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Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

Sehr  unklar  liegen  die  Verhältnisse  aber  immer  noch  bei  der
Gemeindeeinkommensteuer.
Auf  Grund  des  §  48  des  Kommunalabgabengesetzes  ist  alljährlich
den  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  ein  Verteilungsplan  seitens
der  Gesellschaft  einzureichen.  Welche  Gemeinden  dabei  zu  berücksichtigen ­
  sind,  richtet  sich  nach  der  vorhin  gegebenen  Definition  des
Begriffs  »Betriebsstätte«.
Zu  verteilen  ist  das  gemeindesteuerpflichtige  Einkommen  in
Preußen  (§  47).  Dieses  besteht  aus  dem  für  das  Verteilungsjahr
zur  Besteuerung  herangezogenen  staatssteuerpflichtigen  Einkommen,
vermehrt  um  2&gt; l ¡ 2  pCt.  des  eingezahlten  Aktienkapitals  [gemäß  §  33
K.  A.  G.  in  Verbindung  mit  §  16  E.  St.  G.  letzter  Absatz].  Also  bei  der
Kommunalbesteuerung  besteht  eine  vollkommen  doppelte  Besteuerung
des  Gewinns.  Die  S l / 2  pCt.  werden  aber  nicht  vollständig  hinzugerechnet, ­
  sondern  nur  im  Verhältnis  des  staatssteuerpflichtigen
Gesamteinkommens  zum  preußischen  Einkommen.  In  gewisser  Beziehung ­
  vermindert  wird  das  so  zur  Verteilung  gefundene  Einkommen
durch  Vorausscheidung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz  auf  die  Belegenheitsgemeinden
  (§  50).  Das  Einkommen  aus  Grundbesitz  wird
auch  nicht  in  seinem  buchstabenmäßigen  Betrage  überwiesen,  sondern
im  Verhältnis  des  bilanzmäßigen  Überschusses  zum  steuerpflichtigen
Überschuß  unter  verhältnismäßigem  Abzug  der  Unkosten.  Ferner  erhält
die  Gemeinde,  in  welcher  sich  die  Leitung  des  Unternehmens  befindet
gemäß  §  47a  ein  Präcipuum  von  10  pCt.  des  nach  Berücksichtigung
des  Grundeinkommens  übrigbleibenden  Einkommens,  und  erst  dieser
Rest  kommt  zur  Verteilung  unter  sämtliche  preußische  Betriebsstätten.
Wie  wird  nun  verteilt?  Auf  diese  Fragen  geben  die  §§  47/48  zwar
in  der  Theorie  ganz  klare  Auskunft,  aber  sie  überlassen  es,  wie  wir
nachher  sehen  werden,  der  Praxis,  zahlreiche  Schwierigkeiten  selbständig ­
  zu  lösen.
Das  Gesetz  bestimmt  nur:  Es  wird  verteilt  nach  Verhältnis
der  in  den  einzelnen  Gemeinden  erzielten  Bruttoeinnahmen,  und  zwar
nach  dreijährigem  Durchschnitt.  Hier  ist  also  insbesondere  nichts
Näheres  gesagt  über  folgende  Fragen:
1.  Welcher  Zeitraum  wird  berücksichtigt?
2.  Welche  Jahre  sind  maßgebend,  wenn  die  Betriebsstätte  noch
nicht  drei  Jahre  besteht?
3.  Wie  ist  zu  verteilen,  wenn  erst  im  Laufe  des  Steuerjahres
durch  Errichtung  einer  neuen  Betriebsstätte  die  Steuerpflicht  der
Gesellschaft  in  einer  bis  dahin  nicht  steuerberechtigten  Gemeinde
begründet  wird  bezw.  durch  Aufgeben  einer  Betriebsstätte  erlischt?
Diese  Fragen  entbehren  jeder  gesetzlichen  Regelung  und  können
nur  nach  Entscheidungen  des  O.  V.  G.  beantwortet  werden.  Durch
diese  Entscheidungen  entstehen  aber  zum  Teil  ganz  ungeheure
Schwierigkeiten  für  die  Verteilung.
Das  Gesetz  geht  davon  aus,  daß  die  einzelnen  Betriebsstätten
beständig  dieselben  bleiben.  Unter  dieser  Annahme  genügen  die
gesetzlichen  Bestimmungen  vollauf,  soweit  es  sich  nur  um  längst
bestehende  Betriebsstätten  handeln  würde.  Was  für  ein  Verteilungs-