Emmingkaus,  Zur  Besteuerung  der  Versicherung  in  Deutschland.  99
Beiträge  zu  den  Kosten  der  Einführung  von  Unfallverhütungseinrichtungen ­
  verlangen  wollte.
In  dem  Bewußtsein,  in  der  mir  übertragenen  nur  allgemeinen
und  übersichtlichen  Einleitung  des  weltumfassenden  Themas  mich
auch  nur  auf  das  Unerläßlichste  beschränkt  zu  haben,  fasse  ich
meine  Ansichten  zur  Sache  in  folgende  wenige  Sätze  zusammen,
deren  parlamentarische  Weiterbehandlung  ich  völlig  preisgebe:
1.  Jede  besondere  Steuerbelastung  der  Versicherungsunternehmungen ­
  streitet  wider  das  öffentliche
Interesse,  welches  die  möglichste  Förderung  der
Versicherungsnah  me  empfiehlt.
2.  Die  direkte  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes
ist  nur  am  Sitze  der  Hauptniederlassung  zulässig.
3.  Gebühren,  und  zwar  höchstens  so  niedrige  Gebühren,
daß  jede  Tarifierung  vermieden  werden  kann,  dürfen
Versicherungsunternehmungen  nur  von  Reichs
wegen  und  für  Reichsrechnung  auferlegt  werden.
4.  Der  Zwang  der  Versicherungsunternehmungen,  Beiträge ­
  zu  den  Kosten  der  Schaden  Verhütung  und
Unterdrückung  zu  leisten,  ist  nicht  zu  rechtfertigen.

Dr.  Ribbeck-Berlin:
Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.
Nachdem  die  öffentlich-rechtliche  Seite  des  Versicherungswesens
durch  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1901  in  Deutschland  ihre  gesetzliche
Regelung  gefunden  hat,  und  nun  wohl  in  nicht  allzu  langer  Zeit
das  Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag  Geltung  erlangen  wird,
ist  es  noch  eine  Materie  im  deutschen  Versicherungswesen,  die
dringend  einer  Regelung  bedarf:  die  finanzielle  Stellung  der  Versicherungsunternehmungen ­
  zu  den  Bundesstaaten,  den  Gemeinden
und,  so  eigenartig  dies  auch  klingen  mag,  zum  Teil  auch  zur  Kirche,
also  kurz  die  Besteuerung  des  Versicherungsgewerbes.
Im  folgenden  will  ich  mich  nur  auf  Preußen  beschränken  und
auch  hier  nur  auf  die  Lebensversicherung  näher  eingehen.
Es  gibt  in  Deutschland  —  ich  glaube  dies  ohne  Einschränkung
sagen  zu  dürfen  —  kein  Gewerbe,  das  in  so  vielfacher  Beziehung
zur  Besteuerung  heran  gezogen  wird,  wie  die  Lebensversicherung.
Und  sie  ist  doch  gerade  eine  Einrichtung,  die  infolge  ihres  hohen
volkswirtschaftlichen  Wertes  in  jeder  Beziehung  erleichtert  und
nicht  durch  alle  möglichen  Abgaben  erschwert  werden  sollte.  Denn
alle  diese  Steuern  oder  Abgaben  werden  ja  schließlich  von  der  Gesamtheit ­
  der  Versicherten  getragen.  Man  kann  aber  dabei  doch
zwei  Gruppen  unterscheiden,  nämlich  diejenigen,  welche  nur  indirekt
die  Versicherten  treffen,  und  zweitens  diejenigen,  welche  seitens  der