102  Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung,
vom  Staat  zur  Einkommensteuer,
von  der  Gemeinde  zur  Gemeindeeinkommensteuer  und  Gewerbesteuer ­
  und  in  den  Gemeinden,  in  welchen  sich  Handelskammern ­
  befinden,  auch  zu  Handelskammerbeiträgen.
Grund-  und  Gebäudesteuer  lasse  ich  außer  Betracht.
Fast  ganz  klar  liegen  die  Verhältnisse  bei  der  Staatseinkommensteuer ­
  und  der  Gewerbesteuer.  Der  Handelskammerbeitrag  scheidet
hier  aus,  weil  er  als  reiner  Zuschlag  zu  der  auf  die  Gemeinden  verteilten ­
  Gewerbesteuer,  worauf  ich  nachher  zurückkomme,  erhoben  wird.
Die  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom  24.  Juni
1891  sind  durch  die  Ausführungsanweisungen  des  Finanzministers
ergänzt,  so  daß,  nachdem  auch  die  Frage  des  Agio-Gewinns,  der  ja
allerdings  die  Versicherungsgesellschaften  nicht  speziell  interessiert,
durch  das  bekannte  Urteil  der  O.  V.  G.  geregelt  ist,  sich  Fragen  von
größerer  Tragweite  für  uns  nicht  mehr  heraussteilen  werden.  Ich
darf  die  bestehenden  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes
als  bekannt  voraussetzen.  Kurz  hervorheben  möchte  ich  hier  nur
den  im  §  16  des  Einkommensteuergesetzes  festgesetzten  Abzug  von
3 1 / 2  pCt.  des  eingezahlten  Aktienkapitals,  weil  diese  Bestimmung  zeigt,
daß  der  Gesetzgeber  sich  wohl  bewußt  war,  daß  die  Besteuerung
der  Aktionärdividende  als  solche  eine  Doppelbesteuerung  in  sich
schließt  und  er  hat  den  S^prozentigen  Abzug  gestattet  —  die  Regierungsvorlage ­
  schlug  nur  3  pCt.  vor  —  um,  wie  Fuisting  sagt,
»eine  tatsächliche  Doppelbesteuerung  der  Aktionäre  wenigstens  hinsichtlich ­
  eines  dem  derzeitigen  Zinsfüße  sicher  angelegter  Kapitalien
entsprechenden  Betrages  zu  vermeiden«.  (Fuisting,  Die  preußischen
direkten  Steuern,  Kommentar  zum  Einkommensteuergesetz,  1900,
Heymanns  Verlag,  Berlin,  Anm.  18  zu  §  16.)
Besteuert  wird  in  Preußen  bei  den  auch  außerhalb  Preußens
arbeitenden  Aktiengesellschaften  nur  der  auf  Preußen  im  Verhältnis
der  Prämieneinnahme  entfallende  Teil  des  Einkommens  mit  der  Bestimmung, ­
  daß  das  Einkommen  aus  dem  außerdeutschen  Auslande
bei  den  in  Preußen  domizilierten  Aktiengesellschaften  nach  Art.  27,  5
der  Ausführungsanweisung  mit  Ausnahme  des  aus  Österreich
stammenden  Einkommens  nicht  abgezogen  werden  darf.  Es  wird
also  das  Einkommen  aus  den  anderen  Bundesstaaten  und  aus  Österreich ­
  freigelassen.
Die  Berechnung  des  preußischen  Einkommens  ist  eine  ganz  einfache, ­
  denn  die  Ausführungsanweisung  des  Finanzministers  vom
5.  August  1891  (Art.  27)  bestimmt  die  Fonds,  welche  außer  Berücksichtigung ­
  bleiben  unter  spezieller  Erwähnung  der  Fonds  der  Lebensversicherungs-Gesellschaften. ­
  Es  sind  danach  ausdrücklich  außer
den  Prämienreserven  auch  die  Dividendenreserven  inbegriffen.  Diese
Bestimmung  stimmt  überein  mit  der  Antwort  des  Finanzministers,
die  er  bei  der  Kommissionsberatung  des  Einkommensteuergesetzes
auf  eine  Frage,  ob  die  Dividendenreserven  steuerfrei  blieben,  gegeben ­
  hat.  (Fuisting  a.  a.  0.,  Anm.  14  zu  §  16.)  Dabei  würde  es
zu  weit  führen,  auf  die  vielfachen  Kontraversen  näher  einzugehen,
die  hinsichtlich  der  Steuerpflichtigkeit  der  verschiedenen  Reserve-