98  Emminghíius,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.
Sollte  aber  auf  Policenstempel  u.  dergl.  doch  —  etwa  aus  Gründen
des  finanziellen  Bedarfs  —  nicht  verzichtet  werden,  dann  könnte
wohl  nur  von  einem  Reichsstempel  die  Rede  sein.  Dann  hätten  wir
eine  zwiefache  Reichsgebühr,  die  eine  vom  Gesamtgeschäft  der  Versicherungsunternehmungen, ­
  die  andere  gelegentlich  der  Schließung
der  Versicherungsverträge,  erhoben.  Bekanntlich  fehlt  es  für  die
finanzielle  Beteiligung  des  Reichs  an  wirtschaftlichen  Handlungen
der  Reichsangehörigen  nicht  an  Vorgängen,  da  ja  das  Reich  zwischen
90  und  100  Millionen  Mark  Einnahmen  von  Reichsstempelabgaben
bezieht.  Was  die  Bundesstaaten  an  Policen  Stempel  verlören,  käme
ihnen  durch  die  Reichskasse  wieder  zugute.
Freilich  wird  an  eine  Stempelabgabe  von  2  pro  Mille  der  Versicherungssumme, ­
  wie  sie  von  der  Lebensversicherung  in  Bayern,
und  zwar  »von  bayerischen  Staatsangehörigen«,  gleichviel,  ob  sie  in
München  oder  in  Batavia  domizilieren,  gefordert  wird,  nicht  zu
denken  sein.
Fehlt  es  an  einem  zureichenden  inneren  Grund  für  die  Gebührenerhebung ­
  im  Versicherungswesen,  so  fehlt  es  noch  mehr  an
einem  gerechten  Maßstabe  für  die  Bemessung  der  Gebührenhöhe.
Sollen  von  verschiedenen  Versicherungsarten  verschieden  hohe
und  verschieden  abgestufte  Stempel,  soll  der  Stempel  von  der  Versicherungssumme ­
  oder  von  der  Prämie  erhoben,  soll  er  und  wie  soll
er  im  einen  wie  im  anderen  Falle  abgestuft  werden?
Das  sind  Fragen,  auf  die  wohl  in  der  Verhandlung  zu  diesem
Gegenstände  der  Tagesordnung  eingegangen  werden  wird.  Ich  bekenne ­
  mich  für  unfähig,  Vorschläge  zu  machen,  die  nur  einigermaßen ­
  wissenschaftlich  zu  begründen  wären.  Ich  neige  der  Ansicht
zu,  daß  allenfalls  nur  ein  so  winziger  Urkundenstempel  erhoben
werden  sollte,  daß  der  Mangel  an  Differenzierung  zwischen  den  verschiedenen ­
  Versicherungsarten  nichts  Auffälliges  hätte.
Die  Unterwerfung  der  Versicherungsunternehmungen  unter  bestehende ­
  vernünftige  Steuergesetze  halte  ich  für  selbstverständlich,
die  Erhebung  von  Gebühren  von  Versicherungen,  vor  allem  aber
die  Mehrfachbelastung  mit  Gebühren  für  verwerflich  und,  wenn  die
erstere  doch  nicht  umgangen  werden  soll,  den  Reichsstempel  für
richtiger  als  den  Landesstempel.  Aber  daß  angesichts  des  §  81
des  Aufsichtsgesetzes  auch  jeder  Reichsstempel  eine  Art  Doppelbesteuerung ­
  bedeuten  würde,  gebe  ich  zu  bedenken.
Endlich  ist  noch  an  eine  Belastung  zu  erinnern,  die  wohl  ausschließlich ­
  der  Feuerversicherung  in  Deutschland  hier  und  da  gesetzlich ­
  oder  auf  dem  Verordnungswege  auferlegt  zu  werden  pflegt,
nämlich  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Beiträgen  zu  den
Kosten  der  Verhütung  und  Unterdrückung  von  Schäden,  um  mit
Hermann  zu  reden,  also  von  Beiträgen  zu  den  Kosten  des  Feuerlöschwesens. ­
  Da  die  Vorzüge  oder  Mängel  der  Einrichtungen  des
Feuerlöschwesens  in  der  Versicherungsprämie  mit  zum  Ausdruck
kommen,  ist  eine  solche  Belastung  ebensowenig  zu  rechtfertigen,  wie
wenn  man  von  Lebensversicherungsgesellschaften  Beiträge  zu  den
Kosten  von  Sanatorien,  von  den  Unfallversicherungsgesellschaften