Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

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rücklagen  doch  noch  bestanden  haben.  Im  allgemeinen  ist  aber  der
Grundsatz  festgelegt,  daß  Reserven,  die  nur  zugunsten  der  Versicherten ­
  gestellt  werden,  nicht  steuerpflichtig  sind.  Das  ganze  Verfahren ­
  bei  der  Staatseinkommensteuer  ist  insofern  auch  einfach,  als
die  Steuer  nur  einmal  in  der  Sitzgemeinde  bezahlt  wird.
Anders  ist  dies  bei  der  Gewerbesteuer  und  der  Gemeindeeinkommensteuer. ­
  Beide  Steuergattungen  werden  in  Preußen  auf
sämtliche  Gemeinden  verteilt,  in  welchen  sich  eine  Betriebsstätte
befindet.  Hier  hat  infolge  der  Fassung  des  Gesetzes  die  Frage,
welche  Art  von  Agenturen  eine  Betriebsstätte  darstellen,  in  den
neunziger  Jahren  zu  den  wohl  allgemein  bekannten  lebhaften  Streitfragen ­
  geführt,  und  es  hat  mehrerer  Entscheidungen  des  O.  V.  G.
bedurft,  bis  sich  hier  eine  einheitliche  Praxis  heraussteilen  konnte.
Der  §  35  des  Kommunalabgaben-Gesetzes  sieht  diejenige  Agentur
für  steuerpflichtig  an,  welche  ermächtigt  ist,  Rechtsgeschäfte  im
Namen  und  für  Rechnung  des  Inhabers  bezw.  der  Gesellschaft  selbständig ­
  abzuschließen.  Diese  Bestimmung  ließ  wohl  für  die  Feuerversicherung ­
  und  einige  andere  Zweige  keinen  Zweifel,  aber  die
Agenturen  der  Lebens-  und  Unfallversicherungen  konnten  nach
diesem  Grundsatz  nicht  zur  Besteuerung  herangezogen  werden.
Denn  die  Lebens-  und  Unfallversicherungs-Verträge  werden  aus
bekannten  Gründen  nur  am  Sitz  der  Zentrale  abgeschlossen,  so  daß
es  Agenturen  in  obigem  Sinne  gar  nicht  gibt.  Es  wurde  daher  vom
O.  V.  G.  der  im  Gesetz  erwähnte  Begriff  der  Betriebsstätte,  der
übrigens  gesetzlich  nicht  feststeht  (Noll,  Das  Kommunalabgaben-Gesetz
  vom  14.  Juli  1893.  Berlin  1902.  Carl  Heymanns  Verlag.
Anm.  7  zu  §  35),  erweitert,  um  auch  die  großen  Agenturen  (Generalagenturen) ­
  der  Lebensversicherungen  zu  umfassen.  Der  Unterschied
zwischen  Abschlußagenten  und  Vermittlungsagenten  wurde  aufgegeben ­
  und  entschieden,  daß  eine  steuerpflichtige  Betriebsstätte
einer  Versicherungsgesellschaft  schon  dann  vorliegt,  wenn  in  einer
Gemeinde  ein  Agent  gewissermaßen  als  Beamter  oder  in  beamtenähnlicher ­
  Stellung  auch  nur  mit  der  Vermittlung  von  Anträgen
betraut  ist.  (Entscheidungen  des  O.  V.  G.  vom  18.  April  1895,
30.  Oktober  1897  und  8.  Dezember  1897.)
Eine  Betriebsstätte  wurde  auch  dann  als  vorhanden  angesehen,
wenn  es  sich  um  einen  Agenten  mit  bestimmtem  Bezirk  und  Unteragenten ­
  handelte.  Die  Frage  ist  auf  jeden  Fall  jetzt  so  weit  geklärt,
daß  erhebliche  Schwierigkeiten  trotz  des  Mangels  einer  nicht  mißzuverstehenden
  gesetzlichen  Bestimmung  kaum  mehr  entstehen  werden.
Da  nun  bei  der  Gewerbesteuer  auch  die  Verteilung  der  zu  zahlenden
Steuer  staatlicherseits  auf  die  einzelnen  Betriebsstätten,  und  zwar
nur  auf  diejenigen,  die  zu  Beginn  des  Steuerjabres  unterhalten  werden,
auf  Grund  der  von  der  Gesellschaft  anzugebenden  Bruttoeinnahmen
des  der  Veranlagung  unmittelbar  vorausgehenden  Jahres  vorgenommen
wird  (Urteil  des  O.  V.  G.  vom  31.  Oktober  1895  und  vom  21.  Februar ­
  1895),  so  ergeben  sich  bei  dieser  Steuer  auch  keine  besonderen
Schwierigkeiten  mehr.