Ribbeek,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

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maßstab  soll  aber  zugrunde  gelegt  werden,  wenn  eine  Betriebsstätte
noch  nicht  drei  Jahre  besteht?  Hier  schon  muß  die  Rechtsprechung
die  Lücken  des  Gesetzes  ausfüllen.  Danach  wird,  wenn  die  Betriebsstätte ­
  noch  nicht  drei  Jahre  bestanden  hat,  »der  Verteilung  ein  Durchschnitt ­
  nach  dem  Zeitraum  des  Bestehens,  äußerstenfalls  ein  durch
Schätzung  gefundener  Betrag  zugrunde  gelegt«.  (Noll  a.  a.  O.
S.  189,  Anm.  2  a  zu  §  48.  Urteil  des  O.  V.  G.  vom  12.  Dezember
1894  und  vom  29.  Februar  1896.)  Der  Verteilungsmaßstab  ist
also  einmal  kein  gleichmäßiger  und  im  zweiten  Fall  ein  nicht  einmal ­
  den  Tatsachen  entsprechender.  Im  letzteren  Fall  ist  die  Summe
der  der  Verteilung  zugrunde  zu  legenden  Einzelbruttoeinnahme
viel  größer  als  die  von  der  Gesellschaft  im  Durchschnitt  der  drei
Jahre  wirklich  vereinnahmten  Bruttoeinnahmen.  Allerdings  macht
diese  Unrichtigkeit  auf  die  Höhe  der  von  der  Gesellschaft  zu  bezahlenden ­
  Steuer  nichts  aus.  Es  liegt  in  dem  Verfahren  nur  eine
gewisse  Willkür,  zumal  das  Gesetz  auch  für  den  Fall,  daß  alle  in
Betracht  kommenden  Betriebsstätten  schon  viel  länger  als  drei  Jahre
bestehen,  sich  nicht  bestimmt  ausdrückt,  welche  drei  Jahre  zugrunde
gelegt  werden  sollen.  Hierdurch  komme  ich  auf  die  erste  der  obengestellten ­
  Fragen:  »Welcher  Zeitraum  wird  berücksichtigt?«  Es  können
zwei  Jahresgruppen  dabei  in  Frage  stehen.  Erstens  die  drei  letzten
Jahre,  welche  bereits  abgeschlossen  sind  (Bestimmung  des  Staatseinkommensteuergesetzes), ­
  und  zweitens  die  drei  letzten  Jahre,  deren
Bruttoeinnahmen  feststehen  (Urteil  des  O.  V.  G.  vom  12.  Dezember
1894).  Auf  diese  Weise  kann,  wie  das  Urteil  auch  für  richtig  ansieht,
der  Fall  eintreten,  daß  zur  Berechnung  des  zur  Verteilung  bestimmten
Einkommens  (Staatssteuerdeklaration)  die  eine  der  Zeit  nach  entferntere ­
  Jahresgruppe  dient,  während  die  Bruttoeinnahmen  aus  der
anderen,  der  Zeit  nach  näheren  Gruppe  genommen  sind.  Denn  es
ist  doch  ohne  weiteres  einleuchtend,  daß  wenigstens  bei  gleichem
Geschäfts-  und  Kalenderjahr  zu  der  Zeit,  in  welcher  zur  Staatseinkommensteuer ­
  in  Preußen  deklariert  werden  muß  (Anfang  Januar),
das  letzte  Jahr  noch  nicht  abgeschlossen  ist,  während  aber  zur  Zeit
der  Herstellung  des  Verteilungsplanes  sehr  wohl  die  Bruttoeinnahmen
in  den  einzelnen  Gemeinden  aus  dem  letzten  Jahre  schon  feststehen,
so  daß  also  die  drei  letzten  Jahre  als  Verteilungsmaßstab  dienen,  zur
Berechnung  des  Einkommens  aber  die  Staatssteuerdeklaration  dienen
muß  (§  88).  Die  erste  Frage  ist  für  die  Gesellschaft  nicht  allzu
wichtig,  ebenso  die  zweite:  Wie  wird  verteilt,  wenn  eine  Betriebsstätte
noch  nicht  drei  Jahre  besteht?  Denn  es  kommt  für  den  Steuerzahler
doch,  abgesehen  davon,  daß  in  einer  Gemeinde  ein  höherer  Prozentsatz
zur  Erhebung  kommt,  nicht  so  sehr  darauf  an,  wo  er  den  in  seiner
Gesamtheit  feststehenden  Steuerbetrag  zahlt.  Gezetzlich  ist  zwar  in
$  48  nichts  bestimmt,  wie  die  Verteilung  im  Falle  2  stattzufinden  hat,
es  ist  aber  durch  mehrere  Erkenntnisse,  wie  oben  gesagt,  festgestellt,
daß  alsdann  äußerstenfalls  eine  Schätzung  zugrunde  zu  legen  sei.
Sehr  schwierig  liegt  aber  Fall  8:  Wie  ist  zu  verteilen,  wenn
im  Laufe  des  Steuerjahres  eine  neue  Belriebsstätte  hinzutritt  oder
eine  solche  wegfällt?