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Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

Hier  ist  die  Sache  ganz  anders.  Der  feststehende  Steuerbetrag
ist  am  Anfang  des  Steuerjahres  unter  die  Gemeinden  verteilt.  Wenn
nun  eine  neue  Gemeinde  mit  einer  Steuerforderung  auftritt,  so  ist
für  diese  kein  Steuer  betrag  mehr  vorhanden.  Jetzt  kann  es  der
Gesellschaft  nicht  mehr  gleichgültig  sein,  ob  sie  auch  in  dieser  Gemeinde ­
  Steuern  bezahlt,  denn  sie  würde  einfach  einen  Vermögensnachteil ­
  erleiden.  Nach  den  bestehenden  Gesetzen  ist  die  Forderung
der  Gemeinde  aber  zweifellos  berechtigt,  denn  die  Steuerpflicht
beginnt  mit  dem  ersten  desjenigen  Monats,  der  der  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebes  folgt.  Was  ist  die  Folge,  wenn  die  Zensitin  nicht
mehr  Steuern  zahlen  will,  als  sie  gesetzmäßig  muß  ?  Sie  muß,  obwohl ­
  die  Einschätzung  fraglos  von  allen  Seiten  rechtmäßig  erfolgt
ist,  dennoch  die  Hilfe  eines  Rechtsmittels  in  Anspruch  nehmen,  also
den  Antrag  auf  Verteilung  stellen.  Die  ganze  langwierige  Verteilungsberechnung ­
  beginnt  von  neuem,  diesmal  allerdings  nicht  für
die  Gesellschaft,  sondern  für  den  zuständigen  Bezirksausschuß.  Schon
um  diese  ungeheure  Arbeitslast  für  diese  Behörde  zu  verringern,
hätte  der  Staat  ein  Interesse  daran,  eine  durchgreifende  Änderung
der  bezüglichen  Gesetzgebung  vorzunehmen,  auf  die  ich  nachher
zurückkomme.  Die  Schwierigkeiten  werden  natürlich  immer  größer,
je  mehr  neue  Betriebsstätten  im  Laufe  eines  Steuerjahres  entstehen.
Es  kommt  ja  allerdings  nicht  vor,  daß  der  Bezirksausschuß  nach
Stellung  des  Antrags  auf  Verteilung  dieselbe  sofort  vornimmt,
sondern  er  wartet  das  Ende  des  Steuer]  ahres  ab,  fragt  bei  der
Zensitin  an,  ob  noch  weitere  Forderungen  in  die  Verteilung  einbezogen ­
  werden  sollen,  und  verteilt  erst  dann,  wenn  alle  Forderungen
feststehen.  Dabei  ist  es  dem  B.  A.  auch  gleichgültig,  wie  lange  die
Gesellschaft  warten  muß,  bis  sie  die  endgültigen,  an  sie  gestellten
Forderungen  des  Steuerjahres  kennt.  Stehen  nun  endlich  die  einzelnen ­
  Forderungen  fest,  so  wird  das  ganze  Steuerjahr  in  so  viele
Perioden  von  vollen  Monaten  eingeteilt,  als  neue  Betriebsstätten  in
dem  Jahre  entstanden  oder  alte  weggefallen  sind.  Für  jede  Periode
und  für  jede  Gemeinde  wird  das  Einkommen  berechnet,  d.  h.  es
werden  also  so  viele  Verteilungspläne  als  Perioden  auf  gestellt.  (Urteil
des  O.  V.  G.  vom  18.  März  1896.)  Man  denke  sich  diese  unnötige
Arbeit;  dabei  ist  der  Unterschied,  den  das  Hinzutreten  oder  Wegfallen ­
  einer  Gemeinde  auf  das  steuerpflichtige  Einkommen  der
anderen  ausübt,  im  allgemeinen  sehr  unbedeutend.  Wie  ist  nun  die
Änderung  möglich?  Ich  will  hier  nicht  von  einer  einfachen  Abschaffung ­
  der  Gemeinde-Einkommensteuer  sprechen,  denn  diese
schöne  Einnahme  wird  den  Gemeinden  wohl  keinesfalls  genommen
werden  können.  Aber  einfacher  kann  die  Sache  ohne  weiteres
werden.  Einmal  könnte  gesagt  werden  :  die  Gemeinde-Einkommensteuer ­
  wird  für  Preußen  nur  am  Sitz  der  Zentrale  gezahlt.  Dies
würde  den  kleineren  und  an  sich  schon  weniger  leistungsfähigen
Kommunen,  in  welchen  keine  Versicherungsgesellschaften  bestehen,
allerdings  große  Nachteile  bringen.  Es  wird  aber  einerseits  schon
in  anderen  Bundesstaaten  ähnlich  gehandhabt,  und  anderseits  könnte
auch,  wie  in  Preußen  bei  der  Gewerbesteuer,  amtlich  verteilt  werden,