  wohl  in  absehbarer  Zeit,
vielleicht  überhaupt  niemals  ohne  Prozesse  auskommen  können;  Sie
werden  mir  deshalb  nicht  bestreiten  können,  daß  auch  das  Prozeßführen ­
  ein  ganz  wesentlicher  Teil  der  Versicherungspraxis  ist,  und
daß  das  Thema  des  heutigen  Tages  vielleicht  eine  Ergänzung  nach
der  Richtung  bedarf,  wie  man  unter  den  praktischen  Juristen,
d.  h.  den  Richtern,  die  Kenntnis  des  Versicherungswesens
fördern  kann.  Über  das  Verhältnis  zwischen  den  Versicherungstechnikern ­
  und  den  Richtern  zu  reden,  liegt  gewissermaßen  in
der  Luft.  Es  sind  verschiedene  Herren  auf  diese  Seite  der
Sache  eingegangen,  und  Sie  werden  es  mir  nicht  verdenken,  wenn
ich  mich  in  aller  Kürze  gegen  die  Bemerkungen  wehre,  die
besonders  Herr  Prof.  Dr.  Ehrenberg  gemacht  hat.  Die  Vorwürfe,
die  die  Versicherungstechnik  gegen  die  Richter  erhebt,  sind  ja  bekannt. ­
  Sie  haben  kürzlich  in  den  Grenzboten  einen  sehr  charakteristischen ­
  Ausdruck  dahin  gefunden,  wenn  man  öfter  Versicherungsprozesse ­
  plädieren  höre,  vermisse  man  von  dem  Standpunkte
der  Versicherungstechnik  aus  schmerzlich  die  Darlegung  der  versicherungstechnischen ­
  Notwendigkeit  und  der  versicherungstechnischen ­
  Rechtfertigung  des  Standpunktes,  den  die  Versicherungsgesellschaften ­
  einnehmen,  im  Gegensatz  zu  den  tönenden  Expektorationen ­
  des  Vertreters  des  Versicherten  über  den  Schutz  des
Schwächeren,  über  Treu  und  Glauben,  Recht  und  Billigkeit  u.  dergl.
M.  H.,  das  ist  ganz  richtig  beobachtet;  aber  woran  mag  es
liegen  V  Sie  werden  mit  der  Antwort  schnell  zur  Hand  sein  und
sagen:  »Es  liegt  darin,  daß  Ihr  Juristen  den  Standpunkt  der  Versicherungstechniker ­
  nicht  verstehen  könnt  und  nicht  verstehen
wollt.«  Derartige  Juristen  mag  es  geben  ;  es  gibt  aber  auch  andere!
Sie  werden  in  diesen  Tagen  gerade  viel  von  dem  25jährigen  Bestehen ­
  der  Reichsjustizgesetze  in  den  Tageszeitungen  gelesen  haben,
insbesondere  von  den  Leistungen,  die  die  deutsche  Anwaltschaft  in
diesen  25  Jahren  aufzuweisen  hat,  von  dem  feinen  Verständnis  für
die  höchsten  Bedürfnisse  des  Bank-  und  Börsenwesens,  des  Handelsstandes ­
  überhaupt.  Sollte  es  da  möglich  sein,  daß  dieselben  Herren,
die  diese  Leistungen  aufzuweisen  haben,  die  geradezu  weltberühmt
geworden  sind,  nicht  imstande  wären,  sich  in  die  versicherungstechnischen ­
  Fragen  zu  vertiefen,  sie  sich  zu  eigen  zu  machen  und
dem  Gerichte  vorzutragen,  wenn  sie  nur  darüber  genügend  informiert
werden?  Das,  m.  IL,  ist  der  springende  Punkt.  Dies  wirkt  über
die  Anwälte  hinaus  auf  das  Gericht.  Ich  kann  hier  einigermaßen
aus  eigner  Erfahrung  sprechen,  auf  Grund  einer  mehrjährigen  Tätigkeit ­
  bei  der  10.  Zivilkammer  des  Landgerichts  I,  der  bekannten