88  Feilchenfeld,  Einführung  d.  Medizinbeflissenen  in  d.  Vers.  Wissenschaft.
sonderen  Unfallkrankheiten  ihres  Lehrfaches  behandeln.  Durch
dieses  Her  Vorlieben  aus  dem  Rahmen  der  allgemeinen  Erkrankungen
würde  die  Aufmerksamkeit  der  Studenten  besonders  erweckt  werden.
Es  wäre  die  soziale  Bedeutung  der  Unfälle  zu  betonen,  die  Wichtigkeit ­
  des  ersten  Attestes  für  die  Beurteilung  des  ganzen  Verlaufs  der
Unfälle,  sorgfältige  Prüfung  der  Unfallursachen  und  der  objektiven
Erscheinungen.  Gewissenhaftigkeit  bei  der  Beurteilung  des  Falles
und  bei  der  Abschätzung  der  Erwerbsbehinderung.
II.  Der  Unterricht  während  des  praktischen  Jahres.
Abschnitt  a.
Es  müßten  Kurse  von  dreimonatiger  Dauer  abgehalten  werden
in  denen  zu  dem  Lehrplan  A  noch  der  folgende  hinzukäme:
Lehrplan  B:
1.  Gesetzliches.
Das  Krankenkassengesetz.
Das  Unfallversicherungsgesetz.
Das  Invaliditätsversicherungsgesetz.
2.  Soziales.
Berufsgenossenschaften.
Private  Unfallversicherung.
3.  Prophylaktisches.
Gewerbehygiene.
Arbeiterschutzgesetze.
4.  Kollegialisches.
Vertrauensärztliche  Tätigkeit.
Atteste  von  Autoritäten.
Schiedsgerichte.
Abschnitt  b.
Für  den  Unterricht  der  jungen  Ärzte  während  des  praktischen
Jahres  kämen  in  Betracht:
1.  Leiter  von  Krankenhäusern.
2.  Ärzte  an  den  zu  gründenden  Ärzteakademien.
3.  Ärzte  an  großen  Krankenkassen.
4.  Ärzte  bei  Berufsgenossenschaften.
5.  Ärzte  bei  privaten  Unfallversicherungsbanken.
6.  Ärzte  an  großen  mediko-mechanischen  Instituten.
Abschnitt  c.
Zur  Einführung  der  in  Abschnitt  b  bezeiebneten  Ärzte  in  das
gesamte  Gebiet  der  Unfallheilkunde  müßten  in  den  Universitätsstädten ­
  Instruktionskurse  für  etwa  3  bis  4  Wochen  eingerichtet
werden,  am  besten  im  Anschlüsse  an  die  Fortbildungskurse.  Als
Lehrer  wären  wiederum  hierzu  qualifiziert:  ein  Nervenarzt,  ein
orthopädisch  tätiger  Chirurg  und  ein  erfahrener  Vertrauensarzt  einer