Ribbeck,  Zur  Besteuerung  der  Lebensversicherung.

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wobei  nach  erfolgter  Verteilung  eröffnete  Betriebsstätten  bei  der
Verteilung  für  das  laufende  Steuerjahr  außer  Betracht  bleiben  (vgl.
Art.  53  Nr.  3  der  Anweisung  des  Finanzministers  vom  4.  November
1895  zur  Ausführung  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891).
Die  Sache  ließe  sich  also  dadurch  erheblich  vereinfachen,  wenn  bestimmt ­
  würde,  daß  nur  diejenigen  Gemeinden  Anteil  an  der  Verteilung ­
  haben,  in  welchen  zu  Beginn  des  Steuerjahres  Betriebsstätten ­
  unterhalten  werden.  Die  im  Laufe  des  Steuerjahres  hinzutretenden ­
  Betriebsstätten  bleiben  außer  Betracht.  Es  genügt  also  ein
Zusatz  zum  §  60  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893
von  folgendem  Jnhalt:
»Bei  den  in  §  47  genannten  Zensiten  beginnt  und  erlischt  die
Steuerpflicht  in  den  außerhalb  der  Sitzgemeinde  belegenen  Betriebsstätten ­
  mit  dem  auf  die  Errichtung  bezw.  Schließung  folgenden
Steuerjahre«  —  nicht,  wie  es  bisher  heißt,  Monat.
Ich  möchte  hier  noch  auf  einen  unmittelbar  mit  der  Verteilung
der  Gemeindesteuern  im  Zusammenhang  stehenden  Mangel  des
Staatseinkommensteuer-Gesetzes  hin  weisen,  der  an  sich  vielleicht
unwesentlich,  für  die  Zensiten  recht  erhebliche  Nachteile  zur  Folge
haben  kann.  Die  Veranlagung  zur  Staatssteuer  wird  dem  Steuerzahler ­
  bekanntlich  mitgeteilt  durch  Nennung  des  Steuersatzes  unter
Hinweis  auf  die  Steuerstufe  in  dem  beigedruckten  Steuertarif.  Es
wird  nicht  genannt  die  genaue  Ziffer  des  zur  Besteuerung  herangezogenen ­
  Einkommens.  Darin  liegt  der  Mangel.  Ich  kann  das  am
besten  durch  ein  Beispiel  beweisen.  Die  Gesellschaft  hat  deklariert
z.  B.  201  000  Mk.  Einkommen.  Sie  wird  bei  einem  Einkommen  von
über  200  000  Mk.  zu  dem  Staatssteuersatz  von  8000  Mk.  veranlagt.
Die  Veranlagung  entspricht  ihrer  Deklaration,  sie  läßt  dieselbe  also
rechtskräftig  werden.  Ihrem  Gemeindeeinkommensteuer-Verteilungsplan ­
  hat  sie  vorschriftsmäßig  das  deklarierte  Staatssteuereinkommen
zugrunde  gelegt.  Dabei  ergibt  die  Verteilung  für  mehrere  Gemeinden
Einkommen,  die  hart  an  der  Grenze  der  nächsten  Steuerstufe  liegen.
Beispielsweise  Gemeinde  A.  2980  Mk.  usw.  Im  Laufe  des  Jahres,  also
nach  eingetretener  Rechtskraft  der  Staatssteuer,  erfolgt  die  Veranlagung ­
  durch  die  Gemeinde  A.  statt  in  Steuerstufe  2700  bis
3000  Mk.  zu  52  Mk.  in  der  Stufe  3000  bis  3300  Mk.  zu  60  Mk.
mit  entsprechendem  Kommunalzuschlag.  Eine  Rückfrage  bei  der
Gemeinde  A.  ergibt  folgendes:  Das  der  Gemeindeeinkommensteuerverteilung ­
  zugrunde  zu  legende  Einkommen  beträgt  nicht,  wie  im
Verteilungsplan  der  Staatssteuerdeklaration  entsprechend  angegeben
ist,  201  000  Mk.,  sondern  204  000  Mk.  Hierdurch  erhöht  sich  für
die  Gemeinde  A.  das  Einkommen  von  2980  auf  3010  Mk.  Auf  eine
Anfrage  bei  der  Staatssteuerverwaltung  kommt  der  Bescheid,  daß
tatsächlich  der  Staatssteuer  durch  Hinzurechnung  des  in  den  Reservefonds ­
  X.  gestellten  Betrages  ein  Einkommen  von  204  000  Mk.  zugrunde ­
  gelegt  ist.  Die  Staatssteuerveranlagung  ist  rechtskräftig,  und
gegen  die  Gemeindesteuerveranlagung  ist  daher  nichts  zu  machen,
obwohl  die  Gesellschaft  die  Hinzurechnung  der  Rücklage  in  den
Reservefonds  X,  wenn  sie  ihr  rechtzeitig  bekannt  geworden  wäre,