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Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

Unternehmungen  direkt  von  den  Versicherten  ein  gezogen  werden.
Zur  ersten  Gruppe  gehören  alle  Steuern,  Umlagen,  Beiträge  usw.,
welche  von  Bundesstaat,  Gemeinde,  Schule,  Kirche,  Handelskammer
oder  sonstigen  öffentlichen  Verbänden  erhoben  werden,  ferner  die
Konzessions-  und  die  durch  das  Gesetz  vom  12.  Mai  1901  festgesetzten ­
  Aufsichtsgebühren.  Die  zweite  Gruppe  umfaßt  die  von
fast  allen  deutschen  Bundesstaaten  erhobenen  Stempel  für  Versicherungsverträge ­
  oder  Nachträge  zu  denselben.  Dazu  treten  bei  der
Lebensversicherung  noch  zwei  weitere  Arten  von  Abgaben,  welche
zur  Folge  haben,  daß  der  Versicherte  seine  Versicherung  in  jeder
Phase  dem  öffentlichen  Geldbeutel  dienstbar  machen  muß.  Denn
nachdem  er  beim  Abschluß  der  Versicherung  den  Policenstempel
bezahlt  hat,  muß  er  im  Laufe  der  Versicherung  in  Preußen  und  in
einigen  anderen  Bundesstaaten  auf  Grund  der  Ergänzungs-  oder
Kapitalsteuer-Gesetze  den  Rückkaufswert  in  das  steuerpflichtige  Vermögen ­
  einrechnen.  Und  schließlich  entsteht  bei  Fälligkeit  der  Versicherungssumme ­
  ein  Vermögenszuwachs,  der  wieder  durch  Erhöhung ­
  des  Einkommens  der  Steuerkasse  zugute  kommt.
Hierbei  will  ich  nicht  unerwähnt  lassen,  daß  allerdings  einige
Bundesstaaten  die  Lebensversicherung  insofern  auch  wesentlich  unterstützen, ­
  als  der  Versicherte  von  seinem  steuerpflichtigen  Einkommen
die  Lebensversicherungs-Prämie  bis  zu  gewisser  Höhe  abziehen  darf.
An  der  Spitze  steht  Preußen,  das  den  Abzug  bis  600  Mk.  gestattet,
Hessen  läßt  400  Mk.  steuerfrei,  während  z.  B.  Schwarzburg-Rudolstadt ­
  den  Abzug  von  Lebensversicherungs-Prämien  in  seinem  neuesten
Gesetz  von  1902  ausdrücklich  verbietet  und  nur  die  Prämien  für
Sterbegeld,  das  an  deutsche  Gesellschaften  entrichtet  wird,  bis  50  Mk.
jährlich  abzugsfähig  macht.
Ich  komme  nun  zu  der  vorhin  bezeichneten  ersten  Gruppe,  die
die  Versicherungsgesellschaften  direkt  treffenden  Steuern,  und  will
hier  zunächst  deren  Berechtigung  überhaupt  prüfen.  Das  Versicherungsgewerbe ­
  kann  in  Deutschland  hinsichtlich  der  wichtigsten
Zweige  außer  der  Transportversicherung  nach  §  6  des  Gesetzes
vom  12.  Mai  1901  nur  von  Aktiengesellschaften  oder  Gegenseitigkeitsgesellschaften ­
  betrieben  werden,  also  von  juristischen  Personen,
nicht  von  einer  einzelnen  physischen  Person  als  solcher.
Es  entsteht  dabei  die  Frage:  Ist  die  Besteuerung  des  Einkommens ­
  einer  juristischen  Person  überhaupt  gerechtfertigt?  Ich
darf  Ihnen  zur  Beantwortung  dieser  für  unser  ganzes  Steuersystem
hochwichtigen  Frage  wohl  die  Ansicht  unseres  bedeutendsten  Theoretikers ­
  und  Praktikers  in  Steuersachen  mitteilen.  Der  Senatspräsident ­
  beim  O.  V.  G.  Fuistiny  sagt  in  seinem  im  vorigen  Jahr
erschienenen  Werke  »Die  Einkommensbesteuerung  der  Zukunft«,
(1903,  Berlin,  Heymanns  Verlag,  Seite  11  ff.)  kurz  zusammengefaßt ­
  ungefähr:  Der  Begriff  Einkommen  umfaßt  diejenigen  in  Geld
auszudrückenden  Werte,  die  der  physischen  Person  zur  Bestreitung
ihres  Lebensunterhaltes  zu  Gebote  stehen,  sei  es  nun,  daß  diese
Werte  aus  Handel  und  Gewerbe  oder  Kapitalvermögen  oder  aus
sonstiger  Quelle  entstehen.  Mit  der  juristischen  Person  kann  man