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Debatte.

höchsten  Berliner  Instanz  für  alle  kleineren  Versicherungsprozesse
bis  zu  300  Mark.  Da  ist  die  ständige  Erfahrung,  die  wir  gemacht
haben,  die,  daß  wir  an  einer  Stelle  des  Prozesses  auf  eine  versicherungstechnische ­
  Frage  trafen,  die  uns  nicht  ohne  weiteres  geläufig
war.  Dann  sind  wir  den  Versicherungsgesellschaften  entgegengekommen, ­
  soweit  es  möglich  war;  wir  haben  vertagt  und  vertagt,
aber  vergebens;  es  wurde  erklärt:  »Neues  können  wir  nicht  anführen; ­
  das  ist  eine  Frage  der  Versicherungstechnik;  das  versteht
ihr  nicht;  das  ist  eine  Existenzbedingung  für  den  geordneten  Versicherungsbetrieb.« ­
  Es  ist  klar,  daß  man  sich  mit  dieser  Angabe
als  Richter  nicht  begnügen  kann.
Bemüht  man  sich  dann,  selber  in  die  versicherungstechnische
Wissenschaft  einzudringen  —  wir  haben  vorhin  gehört,  daß  die
literarischen  Hilfsmittel  hierzu  jetzt  reichlicher  vorhanden  sind  als
früher  —,  so  kommt  man  auch  wieder  sehr  bald  an  einen  Punkt,
wo  man  sozusagen  mit  seinem  Latein  zu  Ende  ist,  wo  man  eine
Begründung  der  von  der  Versicherungstechnik  schroff  betonten
Sätze  nicht  etwa  nicht  versteht,  sondern  vermißt  und  nicht  findet.
Hat  man  so  viel  Interesse  dafür,  die  Frage  literarisch  in  einer
juristischen  Fachzeitung  zu  behandeln,  so  erlebt  man  vielleicht  auch
ein  Echo  in  einer  Versicherungsfachzeitung,  aber  auch  wieder  keine
Belehrung,  sondern  eine  in  mehr  oder  minder  höflichem  Tone  gehaltene ­
  Abfertigung:  »Das  ist  Versicherungstechnik;  das  versteht
ihr  nicht;  das  ist  eine  Existenzbedingung  für  einen  geordneten  Versicherungsbetrieb.« ­
  Wenn  man  deshalb  mit  der  Förderung  der  Versicherungstechnik ­
  in  diesem  Punkte  Ernst  machen  will,  so  muß
man  auch  hier  einen  Wandel  eintreten  lassen.  Ich  kann  nur  wiederholen, ­
  wir  Juristen  —  davon  müssen  wir  ausgehen  —  sind  in
dieser  Beziehung  durchaus  angewiesen  auf  die  Belehrung  der  Versicherungstechniker ­
  und  wir  würden  dieser  Belehrung  durchaus  zugängig ­
  sein.  Ich  habe  mich  deshalb  gefreut,  seinerzeit  in  den
Deutschen  Verein  für  Versicherungswissenschaft  eintreten  zu  können,
wo  der  richtige  Boden  für  ein  derartiges  Zusammenwirken  geschaffen ­
  worden  ist.
Aber  diese  Belehrung,  m.  H.,  die  wir  Juristen  haben  möchten,
kann  ich  nicht  darin  finden,  wenn,  wie  es  heute  in  der  Tat  geschehen ­
  ist,  die  Rechtsprechung  in  Versicherungssachen  und  die
Tätigkeit  des  praktischen  Juristen  nur  insofern  erwähnt  wird,  als
man  sich  über  die  vielen  Mißgriffe  der  praktischen  Juristen  und
ihre  große  Unwissenheit  in  allen  versicherungstechnischen  Fragen
beschwert  —  ich  muß  offen  gestehen,  daß  ich  nicht  genau  weiß,
ob  ich  mich  vorhin  verhört  habe,  oder  ob  Herr  Prof.  Ehrenberg
wirklich  in  diesem  Zusammenhänge  den  Ausdruck  »Skandal  gebraucht ­
  hat.  Wenn  dies  geschehen  sein  sollte,  so  kann  ich  dies
bei  aller  schuldigen  Hochachtung  vor  dem  Klange  dieses  namentlich
auch  in  Juristenkreisen  hoch  gefeierten  Namens  nur  als  nicht  zutreffend ­
  zurückweisen.
Es  kommt  noch  eins  hinzu,  was  ich  Ihnen  zum  Schluß  nicht
dringend  genug  ans  Herz  legen  kann  :  Die  Versicherungsgesell-