Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

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den  Begriff  Einkommen  in  diesem  Sinne  gar  nicht  verbinden;  er
trifft  nur  bei  der  physischen  Person  zu.  Fuisting  nennt  die  Überschüsse ­
  der  juristischen  Person  nicht  Einkommen,  sondern  Ertrag,
und  dieser  Ertrag  wird,  nachdem  er  an  die  einzelnen  physischen
Personen,  welche  in  ihrer  Gesamtheit  die  juristische  Person  darstellen, ­
  in  irgend  einer  Form  verteilt  wird,  erst  bei  diesen  einzelnen
physischen  Personen  zum  Einkommen.
Diese  Deduktion  zeigt  Ihnen  von  selbst,  in  welcher  Weise
Fuisting  die  vorhin  gestellte  Frage  beantwortet.  Nämlich  mit  »nein  .
Den  Grund  dafür,  daß  unsere  preußische  Steuergesetzgebung  trotzdem ­
  auf  dem  anderen  Standpunkt  steht,  sieht  er  in  der  Fiskalität
des  ganzen  Steuerwesens,  die  sich  wie  ein  roter  Faden  durch  unsere
ganze  diesbezügliche  Gesetzgebung  ziehe.  Tatsächlich  ergibt  sich
dadurch  eine  doppelte  Besteuerung  des  Reingewinns  der  juristischen
Personen,  wenn  auch  nicht  gerade  im  Sinne  des  Gesetzes  betreffend
Vermeidung  der  Doppelbesteuerung.
Mit  diesem  Umstand  müssen  wir  aber  jetzt  und  wahrscheinlich
auch  in  Zukunft  trotz  Fuisting  rechnen,  denn  es  wird  sich  wohl
kein  Bundesstaat  dazu  entschließen  können,  von  der  reichlich
fließenden  Steuerquelle  der  juristischen  Personen  abzusehen.
Nach  dieser  kurzen  Abschweifung  über  die  Besteuerung  der
juristischen  Personen  im  allgemeinen  komme  ich  nun  zu  der  Besteuerung ­
  der  Versicherungsunternehmungen  selbst.  Zunächst  ein
allgemeiner  Überblick.  In  fast  allen  deutschen  Steuergesetzgebungen
finden  sich  besondere  Bestimmungen  für  die  Versicherungsgesellschaften, ­
  meist  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Lebensversicherungen. ­
  Dieselben  sind  zweifellos  erforderlich  wegen  der  eigenartigen
Verhältnisse,  die  sich  aus  der  Zurückstellung  von  Reserven  als
Deckungskapital  für  die  Forderungen  der  Versicherten  und  zum
Teil  auch  aus  der  Verteilung  des  Gewinns  an  Versicherte  für  die
steuerrechtliche  Beurteilung  des  Einkommens  bezw.  nach  Fuisting
Ertrags  ergeben.  Trotz  dieser  vielfachen  Sonderbestimmungen
ist  aber  die  gesetzliche  Regelung  häufig  noch  eine  so  unklare,  daß
nur  allzuoft  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  notwendig  wird.  Die
Sonderbestimmungen  unterscheiden  sich  einmal  hauptsächlich  in  der
Berechnung  des  Einkommens;  zweitens  aber  auch  darin,  daß  die
Gegenseitigkeitsgesellschaften  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden ­
  behandelt  werden.  In  Elsaß-Lothringen  werden  sie  ausdrücklich ­
  zur  Besteuerung  herangezogen.  In  einzelnen  Bundesstaaten, ­
  so  in  Bayern,  Gotha,  Reuß  j.  L.  sind  sie  ausdrücklich  freigelassen, ­
  während  eine  dritte  Gruppe  sie  in  den  Gesetzen  nicht  erwähnt, ­
  woraus  insbesondere  für  Preußen  die  Steuerfreiheit  gefolgert ­
  ist.
Wenn  ich  nun  im  folgenden  die  einzelnen  Arten  der  Besteuerung
bespreche,  so  will  ich  mich,  wie  gesagt,  hauptsächlich  an  Preußen
halten  und  bei  bestehenden  Sonderbestimmungen  nur  die  die  Lebensversicherung ­
  betreffenden  berücksichtigen.
In  Preußen  werden  die  Lebensversicherungs-Gesellschaften  herangezogen ­
