Hagen,  Dr.  Ehrenberg.

79

schäften  sind  bisher  mit  dem  Zustand  der  Unwissenheit  des  Juristenstandes, ­
  wie  Sie  es  nennen,  ausgekommen,  aber  nur  deshalb,  weil
sie  unter  dem  Schutz  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
standen.  Unter  der  Herrschaft  des  neuen  Versicherungsvertragsgesetzes, ­
  wenn  der  Entwurf  Gesetz  wird,  wird  das  anders.  Sie
werden  sich  dann  daran  gewöhnen  müssen,  in  einer  ganz  anderen
Weise  als  bisher  mit  jedem  einzelnen  Versicherten  im  Prozesse  sich
darüber  auseinanderzusetzen,  was  der  Betrieb  der  Versicherungstechnik ­
  erfordert  —  ich  erinnere  nur  an  die  Frage  der  Gefahrenumstände, ­
  der  Erhöhung  einer  Gefahr,  des  Verschuldens  usw.
Dann  werden  wir  nicht  mehr  mit  dem  bisherigen  Zustand  auskommen,
  dann  sind  Sie  genötigt,  um  den  Versicherungsbetrieb
aufrechtzuerhalten,  nicht  nur  unter  den  Richtern  und  Anwälten  für
die  Herstellung  richtiger  und  vertiefter  Begriffe  über  Versicherungstechnik ­
  zu  sorgen,  sondern  auch  sich  selber  hineinzudenken  in  die
Anschauungen,  von  der  aus  der  Richter  an  die  Entscheidung  einer
Streitsache  herantritt  und  herantreten  muß,  also  zu  appellieren  von
dem  male  informatus  judex  an  den  melius  informatus  judex.
Welchen  Wert  für  dieses  ersprießliche  Zusammenwirken
von  Juristen  und  Versicherungstechnikern  der  Deutsche
Verein  für  Versieh  erungs  wissen  schaff  hat,  brauche  ich
nicht  weiter  auszuführen;  es  ist  mir  eine  Freude,  daß  ich  dies
auch  von  unserrn  Standpunkt  aus  einmal  an  dieser  Stelle  habe  hervorheben ­
  können.
Professor  Dr.  Ehrenberg-Göttingen  :
Meine  Herren,  ich  weiß  wirklich  nicht,  ob  ich  den  Ausdruck,
der  eben  moniert  worden  ist,  gebraucht  habe.  Wenn  ich  ihn  gebraucht ­
  habe,  so  war  er  selbstverständlich  nicht  gegen  den  Richterstand ­
  gerichtet,  sondern  gegen  unsere  Einrichtungen,  die  es  dem
Richter  nicht  ermöglichen,  diese  Kenntnisse  zu  erwerben.  Ich  bin
selber  Lehrer  des  Rechts  und  muß  bekennen,  daß  die  Einrichtung
unseres  Studiums  es  uns  nicht  ermöglicht,  dem  Juristen  solche
spezialwissenschaftlichen  Kenntnisse  zu  verschaffen.  Allerdings  kann
ich  unseren  Studierenden  der  Rechte  nicht  den  Vorwurf  ersparen,
daß  sie  von  den  spärlichen  Gelegenheiten  dazu,  die  wir  schon  jetzt
haben,  nicht  den  genügenden  Gebrauch  machen  und  später  als
Richter  —  glänzende  Ausnahmen  selbstverständlich  Vorbehalten
in  der  Regel  sich  in  dieser  Beziehung  nicht  so  bewähren,  wie  sie
es  könnten,  wenn  sie  die  nationalökonomischen  Vorlesungen  nicht
nur  belegten,  sondern  auch  regelmäßig  besuchten.  Aber  ich  muß
noch  einmal  betonen,  mein  Tadel  richtet  sich  gegen  die  Einrichtungen, ­
  die  wir  verbessern  wollen,  die  es  einem  nicht  ganz  unbeträchtlichen ­
  Teile  des  Richterstandes  künftig  ermöglichen  sollen,
sich  diese  Kenntnis  zu  verschaffen,  so  daß  bei  jeder  Regierung  wie
bei  jedem  Landgericht  wenigstens  ein  Fachmann  vorhanden  ist,  bei
welchem  die  übrigen  Mitglieder  sich  Rat  und  Belehrung  holen
können;  bei  höheren  Gerichten  ist  das  ja  wohl  jetzt  schon  der  Fall.
Also  ich  muß  noch  einmal  wiederholen  —  wenn  ich  mißverstanden